Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen

und zur Änderung anderer Gesetze

 

Stand: 31. August 2001

 

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Artikel 2
Änderung des Bundeswahlgesetzes

Artikel 3
Änderung der Bundeswahlordnung

Artikel 4
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker

Artikel 6
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 7
Änderung der Bundesärzteordnung

Artikel 8
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Artikel 9
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

Artikel 10
Änderung des Psychotherapeutengesetzes

Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Psychologische Psychotherapeuten

Artikel 12
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Artikel 14
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Artikel 16
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

Artikel 17
Änderung des Logopädengesetzes

Artikel 18
Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 19
Änderung des Krankenpflegegesetzes

Artikel 20
Änderung des Rettungsassistentengesetzes

Artikel 21
 Änderung des Orthoptistengesetzes

Artikel 22
Änderung des MTA-Gesetzes

Artikel 23
Änderung des Diätassistentengesetzes

Artikel 24
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

Artikel 25
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 26
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 27
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 28
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 29
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 30
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 31
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 32
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 33
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 34
Änderung des Gaststättengesetzes

Artikel 35
Änderung der Bundestierärzteordnung

Artikel 36
Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Artikel 37
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil

Artikel 38
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Artikel 39
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 40
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Artikel 41
Änderung der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung

Artikel 42
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 43
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 44
Inkrafttreten

 

 

Artikel 1

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

 

Abschnitt 2

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7 Gleichstellungsverpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 10 Barrierefreie Informationstechnik
§ 11 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken

 

Abschnitt 3

Rechtsbehelfe

§ 12 Vertretungsbefugnisse
§ 13 Verbandsklagerecht

 

Abschnitt 4

Beauftragte/Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

 

§ 14 Amt der / des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen
§ 15 Aufgaben und Befugnisse

 

Abschnitt 5

Berichtspflicht

 

§ 16 Berichtspflicht der Bundesregierung

 

 

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

 

§ 2 Behinderte Frauen

Bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen zulässig.

 

§ 3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

 

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

 

 

§ 5 Zielvereinbarungen

(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegen stehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden behinderter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, behinderte Menschen auf Bundesebene zu vertreten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch), und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Weitere Verbände können vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Beirates nach § 64 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zugelassen werden. Die Verbände behinderter Menschen können von den Unternehmen oder Unternehmensverbänden die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich,

2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um den Ansprüchen behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,

3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(4) Sofern in einer Zielvereinbarung keine besondere Schiedsvereinbarung getroffen wird, ist die Erhebung einer Klage wegen Ansprüchen aus einer Zielvereinbarung nach Absatz 1 und 2 nur zulässig, wenn der Kläger erfolglos entsprechend § [Regelung des Schlichtungsversuchs im Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz] eine Gütestelle angerufen hat.

 

 

§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

 

Abschnitt 2

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7 Gleichstellungsverpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt

(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten sowie insbesondere auf die Herstellung der Barrierefreiheit hinwirken. Das gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur Gleichstellung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.

(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nichtbehinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

 

 

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Bauten, bauliche oder sonstige Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind barrierefrei zu gestalten, soweit Rechtsvorschriften des Bundes Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen. Zur barrierefreien Gestaltung sollen die einschlägigen DIN-Normen in der jeweils aktuellen Fassung oder andere Regeln entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik herangezogen werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei zivilen Neubauten sowie zivilen großen Um- und Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen zur barrierefreien Gestaltung die einschlägigen DIN-Normen in der jeweils aktuellen Fassung oder andere Regeln entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik herangezogen werden.

 

§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten in erforderlichem Umfang die Übersetzung durch Gebärdendolmetscher oder die Übertragung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu regeln,

  1. in welcher Weise Gebärdendolmetscher oder andere geeignete Hilfen für die Kommunikation zwischen hörbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt bereitgestellt werden,
  2. für welche Anlässe und in welchem Umfang ein Anspruch auf Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen besteht; dabei sind insbesondere die Stellung von Anträgen, die Einlegung von Rechtsbehelfen und die sonstige Wahrnehmung von Rechten gegenüber den Trägern öffentlicher Gewalt als erforderliche Anlässe zu berücksichtigen,
  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
  4. die nähere Bestimmung der anderen geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

 

§ 10 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die dafür vorgesehenen Standards sind einzuhalten. Insbesondere sind Grafiken, Bilder, multimediale Darstellungen und Animationen sowie nicht-text-basierte Dokumente durch ergänzende Texte zu erläutern. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die anzuwendenden Standards im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internet- und Intranetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung im Wege von Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 gestalten.

 

§ 11 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen kostenlos in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu regeln, in welcher Weise und für welche Anlässe die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

 

 

Abschnitt 3

Rechtsbehelfe

§ 12 Vertretungsbefugnisse

Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 5 Abs. 1, die nicht selbst am Prozess beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.

§ 13 Verbandsklagerecht

 

(1) Ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung anerkannter rechtsfähiger Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung und des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen §§ 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 2 und sonstige Vorschriften, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die angegriffene Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes - oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 wird auf Vorschlag des Deutschen Behindertenrates erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Belange behinderter Menschen fördert,

2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, behinderte Menschen auf Bundesebene zu vertreten,

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist und

6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.

 

 

Abschnitt 4

Beauftragte/Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

§ 14 Amt der / des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen.

(2) Der oder dem Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

 

§ 15 Aufgaben und Befugnisse

(1) Aufgabe des oder der Beauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie oder er setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die Beauftragte oder den Beauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.

(3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

 

Abschnitt 5

Berichtspflicht

§ 16 Berichtspflicht der Bundesregierung

Bei der Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach § 66 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unterrichtet die Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes über Auswirkungen der nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 sowie über die Gleichstellung behinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht und Alter differenzierte Darstellung und Bewertung. Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung. Die obersten Landesbehörden werden beteiligt.

 

 

Artikel 2

Änderung des Bundeswahlgesetzes

(111-1)

 

§ 33 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen, die vom Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt wird. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Gestaltung der Stimmzettelschablone und deren Bereitstellung durch Rechtsverordnung zu regeln."

 

 

Artikel 3

Änderung der Bundeswahlordnung

(111-1-5)

 

Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ) wird wie folgt geändert:

  1. § 46 wird wie folgt geändert:

    Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

    "Hierbei muss mindestens der Wahlraum jedes vierten Wahlbezirks in der Gemeinde barrierefrei im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetz sein, wobei eine gleichmäßige Verteilung der barrierefreien Wahlräume über das Gemeindegebiet sicherzustellen ist. Gemeinden mit weniger als vier Wahlbezirken sollen darauf hinwirken, dass wenigstens ein Wahlraum barrierefrei ist. Bei Wahlen ab dem Jahr 2010 soll jeder Wahlraum barrierefrei sein. Solange nicht jeder Wahlraum barrierefrei ist, teilt die Gemeindebehörde auf Anfrage mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."

  2. § 57 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen, die vom Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt wird."

 

 

Artikel 4

Änderung der Bundes-Apothekerordnung

(2121-1)

 

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 5

Änderung der Approbationsordnung für Apotheker

(2121-1-6)

 

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben und"

 

 

Artikel 6

Änderung des Apothekengesetzes

(2121-2)

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 

"7. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten."

 

 

 

Artikel 7

Änderung der Bundesärzteordnung

(2122-1)

 

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) in Verbindung mit der Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben,"

 

 

 

Artikel 8

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

(2122-1-6)

 

Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch (BGBl .I S. ), wird wie folgt geändert:

 

1. § 34 d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

"6.eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben,"

3. Anlage 20 a wird wie folgt gefasst:

 

"Bescheinigung

über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum

Herrn/Frau ....................................................................

(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)

geboren am ................................ in ................................

wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung

vom ....................................... bis ...............................

im/in der +) ................................................................."

...............................................................................

in ............................................................................

als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.

Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung mit ...

vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet

worden. ++)

Die Ausbildung ist vom .................... bis ...............................

wegen ................................................ unterbrochen worden. +)

Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden. ++)

Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen +++)

...............................................................................

...............................................................................

...............................................................................

...............................................................................

...............................................................................

...............................................................................

Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herr/Frau .........................................

aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Eignung für die Ausübung des ärztlichen

Berufs fehlt, hat sich nicht

ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben: ++)

...............................................................................

...............................................................................

Siegel oder Stempel ......................., den .............

..........................................

(Unterschrift des ärztlichen

Leiters/des Praxisinhabers/des

Dienstvorgesetzten)

-----------------------------

+) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß

§ 34a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist,

ggf. mit Angabe der Abteilung.

++) Nicht Zutreffendes streichen.

+++) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im

Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit

jeweils erstreckt hat."

 

 

 

Artikel 9

Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

(2122-2-1)

 

§ 2 Abs. 1 Buchstabe g) der Ersten Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch (BGBL. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst::

 

"g) nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

Artikel 10

Änderung des Psychotherapeutengesetzes

(2122-5)

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 

"4. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

Artikel 11

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

für Psychologische Psychotherapeuten

(2122-5-1)

 

§ 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch (BGBl. I S. ), geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben und".

 

 

 

Artikel 12

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

(2122-5-2)

 

§ 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben und".

 

 

 

Artikel 13

Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(2123-1)

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) in Verbindung mit der Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben,"

 

 

 

Artikel 14

Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte

(2123-2)

§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben und".

 

 

 

Artikel 15

Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(2124-8)

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch (BGBl. I S. ), geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 16

Änderung des Ergotherapeutengesetzes

(2124-12)

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 17

Änderung des Logopädengesetzes

(2124-13)

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Logopädengesetzes vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 18

Änderung des Hebammengesetzes

(2124-14)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 19

Änderung des Krankenpflegegesetzes

(2124-15)

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 20

Änderung des Rettungsassistentengesetzes

(2124-16)

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 21

Änderung des Orthoptistengesetzes

(2124-17)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 22

Änderung des MTA-Gesetzes

(2124-18)

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch

(BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

Artikel 23

 

Änderung des Diätassistentengesetzes

(2124-19)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 24

Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

(2124-20)

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

 

 

 

Artikel 25

Änderung des Hochschulrahmengesetzes

(2211-3)

 

 

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:

"§ 3 a

Gleichstellung behinderter Studierender

Durch Landesrecht wird sichergestellt, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden, insbesondere, dass sie soweit wie möglich ohne fremde Hilfe die Angebote der Hochschule, die für das Studium erforderlich sind, nutzen können."

2. Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen sind die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen."

 

 

 

Artikel 26

Änderung der Bundesnotarordnung

(303-1)

 

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch... , wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur ordnungsmäßigen" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen" ersetzt.

2. § 50 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;"

 

 

 

Artikel 27

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

(303-8)

 

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch... , wird wie folgt geändert:

1. § 7 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;"

2. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;"

3. In § 15 Satz 2 wird das Wort "ordnungsmäßig" durch das Wort "ordnungsgemäß" ersetzt.

4. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

5. § 67 wird aufgehoben.

6. In § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben."

7. § 108 Abs. 3 wird aufgehoben.

 

 

Artikel 28

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

(300-2)

 

§ 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch (BGBL. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;"

 

 

Artikel 29

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(330-1)

 

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

      "§ 55a [Verbandsklage]

      Die Klagen von Verbänden, in denen diese nicht geltend machen, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein, sind nur zulässig, soweit dies durch Bundesgesetz vorgesehen ist."

    2. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

      "§ 75a [Beiladung von Verbänden]

      (1) Wird eine Klage nach § 55a erhoben, so sind auf Antrag Verbände, die in der selben Sache zur Erhebung einer Klage befugt wären, beizuladen, wenn sie dieses innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger beantragen.

      (2) Die Klageerhebung ist vom Gericht im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie ist außerdem in Tageszeitungen zu veröffentlichen, in deren Einzugsgebiet sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. In der Veröffentlichung sind der Kläger, die Beklagte, der Klagantrag und der Gegenstand der Klage anzugeben. In der Veröffentlichung muss auf die Rechtsfolge des Absatzes 1 hingewiesen werden."

       

       

       

      Artikel 30

      Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

      (340-1)

      Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

    3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

      "§ 42a [Verbandsklage]

      Die Klagen von Verbänden, in denen diese nicht geltend machen, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein, sind nur zulässig, soweit dies durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgesehen ist."

    4. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

      "§ 66a [Beiladung bei der Verbandsklage]

      (1) Wird eine Klage nach § 42a erhoben, so sind auf Antrag Verbände, die in der selben Sache zur Erhebung einer Klage befugt wären, beizuladen, wenn sie dieses innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger beantragen.

      (2) Die Klageerhebung ist vom Gericht im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie ist außerdem in Tageszeitungen zu veröffentlichen, in deren Einzugsgebiet sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. In der Veröffentlichung sind der Kläger, die Beklagte, der Klagantrag und der Gegenstand der Klage anzugeben. In der Veröffentlichung muss auf die Rechtsfolge des Absatzes 1 hingewiesen werden."

       

       

       

      Artikel 31

      Änderung der Patentanwaltsordnung

       

      (424-5-1)

       

      Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch... , wird wie folgt geändert:

      1. § 14 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

      "7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;"

      2. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      "3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;"

      3. In § 22a Satz 2 wird das Wort "ordnungsmäßig" durch das Wort "ordnungsgemäß" ersetzt.

      4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

      5. § 61 wird aufgehoben.

      6. In § 89 Abs. 3 werden die Wörter "durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß" ersetzt.

      7. § 91 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

      8. In § 181 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

      9. In § 182 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

       

       

       

       

      Artikel 32

      Änderung des Steuerberatungsgesetzes

      (610-10)

       

      Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. I S. 2735), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

       

      1. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      "3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;"

       

      2. § 46 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

      "7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

       

       

       

      Artikel 33

      Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

      (702-1)

      Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

      1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      "3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;"

      2. § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      "3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben."

      3. In § 75 Abs. 5 werden die Wörter "durch Krankheit oder Gebrechen" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

      4. § 76 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      "3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist."

       

       

       

      Artikel 34

      Änderung des Gaststättengesetzes

      (7130-1)

       

      § 4 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418, das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    5. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

      "2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetz genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude gelegen sind, für das nach dem xx.xx.2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem xx.xx.2002 fertiggestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,"

      b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

      "Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann."

    6. In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Nr. 2" die Angabe "und Nr. 2a" eingefügt.

       

       

       

      Artikel 35

      Änderung der Bundes-Tierärzteordnung

      (7830-1)

       

      § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

       

      "3. nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

       

       

       

       

      Artikel 36

      Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte

      (7830-1-5)

      In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist,

      werden die Wörter "wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs unfähig oder" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet oder" ersetzt.

       

       

       

      Artikel 37

      Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil

      (860-1)

      Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11.Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

      § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Ver-schwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist.

       

      Artikel 38

      Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

      (910-6)

      Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

    7. § 3 Nr. 1 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:

      "d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die kommunalen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechende Verbände im Sinne des § 5 Behindertengleichstellungsgesetz anzuhören."

    8. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

      "Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 d) entsprechen."

       

       

       

      Artikel 39

      Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

      (911-1)

       

      Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

    9. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit anzustreben, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit entgegenstehen."

    10. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden."

       

       

       

      Artikel 40

      Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

      (9240-1)

       

      Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert::

      1. In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt:

      "Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs schrittweise eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger anzuhören.".

      2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Buchstabe b) am Ende wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

      b) Nach Buchstabe b) wird folgender Buchstabe c angefügt:

      "c) eine Darstellung der Maßnahmen zur schrittweisen Erreichung der möglichst weitreichend barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4);".

      3. In § 13 Abs. 2a wird die Angabe "§ 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4" ersetzt.

       

       

       

      Artikel 41

      Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

      (933-10)

       

      § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch (BGBl. II S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    11. Das Wort "Behinderte" wird durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.
    12. Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung des Deutschen Behindertenrates. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

 

 

 

Artikel 42

Änderung des Luftverkehrsgesetzes

(96-1)

 

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19c wird folgender §19d eingefügt::

"§ 19d

Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 Behindertengleichstellungsgesetz festgelegt werden."

2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

"§ 20b

Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen.

§ 20a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 Behindertengleichstellungsgesetz festgelegt werden."

 

 

 

Artikel 43

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

 

 

Artikel 44

Inkrafttreten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt das Gesetz am ... in Kraft.

(2) Artikel 2 und 3 treten am 01. Januar 2003 in Kraft.

 

 

 

Begründung

 

A. Allgemeiner Teil

 

I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes

  1. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dem gewandelten Selbstverständnis behinderter Menschen und dem Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik Rechnung getragen werden. Behinderte Menschen wollen in gleicher Weise wie nichtbehinderte am gesellschaftlichen Leben teilhaben und nicht nur auf die Fürsorge in der Gesellschaft angewiesen sein. Die Bundesregierung ist daher bestrebt, möglichst viele Barrieren zu beseitigen, die behinderte Menschen an einer gleichen Teilhabe hindern, rechtliche Diskriminierungen auszuschließen und Ursachen für mögliche Benachteiligungen zu beseitigen. Der Deutsche Bundestag hat diesen Wandel in den Zielen der Behindertenpolitik in seiner einstimmig verabschiedeten Entschließung vom 19. Mai 2000 (BT-Drs. 14/2913) aufgenommen: "Im Mittelpunkt der politischen Anstrengungen stehen daher nicht mehr die Fürsorge und die Versorgung von behinderten Menschen, sondern ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen."

    Mit der Ergänzung des Artikels 3 Abs. 3 Grundgesetz um den Satz 2 im Jahr 1994 hat der Verfassungsgeber dieser veränderten Sichtweise Ausdruck verliehen. Durch die Bestimmung: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" hat er die Verpflichtung deutlich gemacht, dass benachteiligende und ausgrenzende Bestimmungen und diskriminierende Bedingungen im Alltag behinderter Menschen gesellschaftlich nicht zu akzeptieren sind. Diesem Anliegen wurde mit der Schaffung eines Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) hinsichtlich der sozialrechtlichen Ansprüche auf eine gleiche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Rechnung getragen. Darüber hinaus kommt es aber darauf an, dass sämtliche Lebensbereiche so gestaltet werden, dass behinderte Menschen ohne besondere Erschwernisse gleiche Chancen im Alltag erhalten. Damit ist der Blick von der sozialpolitischen Kompensation von Nachteilen auf die Verwirklichung universeller und gleicher Bürgerrechte im gesellschaftlichen Miteinander gelenkt.

    Das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz bindet als Abwehrgrundrecht unmittelbar Verwaltung und Rechtsprechung, verpflichtet aber auch den Gesetzgeber selbst (BT-Drs. 12/8165 S. 29). Dementsprechend zielt das Gleichstellungsgesetz auf die konkrete und praxisorientierte Ausgestaltung der aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz fließenden Rechtsposition ab.

  2. Das vorgelegte Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen soll durch die Verankerung der Barrierefreiheit und Gleichstellung im öffentlichen Recht sicherstellen, dass sie sich möglichst vollständig diskriminierungsfrei im Alltag bewegen können. Für den Bereich des Privatrechts werden die Ziele der Gleichbehandlung und die Beseitigung diskriminierender Vorschriften in einem gesonderten Gesetzesvorhaben, dem Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz, verfolgt. Die Bundesregierung nimmt damit Anliegen auf, die bereits im europäischen wie im internationalen Bereich Gegenstand verschiedener Abkommen und Entschließungen geworden sind. 1992 hat der Europarat eine Entschließung über eine "kohärente Politik für behinderte Menschen" verabschiedet, die bereits eine konzeptionelle Vorstellung für eine umfassende Gleichstellungspolitik für behinderte Menschen in Europa entwickelte. Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen mit den im Dezember 1993 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen "Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte" die Bezugspunkte einer Behindertenpolitik beschrieben, die die Bürgerrechte behinderter Menschen weltweit zum Ausgangspunkt macht. Diese Rahmenbestimmungen beschreiben für alle Lebensbereiche die erforderlichen Bedingungen und Verhaltensweisen, die eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen ermöglichen. Auf Grundlage dieser Vorgaben haben das Europäische Parlament für die Europäische Union mit seiner "Entschließung zu den Rechten behinderter Menschen" vom Dezember 1996 und der Europäische Rat mit seiner "Entschließung zur Chancengleichheit für Behinderte" vom Dezember 1996 Forderungen aufgestellt, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu zahlreichen Aktivitäten geführt haben. In mehreren Ländern der Europäischen Union sind daraufhin Bestimmungen zur Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierungen in die Verfassungen aufgenommen und Gesetze zur Gleichstellung behinderter Menschen verabschiedet worden. Die Europäische Kommission hat mit ihrem Weißbuch vom Juli 1994 Vorschläge zur Bekämpfung von Diskriminierungen behinderter Menschen auf Unionsebene vorgelegt. Die Behindertenverbände in Europa haben daraufhin mit der europaweiten Tagung "Unsichtbare Bürger" 1996 einen Vorschlag zur Änderung des EG-Vertrages gemacht, in dem Bürgerrechte für behinderte Menschen verankert werden sollten. In dem Vertrag von Amsterdam hat der Europäische Rat im Juni 1997 diesem Anliegen insoweit Rechnung getragen, als nun im Artikel 13 des EG-Vertrages die Möglichkeit des Erlasses von Vorschriften zur Gleichstellung von benachteiligten Menschen eröffnet wurde: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenden Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."
  3. Mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 "Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf", die unter anderem behinderte Menschen vor Diskriminierungen in Arbeit und Beruf schützen soll, wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Neben einer Definition der mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung fordert die Richtlinie angemessene Vorkehrungen, um den Gleichbehandlungsgrundsatz auch für behinderte Menschen zu gewährleisten. Das bedeutet nach der Richtlinie, dass die Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um behinderten Menschen den Zugang zu Beschäftigung und zur Ausübung eines Berufes, zum beruflichen Aufstieg und zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Die Bundesregierung hat diesem Anliegen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch weitgehend Rechnung getragen. Ausgehend von diesen Überlegungen wurde u.a. in § 81 Abs. 2 SGB IX eine Bestimmung aufgenommen, die Arbeitgebern verbietet, schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen.
  4. Die Regierungsparteien haben in ihrer Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 für die laufende Legislaturperiode vereinbart, dass die Bundesregierung alle Anstrengungen unternehmen wird, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen zu fördern und dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen Geltung zu verschaffen. Dieses solle mit einer gesetzlichen Umsetzung des grundrechtlichen Gleichstellungsauftrages geschehen. Darüber hinaus sei zu prüfen, wie die Deutsche Gebärdensprache (DGS) anerkannt und mit der deutschen Lautsprache gleichbehandelt werden könne. Unter dem Punkt "Minderheitenrechte" ist dort ausgeführt, dass ein Gesetz gegen Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung auf den Weg gebracht werden solle. Damit solle erreicht werden, dass niemand wegen seiner Behinderung, Herkunft, Hautfarbe, ethnischen Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung diskriminiert werde.
  5. Die Bundesregierung befindet sich mit dieser Position im Einklang mit den Behindertenverbänden, die bereits 1991 durch einen "Initiativkreis Gleichstellung Behinderter" den Düsseldorfer Appell zur Schaffung eines umfassenden Gleichstellungs- bzw. Antidiskriminierungsgesetzes formuliert haben. Vorbild für diese Forderung war das US-amerikanische Antidiskriminierungsgesetz - "Americans with Disabilities Act - ADA" aus dem Jahr 1990, das einen entscheidenden Meilenstein zur Durchsetzung der Bürgerrechte für behinderte Menschen in den USA darstellt. Seit dem ist die Schaffung eines Gleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen auch eine zentrale Forderung des deutschen Behindertenrates, der als Interessenvertretung des gesamten Spektrums der Behindertenorganisationen Deutschlands die Schaffung eines solchen Gleichstellungsgesetzes zu einem vorrangigen Ziel seiner politischen Arbeit erklärt hat. Diese Forderungen hat die Bundesregierung in dem vorgelegten Gesetzentwurf aufgegriffen. Dabei hat sie den Gesetzentwurf des "Forums behinderter Juristinnen und Juristen" zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen genommen, der von den Behindertenverbänden und dem Deutschen Behindertenrat unterstützt wurde, und durch die Einbeziehung der Autoren des Entwurfes die Interessen behinderter Menschen frühzeitig einbezogen.

II. Inhaltliche Schwerpunkte des Gleichstellungsgesetzes

1. Zentraler Baustein für eine umfassende Gleichstellung

Das in Artikel 1 formulierte "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)" sieht für den öffentlich-rechtlichen Bereich allgemeine Vorschriften vor, mit denen die Ziele einer Gleichstellung behinderter Menschen beschrieben und die Instrumente zur Durchsetzung bestimmt werden. Besondere Bedeutung hat die Beseitigung der Benachteiligung behinderter Frauen sowie das Recht hörbehinderter Menschen (Schwerhörige, Ertaubte und Gehörlose), in der Gebärdensprache bzw. mit lautsprachbegleitenden Gebärden zu kommunizieren oder andere Kommunikationshilfen zu verwenden.

Zur Durchsetzung der Ansprüche aus diesem Gesetz sind für den öffentlich-rechtlichen Bereich Vertretungsrechte durch und ein Verbandsklagerecht für Verbände verankert worden. Damit wird den Interessenverbänden der Behindertenselbsthilfe ermöglicht, für ihre Mitglieder, Dritte und im eigenen Namen die Gleichstellung behinderter Menschen durchzusetzen. In den Artikeln 2 bis 42 werden öffentlich-rechtliche Vorschriften, die geeignet sind, behinderte Menschen zu benachteiligen oder aus dem öffentlichen Leben auszuschließen, in den jeweiligen Gesetzen geändert. Das Gesetz setzt daher im gesamten öffentlichen Bereich der Bundesverwaltung das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes um.

Neben diesem Gesetzesvorhaben sollen Benachteiligungen behinderter Menschen durch den Entwurf eines "Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes" beseitigt werden. Damit ist beabsichtigt, für den Bereich des Zivilrechts den Schutz typischerweise diskriminierter Personengruppen, zu denen häufig auch behinderte Menschen gehören, insbesondere bei der Begründung, Beendigung und Ausgestaltung von Verträgen zu gewährleisten. Dieser Entwurf enthält auch ein zivilrechtliches Verbandsklagerecht. Beide Gesetzesvorhaben ermöglichen so umfassende Klagebefugnisse im öffentlichen wie im Zivilrecht, sie ergänzen sich und stellen zusammen den Diskriminierungsschutz für Behinderte her.

Darüber hinaus wurden bereits in anderen Gesetzgebungsverfahren (u.a. Mietrechtsreformgesetz, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) wichtige Vorschriften zum Abbau von Benachteiligungen behinderter Menschen im Bereich des Zivilrechts berücksichtigt. Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz vom ... wurde ein Anspruch behinderter Mieter geschaffen, den Zugang zur eigenen Wohnung und diese selbst barrierefrei umgestalten zu können, soweit nicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der unveränderten Erhaltung der Mietsache besteht. Damit werden in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes behinderte Menschen in die Lage versetzt, auch bei fortschreitenden Funktionseinschränkungen mit Hilfe von baulichen Anpassungen in der vertrauten Wohnumgebung zu verbleiben.

Als weiterer Schritt zu einer umfassenden Gleichstellung behinderter Menschen ist das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe anzusehen. Mit diesem Gesetz sind vor allem die sozialrechtlichen Ansprüche auf Förderung und Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft und der Schutz vor Diskriminierungen im Arbeitsleben umgesetzt worden. Darüber hinaus wurden die Möglichkeiten eines selbstbestimmten und diskriminierungsfreien Lebens durch die Ausweitung des Wunsch- und Wahlrechtes behinderter Menschen, die stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Frauen, den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz und das Recht auf Kommunikation in Gebärdensprache erweitert.

2. Öffentlich rechtlicher Anspruch auf Gleichstellung

Das Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen ist ein selbständiger Baustein, mit dem neben den Gesetzesvorhaben zur zivilrechtlichen Antidiskriminierung und zur sozialrechtlichen Sicherung der Teilhabe durch weitere Vorschriften die Benachteiligung von behinderten Menschen im öffentlichen Raum beseitigt wird. Durch die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt des Bundes, benachteiligende Maßnahmen gegenüber behinderten Menschen zu unterlassen, sowie eine unterschiedliche Behandlung gegenüber nichtbehinderten Menschen nur in zwingend gebotenen Fällen oder zum Ausgleich von Nachteilen zuzulassen, werden bereits im Ansatz Benachteiligungen verhindert.

3. Belange behinderter Frauen

Die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen ist sowohl in einer eigenständigen, zentralen Vorschrift des Behindertengleichstellungsgesetzes als auch in weiteren Einzelvorschriften vorgegeben. Zusätzlich wird die Zulässigkeit besonderer Maßnahmen zur Förderung behinderter Frauen ausdrücklich geregelt.

4. Barrierefreiheit

Die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche stellt das Kernstück des Gesetzentwurfes dar. Barrierefreiheit wird in diesem Sinne nicht nur als Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte oder die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für Sehbehinderte angesehen. Eine barrierefreie Kommunikation für blinde und sehbehinderte Menschen in den elektronischen Medien ist hiermit genauso umfasst, wie die barrierefreie Kommunikation mittels Gebärdendolmetscher oder über andere Kommunikationshilfen für hörbehinderte Menschen. Bereits mit der Schaffung des Rehabilitationsgesetzbuches SGB IX wurde ein Anspruch hörbehinderter Menschen auf Kommunikation in Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden mit den Sozialleistungsträgern im SGB X und bei der Ausführung von Sozialleistungen im SGB I geschaffen. Dieser wird nun auf das allgemeine Verwaltungsverfahren des Bundes erstreckt. Für die Gerichtsverfahren werden Regelungen im Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz getroffen. Ferner wird ein Anspruch auf eine für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbare Darstellung von Verwaltungsbescheiden und anderen Rechtsakten für den Bereich der Bundesverwaltung aufgenommen.

Ausgehend von diesem Verständnis von Barrierefreiheit werden die entsprechenden Vorschriften über den öffentlichen Personenverkehr, die Gestaltung von Bundesfernstraßen und die Ausgestaltung von Gaststätten angepasst. Damit fordert das Gesetz in allen wichtigen Bereichen des Alltags, in denen behinderte Menschen Benachteiligungen erleben oder ausgeschlossen werden, eine barriere- und diskriminierungsfreie Teilhabe und Gestaltung.

 

5. Barrierefreiheit für die Bereiche Bau und Verkehr

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Barrierefreiheit in dem gesamten öffentlichen durch Bundesrecht gestalteten Raum. Dabei sind insbesondere Dienststellen und alle Einrichtungen der Bundesverwaltung gehalten, bei Planung, Umbau, Modernisierung und Nutzungsänderungen von Grundstücken und Gebäuden diese barrierefrei zu gestalten bzw. umzugestalten und dabei die Anforderungen behinderter Menschen zu beachten. Darüber hinaus sollen im Rahmen der Bundeskompetenz auch alle baulichen Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur und die Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr, die Gestaltung von Terminals und Kommunikationseinrichtungen barrierefrei gestaltet werden.

Bei der Reform des Wohnungsbaurechts wurde dem Anliegen der Barrierefreiheit im Bereich der sozialen Wohnraumförderung durch die Aufnahme eines besonderen Fördergrundsatzes und die Möglichkeit der Gewährung von Zusatzförderung für besondere behindertengerechte Ausstattung Rechnung getragen. Das künftige Wohnraumförderungsgesetz orientiert sich damit an den Grundsätzen des barrierefreien Bauens und bestimmt als Zielgruppe der Förderung von Mietwohnraum und selbstgenutztem Wohneigentum ausdrücklich auch behinderte Menschen.

Im Übrigen ist es nach der verfassungsrechtlichen Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern Sache der Länder in ihren Landesbauordnungen und in ihren Förderbestimmungen für die soziale Wohnraumförderung Anforderungen an die Ausführung von Wohnbauvorhaben festzulegen und hierbei Gesichtspunkte der Barrierefreiheit zu berücksichtigen.

6. Gebärdensprache

Für hörbehinderte Menschen wird das Recht, mit Behörden der Bundesverwaltung in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, ausdrücklich normiert. Diese sind dazu verpflichtet, für eine entsprechende Übersetzung durch Gebärdendolmetscher oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu sorgen und hierfür die Kosten zu tragen. Damit wird behinderten Menschen die Möglichkeit gegeben, Anträge selbst zu stellen und eigenständig Widersprüche zu Protokoll zu geben. Durch die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache und der lautsprachbegleitenden Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache werden hörbehinderte Menschen in ihrer Kommunikationsform gleich geachtet wie hörende Menschen. Gleichzeitig besteht aber auch ein Anspruch auf die Verwendung von anderen geeigneten Kommunikationshilfen.

7. Zielvereinbarungen

In vielen Fällen erweist sich z.B. die Herstellung der Barrierefreiheit zu vielgestaltig, als dass sie mit relativ starren Vorschriften erfasst werden könnte. Mit zunehmender Komplexität und Geschwindigkeit der Entwicklungen wird es zudem erforderlich, gesetzgeberisch einen Rahmen zu schaffen ohne solche Entwicklungen zu blockieren oder zu behindern. Z.B. verändern sich die Formen und Bereiche der elektronischen Informationsverarbeitung so schnell, dass starre Regelungen für die Berücksichtigung blinder Menschen bei der Programmentwicklung eher hinderlich für eine barrierefreie Nutzung wären, als sie eine umfassende Berücksichtigung dieser Aspekte sicherstellen. Frei vereinbarte Standards zwischen den Beteiligten können wesentlich flexibler solche Entwicklungen aufnehmen und angemessene Lösungen finden. Dennoch soll der Gesetzgeber darauf hinwirken, dass solche Vereinbarungen tatsächlich geschlossen werden.

Die Vorschrift über die Zielvereinbarung stellt zunächst einen Rahmen für die Selbstregulierung der Interessengruppen - vergleichbar den Tarifvertragsparteien - bereit, durch vertragliche Regelungen, einseitige Verpflichtungserklärungen oder Programme das beabsichtigte Ziel der Barrierefreiheit zu erreichen. Soweit die beteiligten Gruppen - z.B. Unternehmer und Behindertenverbände - dieses Ziel durch freiwillige Vereinbarungen in ausreichendem Umfang, angemessener Frist und geeigneter Weise erreichen, kann der Gesetzgeber auf weitere reglementierende Schritte verzichten. Er wird allerdings dann aktiv, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt. Durch eine Berichtspflicht stellt der Bundesgesetzgeber sicher, dass das Zustandekommen von Zielvereinbarungen überprüft wird. Er kann dann bestimmte Standards vorschreiben, wenn eine Selbstregulierung nicht zustande kommt und dieses Instrument sich nicht als wirkungsvoll erweist. Auch soll die Position der Behindertenverbände insoweit gestärkt werden, dass sie Verhandlungen über eine Zielvereinbarung verlangen können.

Darüber hinaus kann die Zielvereinbarung auch die Funktion übernehmen, das abstrakt vorgegebene gesetzlich oder in Verordnungen formulierte Ziel zu konkretisieren und die einzelnen Umsetzungsschritte, zeitlichen Abschnitte und konkreten Standards auszufüllen. Sie kann damit eine flexible, auf dem Verhandlungswege zu erreichende, Implementierung der gesetzlichen Ziele eines barriere- und diskriminierungsfreien Lebensumfeldes für behinderte Menschen erreichen, ohne ausschließlich ordnungsrechtlich zu sehr in das Alltagsleben eingreifen zu müssen. Ein solches Vorgehen fördert sicher wesentlich stärker die Akzeptanz der Maßnahmen, die der einzelnen Bürgerin oder dem einzelnen Bürger, dem Unternehmen oder dem öffentlichen Aufgabenträger abverlangt werden, um benachteiligende Bedingungen und Strukturen für behinderte Menschen zu überwinden.

8. Klagerechte

Mit der Vertretungsbefugnis und dem öffentlich-rechtlichen Verbandsklagerecht erhalten Vereine und Verbände der Behindertenselbsthilfe das Recht, im Rahmen einer Prozessstandschaft mit den behinderten Menschen zusammen oder auch im eigenen Namen die Gleichstellung behinderter Menschen gerichtlich durchzusetzen.

Zusätzlich begründet das Gesetz mit einer öffentlich-rechtlichen Verbandsklage die Möglichkeit, auch ohne die Klage eines konkret Betroffenen gegen eine benachteiligende Regelung gerichtlich vorzugehen.

9. Rechtsstellung der/des Behindertenbeauftragten

Seit 1980 gibt es einen Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Behinderten. Erstmals in der Regierungserklärung vom 24. November 1980 im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Internationalen Jahr der Behinderten 1981 angekündigt, wurde das Amt auf Grund einer Kabinettentscheidung vom 16. Dezember 1980 eingerichtet. Auch die Bestellungen des zweiten und des dritten Bundesbeauftragten erfolgten per Kabinettentscheidung (1982/1998). Organisatorisch gehört das Amt seit seiner Errichtung zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA); fachlich ist der Beauftragte nur dem Kabinett gegenüber verantwortlich. Zu seiner Unterstützung wurde 1981 ein Interministerieller Arbeitsstab aus Beschäftigten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit sowie des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau geschaffen. Heute besteht der Stab ausschließlich aus Beschäftigten des BMA, die dem Bundesbeauftragten zugewiesen sind. Haushaltsrechtlich ist dem Amt dadurch Rechnung getragen, dass im Einzelplan des Bundesarbeitsministeriums Mittel für besondere Aufwendungen, Reisekosten, Informationsmaßnahmen usw. eingestellt sind.

Das Amt des Beauftragten hat sich bewährt und soll nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten. Hierdurch erfährt es sowohl innerhalb der Bundesregierung wie nach außen eine deutliche Aufwertung.

10. Barrierefreiheit im öffentlichen Personenverkehr

Für viele behinderte Menschen, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, ist die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs mit Eisenbahnen, Omnibussen und Straßenbahnen eine wichtige Grundlage, um am öffentlichen Leben teilnehmen zu können.

Im Rahmen der Bundeszuständigkeit wird mit den vorgeschlagenen Änderungen die Barrierefreiheit im öffentlichen Personenverkehr sowie im Luftverkehr zu einem durchgängigen Prinzip erhoben.

Die Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit orientieren sich hierbei an dem allgemeinen Ziel, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs möglichst vor Ort zusammenzuführen. Diesem Anspruch auf Sachnähe der Maßnahmen kann mit dem Instrument der Zielvereinbarung oder der Verpflichtung zur Aufstellung von Programmen - wie im Eisenbahnwesen - am Besten entsprochen werden.

Darüber hinaus berücksichtigen die Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung des Öffentlichen Personenverkehrs Verbesserungen aufgrund von Möglichkeiten zu Partizipation, zur Kontrolle und auch zur Sanktion.

11. Gaststätten

Durch die Verpflichtung der Betreiber von neu errichteten Gaststätten, ihre Gasträume künftig barrierefrei zu gestalten, wird eine selbstverständliche Teilnahme am öffentlichen Leben behinderter Menschen deutlich erleichtert. Damit wird eine höhere Kundenfreundlichkeit auch gegenüber Eltern mit Kinderwagen und älteren Menschen erreicht. Die Europäische Union beabsichtigt zudem, den Aspekt der Barrierefreiheit verstärkt bei der Durchsetzung des freien Güter- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit der Bürger in der Europäischen Union zu beachten. Mit diesen gesetzlichen Anforderungen wird Deutschland rechtzeitig auf die steigenden Anforderungen vorbereitet. Die Vorschrift bietet die Möglichkeit, in Rechtsverordnungen auf Landesebene die Barrierefreiheit konkret auszugestalten und durch eine Stichtagsregelung sowie eine allgemeine Zumutbarkeitsklausel eine unangemessene Belastung der Gastronomie zu vermeiden.

12. Bundestagswahl

Für blinde und sehbehinderte Menschen werden für die Wahlen zum Bundestag Wahlschablonen eingeführt, die es ihnen ermöglichen, ohne Hinzuziehung einer weiteren Person das allgemeine Wahlrecht auszuüben. Damit wird ein elementares Recht, an der politischen Willensbildung unbeeinflusst und geheim mitwirken zu können, verwirklicht. Darüber hinaus ist sichergestellt, dass die Wahllokale besser von Rollstuhlfahrern und Rollstuhlfahrerinnen sowie Gehbehinderten barrierefrei erreicht und genutzt werden können.

13. Hochschulstudium

Durch eine Konkretisierung der Rahmenanforderungen an die Länder, barrierefreie Studienmöglichkeiten zu schaffen und die Form der Beeinträchtigung auch bei der Durchführung von Prüfungen zu berücksichtigen, werden die Länder gehalten, konkrete Umsetzungsschritte zur Sicherstellung der Chancengleichheit behinderter Menschen an den Hochschulen zu ergreifen.

14. Diskriminierende Berufsregelungen

Viele berufsrechtliche Regelungen benutzen noch überkommene und als diskriminierend empfundene Begriffe wie "körperliche Gebrechen" und "Schwäche der geistigen Kräfte", die mit dem Gleichstellungsgesetz sprachlich neu gefasst werden. Nicht das Fehlen einer Behinderung, sondern ausschließlich die gesundheitliche Eignung soll Voraussetzung für die Zulassung zu Berufen oder die staatliche Anerkennung sein. Der Gesetzentwurf passt daher umfassend die berufsrechtlichen Vorschriften an einen diskriminierungsfreien Standard an.

 

III. Der Gesetzentwurf im Einzelnen

 

Artikel 1 enthält das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit den allgemeinen Bestimmungen, den Verpflichtungen zu Gleichstellung und Barrierefreiheit, der Verbandsklage, der Stellung der/des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen und die Berichtspflicht der Bundesregierung.

- Abschnitt 1 "Allgemeine Bestimmungen" enthält Vorschriften zu dem Gesetzesziel und zu den besonderen Belangen behinderter Frauen, die Definitionen der Behinderung und der Barrierefreiheit, Regeln zum Abschluss von Zielvereinbarungen und die Bestimmung über die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache (DGS) und der lautsprachbegleitenden Gebärden sowie das Recht, diese und auch andere geeignete Kommunikationsformen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu verwenden.

- Abschnitt 2 "Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit" umfasst das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen durch die öffentliche Verwaltung, konkretisiert die Verpflichtung zur Barrierefreiheit im Bundesrecht und gegenüber dem Bund, bestimmt die Ansprüche hörbehinderter Menschen gegenüber Bundesbehörden auf Verständigung in Deutscher Gebärdensprache, lautsprachbegleitenden Gebärden und mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen, verpflichtet die Träger öffentlicher Gewalt zur Textergänzung graphischer Oberflächen in der Telekommunikation und Datenverarbeitung und schafft einen Anspruch auf Übermittlung von Bescheiden, Informationen und Vordrucken in für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbarer Form.

- Abschnitt 3 "Rechtsbehelfe" enthält Regelungen zur Vertretungsbefugnis und zu einem Verbandsklagerecht der Behindertenverbände bei Verstößen gegen dieses Gesetz.

- Abschnitt 4 regelt die Stellung der/des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen.

- Abschnitt 5 beinhaltet die Berichtspflicht der Bundesregierung.

 

Artikel 2 bis 42 enthalten die speziellen Regelungen zur Umsetzung der Gleichstellung in den einzelnen Rechtsbereichen, der Barrierefreiheit in den gestalteten Lebensbereichen, der diskriminierungsfreien sprachlichen Anpassung berufsrechtlicher Vorschriften und Folgeänderungen wegen der Änderung einzelner Gesetze sowie die Schlussvorschriften.

 

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

1. Die Regelungen des Artikel 1 unterfallen im Grundsatz der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Recht der öffentlichen Fürsorge). Hieraus ergibt sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Behindertenfürsorge (vgl. BVerfGE 57, 139, 159). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 88, 203, 329 f., m.w.N.; 97, 332, 341) erfasst diese Kompetenznorm auch präventive Maßnahmen zum Ausgleich von Notlagen und besonderen Belastungen sowie Vorkehrungen gegen die Gefahr der Hilfsbedürftigkeit. Daher sind auch bundesgesetzliche Regelungen zur Gleichstellung und Schaffung von barrierefreien Verhältnissen grundsätzlich von dieser Verfassungsnorm gedeckt, da sie ein Leben von behinderten Menschen in der Gesellschaft anstreben, das öffentliche und private Hilfeleistungen soweit wie möglich entbehrlich machen soll.

Soweit die Regelungen des Artikels 1 Verpflichtungen von Trägern der öffentlichen Gewalt des Bundes vorsehen, ergibt sich die Bundeskompetenz aus der Natur der Sache, soweit Regelungen des gerichtlichen Verfahrens vorgesehen sind (Abschnitt III und Artikel 28 bis 30), aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Einbeziehungen der Länderverwaltungen, soweit sie Bundesrecht ausführen, beruht auf dem Gesichtspunkt der Annexkompetenz des Bundes bzw. auf Artikel 84 Abs. 1 letzter Halbsatz GG.

Die Änderung des Bundeswahlrechts (Artikel 2 und 3) beruht auf Artikel 38 Abs. 3 GG. Die Änderung berufsrechtlicher Regelungen (Artikel 4 bis 24, 26, 27, 31 bis 33, 35, 36) stützt sich auf die Kompetenzvorschriften der Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Rechtsanwaltschaft, Notariat, Rechtsberatung einschließlich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Die Änderung des Hochschulrahmengesetzes (Artikel 25) ist von der Kompetenznorm des Artikels 75 Abs. 1 Nr. 1a GG gedeckt. Die Änderung des Gaststättengesetzes (Artikel 34) beruht auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 37) beruht auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Die Änderung verkehrsrechtlicher Gesetze (Artikel 38 bis 42) stützt sich auf Artikel 73 Nr. 6, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 und Artikel 104a Abs. 4 Satz 2 GG.

2. Erforderlichkeit im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 GG

Soweit die Gesetzgebungskompetenz auf Artikel 74 GG gestützt wird, handelt es sich im wesentlichen um Anpassungen bestehender Bundesgesetze, zum Teil lediglich in redaktioneller Hinsicht (berufsregelnde Vorschriften). Die Regelungen im Abschnitt III des Artikels 1 (Rechtsbehelfe) sind zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechtseinheit geboten. Dies gilt insbesondere insoweit, als künftig Maßnahmen von Trägern der öffentlichen Gewalt des Bundes mit den neu geschaffenen Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Hier ist eine bundeseinheitliche Geltung zwingend erforderlich.

3. Rahmengesetzgebung nach Artikel 75 GG

Die auf die Rahmengesetzgebungskompetenz des Artikels 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a gestützte Regelung zum Hochschulrahmengesetz enthält keine für die Verwaltungen der Länder unmittelbar geltenden Vorschriften im Sinne von Artikel 75 Abs. 2 GG.

Die Änderungen im Hochschulrahmengesetz gehen über allgemeine Grundsätze im Sinne des Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG nicht hinaus. Die vorgesehenen Benachteiligungsverbote, Regelungen zum barrierefreien Studium und zur Chancengleichheit bei Prüfungs- und Studienleistungen lassen dem Landesgesetzgeber weiten Raum für eigene Regelungen. Eine bundesgesetzliche Regelung im Hochschulrahmengesetz im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 i.V. mit Artikel 75 Abs. 1 GG ist erforderlich, weil nach Auskunft von Verbänden behinderter Studierender durchaus erhebliche Unterschiede in den Studienbedingungen der jeweiligen Universitäten bestehen. Die grundsätzlich bestehende Wahlfreiheit hinsichtlich des Studienortes setzt für behinderte Studierende voraus, dass bundesweit zumindest gewisse Grundstandards an allen Universitäten sichergestellt werden.

 

V. Frauenpolitische Bedeutung

Artikel 1 kommt frauenpolitische Bedeutung im Hinblick auf die Regelungen über die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen sowie über die Zulässigkeit besonderer Fördermaßnahmen zugunsten behinderter Frauen zu.

 

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Gesetz zur Gleichbehandlung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Zu Abschnitt 1:

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 enthält die Festlegungen des Gesetzesziels und grundlegende Begriffsbestimmungen.

Zu § 1 Gesetzesziel

Die Vorschrift formuliert in Ausfüllung des Benachteiligungsverbotes behinderter Menschen in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz drei zentrale Ziele des Gesetzes: 1. Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern, 2. ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und 3. die selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Damit sollen nicht nur erkannte Diskriminierungen abgewehrt, sondern auch positive Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen ergriffen werden, um Chancengleichheit behinderter Menschen auch tatsächlich zu verwirklichen.

Während traditionelle Ansätze der Behindertenpolitik die Kompensation von Nachteilen in den Mittelpunkt stellen, die unmittelbar auf körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückgeführt werden, sind diese Zielbestimmungen auf die gesellschaftlichen Dimensionen der Behinderung gerichtet, um diskriminierendem Verhalten, ausgrenzenden Bedingungen, baulichen und kommunikativen Barrieren sowie struktureller Fremdbestimmung entgegenzuwirken. Damit sollen gleiche Bürgerrechte für behinderte Menschen sichergestellt und verwirklicht werden.

Das Ziel des Abbaus und der Vermeidung von Benachteiligungen soll vorbildhaft dort umgesetzt werden, wo der Bund dieses unmittelbar, also vor allem durch konkrete Benachteiligungsverbote gegenüber der Bundesverwaltung, die Anerkennung und das Recht auf Verwendung der Deutschen Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden und anderer Kommunikationshilfen für hörbehinderte Menschen sowie durch die Verpflichtung sicherstellen kann, Blinden und sehbehinderten Menschen Bescheide, Vordrucke und andere öffentliche Informationen in schriftlicher und elektronischer Form in einer für sie wahrnehmbaren Form zur Verfügung zu stellen.

Die Ermöglichung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kann vor allem durch den Abbau von Barrieren erreicht werden. Dabei geht es vor allem um die Möglichkeit zur Nutzung barrierefreier Verkehrsmittel und akustischer und visueller Informationen. Es geht um die Gestaltung von Verkehrsflächen mit kontrastreichen und wahrnehmbaren Orientierungshilfen, um zugängliche und behindertengerecht ausgestattete Gebäude, und es geht um die Verständigung in der eigenen Sprache mittels Gebärden oder auf Übertragung mit geeigneten Kommunikationshilfen sowie um die Nutzbarkeit moderner Medien - wie das Internet - ohne durch graphische Oberflächen ausgeschlossen zu werden.

Viele bisherige Hilfestrukturen für behinderte Menschen atmen noch den Geist des Besonderen und der karitativen Bevormundung. Daher ist es ein zentrales Ziel des Gesetzes, die Selbstbestimmung behinderter Menschen zu unterstützen und ihnen eine eigene selbstbestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen. Zu dem Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit gehören auch gerade die Freiheitsräume, die behinderten Menschen häufig strukturell verwehrt werden. Eine tatsächliche Gleichstellung wird aber erst durch die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten erreicht, die selbstbestimmtes Leben ermöglichen.

Zu § 2: Behinderte Frauen

Der Gedanke des gender-mainstreaming wird hier sowohl unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen als auch unter dem Aspekt der Teilhabe behinderter Menschen in dieser zentralen Vorschrift des Behindertengleichstellungsgesetzes verankert: Gerade behinderte Frauen erleiden oft in doppelter Hinsicht Benachteiligungen: Sie gehören gleichzeitig sowohl der benachteiligten Gruppe der Frauen als auch der benachteiligten Gruppe behinderter Menschen an. Zugunsten beider Gruppen existieren zwar spezielle Schutzmechanismen; ungelöst bleibt bislang das Problem, dass diese Schutzmechanismen alternativ jeweils nur ein Kriterium, d.h. "Frau" oder "Behinderung" abdecken können, nicht aber deren Kumulation. Vorschriften über Frauenförderung können einer behinderten Frau zwar in einer Konkurrenzsituation mit einem (behinderten oder nicht behinderten) Mann helfen, nicht jedoch eine Entscheidung zugunsten einer anderen, nicht behinderten Frau beeinflussen. Umgekehrt können Vorschriften über die Förderung von Schwerbehinderten eine behinderte Frau zwar in der Konkurrenzsituation mit einem (weiblichen oder männlichen) nicht behinderten Menschen schützen; eine Entscheidung zugunsten eines ebenfalls behinderten Mannes und damit zum Nachteil der behinderten Frau bleibt in diesem Schutzmechanismus bislang ungeregelt.

Vor diesem Hintergrund gibt zunächst § 2 Satz 1 vor, dass bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen sind.

Zusätzlich stellt § 2 Satz 2 klar, dass besondere Maßnahmen zur Förderung behinderter Frauen zulässig sind. Rechtliche und politische Grundlage hierfür ist zunächst das nationale Verfassungsrecht in Gestalt der beiden Verfassungsaufträge des Artikel 3 Grundgesetz: Zum einen hat der Staat nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen hinzuwirken. Zum anderen gibt Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 vor, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Tatsache, dass das Merkmal "Behinderung" nicht lediglich als ein weiteres Element in den Katalog des Artikels 3 Abs. 3 Satz 1 eingestellt, sondern als eigenständiger Satz 2 konzipiert wurde, sowie die Formulierung als ausdrückliches Benachteiligungsverbot haben zur Folge, dass hier nicht nur eine unterschiedliche Behandlung behinderter Menschen im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen untersagt wird; vielmehr eröffnet diese Konzeption auch die Möglichkeit, zugunsten behinderter Menschen Maßnahmen zum Abbau bestehender Benachteiligungen zu ergreifen.

Neben dem nationalen Verfassungsrecht enthält auch das Gemeinschaftsrecht Regelungen, die auf einen Abbau bestehender Benachteiligungen abzielen. Das Gemeinschaftsrecht räumt insoweit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, sowohl zugunsten der Gruppe der Frauen als auch zugunsten der Gruppe der behinderten Menschen Regelungen zu treffen:

Nach Artikel 141 Abs. 4 EG-Vertrag hindert der Grundsatz der Gleichberechtigung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben nicht, "zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen." Eine vergleichbare Regelung enthält auch Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (Abl. L 39/9/40 vom 14. Februar 1976).

Diese auf die Förderung von Frauen als dem regelmäßig "unterrepräsentierten Geschlecht" zugeschnittenen Vorschriften werden ergänzt durch die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16). Artikel 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, "zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe, d.h. u.a. auch wegen der Behinderung, verhindert oder ausgeglichen werden."

Entschließt sich ein Mitgliedstaat dazu, von dieser Option durch spezifische Fördervorschriften Gebrauch zugunsten benachteiligter Personengruppen zu machen, so hat er bei deren Anwendung die vom Europäischen Gerichtshof hierfür aufgestellten Vorgaben zu berücksichtigen. In seiner - bislang nur Fälle von Frauenförderung betreffenden - Rechtsprechung hat der Gerichtshof es als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht angesehen, wenn eine nationale Regelung zur Frauenförderung in Bereichen der Unterrepräsentation von Frauen vorschreibt, dass bei gleicher Qualifikation der Bewerber die weibliche Bewerberin dem männlichen Bewerber ohne Berücksichtigung evtl. vorliegender besonderer Umstände des Einzelfalles vorzuziehen ist (EuGH-Entscheidung vom 17. Oktober 1995 im Fall "Kalanke" - Rechtssache C-450/93). Vielmehr muss auch dort, wo Frauen unterrepräsentiert sind, noch genügend Spielraum verbleiben, um im konkreten Einzelfall evtl. vorliegende vorrangige soziale Belange der nicht geförderten Mehrheitsgruppe angemessen zu berücksichtigen (EuGH-Entscheidung vom 11. November 1997 im Fall "Marschall" - Rechtssache C-409/95). Vor diesem Hintergrund wird eine gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung des neuen Satzes 2 berücksichtigen müssen, dass bei gleicher Qualifikation eine nur leicht behinderte Frau nicht automatisch einem schwerstbehinderten Mann vorzuziehen sein wird. Hier wird nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine konkrete Interessenabwägung erforderlich, die grundsätzlich auch für eine Entscheidung zugunsten des behinderten Mannes offen ist.

Zu § 3 Behinderung

Die Definition der Behinderung übernimmt die im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch festgelegte Bestimmung. Dieses wurde vor allem mit dem Ziel verbunden, den unterschiedlichen Rechtsmaterien einen einheitlichen Behinderungsbegriff zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Diskussion um die Weiterentwicklung der "Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung" (ICIDH 2) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird dabei auf die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Partizipation) und nicht mehr auf vermeintliche oder tatsächliche Defizite abgestellt. Dabei wird eine Beeinträchtigung erst dann als Behinderung gefasst, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, um Menschen mit nur vorrübergehenden Einschränkungen nicht in diesen Personenkreis einzubeziehen.

Zu § 4 Barrierefreiheit

Die Vorschrift stellt eine zentrale Bestimmung des Gesetzes dar. Mit dieser Definition soll deutlich werden, dass nicht nur die physischen Barrieren wie Treppen, zu schmale Gänge, Stolperstufen, ungesicherte Baugruben usw. gemeint sind, sondern auch die kommunikativen Schranken erfasst werden, denen beispielsweise hörbehinderte Menschenausgesetzt sind, wenn Gehörlosen zur Verständigung mit Hörenden Gebärdendolmetscher fehlen bzw. Hörgeräteträger keine entsprechenden Höranlagen vorfinden oder mit denen Blinde konfrontiert werden, wenn sie in Sitzungen Schwarzschriftdokumente nicht lesen können und keine Vorlesekräfte zur Verfügung haben. Die Definition löst damit die problematischen Begriffe wie "behindertengerecht" und "behindertenfreundlich" ab, die neben ihrem schillernden Inhalt auch in der Kombination von "behindert" und "gerecht" oder "freundlich" falsche Assoziationen der besonderen Zuwendung zu behinderten Menschen auslösen. Vielmehr geht es im Sinne eines "universal design" um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann. Dieser Gedanke, einer wenn immer möglichen Vermeidung von Sonderlösungen zugunsten einer die Bedarfe behinderter Menschen selbstverständlich einbeziehenden gesellschaftlichen Gestaltung, entspricht einer modernen Auffassung von Architektur und Design. Während Sonderlösungen häufig mindere Standards bieten, kostenintensiv zu verwirklichen sind und nur begrenzte Spielräume eröffnen, ermöglichen allgemeine Lösungen eher eine gleiche und uneingeschränkte Teilhabe ohne oder mit geringen zusätzlichen Kosten. Dieser Ansatz berücksichtigt auch die internationale behindertenpolitische Diskussion, die auf "Einbeziehung" in die allgemeine soziale Umgebung ("inclusion") statt auf spezielle Rehabilitations- und Integrationsbemühungen setzt, die bereits begrifflich die vorherige Ausgliederung und Besonderung voraussetzen.

Die in der Vorschrift beispielhaft aufgezählten gestalteten Lebensbereiche sollen deutlich machen, dass vollständige Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche voraussetzen. Welche Anforderungen in den Bereichen Verkehr, Bauen, Produktgestaltung, Signalgebung und Informationsverarbeitung an die Barrierefreiheit im einzelnen gestellt werden, wird in den speziellen Rechtsvorschriften geregelt und ausgeführt. Dabei ist zwar auf eine grundsätzlich selbständige Nutzungsmöglichkeit behinderter Menschen ohne fremde Hilfe abzustellen. Das schließt aber nicht aus, dass behinderte Menschen dennoch wegen ihrer Beeinträchtigung auch bei optimaler Gestaltung der Lebensbereiche auf Hilfen angewiesen sein können.

Auch soll die Gestaltung nicht auf eine spezielle Ausprägung einer Behinderung, sondern auf eine möglichst allgemeine Nutzbarkeit abgestimmt werden. Spezielle Lösungen, die eine Zugänglichkeit nur über Hinter- oder Nebeneingänge, Rampen oder Treppenlifte zulassen oder längere Umwege erfordern, ermöglichen die Nutzung nicht in der allgemein üblichen Weise, stellen besondere Erschwernisse dar und lösen häufig weiteren Hilfebedarf aus. Solche Gestaltungen sind grundsätzlich zu vermeiden.

Die Anforderungen der Barrierefreiheit beziehen sich nur auf die gestalteten Lebensbereiche, die von den natürlichen abzugrenzen sind. Dabei ist aber die durch Wege erschlossene Landschaft ein gestalteter Lebensbereich. Barrierefreiheit ist daher eine Zielvorgabe für die Gestaltung der Lebensbereiche, die häufig nur in einem begrenzten Umfange erreicht und verlangt werden kann. Die einzufordernden Standards der Barrierefreiheit sind zudem einem ständigen Wandel unterworfen und werden spezifisch für die einzelnen Regelungsbereiche teils durch DIN-Normen, teils durch allgemeine technische Standards und teils über Programme, Pläne oder Zielvereinbarungen festgelegt.

Zu § 5: Zielvereinbarungen

Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich der Zielvereinbarung als ergänzendes Instrument der Herstellung der Barrierefreiheit für die Bereiche, die nicht bereits durch besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorgaben hinreichend bestimmt sind. Vereinbarungspartner sollen die verpflichteten Unternehmen oder Unternehmensverbände für ihre Tätigkeitsbereiche oder ihre Produkte oder Dienstleistungen auf der einen und die Behindertenverbände auf der anderen Seite sein, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, behinderte Menschen auf Bundesebene zu vertreten. Hierunter sind grundsätzlich die nach § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB IX als vorschlagsberechtigt angesehenen Verbände gemeint, deren Kreis auch nach Satz 2 erweitert werden kann. Ziel ist es, Verbände mit einer gewissen Größe und Repräsentanz als Partner für Zielvereinbarungen zu berechtigen, die auch Verhandlungen nach Satz 3 von den Unternehmen oder Unternehmensverbänden fordern können. Damit soll sichergestellt werden, dass Vereinbarungen von kompetenten Partnern geschlossen werden, die möglichst umfassend die Erfahrungen und Erkenntnisse der Betroffenen einbeziehen. Dabei wird je nach Reichweite der zu schließenden Zielvereinbarung das Unternehmen oder der Unternehmensverband sowie der Behindertenverband mit seiner räumlichen Untergliederung die Vereinbarung schließen, die ihrem sachlichen und räumlichen Organisations- und Tätigkeitsbereich entspricht. Z.B. soll ein Blindenverband keine Vereinbarung für den barrierefreien Zugang für Rollstuhlfahrer schließen. In der Praxis werden voraussichtlich stets Zusammenschlüsse von Behindertenverbänden gemeinsam mit den Unternehmen oder Unternehmensverbänden Vereinbarungen schließen, die möglichst alle Formen von Beeinträchtigungen umfassen. Damit würde für die Unternehmen oder Unternehmensverbänden auch mehr Rechts- und Vertragssicherheit geschaffen.

Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an eine Zielvereinbarung, die in einer solchen Vereinbarung mindestens enthalten sein sollen. Damit wird das Recht auf Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt, sondern durch bestimmte Mindestinhalte näher konkretisiert. Es sind mindestens die Vertragspartner und der räumliche und sachliche Geltungsbereich der Regelung zu bestimmen, die Standards für die barrierefreie Gestaltung der Lebensbereiche festzulegen und die zeitlichen Vorgaben für die Umsetzungsschritte zu setzen. Um eine solche Vereinbarung auch umsetzungssicher zu machen, sollten Regelungen für den Fall der Vertragsverletzung getroffen werden. Ob dieses z.B. in Form von Vertragsstrafenabreden geschieht bleibt den Vertragspartnern überlassen. Als Instrument freiwilliger Vereinbarung soll der Gestaltungswille der potentiellen Vertragspartner nicht eingeschränkt werden. Kommen solche Zielvereinbarungen nicht zustande oder wird Barrierefreiheit nur unzureichend erreicht, ist der Gesetzgeber aufgerufen, selbst tätig zu werden. Hierzu dient die Berichtspflicht der Bundesregierung in § 16, mit der die Wirksamkeit dieses Instrumentariums überprüft werden soll.

Im Absatz 3 soll im Zusammenhang mit der Berichtspflicht eine Dokumentation von Zielvereinbarungen erfolgen, um die Wirkung dieser Regelung beurteilen zu können. Insoweit ist auch eine Mitteilungspflicht vorgesehen, da nur so eine Erfassung technisch möglich ist. Es erscheint gerechtfertigt, die Mitteilungspflicht den Behindertenverbänden aufzuerlegen, weil gerade diese ein Interesse an der Dokumentation der Vereinbarungen haben.

Absatz 4 soll vor einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus den Zielvereinbarungen ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren - wie bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz - vorschreiben. Damit soll ein Filter für mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen geschaffen werden. Die Gleichbehandlung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot im Zivilrecht und unzureichenden oder nicht rechtzeitigen Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit aufgrund vertraglicher Festlegungen in Zielvereinbarungen erscheint sachgerecht.

Zu § 6: Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Absatz 1 erkennt die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache an. Mit dieser Vorschrift wird dem einstimmigen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 19. Mai 2000 (II.Nr.7) entsprochen.

Absatz 2 erkennt lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache an.

Absatz 3 bestimmt, dass allen Untergruppen der hörbehinderten Menschen (Gehörlosen, Ertaubten und Schwerhörigen) das Recht zusteht, nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu verwenden. Mit dem Verweis auf die einschlägigen Gesetze wird klargestellt, dass der konkrete Anspruch des behinderten Menschen auf Verwendung einer dieser Kommunikationsformen im Einzelfall noch nicht im § 6 eingeräumt wird. Die konkrete Ausprägung des Anspruchs nach Voraussetzungen, Umfang und Kostentragung richtet sich vielmehr nach dem für den betroffenen Lebensbereich jeweils einschlägigen Gesetz. Zu diesen Regelungen zählen u.a. § 9 als Regelung für den Bereich der öffentlichen (Bundes-)Verwaltung, die Regelungen des SGB I (§ 17), des SGB IX (§ 57) und des SGB X (§ 19) für den Bereich der Sozialleistungen sowie die verschiedenen Gesetze über gerichtliche Verfahren (Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Arbeitsgerichtsgesetz, Ordnungswidrigkeitengesetz). Darüber hinaus bestimmt sich der Anspruch auf Verwendung dieser Kommunikationsformen auch nach bestehenden bzw. künftig noch zu verabschiedenden gesetzlichen Regelungen der Länder.

Zu Abschnitt 2: Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Im Abschnitt 2 werden für den Bereich der Bundesverwaltung und der Landesverwaltungen, soweit sie Bundesrecht ausführen konkrete Pflichten zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Schaffung von Barrierefreiheit begründet. Für den Privatrechtsverkehr werden entsprechende Regelungen im Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz getroffen werden.

Zu § 7: Gleichstellung behinderter Menschen bei Trägern öffentlicher Gewalt

Absatz 1 Satz 1 konkretisiert die Zielsetzung des § 1 speziell für den Bereich der öffentlichen Bundesverwaltung und umschreibt mit der Aufzählung der Normadressaten den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Satz 2 dehnt dies auf die Länderverwaltungen aus, soweit sie Bundesrecht ausführen.

Mit Satz 3 macht der Gesetzgeber von der ausdrücklichen Ermächtigung in Artikel 7 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Gebrauch. Diese stellt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, für die in dieser Richtlinie genannten besonderen Personengruppen, d.h. auch für behinderte Menschen spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen u.a. wegen der Behinderung ausgeglichen werden.

Satz 4 schreibt für die in § 7 geregelten Bereiche der öffentlichen Verwaltung ausdrücklich die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen vor.

Absatz 2 konkretisiert das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 GG für die Anwendung im Bereich der Bundesverwaltung insbesondere durch eine Legaldefinition des Begriffs der Benachteiligung. Eine unterschiedliche Behandlung von behinderten Menschen und Menschen ohne Behinderung ist danach verboten, soweit hierfür nicht ein zwingender Grund vorliegt. Mit diesem Erfordernis wird zugleich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, das eine rechtliche Schlechterstellung behinderter Menschen nur dann als zulässig ansieht, "wenn zwingende Gründe dafür vorliegen" (BVerfGE 99, 341). Die nachteiligen Auswirkungen müssen "unerlässlich" sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (BVerfG aaO). Entsprechend der Konzeption des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes (vgl. auch Begründung zu § 2) wird hierdurch nur eine solche unterschiedliche Behandlung verboten, die einen behinderten Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, d.h. seine rechtliche oder tatsächliche Position verschlechtert. Verzichtet wird in dieser Definition auf das Erfordernis, dass die unterschiedliche Behandlung gerade "wegen der Behinderung" erfolgte. Insoweit ist diese für den Bereich des öffentlichen Rechtes konzipierte Definition weiter geschnitten als z.B. die dem Zivilrecht zuzuordnenden Antidiskriminierungsregelungen in § 81 Abs. 2 SGB IX (arbeitsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung) oder in § 611a BGB (arbeitsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts). Dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal hat Konsequenzen für die Beweissituation: Der diskriminierte Kläger müsste nach den allgemeinen Beweislastregeln eigentlich den vollen Beweis führen, dass der Diskriminierende ihn gerade "wegen der Behinderung/des Geschlechts" schlechter behandelt hat. Ein solcher Beweis der Motivation des Diskriminierenden, also der Beweis einer inneren Tatsache, ist allerdings regelmäßig schwierig zu führen. Deshalb hat der Gesetzgeber in diesen Fällen als Ausgleich für die schwierige Beweissituation beide Vorschriften um eine Regelung ergänzt, die dem diskriminierten Kläger den Nachweis des Tatbestandsmerkmals "wegen der Behinderung/des Geschlechts" erleichtert.

Da bei der Definition der Benachteiligung im § 7 Abs. 2 Satz 2 jedoch auf das Tatbestandsmerkmal "wegen der Behinderung" verzichtet wurde, bedarf es hier - anders als bei § 81 Abs. 2 SGB IX bzw. § 611a BGB - auch keines Ausgleichs durch eine korrigierende Beweislastregelung zugunsten des Klägers.

Absatz 3 grenzt den Geltungsbereich des Absatzes 2 zu anderen Benachteiligungsverboten ab und stellt insoweit den Vorrang spezieller Gesetze klar. Vorrangige Vorschriften i.S.d. Absatzes 3 enthält z. B. das Zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz, das u.a. auch dann eingreift, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 1 in den Formen des Privatrechts handelt. Ebenso ist auch § 81 Abs. 2 und 4 SGB IX als arbeitsrechtliche Spezialgesetzgebung für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Sachverhalte vorrangig anzuwenden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 1 in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber handelt.

Zu § 8: Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

Die Vorschrift trifft Bestimmungen zu der in § 4 definierten Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr.

Absatz 1 Satz 1 verweist auf Vorschriften des Bundes, wie zum Beispiel die mit diesem Gesetz geänderten Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen.

Absatz 1 Satz 2 gibt Hinweise auf Regelungen, die für die technischen Einzelheiten der barrierefreien Gestaltung herangezogen werden sollen. DIN-Normen in der jeweils neuesten Fassung oder der jeweilige Stand der Technik sollen berücksichtigt werden. Abweichungen sind zulässig, insbesondere wenn durch eine abweichende Gestaltung das Ziel der Barrierefreiheit in gleicher Weise erreicht werden kann oder die Normen nur durch einen unzumutbar hohen Aufwand eingehalten werden können.

Absatz 2 bestimmt für die Bundesverwaltung die Verpflichtung zum barrierefreien Bauen. Dies gilt für zivile Neubauten uneingeschränkt und für zivile Um- und Erweiterungsbauten, soweit es sich um große Vorhaben handelt. Mit dem Tatbestandsmerkmal "groß" knüpft die Bestimmung an die einschlägige Definition in Abschnitt E der Verwaltungsvorschrift "Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau)" an. Ein Um- oder Erweiterungsbau ist danach groß, wenn die baulichen Maßnahmen Kosten von über 2 Mio. DM (künftig: 1 Mio. €) auslösen.

 

Zur barrierefreien Gestaltung sollen einschlägige DIN-Normen wie etwa die DIN-Norm 18024 Teil 2 (Barrierefreies Bauen/Öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitstätten) herangezogen werden.

Zu § 9: Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen

§ 9 stellt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung des Bundes eine Vorschrift zur Regelung der Anwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 dar.

Träger öffentlicher Gewalt des Bundes im Sinne der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Satz 1 werden danach grundsätzlich verpflichtet, einem Hörbehinderten (Ertaubten, Gehörlosen oder Schwerhörigen) die Verwendung Deutscher Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden bzw. anderer geeigneter Kommunikationshilfen zu ermöglichen. Satz 2 ordnet dabei insbesondere die erforderliche Kostentragung durch den Staat an.

Die Verordnungsermächtigung des Absatzes 2 räumt dem für übergreifende Fragen der Organisation der Bundesverwaltung zuständigen Bundesministerium des Innern die Möglichkeit ein, im Einvernehmen mit dem für Fragen der Behinderpolitik federführenden Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Voraussetzungen und Umfang der Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen flexibel und pragmatisch zu organisieren und dabei sowohl dem grundsätzlichen Anspruch des behinderten Menschen auf Verwendung der Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen sowie den Erfordernissen eines geordneten Verwaltungsablaufs Rechnung zu tragen.

Zu § 10: Barrierefreie Informationstechnik

Absatz 1 findet Anwendung auf das externe Rechtsverhältnis der Verwaltung zum Bürger als Nutzer des IT-Angebots. Demgegenüber ist das interne Rechtsverhältnis der Verwaltung zu ihren Mitarbeitern bereits in § 81 Abs. 4 SGB IX geregelt, der einen Rechtsanspruch des schwerbehinderten Mitarbeiters auf eine seiner Behinderung entsprechende Ausstattung seines Arbeitsplatzes vorschreibt.

Die technische Gestaltung von Internet- und Intranetseiten sowie grafische Programmoberflächen im Bereich der EDV erlauben blinden und sehbehinderten Menschen häufig nicht eine Nutzung in vollem Umfang; hierzu bereits entwickelte Standards finden bislang nicht hinreichend Beachtung. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene laufen daher zahlreiche Aktivitäten, um den Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu IT zu fördern (Erarbeitung und Verbreitung entsprechender technischer Standards, Forschungsvorhaben, Selbstverpflichtungen etc).

Der auf dem Europäischen Rat von Feira im Juni 2000 angenommene Aktionsplan der Kommission "eEurope 2002 - eine Informationsgesellschaft für alle", der ganz allgemein die Nutzung von Informationstechnologien fördern will, enthält zur Frage des IT-Zugangs von behinderten Menschen in einem eigenen Kapitel die Vorgabe, dass behinderte Menschen die Informationen auf allen Web-Seiten des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen erreichen und voll von den Möglichkeiten der "Regierung am Netz" profitieren können. Hierfür ist in dem Programm als konkretisierende Maßnahme vorgesehen, dass bereits existierende technische Standards, die Leitlinien der WAI (Web Accessibility Initiative), für die öffentlichen Webseiten übernommen werden.

Diese politische Selbstverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten soll nun mit § 9 Abs. 1 für den Bereich der Bundesverwaltung umgesetzt werden. Die jeweils zugrundezulegenden technischen Standards (wie z.B. die Leitlinien der WAI) werden mit Rücksicht auf die schnelle Weiterentwicklung technischer Standards gerade im Bereich Informationstechnologie vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung festgesetzt. Satz 3 beschreibt in einer nicht abschließenden Aufzählung die wichtigsten technischen Anwendungsbereiche der Regelung.

Nach Absatz 2 hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten ihre Produkte im Wege von Zielvereinbarungen nach § 5 entsprechend den Vorgaben von Absatz 1 gestalten. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass es die Bundesregierung als ihre Aufgabe ansieht, den Aufbruch in die Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts aktiv zu gestalten. Nach ihrem Willen sollen alle Menschen - auch behinderte - die Chancen des Internets nutzen können.

Vorrangig ist die Entwicklung nutzer- und verbraucherfreundlicher Internetangebote im Bereich der Wirtschaft eine Aufgabe des privaten Sektors. Begleitend hierzu ergeben sich jedoch auch Aufgaben für die Politik. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sie in dem schnelllebigen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand, Wirtschaft und Interessenverbänden unterstützend wirken kann, wenn es um die Aufstellung von Qualitätsmerkmalen und Standards geht. Durch diese Zusammenarbeit wird gewährleistet, dass sich politische Vorgaben, nutzer- und anbieterseitige Anforderungen an Internetangebote und Fragen technischer Umsetzbarkeit und Machbarkeit bestmöglich vereinbaren lassen.

Aus diesem Grund begleitet die Bundesregierung Initiativen und arbeitet mit Initiativen zusammen, die sich mit Fragen der Selbstregulierung im Internet beschäftigen. In der Vergangenheit wurden etwa im Rahmen der Initiative D21, die von der Politik unterstützt und beraten wird, Qualitätskriterien für Gütesiegelanbieter erstellt und Fragen der Selbstregulierung im Internet behandelt.

Für Menschen mit Behinderungen ist eine möglichst umfassende, selbstbestimmte und uneingeschränkte Nutzung des Internets wünschenswert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beabsichtigt daher, im Rahmen der Initiative der Bundesregierung "Internet für alle" eine Demonstrations- und Informationskampagne "Internet ohne Barrieren" durchzuführen. Dabei sollen Ideen, Vorschläge und Forderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen aufgegriffen werden. Für sie gewinnt das Internet zunehmend an Bedeutung für die soziale und berufliche Integration. Sie können per Internet wieder viele Dinge des Alltags selbständig erledigen und ihre gesellschaftliche Mobilität erhöhen. Das erfordert aber einen barrierefreien Zugang zu diesem neuen Medium, was mit dieser Kampagne gefördert werden soll.

Zu § 11: Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken

Bei dem Anspruch aus § 11 geht es um die barrierefreie Wahrnehmbarkeit von Schriftstücken durch blinde und sehbehinderte Menschen, die normalerweise in Schwarzschrift den Adressaten zugänglich gemacht werden. Die moderne elektronische Informationsverarbeitung macht es möglich, die Informationen diesem Personenkreis als elektronische Mail zuzusenden, sofern sie einen Internetzugang und einen Computer mit Braille-Zeile oder Sprachausgabe haben, als Diskette, als Braille-Druck oder gegebenenfalls in Großdruck zugänglich zu machen. Für diejenigen blinden und sehbehinderten Menschen, die weder über die technische Ausstattung, noch über Kenntnisse der Braille-Schrift verfügen, können die Informationen auch über Hörkassetten übermittelt werden. Die technische Entwicklung ist so weit fortgeschritten, das ein solcher Anspruch mittlerweile ohne großen Kostenaufwand erfüllt werden kann und die Träger der öffentlichen Gewalt auch nicht überfordert.

In Absatz 1 Satz 1 werden die Träger der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, bei allen wesentlichen amtlichen Informationen, Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung zu berücksichtigen. Dieses gilt nicht nur für sehbehinderte Menschen, sondern stellt auch Anforderungen an die Verständlichkeit für Menschen mit kognitiven Einschränkungen. Dass Verwaltungshandeln für die Betroffenen verständlich und nachvollziehbar sein soll, bekommt hier zusätzlich seine behinderungsspezifische Ausprägung. Dabei endet die Verpflichtung zur Berücksichtigung, wenn behinderungsspezifische Einschränkungen eine Wahrnehmung unmöglich machen. Mit der generellen Verpflichtung soll jedoch die Verwaltung angeregt werden, bereits bei der Gestaltung solcher Schriftstücke spezifische Einschränkungen von behinderten Menschen zu berücksichtigen.

Satz 2 konstituiert einen Anspruch für blinde und sehbehinderte Menschen, auf Anforderung die Bescheide, Vordrucke und amtlichen Informationen in einer für sie wahrnehmbaren Form zu erhalten. Dabei dürfen hierfür keine zusätzlichen Gebühren und Kostenerstattungen erhoben werden.

Im Absatz 2 wird dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Möglichkeit eingeräumt, Näheres der Übermittlung dieser Dokumente an blinde und sehbehinderte Menschen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei sollen sowohl die Anlässe konkretisiert werden als auch das Verfahren und die Art und Weise der zur Verfügungstellung geregelt werden.

Zu Abschnitt 3:

Rechtsbehelfe

Die materiellen Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Herstellung von Barrierefreiheit sollen durch besondere prozessuale Instrumente in ihrer Durchsetzbarkeit gefördert werden.

Zu § 12: Vertretungsbefugnisse

§ 12 regelt die Vertretungsbefugnis von Verbänden bei der Durchsetzung der Rechtsansprüche einzelner behinderter Menschen. Er gilt für Ansprüche aus Artikel 1 (§ 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1) sowie für Ansprüche auf Herstellung der Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden bzw. anderer Kommunikationshilfen im Sinne des § 6.

Die Vorschrift orientiert sich am Vorbild des § 63 SGB IX, der für den Bereich der Sozialleistungen bereits ein Klagerecht der Verbände in Gestalt einer gesetzlichen Prozessstandschaft eingeführt hat.

Da der Verband im Falle einer Klage nach § 12 lediglich das Recht einer anderen Person geltend macht, können seine Klagebefugnisse auch nicht über deren eigene Möglichkeiten hinausreichen. Deshalb müssen die gleichen Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Einhaltung von Fristen) erfüllt sein wie bei einer Klage durch die vertretene Person selbst.

Zu § 13: Verbandsklagerecht

Die Vorschrift führt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine öffentlich-rechtliche Verbandsklage zugunsten von Verbänden behinderter Menschen ein. Dabei setzt diese Klagemöglichkeit nicht voraus, dass der klagende Verband in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist. Vielmehr wird ihm allgemein die Möglichkeit eingeräumt, die tatsächliche Anwendung von Vorschriften durchzusetzen, die dem Schutz behinderter Menschen dienen. Dies sind nach der Aufzählung des § 13 zunächst die unmittelbar in Artikel 1 geregelten Rechte. Eine Rechtsverfolgung im Wege einer Verbandsklage wird sich regelmäßig dort anbieten, wo sich eine den Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetz - BGG widersprechende Verwaltungspraxis eingebürgert hat und eine Behörde wiederholt die Rechte behinderter Menschen z. B. auf Kommunikation mit Hilfe von Gebärdendolmetschern unbeachtet lässt. In Abgrenzung zu § 12 ist daher die Verbandsklage als Feststellungsklage ausgestaltet.

Die Befugnis zur Verbandsklage steht nur Verbänden zu, die auf Vorschlag des Deutschen Behindertenrates vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung anerkannt worden sind. Ferner setzt die Verbandsklage immer voraus, das zuvor ein Widerspruchsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist, damit die Widerspruchsbehörde die Möglichkeit hat die Angelegenheit im Vorfeld zu überprüfen.

Das Nebeneinander verschiedener klagebefugter Verbände wird für den Bereich der Verbandsklage durch ein besonderes Beiladungsverfahren geordnet, das in der VwGO bzw. im SGG geregelt wird (vgl. Begründung zu den Artikeln 29 und 30). Durch die Einführung der Verbandsklage werden die Rechtswegzuständigkeiten, etwa der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Baurecht, nicht berührt.

 

Zu Abschnitt 4:

Beauftragte/Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

Das Amt der Beauftragten / des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen soll gesetzlich verankert werden.

Zu § 14: Amt der / des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen

Absatz 1 verpflichtet die Bundesregierung, eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen zu bestellen. Die Änderung in der Amtsbezeichnung trägt der Tatsache Rechnung, dass Behinderung nur ein Merkmal von betroffenen Menschen ist, nicht aber im Vordergrund steht oder gar einen Menschen charakterisiert.

Absatz 2 unterstreicht, dass der/dem Beauftragten die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen ist, damit die Aufgaben wahrgenommen werden können.

Absatz 3 regelt die Beendigung des Amtes. Durch die Anbindung an das Merkmal "Zusammentreten eines neuen Bundestages" wird sichergestellt, dass zu Beginn einer jeden Legislaturperiode die Berufung einer/eines Beauftragten erneut auszusprechen ist. Das Bundeskabinett wird darüber hinaus in die Lage versetzt, eine/einen Beauftragte/n auch ohne Angabe von Gründen im Laufe einer Legislaturperiode zu entlassen.

Zu § 15: Aufgaben und Befugnisse

Absatz 1 verweist auf die Verpflichtung des Bundes, nach Artikel 3 GG für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen. Anliegen von behinderten Menschen lassen sich nicht auf den Wirkungsbereich eines oder mehrerer Ministerien reduzieren. Sie spiegeln sich vielmehr in allen Politikbereichen wieder. Die/der Beauftragte soll nicht die Verantwortung für die einzelnen Politikbereiche übernehmen, sondern das zentrale Anliegen von Gleichberechtigung im Rahmen einer Gesamtschau auf Bundesebene gewährleisten. Satz 2 weist dabei darauf hin, dass den Anliegen behinderter Frauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss.

Absatz 2 und 3 regeln die Zusammenarbeit zwischen den Bundesministerien und den übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes auf der einen Seite sowie der/dem Beauftragten auf der anderen Seite. Absatz 2 konkretisiert die bereits in § 21 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien enthaltene Pflicht, die/den Beauftragte/n zu beteiligen. Darüber hinaus schreibt Absatz 3 allen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes vor, die/den Beauftragte/n bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Als Beispiele werden die Auskunftserteilung und das Akteneinsichtsrecht erwähnt. Insoweit wird klargestellt, dass Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind.

 

Zu Abschnitt 5

Berichtspflicht

Zu § 16: Berichtspflicht der Bundesregierung

Zur Feststellung der Auswirkungen des Behindertengleichstellungsgesetzes auf die Situation behinderter Menschen wird eine Berichtspflicht der Bundesregierung festgelegt. Wegen des Sachzusammenhangs wird die Berichtspflicht mit der Berichtspflicht nach § 66 SGB IX, die bis zum 31. Dezember 2004 zu erfüllen ist, verbunden. Neben einer - nach Geschlecht und Alter differenzierten - Darstellung des Sachstandes soll der Bericht zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung nehmen. Insoweit soll Auskunft gegeben werden, ob zum Beispiel der Abschluss von Zielvereinbarungen nach § 5 zu ausreichenden Ergebnissen in den jeweiligen Regelungsbereichen geführt hat oder ob etwa der Gesetzgeber zu weiteren, eingreifenden Maßnahmen aufgerufen ist.

 

 

 

Zu Artikel 2: Änderung des Bundeswahlgesetzes

Blinde und sehbehinderte Wähler sind bislang beim Ausfüllen des Wahlzettels auf die Hilfe einer Vertrauensperson angewiesen, die den Zettel nach ihren Angaben ausfüllt. Diese Praxis führt partiell zu einer Beeinträchtigung des Wahlgeheimnisses, weil die Vertrauensperson zwangsläufig Kenntnis von der Wahlentscheidung des Wählers nimmt. Zugleich berührt sie die Wahlfreiheit, weil für den blinden oder sehbehinderten Wähler keine Möglichkeit besteht, die korrekte Ausfüllung des Stimmzettels durch die Vertrauensperson zu überprüfen.

Mit der nunmehr vorgesehenen Verwendung von Stimmzettelschablonen wird dem blinden oder sehbehinderten Wähler die Möglichkeit eröffnet, den Wahlzettel unbeobachtet selbst auszufüllen und verdeckt in den Wahlumschlag zu legen. Für den entscheidenden Teil des Wahlaktes wird damit die geheime und freie Wahl gewährleistet.

Die Regelung stellt im Interesse der Rechtssicherheit klar, dass die im Land Berlin bereits in der Vergangenheit (Europawahlen 1994 und 1999, Volksabstimmung über die Fusion der Länder Berlin und Brandenburg im Jahre 1996) praktizierte Verwendung von Stimmzettelschablonen mit dem geltenden Wahlrecht vereinbar ist.

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Gestaltung der Stimmzettelschablone und ihre Bereitstellung durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierbei wird im Lichte der Erfahrungen im Land Berlin zu beachten sein, dass den mit der Durchführung der Wahlvorbereitung betrauten Stellen genügend Spielraum für eine praxistaugliche, flexible Handhabung des neuen Instruments sowie für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Verbänden der blinden und sehbehinderten Menschen verbleibt.

Über die Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 findet die Neuregelung Anwendung auch auf das Verfahren über die Briefwahl.

Der Druck der Wahlschablonen gehört zu den Kosten, die der Bund nach § 50 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes den Gemeinden erstattet. Mehrkosten durch erhöhtes Briefporto bei der Versendung von Briefwahlunterlagen fallen nicht an, weil die Verteilung der Stimmzettelschablonen - wie z. B. im Land Berlin praktiziert - separat über die Blindenverbände erfolgen kann.

 

 

Zu Artikel 3: Änderung der Bundeswahlordnung

Zu Nr. 1

Mit der Ergänzung des § 46 wird ein Einstieg in die barrierefreie Ausgestaltung von Wahlräumen eröffnet. Bis zur vollständigen Umsetzung der Barrierefreiheit, die für das Jahr 2010 vorgesehen ist, werden behinderte Menschen auf Anfrage über die zur Verfügung stehenden barrierefreien Wahlräume informiert. Es steht damit in ihrer Entscheidung, ob sie ihre Stimme in einem barrierefreien, aber unter Umständen weiter entfernt liegenden Wahllokal abgeben wollen, oder ob sie hierfür - ggfs. mit fremder Hilfe - einen näher gelegenen, noch nicht barrierefreien Wahlraum aufsuchen.

Zu Nr. 2

Die vorgesehene Änderung enthält eine redaktionelle Anpassung des § 57 an die Änderung des § 33 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (s.o. Art. 2).

 

 

Zu Artikel 4: Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Die Formulierung, wonach die Approbation als Apotheker auf Antrag zu erteilen ist, wenn der Antragsteller "nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Apothekerberufs unfähig oder ungeeignet ist", wird von den behinderten Menschen und ihren Verbänden abgelehnt, weil sie zu Missverständnissen Anlass gibt und behinderte Menschen tendenziell beruflich benachteiligt.

Die Neufassung trägt der Forderung nach einer zeitgemäßen Sprachregelung, die behinderte Menschen nicht diskriminiert, Rechnung, ohne die Notwendigkeit zur gesetzlichen Statuierung des Erfordernisses der gesundheitlichen Eignung für den Beruf des Apothekers infrage zu stellen.

Das europäische Recht (Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung in Beruf) gestattet berufliche Zulassungsbeschränkungen bei Nichterfüllung wesentlicher und entscheidender beruflicher Anforderungen für die in Betracht gezogene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Dem trägt die Neufassung inhaltlich Rechnung.

Gesundheitliche Gründe stehen der Erteilung der Approbation in Fällen entgegen, in denen die auf einer Krankheit, Behinderung oder Sucht beruhenden gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die körperlichen und/oder geistigen Kräfte des Antragstellers nicht nur vorübergehend in einer Weise schmälern, dass diesem auf unabsehbare Zeit bzw. auf Dauer die Befähigung zu einer ordnungsgemäßen Ausübung des Apothekerberufs abgesprochen werden muss.

 

 

Zu Artikel 7 Bundesärzteordnung,

Artikel 9 Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz,

Artikel 10 Psychotherapeutengesetzes,

Artikel 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde,

Artikel 15 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,

Artikel 16 Ergotherapeutengesetz,

Artikel 17 Logopädengesetz,

Artikel 18 Hebammengesetz,

Artikel 19 Krankenpflegegesetz,

Artikel 20 Rettungsassistentengesetz,

Artikel 21 Orthoptistengesetz,

Artikel 22 MTA-Gesetz,

Artikel 23 Diätassistentengesetz,

Artikel 24 Masseur- und Physiotherapeutengesetz,

Artikel 35 Bundestierärzteordnung,

Artikel 36 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

 

 

Die Regelungen entsprechen jeweils der Regelung in Artikel 4.

 

 

Zu Artikel 5 Approbationsordnung für Apotheker,

Artikel 6 Apothekengesetz,

Artikel 8 Approbationsordnung für Ärzte,

Artikel 11 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Psychologische Psychotherapeuten,

Artikel 12 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und

Jugendlichenpsychotherapeuten,

Artikel 14 Approbationsordnung für Zahnärzte,

Artikel 32 Steuerberatungsgesetz.

 

 

Die Regelungen entsprechen jeweils inhaltlich der Regelung in Artikel 4.

 

 

Zu Artikel 25: Änderung des Hochschulrahmengesetzes

In § 2 Abs. 4 HRG ist für Hochschulen die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von behinderten Studierenden allgemein bereits vorgeschrieben.

Diese allgemeine Berücksichtigungsklausel bedarf in zweierlei Hinsicht einer - von der eingeschränkten Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG gedeckten - Konkretisierung.

Zu Nr. 1 (§ 3a HRG):

Systematisch an § 3 HRG (Gleichberechtigung von Frauen und Männern) anschließend ist ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot in Bezug auf Studierende mit Behinderung vorgesehen. Dieses Diskriminierungsverbot verbindet sich mit der Forderung nach barrierefreien Studienbedingungen, soweit diese unter den vorgesehenen Rahmenbedingungen etwa baulicher und finanzieller Art und unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsaspekten realisiert werden können. Anliegen dieser über § 4 Abs. 2 HRG deutlich hinausreichenden Vorschrift ist es, den Landesgesetzgeber und die Hochschulen anzuhalten, den aus dem Studienalltag behinderter Studierender immer wieder geäußerten berechtigten Beschwerden über behinderungsbedingte Nachteile durch konkrete Regelungen in den Landeshochschulgesetzen und den Hochschulen selbst wirksam Rechnung zu tragen.

Zu Nr. 2 (§ 15 Abs. 4 HRG)

Insbesondere ist den verschiedenen Formen der Behinderung durch adäquate Berücksichtigung bei Leistungsnachweisen und Prüfungen Rechnung zu tragen. Hier geht es nicht um die Einführung eines Bonussystems, sondern um die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen behinderten und nichtbehinderten Studierenden als allgemeine Forderung. Vielmehr ist beispielsweise gedacht an die Zulassung der Nutzung eines Bildschirmlesegerätes zur Vergrößerung des Prüfungstextes für einen Sehbehinderten oder an eine behinderungsadäquate Verlängerung der Bearbeitungsdauer im Einzelfall, etwa wenn die Benutzung technischer Hilfsmittel einen zusätzlichen Zeitaufwand für die Bearbeitung verursacht.

 

 

 

Zu Artikel 26: Änderung der Bundesnotarordnung

Zu Nr. 1 (§ 39 Abs. 2 Satz 2)

Für den Notar kann von Amts wegen ein Vertreter bestellt werden, wenn der Notar selbst es unterlässt, einen Vertreter zu bestellen, obwohl er infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist. Die Regelung soll sprachlich neu gefasst werden (Nr. II.14 des Allgemeinen Teils der Begründung). Eine Änderung des sachlichen Regelungsgehalts der Vorschrift ist damit nicht verbunden. Ergänzend wird auf die Begründung zu Artikel 27 Nummer 1 und 2 (§§ 7, 14 BRAO) Bezug genommen.

Zu Nr. 2 (§ 50 Abs. 1 Nr. 7)

Die Vorschrift über die Amtsenthebung des Notars soll ebenfalls sprachlich neu gefasst werden. Auf die Begründung zu Nr. 1 wird verwiesen.

 

Zu Artikel 27: Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Zu Nr. 1 bis 3 (§ 7 Nr. 7, § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 2)

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen bzw. zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn in Folge im Gesetz im einzelnen angeführter Defekte der Bewerber bzw. der Rechtsanwalt auf Dauer unfähig ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Normzweck ist die Abwehr von Gefahren für die Rechtsuchenden und für die Rechtspflege (vgl. Begr. RegE BRAO, BT-Drs. III/120, S. 57, zu § 19 Nr. 7). Nach der Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht müssen die im Gesetz genannten Mängel solcher Art und so erheblich sein, dass der Bewerber deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung – also insbesondere zur sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden – dauernd außer Stande ist (BGH vom 14. Februar 2000 – AnwZ (B) 17/98 (juris); BGH vom 30. Oktober 1995 – AnwZ (B) 15/95, BRAK-Mitt. 1996, 74).

Die Vorschriften sollen mit der vorgeschlagenen Änderung in ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht verändert werden. Ziel der sprachlichen Neufassung ist es, auch nur dem Anschein einer Diskriminierung entgegen zu wirken (Nr. II.14 des Allgemeinen Teils der Begründung). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf Principle II.1 der Empfehlung des Europarates zur freien Ausübung des Anwaltsberufs vom 25. Oktober 2000 (Recommendation Rec (2000) 21 of the Committee of Ministers to member states on the freedom of exercise of the profession of lawyer), wonach "entry into and continued exercise of the legal profession should not be denied in particular by reason of... physical disability." Die drei bisher im Gesetz genannten Anknüpfungspunkte für eine Versagung bzw. Rücknahme oder Widerruf der Zulassung – Gebrechen, Schwäche, Sucht – gehen in dem Gesetzesbegriff der gesundheitlichen Gründe auf. Die neue Wortwahl stimmt überein mit den Verfahrensvorschriften über erforderliche ärztliche Gutachten über den "Gesundheitszustand" (§§ 8a Abs. 1, 15 BRAO). Die Reichweite des Versagungsgrundes bzw. des Rücknahme- und Widerrufsgrundes bleibt unverändert, da weiterhin entscheidend ist, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts nicht nur vorübergehend nicht möglich ist.

Die Änderung des § 15 Satz 2 BRAO ist eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.

 

Zu Nr. 4 (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1)

Im Rücknahme und Widerrufsverfahren ist ein Betreuer zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt wegen psychischer Krankheit oder wegen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen. Die Vorschrift soll, wie §§ 7 und 14 BRAO, nur sprachlich neu gefasst, inhaltlich jedoch nicht geändert werden. Die bisherigen Gesetzesbegriffe "psychische Krankheit" und "körperliche, geistige oder seelische Behinderung" gehen in dem Begriff der gesundheitlichen Gründe auf. Unverändert bleibt entscheidend, ob der betroffene Rechtsanwalt in der Lage ist, seine Rechte im Rücknahme- bzw. Widerrufsverfahren wahrzunehmen. Wie bisher ist der Anwendungsbereich der Regelung nicht auf den Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO beschränkt.

Zu Nr. 5 (§ 67)

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer kann aus einer Reihe im Gesetz genannter Gründe abgelehnt werden, u. a. bei "Behinderung" durch "Krankheit oder Gebrechen". Die Vorschrift soll nicht sprachlich neu gefasst werden (vgl. Nr. II.14 des Allgemeinen Teils der Begründung), sondern insgesamt aufgehoben werden. Sie ist praktisch weitgehend bedeutungslos, denn ein Vorstandsamt kann jederzeit und ohne Begründung niedergelegt werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Die Wahl eines Rechtsanwalts in den Kammervorstand, der nicht bereit ist, dort mitzuarbeiten, erscheint, ebenso wie eine hierauf gerichtete gesetzliche Regelung nicht zweckmäßig. Schwierigkeiten bei der Besetzung von Vorstandsämtern sind bei einem Wegfall der Reglung nicht zu erwarten.

Zu Nr. 6 (§ 95 Abs. 3)

Ein Mitglied des Anwaltsgerichts kann auf seinen Antrag aus dem Richteramt entlassen werden, wenn es durch "Krankheit oder Gebrechen" gehindert ist, die Richtertätigkeit auszuüben. Die Vorschrift soll sprachlich neu gefasst werden (Nr. II.14 des Allgemeinen Teils der Begründung).

Zu Nr. 7 (§ 108 Abs. 3)

§ 108 Abs. 3 BRAO verweist für das Recht, die Berufung zum Beisitzer im Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof abzulehnen, auf § 67 BRAO. Da diese Vorschrift aufgehoben werden soll (oben Nummer 5), geht die Verweisung ins Leere. Die Verweisung kann ersatzlos entfallen. Auch die Vorschriften über die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts bzw. des Anwaltsgerichtshofs (§§ 94, 103 BRAO) enthalten keine besonderen Regelungen über die Ablehnung der Übernahme des Richteramtes. Besondere Regelungen erscheinen auch hier entbehrlich.

 

 

Zu Artikel 28: Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Die sprachliche Neufassung des § 33 Nr. 4 GVG dient dazu, eine einheitliche Sprachregelung in Anlehnung an die in diesem Gesetz geänderten Berufsregelungen zu schaffen.

§ 33 Nr. 4 GVG wird damit nicht inhaltlich geändert oder eingeschränkt. Das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung des Kandidaten für das auch körperlich sehr anstrengende Schöffenamt bleibt uneingeschränkt bestehen. Diese kann im Einzelfall wegen Krankheit, Behinderung oder Sucht fehlen. Wie schon bisher legt das Gesetz nicht anhand starrer Kriterien fest, welche Kandidaten für das Schöffenamt ungeeignet sind, sondern überlässt die Beurteilung dieser Frage als Tatfrage den zuständigen Behörden und Gerichten im Einzelfall. Diese müssen unter verfassungskonformer Auslegung der entsprechenden Vorschriften entscheiden, welche geistigen und körperlichen Einschränkungen zur Ungeeignetheit führen. Ausschlaggebend ist dabei die Art der gesundheitlichen Einschränkung und ihre Auswirkung auf die Fähigkeit, den Anforderungen des Schöffenamts im Verfahren zu genügen. Dies erfordert eine Prognose über die Eignung des betroffenen Kandidaten zum Schöffenamt im Einzelfall. Die Grenzziehung zwischen Eignung und Ungeeignetheit hierbei den Behörden und Gerichten im Einzelfall zu überlassen, sichert die notwendige Flexibilität und ermöglicht eine individuelle Einschätzung der Fähigkeiten des betroffenen Kandidaten. § 33 Nr. 4 GVG ist sachgerecht und hat sich bewährt; sein sachlicher Regelungsgehalt wird daher nicht angetastet.

 

 

Zu Artikel 29: Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Die Änderung des Sozialgerichtsgesetzes flankiert - wie auch Art. 30 - die Regelungen des öffentlichen Verbandsklagerechts in Artikel 1 § 13.

 

Zu Artikel 30: Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung flankiert die Regelungen des öffentlichen Verbandsklagerechts in Artikel 1 § 13.

Zu Nr. 1:

Nr. 1 stellt klar, dass öffentlich-rechtliche Verbandsklagen künftig nach Maßgabe des Bundes- bzw. Landesrechts zulässig sind. Die Öffnung auch für Landesrecht zielt darauf ab, auch für die bestehenden bzw. künftigen Landesgesetze zur Gleichstellung behinderter Menschen entsprechende Verbandsklageregelungen einführen zu können.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 organisiert das Verfahren, mit dem Verbände, die ebenso wie der klagende Verband ein Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage haben, in das Verfahren einbezogen werden können.

Sie werden auf Antrag beigeladen und damit in den Prozess einbezogen. Tatsächliche Voraussetzung für die Stellung des Beiladungsantrags ist die Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens durch einen anderen Verband. Dies wird durch die in § 66a Abs. 2 vorgesehene Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie in den regionalen Tageszeitungen gewährleistet.

 

 

Zu Artikel 31: Änderung der Patentanwaltsordnung

Zu Nr. 1 bis 7 (§§ 14, 21, 22a, 23, 61, 89 und 91)

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen denjenigen für §§ 7, 14, 15, 16, 67, 95 und 108 BRAO. Auf die Begründung zu Nummern 1 bis 7 zu Artikel 27 wird verwiesen.

Zu Nr. 8 und 9 (§ 181 Abs. 1 Nr. 4, § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)

Erlaubnisscheininhabern (§ 177 PatAnwO) und sonstigen Personen, die ausnahmsweise auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beraten dürfen (§ 182 PatAnwO), kann die Erlaubnis entzogen bzw. die weitere Berufstätigkeit untersagt werden, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen Kräfte dauernd unfähig sind, die berufliche Tätigkeit auszuüben. Wie § 21 PatAnwO (oben Nummer 2) sollen die entsprechenden Regelungen in § 181 Abs. 1 Nr. 4, § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatAnwO sprachlich neu gefasst werden.

 

 

Zu Artikel 33: Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

"Zu Nr. 1 und 2 (§§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 2 Nr. 3)

Die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen und die Bestellung als Wirtschaftsprüfer ist zu versagen bzw. zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn in Folge von im Gesetz im einzelnen angeführter Einschränkungen der Bewerber bzw. der Wirtschaftsprüfer auf Dauer unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben. Normzweck ist die Abwehr von Gefahren für Mandanten und Öffentlichkeit, da dem Berufsstand des Wirtschaftsprüfers mit seiner Vorbehaltsaufgabe der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen von Unternehmen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Entsprechend der Rechtsprechung zum Berufsrecht der Rechtsanwälte müssen die im Gesetz genannten Mängel solcher Art und so erheblich sein, dass der Bewerber deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung – also insbesondere zur sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten und anderer Interessierter am Jahresabschluss – dauernd außer Stande ist.

Die Vorschriften sollen mit der vorgeschlagenen Änderung in ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht verändert werden. Ziel einer sprachlichen Neufassung ist es, auch nur dem Anschein einer Diskriminierung entgegen zu wirken (Nr. II. 14 des Allgemeinen Teils der Begründung). Die drei bisher im Gesetz genannten Anknüpfungspunkte für eine Versagung bzw. Rücknahme oder Widerruf der Zulassung – Gebrechen, Schwäche, Sucht – gehen in dem Gesetzesbegriff der gesundheitlichen Gründe auf. Die neue Wortwahl stimmt überein mit den Verfahrensvorschriften über erforderliche ärztliche Gutachten über den "Gesundheitszustand" (§§ 10 a Abs. 1, 20 a WPO). Die Reichweite des Versagungsgrundes bzw. des Rücknahme- und Widerrufgrundes bleibt unverändert, da weiterhin entscheidend ist, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers nicht nur vorübergehend unmöglich ist.

Zu Nr. 3 und 4 (§§ 75 Abs. 5, § 76 Abs. 3 Nr. 3)

Nach § 75 Abs. 5 WPO kann ein berufener ehrenamtlicher Richter auf seinen Antrag aus dem Amt des Beisitzers entlassen werden, wenn er durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, die Beisitzertätigkeit auszuüben. Nach § 76 Abs. 3 Nr. 3 WPO kann die Übernahme des Beisitzersamtes ablehnen, wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist.

Die Vorschriften sollen sprachlich neu gefasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden."

 

Zu Artikel 34: Änderung des Gaststättengesetzes

zu Nr. 1a)

Das Ziel, Barrierefreiheit auch im Bereich der Hotels und Gaststätten sicherzustellen, wird bislang im wesentlichen über die Landesbauordnungen verfolgt. Nunmehr soll auch auf der Ebene des Bundesrechtes eine Flankierung durch entsprechende Änderungen des Gaststättenrechts erfolgen. Mit der in Absatz 1 eingefügten neuen Nummer 2a wird die barrierefreie Ausgestaltung einer Gaststätte zur Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gemacht.

Die Regelung kommt nicht bereits bei jedem Fall einer erneuten Konzessionserteilung (wie z.B. beim bloßen Pächterwechsel ) zur Anwendung, sondern nur dann, wenn die Gaststätte in einem Gebäude liegt, für das die Baugenehmigung zur erstmaligen Errichtung oder für einen wesentlich Um- oder Erweiterungsbau nach dem Stichtag xx erteilt worden ist. Bedarf eine solche Baumaßnahme keiner Baugenehmigung, so ist auf die Fertigstellung vor dem Stichtag xx abzustellen. Mit dieser Regelung wird die im Interesse des Vertrauensschutzes erforderliche Planungssicherheit gewährleistet.

zu Nr. 1b):

Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann bei nicht barrierefreien Gebäuden die Gaststättenerlaubnis nach dem neu einzufügenden Absatz 1 Satz 2 erteilt werden, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit technisch (z.B. bei einem Kellerlokal) oder rechtlich (z.B. aus Gründen des Denkmalschutzes) unmöglich oder unzumutbar ist. In die Prüfung der Zumutbarkeit werden insbesondere die Größe und Art des Betriebs ("Stehkneipe"), besondere, aus seiner räumlichen Lage resultierende Umstände (nur über einen schmalen, steilen Fußweg erreichbare Berggaststätte) und wirtschaftliche Aspekte wie z.B. das Verhältnis des zu erwartenden Umsatzes zu den für eine barrierefreie Ausgestaltung erforderlichen Kosten einzubeziehen sein. Im Falle einer Anwendung des Satzes 2 ist dem Antragsteller durch eine Auflage zur Gaststättenerlaubnis die Durchführung derjenigen konkreten Maßnamen zur Herstellung von Barrierefreiheit aufzugeben, die in seinem Fall zur Erreichung des Ziels möglich und zumutbar sind.

Zu Nr. 2.:

Die in Absatz 3 bereits enthaltene Ermächtigung an die Landesregierungen, zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen hinsichtlich Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume festzulegen, wird erweitert um eine entsprechende Ermächtigung zur Durchführung der neuen Nummer 2a (Barrierefreiheit von Gasträumen)."

 

Zu Artikel 37: Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil

Die Regelungen entspricht inhaltlich der Regelung in Artikel 4.

 

 

Zu Artikel 38: Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Zu Nr. 1

Mit dem GVFG gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Um dabei die Belange behinderter und mobilitätseingeschränkter Menschen im Sinne der Herstellung der Barrierefreiheit wirksamer als bisher zu berücksichtigen, wird die Förderung an die Bedingung der Beteiligung von kommunalen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräten - soweit vorhanden - oder entsprechender Behindertenverbände bei der Vorhabenplanung geknüpft (§ 3 Nr. 1 d).

Zu Nr. 2

Zum anderen werden die zuständigen Länder verpflichtet, im Wege der Berichterstattung darzulegen, inwieweit die geförderten Maßnahmen auch tatsächlich dem Ziel der Barrierefreiheit entsprechen (§ 8).

 

 

Zu Artikel 39: Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Zu Nr. 1

Mit der Ergänzung von § 3 FStrG soll den besonderen Belangen behinderter und mobilitätseingeschränkter Straßenverkehrsteilnehmer in der Weise Rechnung getragen werden, dass sie möglichst wenig beeinträchtigt werden. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass beim Bau und der Unterhaltung von Bundesfernstraßen auch andere Belange abzuwägen sind, insbesondere die der Verkehrssicherheit.

Zu Nr. 2

Es wird klargestellt, dass bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die Konflikte, die aus unterschiedlichen Straßennutzungen herrühren, durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Belange der behinderten und in der Mobilität beeinträchtigten Menschen zu bewältigen sind.

 

 

Zu Artikel 40: Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Zu Nr. 1. a) (§ 8 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 PBefG)

Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG geltender Fassung bildet der Nahverkehrsplan den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Länder sind nach § 8 Abs. 3 Satz 4 PBefG befugt, die Aufstellung des Nahverkehrsplanes zu regeln und den Aufgabenträger zu bestimmen, bei dem – als Aufgabe der Daseinsvorsorge - auch die Finanzverantwortung für die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsdienstleistungen liegt. Fünfzehn Bundesländer haben dies bisher durch Landesnahverkehrsgesetze getan, die ganz überwiegend den Aufgabenträger – in der Regel Kreise oder Kommunen oder andere Verbünde von Kommunen (Samtgemeinden, Zweckverbände) – zur Aufstellung eines Nahverkehrsplanes verpflichten, zumindest aber dessen Aufstellung in das pflichtgemäße Ermessen des Aufgabenträgers stellen. Der Nahverkehrsplan, der zudem von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers als umfassender Rahmenplan für die ÖPNV-Entwicklung beschlossen wird, ist damit der richtige Rahmen für Aussagen, die die schrittweise Herbeiführung weitreichender Barrierefreiheit bei der Nutzung des ÖPNV zum Gegenstand haben.

Die neuen Sätze 3 und 4 des Absatzes 3 enthalten deshalb erstmals bundesrechtliche Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung des Nahverkehrsplanes. Die auf diese Weise für den Gesamtabwägungsprozess bei der Aufstellung des Nahverkehrsplanes besonders hervorgehobenen Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sind danach unter der Zielsetzung zu berücksichtigen, schrittweise eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für die ÖPNV-Nutzung durch diese Personengruppe zu erreichen (Satz 3). Solche Schritte sollen durch Aussagen zu den vorgesehenen Maßnahmen und zu dem Zeitrahmen für deren Umsetzung im Nahverkehrsplan konkretisiert werden (Satz 4).

Diese Vorgaben strahlen auch auf die von pflichtgemäßer Ermessenausübung getragenen Entscheidungen der von der jeweiligen Landesregierung bestimmten Genehmigungsbehörde (§ 11 PBefG) aus. Sie hat nicht nur im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit ÖPNV-Dienstleistungen und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung u.a. für die in § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG genannten Maßnahmen der Verkehrsintegration zu sorgen. Sie hat dabei nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG auch einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan, also etwa auch dessen Aussagen entsprechend dem neuen Satz 4, zu berücksichtigen.

Um bei der Aufstellung von Nahverkehrsplänen die Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen, aber auch der vorhandenen Kenntnisse über möglichst kostengünstige Lösungen zur Beseitigung von Zugangsbarrieren zu gewährleisten, wird im neuen Satz 5 ein Anhörungsrecht für Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger eingeführt.

Zu Nr. 2.a (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b)

Redaktionelle Änderung im Hinblick auf Nr. 2 b (§ 12 Abs. 1Nr. 1 Buchstabe c) –neu-).

Zu Nr. 2 b ((§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) –neu-)

Um der Genehmigungsbehörde die Berücksichtigung der Aussagen des Nahverkehrsplanes (§ 8 Abs. 3 Satz 4 – neu -) zur schrittweisen Erlangung weitreichender Barrierefreiheit zu erleichtern, soll dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen ÖPNV-Linienverkehr seitens des Verkehrsunternehmens eine Darstellung beigefügt werden, in welcher Weise die Ausgestaltung des beantragten Verkehrs diesen Aussagen Rechnung trägt.

Zu Nr. 3 (§ 13 Abs. 2a )

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den in § 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 –neu -vorgesehenen bundesrechtlichen Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung des Nahverkehrsplanes. Nach derzeitiger Fassung des § 13 Abs. 2a PBefG kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung auch deshalb versagen, weil der beantragte Verkehr nicht mit dem – in § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG erwähnten - Nahverkehrsplan in Einklang steht. Zur Klarstellung wird die Verweisung jetzt auch auf die (neuen) Sätze 3 und 4 bezogen. Damit kann künftig die Genehmigung auch deshalb versagt werden, weil der beantragte Verkehr nicht mit den Aussagen des Nahverkehrsplanes zur schrittweisen Erlangung weitreichender Barrierefreiheit in Einklang steht.

 

 

Zu Artikel 41: Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Materiell gelten die Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), die künftig im Rahmen der EBO in deutsches Recht umgesetzt werden.

Die TSI beruhen auf der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6 vom 17. September 1996), die durch die Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 20. Mai 1999 in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Die sich im Entwurfstadium befindenden TSI enthalten bereits Regelungen zum behindertengerechten Zugang. Es ist in den TSI darüber hinaus vorgesehen, die Ergebnisse des in der europäischen Forschungskoordinierung abgeschlossenen Projekts "COST 335 - Zugänglichkeit von Eisenbahnverkehrsmitteln" sukzessive zu berücksichtigen.

Die EG-Richtlinie über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1 vom 20. April 2001) ist am 20. April 2001 in Kraft getreten. Die zu erarbeitenden TSI werden – wie im Bereich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems – entsprechende Regelungen zum behindertengerechten Zugang enthalten.

Die EG-Richtlinien über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems gelten nur für ein definiertes Netz und die Fahrzeuge, die für den Verkehr auf diesem Netz vorgesehen sind. Es ist jedoch vorgesehen, die in den entsprechenden TSI enthaltenen Regelungen für den behindertengerechten Zugang auf das gesamte deutsche Streckennetz und die darauf verkehrenden Fahrzeuge des Personenverkehrs auszudehnen. Ziel ist, dass langfristig jeder Zug des Personenverkehrs ein entsprechend gestaltetes Fahrzeug mitführt. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der TSI dient nicht nur den Belangen der behinderten Menschen, sondern ermöglicht auch Planungssicherheit in Anbetracht der erkennbaren Tendenz der Europäischen Kommission, entsprechende Regelungen im Rahmen der europäischen Harmonisierung auszuweiten. Damit wird zugleich im Rahmen der Förderung eines offenen wettbewerbsorientierten Marktes für die Bahnindustrie eine geeignete Grundlage für eine einheitliche Fahrzeuggestaltung geschaffen.

Die Vorschriften der EBO (mit den darin enthaltenen TSI) sind bei Neubauten und umfassenden Umbauten von Fahrzeugen sowie bei Neubau und umfassendem Umbau von Bahnanlagen zu beachten (§ 1 Abs. 4 EBO).

Zu Nr. 1

Redaktionelle Anpassung

Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 3 Satz 2 bis 6 EBO)

Satz 2 bestimmt, dass die Programme die Planung des jeweiligen Eisenbahnunternehmens zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften enthalten müssen und damit den darin enthaltenen Spielraum konkret ausfüllen. Von einer Genehmigung der Programme durch die zuständige Aufsichtsbehörde wird abgesehen. Zum einen soll der Spielraum der Eisenbahnunternehmen nicht eingeschränkt werden, zum anderen kann bei Nichterfüllung der gesetzlichen Auflagen im Rahmen einer Eisenbahnaufsicht eingegriffen werden. Dazu dient die durch das Zweite Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften eingefügte Möglichkeit, ein Zwangsgeld von bis zu 1 Mio. DM zu erheben. In besonders gravierenden Fällen kann die Genehmigung als Eisenbahnunternehmen entzogen werden.

Satz 3 gibt vor, dass der konkrete Einsatz behindertengerechter Fahrzeuge bekannt gemacht werden muss. Die Art und Weise bleibt dem Eisenbahnunternehmen überlassen. Ein Hinweis im Fahrplan wird aus ausreichend angesehen.

In Satz 4 wird zur Schaffung einer angemessenen Entscheidungsgrundlage die Beteiligung des Deutschen Behindertenrates vorgesehen.

Satz 5 bestimmt die Übersendung der Programme an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die Übermittlung sollte auch in informationstechnisch erfassbarer Form erfolgen.

Satz 6 enthält eine Ausnahmevorschrift, die erforderlich ist, da es Eisenbahnen gibt, die materiell von den Vorschriften für Barrierefreiheit im Bereich der Eisenbahnfahrzeuge und der Eisenbahninfrastruktur nicht betroffen sind. Dies sind die sogenannten "Museumseisenbahnen", die Verkehr mit historischen Fahrzeugen betreiben. Für diese Eisenbahnen soll die zuständige Aufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für das Aufstellen von Programmen erteilen können.

 

 

Zu Artikel 42: Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Mit den Ergänzungen zu § 19 d und § 20 b des Luftverkehrsgesetzes wird die Luftverkehrswirtschaft verpflichtet, die Belange behinderter Menschen besonders zu achten. Diesem Anliegen wird insbesondere durch Zielvereinbarungen im Sinne § 5 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen Rechnung getragen.

Zugleich gewährleisten die Formulierungen die erforderliche Flexibilität zur Umsetzung internationaler Bestimmungen bzw. legislativer Maßnahmen der EU einerseits und im Hinblick auf die Zuständigkeiten von Ländern und Gemeinden andererseits. Insbesondere bieten die Ergänzungen im Luftverkehrsgesetz Raum, eine Reihe europäischer Initiativen in die nationale Gesetzgebung umzusetzen (z.B. Entschließung des Rates vom 2. Oktober 2000.

In einer Konferenz der Luftfahrtunternehmen und Flughäfen im Rahmen der "Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz – ECAC" am 10. Mai 2001 haben die Verbände der Luftfahrtgesellschaften eine Vereinbarung über die Anforderungen an Dienste für Fluggäste formuliert, die einen ausführlichen Anhang zu dem Umgang mit Personen mit reduzierter Mobilität enthält. Eine ähnliche Vereinbarung über die Passagierdienste der Flughäfen wurde dort ebenfalls verhandelt und vom internationalen Flughafenverband unterzeichnet. Beide Vereinbarungen sollen bis Anfang 2002 von der Luftverkehrswirtschaft in verbindliche Zielvereinbarungen umgesetzt werden.

 

Zu Artikel 43: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Durch die übliche Formel wird bewirkt, das künftige Veränderungen an den Teilen der genannten Verordnungen, die durch dieses Gesetz geändert wurden, wieder durch den jeweils zuständigen Verordnungsgeber erfolgen können.

 

Zu Art. 44: Inkrafttreten

Die Vorschrift enthält die Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderungen des Bundeswahlgesetzes (Artikel 2) bzw. der Bundeswahlordnung (Artikel 3) ist so gewählt, dass er nach dem Zeitpunkt der nächsten Bundestagswahl liegt.

 

 

C. Finanzieller Teil

I. Ausgangslage

Das Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen soll durch die Verankerung der Barrierefreiheit und Gleichstellung im öffentlichen Recht sicherstellen, dass behinderte Menschen sich ohne Diskriminierungen im Alltag bewegen können. Besonderer Bedeutung kommt dem Recht hörbehinderter Menschen zu, in Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Möglichst viele Lebensbereiche sollen barrierefrei sein. Dies gilt nicht nur für die Bereiche Bau und Verkehr sowie Gaststätten, sondern auch für die Kommunikation blinder und sehbehinderter Menschen in den elektronischen Medien und ihre Teilnahme an Wahlen. Zielvereinbarungen sollen flexible und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigende Regelungen ermöglichen.

Mit dem Gleichstellungsgesetz werden entsprechende Regelungen für Bundesbehörden und die der Bundeskompetenz unterliegende Gesetzgebungsmaterie getroffen. Aufgebaut wird auf heute insbesondere zur Barrierefreiheit schon bestehende Regelungen, die konkreter und klarer gefasst werden. Durch das Instrument der Zielvereinbarungen oder vergleichbarer Gestaltungsmöglichkeiten bleibt es den Beteiligten vor Ort überlassen, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu vereinbaren, die angepasst an die jeweiligen Verhältnisse und Bedürfnisse niemanden unzumutbar überfordern, vor allem, was die finanziellen Möglichkeiten betrifft.

 

II. Finanzielle Auswirkungen

1. Artikel 1 § 4 BGG (Begriff der Barrierefreiheit)

Die Vorschrift enthält eine Definition des Begriffs Barrierefreiheit. Sie soll deutlich machen, dass vollständige Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche voraussetzt. Welche Anforderungen im Einzelnen gestellt werden, wird in den speziellen Rechtsvorschriften geregelt und ausgeführt. Diese allgemeine Definition regelt keinen Anspruch und hat deshalb keine Auswirkungen auf Kosten.

 

2. Artikel 1 § 5 BGG (Zielvereinbarungen)

Die Vorschrift enthält einen gesetzlichen Rahmen zum Abschluss von Zielvereinbarungen. Durch die Regelung entstehen selbst keine Kosten. Den Beteiligten soll es überlassen bleiben, durch Zielvereinbarungen selbst die Bedingungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu regeln. Ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt Kosten entstehen, haben die Vereinbarungspartner in der Hand.

Durch die Führung des Zielvereinbarungsregisters entstehen dem Bund geringfügige Verwaltungskosten, die durch Verwendung von Informationstechnik auf ein geringfügiges Maß reduziert werden.

3. Artikel 1 § 7 BGG (Gleichstellungsverpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt)

Insbesondere das in Absatz 2 für den Bund enthaltene Benachteiligungsverbot ist kostenneutral, weil es der Verpflichtung aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes entspricht.

4. Artikel 1 § 8 BGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr)

Der Bund wird durch Absatz 2 zur barrierefreien Gestaltung von zivilen Neu- sowie großen Um- und Erweiterungsbauten verpflichtet. Dem Grunde nach wird einer barrierefreien Bauweise u.a. im Hinblick auf Anforderungen in den Bauordnungen der Länder bereits heute Rechnung getragen, so dass Mehrkosten in nennenswerter Höhe nicht zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere bei frühzeitiger Berücksichtigung in der Planung. Dadurch können kostengünstige Lösungen realisiert und teure Nachrüstungen vermieden werden.

5. Artikel 1 § 9 BGG (Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen)

Der Bund hat im erforderlichen Umfang die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für hörbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen. Im Hinblick auf mögliche Kosten ist davon auszugehen, dass derzeit 5000 hörbehinderte Menschen Gebärdendolmetscher in Anspruch nehmen. Bei einem Stundensatz von 100 DM und individuell jährlich einem Kontakt von einer Stunde würden Gesamtkosten von 0,5 Mio. DM anfallen. Diese relativ geringe Summe ergibt sich daraus, dass im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch für bundesunmittelbare Sozialleistungsträger bereits entsprechende Verpflichtungen bestehen.

6. Artikel 1 § 10 BGG (Barrierefreie Informationstechnik)

Durch die Verpflichtung des Bundes, Internet- und Intranetseiten sowie grafische Programmoberflächen barrierefrei zu gestalten, sind bei rechtzeitiger Planung zusätzliche Aufwendungen nicht zu erwarten.

7. Artikel 1 § 11 BGG (Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken)

Die insbesondere im Hinblick auf blinde und sehbehinderte Menschen aufgestellten Verpflichtungen sind ohne nennenswerten Kostenaufwand zu erfüllen. So wird beispielsweise bereits heute von vielen Behörden Material für blinde und sehbehinderte Menschen vorgehalten.

8. Artikel 2 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)

Durch die Verwendung von Stimmzettelschablonen entstehen Kosten für die Herstellung von Schablonen und ggfls. für ihre Bereitstellung (etwa durch Versenden) an blinde und sehbehinderte Wähler. Bei Kosten von einer Deutschen Mark je Schablone und geschätzten 500.000 blinden und sehbehinderten Wählern würden insoweit Herstellungskosten für die Schablonen in Höhe von 0,5 Mio. DM entstehen. Diese Kosten sind den Gemeinden vom Bund zu erstatten. Mehrkosten für Versendung von Stimmzettelschablonen, insb. durch erhöhtes Briefporto im Briefwahlverfahren, lassen sich vermeiden, weil die Verteilung der Stimmzettelschablonen - wie z.B. im Land Berlin - über die Blindenverbände erfolgen kann.

9. Artikel 3 (Änderung der Bundeswahlordnung)

Die Verpflichtung zur Bereitstellung barrierefreier Wahlräume ist kostenneutral, da sie lediglich durch organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden muss.

10. Artikel 25 (Änderung des Hochschulrahmengesetzes)

Durch die Rahmenvorschrift entstehen keine unmittelbaren Kosten. Die Länder sind bereits heute durch das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend verpflichtet.

 

11. Artikel 34 (Änderung des Gaststättengesetzes)

Da eine barrierefreie Gestaltung nur bei Neu-, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen gefordert wird, kann durch rechtzeitige Planungsentscheidungen das Auftreten zusätzlicher Kosten für die Gaststättenbetreiber vermieden werden. Gegenzurechnen sind zusätzliche Einnahmen durch einen erweiterten Kundenkreis.

12. Artikel 38 (Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes)

Bereits nach heutigem Recht ist Voraussetzung für die Förderung, dass das Vorhaben "Belange Behinderter, alter Menschen und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt". Durch die vorgesehene Änderung wird diese Förderungsvoraussetzung klar gestellt und um eine Beteiligung von Verbänden behinderter Menschen sowie eine Berichterstattung der Länder ergänzt. Kostenmäßige Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten.

13. Artikel 39 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)

Nach bestehenden Richtlinien werden Belange der Barrierefreiheit berücksichtigt, so dass bei einer ausdrücklichen Festschreibung im Bundesfernstraßengesetz keine zusätzlichen Kosten zu erwarten sind.

14. Artikel 40 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)

Durch die Regelungen entstehen selbst keine Kosten. In den Nahverkehrsplänen sind die Bedingungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu regeln, also auch, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt Kosten entstehen. Gegenzurechnen sind zusätzliche Einnahmen durch einen erweiterten Kundenkreis.

15. Artikel 41 (Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)

Da durch die Verordnungsänderung selbst keine Vorschriften zur Herstellung von Barrierefreiheit aufgestellt werden, entstehen den Eisenbahnunternehmen nur geringfügige Kosten für das Aufstellen der Programme und die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Gegenzurechnen sind zusätzliche Einnahmen durch einen erweiterten Kundenkreis.

 

16. Artikel 42 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Die Änderung berücksichtigt zur Herstellung von Barrierefreiheit freiwillige Zielvereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, Flugplatzunternehmen und den Verbänden behinderter Menschen. Unmittelbar durch die gesetzliche Regelung entstehen keine Kosten. Die Regelungen entsprechen weitestgehend Vereinbarungen auf europäischer Ebene. Gegenzurechnen sind zusätzliche Einnahmen durch einen erweiterten Kundenkreis.

III. Preiswirkungsklausel

Als Folge des Gesetzes sind Auswirkungen auf Lohnnebenkosten nicht zu erwarten, so dass zusätzliche Belastungen für Beitragszahler nicht entstehen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.