VERORDNUNG (EG) Nr. 1083/2006 DES RATES (Auszug)

vom 11. Juli 2006
mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

Artikel 1 - Gegenstand
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 - Ziele
Artikel 4 - Instrumente und Aufgaben
Artikel 16 - Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Artikel 1 - Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) (nachstehend "die Strukturfonds" genannt) und den Kohäsionsfonds, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1080/2006, (EG) Nr. 1081/2006 und (EG) Nr. 1084/2006 enthalten sind.
Diese Verordnung beschreibt die Ziele, zu deren Erreichung die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds (nachstehend "die Fonds" genannt) beitragen sollen, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus diesen Fonds in Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für ihre Aufteilung.
Diese Verordnung steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Kohäsionspolitik durchgeführt wird, einschließlich der Methode zur Erstellung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, des nationalen strategischen Rahmenplans und des Verfahrens zur Überprüfung auf Gemeinschaftsebene.
Zu diesem Zweck legt diese Verordnung auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Grundsätze und Regeln für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung, die Verwaltung einschließlich der finanziellen Abwicklung, die Begleitung und die Kontrolle fest.

nach oben

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "operationelles Programm" das von einem Mitgliedstaat vorgelegte und von der Kommission angenommene Dokument, in dem eine Entwicklungsstrategie mit einem kohärenten Bündel von Prioritäten dargelegt wird, zu deren Durchführung auf einen Fonds bzw. im Rahmen des Ziels "Konvergenz" auf den Kohäsionsfonds und den EFRE zurückgegriffen wird;
2. "Prioritätsachse" eine der strategischen Prioritäten in einem operationellen Programm, die ein Bündel miteinander verbundener Vorhaben mit messbaren spezifischen Zielen umfasst;
3. "Vorhaben" ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, das von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms oder unter ihrer Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, um die Ziele der zugehörigen Prioritätsachse zu erreichen;
4. "Begünstigter" einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder der Einleitung und Durchführung der Vorhaben betraut sind. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags sind die Begünstigten die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die das einzelne Projekt durchführen und Empfänger der öffentlichen Beihilfe sind;
5. "öffentliche Ausgabe" jede öffentliche Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben im Zusammenhang mit den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds, die aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder der Europäischen Gemeinschaften stammt, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge tätig sind, gilt als vergleichbare Ausgabe;
6. "zwischengeschaltete Stelle" jede Einrichtung oder Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;
7. "Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.

Nach oben

Artikel 3 - Ziele

(1) Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 des Vertrags verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.
Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, erhöhte soziale Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

(2) Mit Blick hierauf tragen der EFRE, der ESF, der Kohäsionsfonds, die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft jeweils in geeigneter Weise zur Verwirklichung der folgenden drei Ziele bei:
a) das Ziel "Konvergenz", das in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung besteht; erreicht werden soll dies durch die Steigerung und qualitative Verbesserung der Investitionen in physische und Humanressourcen, die Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, die Förderung der Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie eine effiziente Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar;
b) das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung", das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, einschließlich der Veränderungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels; erreicht werden soll dies durch die Steigerung und qualitative Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, durch Innovation und Förderung der Wissensgesellschaft, Förderung des Unternehmergeistes, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Verbesserung der Zugänglichkeit, Förderung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen sowie Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten; und
c) das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit", das in der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch gemeinsame lokale und regionale Initiativen, der Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit in Gestalt von den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechenden Aktionen zur integrierten Raumentwicklung und dem Ausbau der interregionalen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs auf der geeigneten territorialen Ebene besteht.

(3) Im Rahmen der drei in Absatz 2 genannten Ziele berücksichtigt die Förderung aus den Fonds je nach deren Art die wirtschaftlichen und sozialen Besonderheiten einerseits und die territorialen Besonderheiten andererseits. Die Förderung unterstützt in geeigneter Weise die nachhaltige Stadtentwicklung, besonders als Teil der regionalen Entwicklung, und die Wiederbelebung der ländlichen Gebiete und der von der Fischerei abhängigen Gebiete durch wirtschaftliche Diversifizierung. Sie unterstützt ferner die Gebiete, deren Entwicklungsprobleme durch geografische oder natürliche Benachteiligungen verschärft werden, insbesondere die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebiete in äußerster Randlage sowie die nördlichen Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, bestimmte Inseln und Inselstaaten sowie Berggebiete.

Nach oben

Artikel 4 - Instrumente und Aufgaben

(1) Die Fonds tragen nach den jeweils für sie geltenden spezifischen Bestimmungen zur Erreichung der drei in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wie folgt bei:
a) Ziel "Konvergenz": EFRE, ESF und der Kohäsionsfonds;
b) Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung": EFRE und ESF;
c) Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit": EFRE.

(2) Der Kohäsionsfonds wird auch in den Regionen tätig, die nicht im Rahmen des Ziels "Konvergenz" nach den Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 förderfähig sind, aber
a) zu einem Mitgliedstaat gehören, der nach den Kriterien des Artikels 5 Absatz 2 aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden kann,
b) zu einem Mitgliedstaat gehören, der nach Artikel 8 Absatz 3 für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommt.

(3) Die Fonds beteiligen sich an der Finanzierung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission.

Nach oben

Artikel 16 - Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten gefördert werden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten und insbesondere in Bezug auf den Zugang zu den Fonds. Insbesondere der Zugang für Behinderte ist eines der Kriterien, die bei der Festlegung der aus Mitteln der Fonds kofinanzierten Vorhaben sowie auf den verschiedenen Stufen der Durchführung zu beachten sind.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis