vom 9.Juli 2003 (BayGVOBl. S. 419)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (BayGVOBl. S. 479)
Inhaltsübersicht
§ 1 Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe
von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
— BayBGG)
§ 2 Änderung des Landeswahlgesetzes
§ 3 Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
§ 4 Änderung der Bayerischen Bauordnung
§ 5 Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
§ 6 Änderung des Denkmalschutzgesetzes
§ 7 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
§ 8 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Bayern
§ 9 In-Kraft-Treten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufgaben und Ziele
Art. 2 Behinderung
Art. 3 Frauen mit Behinderung
Art. 4 Barrierefreiheit
Art. 5 Benachteiligung
Art. 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Art. 7 Sicherung der Teilhabe
Art. 8 Selbsthilfe-Organisationen
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Art. 9 Benachteiligungsverbot
Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und
Verkehr
Art. 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen
Kommunikationshilfen
Art. 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Art. 13 Barrierefreies Internet und Intranet
Art. 14 Barrierefreie Medien
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
Art. 15 Rechtsschutz durch Verbände
Art. 16 Verbandsklagerecht
Abschnitt 4
Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat
Art. 17 Amt des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für
die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 18 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von
Menschen mit Behinderung
Art. 19 Landesbehindertenrat
Art. 20 Verweisung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Aus der Bejahung des Lebens jedes Menschen erwächst
die Aufgabe, geborenes und ungeborenes Leben
umfassend zu schützen.
(2) Gleichstellung und soziale Eingliederung von
Menschen mit körperlicher, geistiger und seelischer
Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(3) 1Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die
Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen,
ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern
sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit
Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten,
ihre Integration zu fördern und ihnen eine
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Dabei
gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung
und Förderung. 3Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen wird
Rechnung getragen. 4Das gilt auch, soweit deren Behinderung, wie im Fall von Menschen mit
seelischer Behinderung, nicht offenkundig ist.
Nach oben
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Nach oben
1Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter
Frauen zu berücksichtigen und bestehende
Benachteiligungen zu beseitigen sowie künftige Benachteiligungen
zu verhindern.2Dabei sind besondere
Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung
der Gleichberechtigung von behinderten
Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen
zulässig.
Nach oben
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen,
Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände,
Systeme der Informationsverarbeitung, akustische
und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen
sowie andere gestaltete Lebensbereiche,
wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und
grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar
sind.
Nach oben
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit
und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich
behandelt werden und dadurch behinderte
Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt
werden.
Nach oben
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige
Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform
der deutschen Sprache anerkannt.
(3) 1Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte
und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen
haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das
Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende
Gebärden zu verwenden. 2Soweit sie sich
nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden
Gebärden verständigen, haben sie
nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht,
andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
3Aufwendungen der in Satz 1 genannten Personen
für die Verwendung der Gebärdensprache oder anderer
geeigneter Kommunikationshilfen werden nur
nach Maßgabe des Art. 11 erstattet.
Nach oben
(1) Die zuständigen Staatsministerien entwickeln
Fachprogramme mit dem Ziel der Verbesserung der
Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft
und am gesellschaftlichen Leben sowie der
Verbesserung des Qualitätsmanagements bei Beratung
und Versorgung von Menschen mit Behinderung, von
Menschen die von einer Behinderung bedroht sind und
von psychisch kranken Menschen.
(2) Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger
Behinderung oder Mehrfachbehinderung, Menschen
mit schweren Verhaltensstörungen und Menschen mit
psychischer Erkrankung, die sowohl im ambulanten
als auch im teil- und vollstationären Bereich großen
Hilfebedarf haben, eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
ermöglicht werden.
Nach oben
Die Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit
Behinderung oder chronischer Krankheit und von deren
Angehörigen nehmen für die Sicherung der Teilhabe
wichtige Aufgaben im Bereich der Behindertenhilfe
wahr.
Nach oben
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
(1) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften,
die Gemeinden, Gemeindeverbände
und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Träger
öffentlicher Gewalt) sollen im Rahmen ihres jeweiligen
Aufgabenbereichs die in Art. 1 genannten Ziele
aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.
2Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen,
Einrichtungen und Unternehmen, deren
Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder
überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele
berücksichtigen. 3In Bereichen bestehender Benachteiligungen
behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten
Menschen sind besondere Maßnahmen zum
Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen
zulässig. 4Bei der Anwendung von Gesetzen zur
tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen
behinderter Frauen Rechnung zu tragen.
(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Abs. 1
Satz 1 darf Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten
von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
Nach oben
(1) 1Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten
der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen
Stellen des Freistaates Bayern sowie entsprechende
Bauten der Gemeinden, Gemeindeverbände
und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.
2Gleiches gilt für Tageseinrichtungen für Kinder,
die von einem Träger öffentlicher Gewalt nach Art. 9
Abs. 1 Satz 1 getragen werden; dies gilt auch für die
Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk
und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien.
3Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann
abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in
gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit
erfüllt werden. 4Die Regelungen der Bayerischen
Bauordnung bleiben unberührt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche
Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche
Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen
Personennahverkehr sind nach Maßgabe
der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu
gestalten.
Nach oben
(1) 1Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 das
Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinn des
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere
geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren,
soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist. 2Die Träger öffentlicher
Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben
dafür auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Abs. 2, die notwendigen Aufwendungen
zu erstatten. 3Hör- oder sprachbehinderten
Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder
werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für
die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache,
mit lautsprachbegleitenden Gebärden
oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet.
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Staatsanwaltschaften.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,
1. Voraussetzungen und Umfang des Anspruch nach
Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen
werden kann, dass ein Anspruch nur dann
besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte
Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen
Gebärdensprachdozenten, der hörend und der Lautsprache mächtig ist, oder eine sonstige gemäß
Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur
Verfügung stellt,
2. Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche nach
Abs. 1 Sätze 2 und 3,
3. Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder
eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen
für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer
geeigneter Kommunikationshilfen und
4. Kommunikationsformen, die als andere geeignete
Kommunikationshilfen im Sinn des Abs. 1 anzusehen
sind.
(3) Für die Anerkennung von Prüfungen für Gebärdensprachdozenten
erlässt die Staatsregierung eine
Rechtsverordnung, in der zu regeln ist:
1. die Prüfungsart,
2. das Prüfungsverfahren,
3. die Übertragbarkeit der Zuständigkeit zur Abhaltung
der Prüfung auf geeignete Institute und die Regelung
der Vergütung in diesen Fällen und
4. die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits
tätigen Gebärdensprachdozenten ohne Ablegung
der Prüfung.
Nach oben
(1) 1Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9
Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen
Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlichrechtlichen
Verträgen und Vordrucken eine Behinderung
von Menschen zu berücksichtigen; dies gilt auch
für die Staatsanwaltschaften, den Bayerischen Rundfunk
und die Landeszentrale für neue Medien. 2Blinde,
erblindete und sehbehinderte Menschen können nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 insbesondere
verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlichrechtliche
Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche
Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich
gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich
ist. 3Vorschriften über Form, Bekanntmachung
und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,
unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen,
wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen
und in welcher Art und Weise die in Abs. 1 genannten
Dokumente blinden, erblindeten und sehbehinderten
Menschen zugänglich gemacht werden.
Nach oben
1Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1
Satz 1 gestalten ihre Internet- und Intranetauftritte
und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten
grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln
der Informationstechnik dargestellt werden, unter
Berücksichtigung der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung
schrittweise technisch so, dass sie von behinderten
Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt
werden können; dies gilt entsprechend für die
Staatsanwaltschaften. 2Die Staatsregierung bestimmt
durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen,
finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten:
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden
Gruppen behinderter Menschen,
2. die anzustrebenden technischen Standards sowie
den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher
Informationen,
4. Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender
Angebote.
Nach oben
1Der Bayerische Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale
für neue Medien sollen ferner die Ziele aus
Art. 1 bei ihren Planungen und Maßnahmen beachten.
2Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt
sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete
und sehbehinderte Menschen versehen werden.
3Diejenigen Träger öffentlicher Gewalt im Sinn
des Art. 9 Abs. 1 Satz 1, denen kommunikationspolitische
Angelegenheiten übertragen sind, sollen darauf
hinwirken, dass auch der von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 nicht
erfasste öffentlich-rechtliche Rundfunk im Rahmen
der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die in
Art. 1 genannten Ziele aktiv fördert und bei der Planung
von Maßnahmen beachtet.
Nach oben
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
1Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus
Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs.1
Satz 2 oder Art. 13 Satz 1 verletzt, können an ihrer Stelle
und mit ihrem Einverständnis die nach § 13 Abs. 3 des
Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz — BGG) vom 27. April
2002 (BGBl I S. 1468) anerkannten Verbände sowie deren
bayerische Landesverbände, die nicht selbst am
Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen.
2Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des
Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von
Barrierefreiheit im Sinn des Art. 4 oder auf Verwendung
von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
im Sinn des Art. 6 Abs. 3 vorsehen. 3In all
diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen
wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen
mit Behinderung selbst vorliegen.
Nach oben
(1) 1Ein nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband
oder dessen bayerischer Landesverband kann, ohne in
seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe
der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes
erheben auf Feststellung eines Verstoßes
durch Träger der öffentlichen Gewalt nach Art. 9 Abs. 1
Satz 1 gegen
1. das Benachteiligungsverbot des Art. 9 Abs. 2 und die
Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit
in Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2,
Art. 13 Satz 1,
2. die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit
in Art. 9 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Straßen-
und Wegegesetzes — BayStrWG — (BayRS 91-1-I),
Art. 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W).
2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer
Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen
Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) 1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband
durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich
berührt wird. 2Soweit ein behinderter
Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs-
oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen
können, kann die Klage nach Abs. 1 nur erhoben
werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich
bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung
handelt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn
eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. 4Vor Erhebung
der Klage nach Abs. 1 Satz 1 fordert der Verband
die betroffene Behörde auf, zu der von ihm behaupteten
Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. 5§ 72
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I
S. 686) gilt entsprechend.
Nach oben
Abschnitt 4
Beauftragte für die Belange von Menschen
mit Behinderung; Landesbehindertenrat
(1) 1Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer
Legislaturperiode eine Persönlichkeit zur Beratung
in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragte
Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange
von Menschen mit Behinderung). 2Wiederberufung
ist zulässig. 3Die beauftragte Person der Bayerischen
Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung
ist unabhängig, weisungsungebunden und
ressortübergreifend tätig. 4Sie kann von ihrem Amt vor
Ablauf ihrer Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine
entsprechende Anwendung der Vorschriften über
die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies
rechtfertigt. 5Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat Tätigkeiten,
die neben dem Amt wahrgenommen werden, offen zu legen.
(2) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung
berät die Staatsregierung bei der Fortentwicklung
und Umsetzung der Behindertenpolitik. 2Sie
— arbeitet hierzu mit dem Staatsministerium für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen insbesondere
bei behindertenspezifischen Anliegen zur
beruflichen und gesellschaftlichen Integration von
Menschen mit Behinderung zusammen,
— bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen,
von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden
und von Beauftragten auf kommunalen
Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung
und
— regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von
Menschen mit Behinderung an.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 beteiligen
die Staatsministerien die beauftragte Person
der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderung bei allen Gesetzes-, Verordnungs-
und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit
sie Fragen der Integration von behinderten Menschen
behandeln oder berühren.
(4) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung
unterrichtet den Ministerrat zweimal pro Legislaturperiode
über die Ergebnisse ihrer Beratungstätigkeit.
2Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag
zu.
(5) 1Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung
ist dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen zugeordnet. 2Die für die
Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Ausgaben trägt
das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
3Sie ist ehrenamtlich tätig. 4Sie erhält eine Aufwandsentschädigung,
deren Höhe im Haushaltsplan
festgelegt wird.
(6) Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderung
bindet die Verbände, welche die Belange behinderter
Menschen fördern, in geeigneter Weise in ihre
Arbeit ein.
Nach oben
1Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen
mit Behinderung sollen die Bezirke, die Landkreise
und die kreisfreien Gemeinden eine Persönlichkeit
zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik
(Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung)
bestellen. 2Näheres, insbesondere die Beteiligung bei behindertenspezifischen
Belangen, wird durch Satzung oder anderweitige Regelungen
bestimmt.
Nach oben
(1) 1Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung
der in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele zu fördern,
wird ein Landesbehindertenrat gegründet. 2Er
wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu
Fragen der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik
in Bayern einbezogen.
(2) 1Der Landesbehindertenrat muss durch seine
Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit
auf Landesebene repräsentieren. 2Dabei ist
auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern
zu achten. 3Dem Landesbehindertenrat gehören
neben dem Vorsitzenden und der beauftragten Person
der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an.
4Den Vorsitz führt der Staatsminister für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen. 5Die Amtsperiode
des Landesbehindertenrats beträgt drei Jahre. 6Die
Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
(3) 1Die 15 weiteren Mitglieder des Landesbehindertenrats
setzen sich aus Vertretern der Selbsthilfeorganisationen,
der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege
sowie der kommunalen Beauftragten für
die Belange von Menschen mit Behinderung zusammen.
2Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter
zu benennen. 3Die Mitglieder und ihre Vertreter werden
auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der
Amtsperiode des Landesbehindertenrats vom Vorsitzenden
berufen. 4Erneute Berufung ist zulässig. 5Die
Mitglieder undihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. 6Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen.
7Aus wichtigem Grund können sie von ihrem
Amt abberufen werden.
(4) Das Nähere insbesondere zu Auswahl, Berufung
und Abberufung der Mitglieder bzw. Stellvertreter
nach Abs. 3 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie
und Frauen geregelt.
Nach oben
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen
die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden
Fassung.
Nach oben
Dem Art. 17 des Gesetzes über Landtagswahl,
Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz
— LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I)
wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung
von Stimmzettelschablonen erklärt haben,
werden die durch die Herstellung und Verteilung der
Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen
Ausgaben erstattet."
Nach oben
Art. 58 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Wahl der
Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und
der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz —
GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. April 2000 (GVBl S. 198, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt
geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember
2002 (GVBl S. 962), wird folgender Halbsatz angefügt:
"wobei auch Regelungen zur barrierefreien Teilnahme
an Wahlen für blinde, erblindete und stark sehbehinderte
Wähler und zur Einbeziehung von Blindenvereinigungen
in Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen
samt Kostenerstattung getroffen werden
können,"
Nach oben
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433,
BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes
vom 25. Mai 2003 (GVBl S 335), wird wie folgt geändert:
1. Art. 46 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
"(2) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein. 2In diesen Wohnungen müssen
die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein
Bad und die Küche oder Kochnische sowie der
Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine
mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen,
insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst nicht
erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger
vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden können."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden Abs. 3 bis 6.
2. Art. 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Barrierefreies Bauen"
b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Bauliche Anlagen und andere Anlagen
und Einrichtungen, die öffentlich zugänglich
sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teilen so errichtet und instand
gehalten werden, dass sie von Menschen
mit Behinderung, alten Menschen und Personen
mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne
fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden
können. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere
für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Tageseinrichtungen für Kinder,
3. Sport- und Freizeitstätten,
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
6. Verkaufsstätten,
7. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
3Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn
die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erfüllt werden können. 4Die Anforderungen
an Gaststätten sind im Rahmen der
gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu beachten.
c) In Abs. 2 wird das Wort: "Behinderten" durch die
Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt und
die Worte "3. Tageseinrichtungen für Kinder,"
gestrichen.
d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) 1Bauliche Anlagen und andere Anlagen
nach den Abs. 1 und 2 müssen durch einen Eingang
mit einer lichten Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. 2Vor
Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. 3Rampen dürfen nicht mehr als
6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m
breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. 4Am Anfang und am Ende
jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest
anzuordnen. 5Die Podeste müssen
eine Länge von mindestens 1,50 m haben. 6Treppen
müssen an beiden Seiten griffsichere Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen
sowie über die letzte Stufe zu
führen sind. 7Die Treppen müssen Setzstufen haben.
8Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein.
9Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von
Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu
kennzeichnen. 10Art. 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude
mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit
Geschosse für Menschen mit Rollstühlen
stufenlos erreichbar sein müssen."
e) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit die
Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
ungünstiger vorhandener Bebauung
oder im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen
mit Behinderung oder alten Menschen nur
mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
erfüllt werden können."
Nach oben
Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober
1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt
geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 24. Dezember
2002 (GVBl S. 937), wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"3Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende
mit Behinderung in ihrem Studium
nicht benachteiligt werden und die Angebote der
Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch
nehmen können."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
2. Art. 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Dabei sollen die besonderen Belange von Menschen
mit Behinderung berücksichtigt werden."
3. Art. 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"3Prüfungsordnungen müssen die besonderen
Belange der Studierenden mit Behinderung zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Nach oben
Dem Art. 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege
der Denkmäler — Denkmalschutzgesetz — DSchG —
(BayRS 2242-1-WFK), zuletzt geändert durch § 43 des
Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird folgender
Abs. 4 angefügt:
"(4) Bei Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 sind
auch die Belange von Menschen mit Behinderung und
von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen
zu berücksichtigen."
Nach oben
Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
— BayStrWG — (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert
durch § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl
S. 532), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden die Worte "die Belange der Behinderten,
älteren Menschen" durch die Worte "die Belange
der älteren Menschen" ersetzt.
2. Es wird folgender Satz 5 angefügt:
"5Die Belange von Menschen mit Behinderung und
von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen
werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit
ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen,
soweit nicht andere überwiegende öffentliche
Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit,
entgegenstehen."
Nach oben
Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl
S. 336, BayRS 922-1-W), geändert durch § 68 des Gesetzes
vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird wie folgt
geändert:
1. Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"3Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung,
bauliche Anlagen bei Neubauten sowie
großen Um- oder Erweiterungsbauten im Rahmen
der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten
barrierefrei zu gestalten. 4Bestehende Fahrzeuge
und Anlagen sind im Rahmen des technisch und
wirtschaftlich Möglichen und der verfügbaren Stellen
und Mittel umzurüsten."
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 5
.
Nach oben
1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2003 in Kraft. 2Abweichend
von Satz 1 tritt § 1 Art. 17 Abs. 5 mit Wirkung
vom 1. Januar 2003 in Kraft.
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