vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen
Kommunikationshilfen
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 11 Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen
Verfahren
§ 13 Verbandsklagerecht
Abschnitt 4
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter
Menschen
§ 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen
§ 15 Aufgabe und Befugnisse
Nach oben
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen
und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am
Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung
zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
Nach oben
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen
Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu
beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung
der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender
Benachteiligungen zulässig.
Nach oben
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Nach oben
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle
Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Nach oben
(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften
entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen
zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder
Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen
sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die
anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen
verlangen.
(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich
und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im
Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf
Zugang und Nutzung zu genügen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des
Verzugs enthalten.
(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt,
hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von
Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb
von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das
Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien
beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame
Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt,
sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.
(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,
1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen
Verbände behinderter Menschen,
2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung
beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen
Zielvereinbarung,
4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung
unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Zielvereinbarungsregister,
in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den
Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband
behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer
Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese als beglaubigte
Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine
Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Nach oben
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache
anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte
Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche
Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht
in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen,
haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete
Kommunikationshilfen zu verwenden.
Nach oben
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich
der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele
aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für
Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen
bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen
sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig.
Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu
tragen.
(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen
nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht
behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch
behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
Nach oben
(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes
einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik
barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn
mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit
erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen,
bleiben unberührt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen
sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen
Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes
barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.
Nach oben
(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1
Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über
andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher
Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung
durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten
Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers
oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen
geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten
Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen
Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter
Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des
Absatzes 1 anzusehen sind.
Nach oben
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der
Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen
Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde
und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und
Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich
gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher
Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen
zugänglich gemacht werden.
Nach oben
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre
Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen
Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach
Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass
sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter
Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen
Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von
Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der
Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte
entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.
Nach oben
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1
Satz 2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz
beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen
Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von
Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen
Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch
den behinderten Menschen selbst vorliegen.
Nach oben
(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu
sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes
erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen
1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 2 und
die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9
Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1,
2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit
in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3
und 4 der Europawahlordnung, § 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des
Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des
Personenbeförderungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
§ 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des
Luftverkehrsgesetzes oder
3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer
geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsoder
sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst
seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte
verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband
geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung
handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle
vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens
auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer
obersten Landesbehörde erlassen worden ist.
(3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen,
die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
die Anerkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene
Verband
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter
Menschen fördert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist,
Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum
im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang
seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des
Vereines zu berücksichtigen und
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Nach oben
Abschnitt 4
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die
Belange behinderter Menschen
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die
Belange behinderter Menschen.
(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen
Bundestages.
Nach oben
§ 15 Aufgabe und Befugnisse
(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die
Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit
und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
erfüllt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass
unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt
und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die
beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben,
soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.
(3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind
verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen,
insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Nach oben
Zurück zum Inhaltsverzeichnis