Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

(Bremisches Gesetzblatt 2003, S. 413)

Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz — BremBGG

Übersicht:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Behinderung
§ 3 Benachteiligung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Geltungsbereich

Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen

§ 6 Benachteiligungsverbot
§ 7 Besondere Belange behinderter Frauen
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 9 Barrierefreie Informationstechnik
§ 10 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
§ 11 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 12 Verbandsklagerecht
§ 13 Berichterstattung

Teil 3 Übergangsbestimmungen

§ 14 Übergangsbestimmungen

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
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§ 2 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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§ 3 Benachteiligung

Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
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§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der lnformationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
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§ 5 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und die sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt. Sie sollen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 für die dort beschriebenen Regelungsbereiche insbesondere geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit, soweit diese in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich noch nicht gewährleistet ist, ergreifen und gemäß §§ 6 und 7 auf die Beseitigung bestehender und die Vermeidung neuer Benachteiligungen hinwirken.
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Teil 2 - Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen

§ 6 Benachteiligungsverbot

(1) Behinderte Menschen dürfen gegenüber nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt werden. Bestehende Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sollen durch besondere Maßnahmen abgebaut, verhindert oder beseitigt werden.
(2) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten behinderter Menschen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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§ 7 Besondere Belange behinderter Frauen

Bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei soll durch besondere Maßnahmen die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen gefördert und bestehende Benachteiligungen abgebaut, verhindert oder beseitigt werden.
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§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der in § 5 genannten Stellen sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maß die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden oder wenn die Anforderungen an Neubauten und große Um- und Erweiterungsbauten nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen des Landes und der Stadtgemeinden, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
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§ 9 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die in § 5 genannten Stellen haben ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 zu treffen und die dabei anzuwendenden Standards nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die nach § 12 Abs. 4 anerkannten Verbände behinderter Menschen sind bei der Vorbereitung der Rechtsverordnung zu beteiligen.
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§ 10 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 4 das Recht, mit den in § 5 genannten Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die in § 5 genannten Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im erforderlichen Umfang die Übersetzung durch Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen; sie tragen die hierzu notwendigen Aufwendungen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Heranziehung von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern und die Grundsätze für deren angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen zu treffen. Die nach § 12 Abs. 4 anerkannten Verbände behinderter Menschen sind bei der Vorbereitung der Rechtsverordnung zu beteiligen.
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§ 11 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Die in § 5 genannten Stellen haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange davon betroffener behinderter Menschen zu berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die in Satz 1 genannten Dokumente auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2)Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen darüber zu treffen, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden. Die nach § 12 Absatz 4 anerkannten Verbände behinderter Menschen sind bei der Vorbereitung der Rechtsverordnung zu beteiligen.
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§ 12 Verbandsklagerecht

(1) Ein nach Absatz 4 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die in § 5 genannten Stellen gegen
1.das Benachteiligungsverbot nach § 6 Abs. 1 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,
2.die Vorschriften des Landesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 9 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, § 34 Sätze 3 und 4 der Bremischen Landeswahlordnung, § 16 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz, § 9 Abs. 3 und 4 der Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten oder § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes.
(2) Eine Klage nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn die angegriffene Maßnahme
1. den Verband nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt,
2. aufgrund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren erlassen worden ist oder
3. in einem gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.
Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.
(3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den Bestimmungen der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen; dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(4) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales soll einen Verband anerkennen, der
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und
5. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt.
(5) Wird in einem Fall des Absatzes 1 ein behinderter Mensch in seinen Rechten verletzt, kann an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis ein nach Absatz 4 anerkannter Verband, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, Rechtsschutz beantragen; in diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
(6) Ein nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung anerkannter Verband gilt auch als anerkannt im Sinne des Absatz 4; entsprechendes gilt für rechtlich selbständige Mitgliedsvereine eines solchen Verbandes.
(7) Bei Wegfall einer der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann die Anerkennung nach Anhörung des betroffenen Verbandes widerrufen werden. Mit einem Widerruf seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung entfällt für Verbände nach Absatz 6 die Anerkennung durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
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§ 13 Berichterstattung

Der Senat berichtet einmal in jeder Legislaturperiode der Bürgerschaft über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, seine Auswirkungen und Anwendungsprobleme in der Praxis und Fragen der Benachteiligung behinderter Menschen. Alle Feststellungen des Berichts sind geschlechtsdifferenziert zu treffen. Den nach § 12 Abs. 4 anerkannten Verbänden behinderter Menschen ist bei der Vorbereitung des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie wird der Bürgerschaft mit dem Bericht zugeleitet.
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Teil 3 - Übergangsbestimmungen

§ 14 Übergangsbestimmungen

Von der Verpflichtung des § 8 Abs. 1 Satz 1 kann bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember 2005 abgewichen werden, soweit die nachträgliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde.
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