Verordnungen zum BGG in Bremen

Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
Verordnung zur Gestaltung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz

Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz

Übersicht:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
§ 3 Anzuwendende Standards
§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards
§ 5 Folgenabschätzung
§ 6 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1) verordnet der Senat:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,
der in § 5 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt.
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§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
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§ 3 Anzuwendende Standards

Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass
1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

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§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards

1. Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach dem 14. Oktober 2005 neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis 18 Monate nach dem 14. Oktober 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.
2. Angebote, die vor dem 14. Oktober 2005 im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis 18 Monate nach dem 14. Oktober 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.
Nach obenVerordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz

§ 5 Folgenabschätzung

Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten auf ihre Wirkung überprüft. Dabei werden die nach § 12 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände beteiligt.
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§ 6 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz

Übersicht

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass
§ 2 Umfang des Anspruchs
§ 3 Kommunikationshilfen
§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
§ 6 Folgenabschätzung
§ 7 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten Bremische Kommunikationshilfenverordnung - BremKHV
Vom 27. September 2005
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1) verordnet der Senat:

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass

(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegen die in § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen nicht unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt (im folgenden: Behörden) geltend machen.
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§ 2 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher, eine Gebärdensprachdolmetscherin oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann die ausgewählte dolmetschende Person oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Hör-oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.
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§ 3 Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers, einer Gebärdensprachdolmetscherin oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelfer und Kommunikationshelferinnen, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelfer, Kommunikationshelferinnen sind insbesondere
a) Schriftdolmetscher,
b) Simultanschriftdolmetscher,
c) Oraldolmetscher oder
d) Kommunikationsassistenten.
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit zusätzlicher autistischer Störung.
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen oder
b) grafische Symbol-Systeme
.

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§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

Gebärdensprachdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
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§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Die Behörde vergütet Gebärdensprachdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationshelferinnen entsprechend den Regelungen, die zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, dem Deutschen Gehörlosenbund und dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands getroffen wurden. Die "Empfehlung zur Bezuschussung von Kosten für GebärdensprachdolmetscherInnen-Leistungen", Stand 1. Juli 2004, ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage). Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Aufwendungen.
(2) Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher, die Gebärdensprachdolmetscherin oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.
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§ 6 Folgenabschätzung

Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten auf ihre Wirkung überprüft. Dabei werden die nach § 12 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände beteiligt.
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§ 7 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Verordnung zur Gestaltung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz

Übersicht

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3 Formen der Zugänglichmachung
§ 4 Bekanntgabe
§ 5 Umfang des Anspruchs
§ 6 Organisation und Kosten
§ 7 Folgenabschätzung
§ 8 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1) verordnet der Senat:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber allen Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und die sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt geltend machen.
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§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung umfasst schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
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§ 3 Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Die Zugänglichmachung in schriftlicher Form erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der bremischen Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BremBITV) maßgebend.
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§ 4 Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben davon unberührt.
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§ 5 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.
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§ 6 Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeitbleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
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§ 7 Folgenabschätzung

Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten auf ihre Wirkung überprüft. Dabei werden die nach § 12 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände beteiligt.
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§ 8 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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