Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz
(Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik - HVBIT)
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz
(Hessische Kommunikationshilfenverordnung — HKhV)
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz
(Hessische Verordnung über barrierefreie Dokumente — HVbD)
Aufgrund des § 14 Satz 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), geändert
durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294), wird verordnet:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Anzuwendende Standards
§ 3
Folgenabschätzung
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung gilt für
1. Internetauftritte und -angebote und
2. sonstige mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen
der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen.
(2) Die Angebote nach Abs. 1 sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 des Hessischen
Behinderten-Gleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen und Bedingungen die Nutzung der
jeweiligen Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, der Zugang dazu eröffnet wird (Barrierefreiheit).
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(1) Die Angebote nach § 1 Abs. 1 sind nach Maßgabe der Anlage (Teil 1) zu den §§ 3 und 4 Abs. 1 der Barrierefreie
Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) dadurch barrierefrei herzustellen, dass
1. alle Angebote die dort unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die dort unter Priorität II aufgeführten Anforderungen
und Bedingungen berücksichtigen.
(2) Soweit die Herstellung der Barrierefreiheit aus finanziellen, verwaltungsorganisatorischen oder technischen Gründen
unverhältnismäßig ist, kann von einem barrierefreien Angebot abgesehen werden.
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Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung nach
Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über ihre Auswirkungen.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) wird
verordnet:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich und Anlass
§ 2
Geeignete Kommunikationshilfen
§ 3
Umfang des Anspruchs
§ 4
Art und Weise der Bereitstellung von Kommunikationshilfen
§ 5
Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
§ 6
Folgenabschätzung
§ 7
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens
verlangen, dass ihnen für die mündliche Kommunikation eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache,
für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen bereitgestellt werden. Die Verordnung gilt
nicht für das behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.
(2) Die Verordnung gilt auch für die Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter
Kinder mit der Schule. Sie gilt nicht für Unterricht in Schulen und andere schulische Veranstaltungen.
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(1) Neben einer Gebärdensprachdolmetscherin oder einem Gebärdensprachdolmetscher kommen als andere Kommunikationshilfen
in Betracht: Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel.
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
d) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung,
c) relaisgestützte Kommunikation oder
d) lautsprachbegleitende Gebärden.
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen oder
b) grafische Symbol-Systeme.
(2) Die Kommunikation mittels einer Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie die für die Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
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(1) Die Berechtigten können zwischen den geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des § 2 auswählen oder auch selbst eine
geeignete Kommunikationshilfe bereitstellen.
(2) Erhält die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannte Stelle Kenntnis von der
Hör- oder Sprachbehinderung von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie
Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Bei der Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit
oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder
Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.
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Die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des § 2 werden von den in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen
Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten stellen diese selbst
bereit. Die Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu
berücksichtigen.
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(1) Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen entschädigen
Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld nach
Maßgabe von Abs. 5 und 6. Für den Einsatz von Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmitteln tragen sie die entstandenen
Aufwendungen.
(2) Der Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers beziehungsweise einer
Kommunikationshelferin oder eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 ohne eine nachgewiesene abgeschlossene
Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld wird pauschal mit einem Betrag in Höhe von 20 Euro entschädigt. Damit sind
alle in Betracht kommenden Kosten abgegolten.
(3) Stellen die Berechtigten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher beziehungsweise eine
Kommunikationshelferin oder einen Kommunikationshelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit nachgewiesener abgeschlossener
Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld selbst bereit, erhalten sie auf Antrag eine Entschädigung nach Maßgabe
von Abs. 5 und 6.
(4) Für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Kommunikation hör- oder sprachbehinderter Eltern nicht hör- oder
sprachbehinderter Kinder mit der Schule ist der Antrag an die jeweils zuständige Schule zu richten. Die Höhe der Erstattung
wird durch die Kostenansätze nach Abs. 5 und 6 begrenzt.
(5) Die Entschädigung für Fahrt-, Dolmetsch- und Wartezeit beträgt für jede angefangenen 30 Minuten 20 Euro. Vor- und
Nachbereitungszeit werden nicht gesondert entschädigt.
(6) Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes in der
Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), erstattet.
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Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung nach
Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung über ihre Auswirkungen.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) wird verordnet:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich und Anlass
§ 2
Geeignete Formen der Zugänglichmachung
§ 3
Zeitpunkt der Zugänglichmachung
§ 4
Umfang des Anspruches
§ 5
Kosten
§ 6
Folgenabschätzung
§ 7
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens verlangen,
dass ihnen öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke und Bescheide (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente
in Bezug nehmen, in einer für sie wahrnehmbaren, geeigneten Form zugänglich gemacht werden. Die Verordnung gilt nicht für das
behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.
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(1) Die in § 1 genannten Dokumente können den Berechtigten
a) in Blindenschrift oder in Großdruck,
b) elektronisch durch E-Mail oder Datenträger,
c) akustisch durch Hörkassette,
d) mündlich von Person zu Person
oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Ein Dokument ist zugänglich gemacht, wenn der Berechtigte den Inhalt des
Dokumentes wahrnehmen kann.
(2) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der barrierefreien
Informationstechnik (§ 14 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes) maßgebend.
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Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der
Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) bleiben unberührt.
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(1) Die Berechtigten können zwischen den Formen der Zugänglichmachung nach § 2 Abs. 1 auswählen. Die Auswahlentscheidung ist
aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Erhalten die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen Kenntnis von der
Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung der Berechtigten, haben sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für
sie wahrnehmbaren und geeigneten Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen.
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Auslagen für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form
zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben. Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen)
öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeiten bleiben unberührt.
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Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung nach
Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung über ihre Auswirkungen.
Nach oben
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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