Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO)

Baugesetzbuch (Auszug)
Baunutzungsverordnung (Auszug)

Baugesetzbuch (Auszug)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

(...)
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
(...)
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
(...)

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Baunutzungsverordnung (Auszug)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

§ 3 Reine Wohngebiete

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

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