NETZWERK ARTIKEL 3
Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.

informiert über

Umsetzung der Antidiskriminierungsbestimmungen der Europäischen Union und des SGB IX für den Arbeitsmarkt

Vortrag von Petra Spätling-Fichtner - Referat für Schwerbehindertenrecht im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf der Tagung «Gleich richtig stellen» Gleichstellung für Behinderte von der Kommune bis zur UN am 26./ 27. Juli 2003 in Bremen

Bereits in der vergangenen Legislaturperioden haben Bundesregierung und Gesetzgeber unterstützt insbesondere von Behörden auf Bundes- und Landesebene, den Organisationen behinderter Menschen, den Sozialpartnern und denjenigen, die im Betrieb Verantwortung für die Beschäftigung behinderter Menschen tragen, einen Paradigmenwechsel in der Politik für behinderte Menschen vollzogen.

Recht der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen

Mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als dem umfangreichsten der drei für behinderte Menschen wichtigen Gesetze der letzten Legislaturperiode, ist das Recht der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen neugefasst worden. Wunsch- und Wahlrechte behinderter Menschen sowie die Beteiligungsrechte der Verbände wurden gestärkt. Rechte können leichter und schneller in Anspruch genommen werden.
Neben der Vereinheitlichung von Regelungen und der Verbesserung der Übersichtlichkeit bei Vorschriften, die unterschiedlich sein müssen, ist durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch insbesondere eine gemeinsame Plattform errichtet worden, auf der durch Koordination, Kooperation und Konvergenz ein gemeinsames Recht und eine einheitliche Praxis der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen eingerichtet werden kann.

Gleichzeitig sind auch die Regelungen des Schwerbehindertenrechts, die bereits vor dem Inkrafttreten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter verändert worden waren, als Teil 2 in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch eingeordnet worden. Die speziellen Regelungen für schwerbehinderte Menschen dienen insbesondere der Erreichung des Zieles, die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Hier sind umfangreiche Veränderungen bestehender Regelungen vorgenommen worden und neue Instrumente geschaffen worden, die zum - auch gesetzlich festgelegten - Ziel hatten und haben, die überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen zu reduzieren.

Bei der Einordnung in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch sind Regelungen insbesondere der Stärkung der Rechte schwerbehinderter Menschen, der Beteiligungsrechte von Schwerbehindertenvertretungen und des Ausbaus besonderer Verpflichtungen von Arbeitgebern teilweise modifiziert worden. Die Modifikation stellt in der jetzigen Form insbesondere des § 81 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sicher, dass die «Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf» für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen gesetzlich umgesetzt wurde. Die erwähnte Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 ist ebenso wie das Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes der übergeordnete Rahmen, der die Bezugspunkte für die gesetzliche Ausformung eines umfassenden Schutzes schwerbehinderter Menschen gegen Benachteiligungen gebildet hat.
Eine zusätzliche gesetzliche Umsetzung der erst in letzter Zeit öffentlich diskutierten «Antidiskriminierungsbestimmungen der EU», also insbesondere der genannten Gleichbehandlungsrichtlinie, ist daher nicht erforderlich; das Neunte Buch Sozialgesetzbuch verwirklicht die Gleichbehandlung auf der Ebene von gesetzlichen Regelungen bereits.

Die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe

Ein umfassendes Resümee, insbesondere auch der Auswirkungen aller Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird sich erst auf der Grundlage des Berichtes nach § 66 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ziehen lassen. Danach unterrichtet die Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2004 über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe. Sie wird mit diesem Bericht eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Aufwendungen zu Präventionen, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abgeben und unter Berücksichtigung und Bewertung der Regelungen des Neunten Buch Sozialgesetzbuch eventuell zu treffenden weitere Maßnahmen vorschlagen.

Derzeit aber befinden wir uns noch in der Phase der Implementierung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Achtung und Beachtung des neuen Selbstverständnisses und der Selbstbestimmung behinderter Menschen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben erfordert ein im Vergleich zu früheren Zeiten höheres Maß an Koordination und Kooperation aller Personen und Institutionen, die für die Teilhabe behinderter Menschen Verantwortung tragen.

Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen

Die Veränderungen zu einer Gleichbehandlung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben sind nicht mit dem Inkrafttreten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch «ganz von allein» Realität geworden. Vielmehr sind sie - wie alle Veränderungen - umzusetzen, um dann selbstverständlicher Teil des täglichen Arbeitslebens zu werden.
Zu dieser Entwicklung liegt inzwischen der Bericht der Bundesregierung nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen und danach zu treffenden Maßnahmen vor. In dem Bericht, der im übrigen über die Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ( www.bmgs.bund.de ) «heruntergeladen» werden kann, ist insbesondere dargestellt, dass Erfolge bei der Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderte Menschen von der Voraussetzung abhängig sind und auch in Zukunft sein werden, dass alle, die für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben Verantwortung tragen, gemeinsam entwickelte Konzepte auch in gemeinsamer sozialer Verantwortung umsetzen.

Es hat sich gezeigt, dass auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Beschäftigungssituation der auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligten schwerbehinderten Menschen spürbar verbessert werden kann. In zwei Jahren gemeinsamer Umsetzung der gesetzlichen Regelungen durch Bundesregierung, Sozialpartner, Verbände, Organisationen behinderter Menschen und Behörden ist es gelungen, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen um rd. 24 Prozent zu senken. Das gesetzlich vorgegebene Ziel der Reduzierung der Zahl arbeitsloser schwerbehinderter Menschen um 25 Prozent bis Oktober 2002, gemessen an dem Stand vom Oktober 1999, ist damit knapp verfehlt worden. Dennoch waren die Bemühungen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen außerordentlich erfolgreich.

Die vorhandenen gesetzlichen Instrumente zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben haben sich grundsätzlich bewährt. Wichtig ist eine engagierte Vermittlungstätigkeit, die auf die Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen und Arbeitgeber eingeht. Dazu gehört insbesondere auch die Information und Beratung der Arbeitgeber und der schwerbehinderten Menschen. Neben der Bundesanstalt für Arbeit haben die in ihrem Arbeitsamtsbezirk eingerichteten Integrationsfachdienste wertvolle Arbeit geleistet. Positiv auf die Beschäftigungssituation haben sich auch die verbesserten finanziellen Förderleistungen für Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und die Vereinfachung des Förderrechts ausgewirkt.

Genau so wichtig ist allerdings auf der betrieblichen Ebene die Durchsetzung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und deren Sicherung. Hier sind die Schwerbehindertenvertretungen und die sonstigen betrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in besonderer Weise gefordert, sich für die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten, auch der schwerbehinderten Auszubildenden und der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber einzusetzen.

Die Bundesregierung ist schon aufgrund der Koalitionsvereinbarung zur Fortsetzung der erfolgreichen Strategie zur Begrenzung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen mit weiterentwickelten Zielvorgaben verpflichtet.

Die Diskussionen um ein gemeinsames Konzept zur Fortsetzung der Verbesserung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wird sich auf folgende Handlungsfelder und Maßnahmen konzentrieren:

Ein Regelungskonzept für eine Gesetzesinitiative zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wird grundsätzlich darauf angelegt sein, Arbeitgeber zu motivieren, deutlich mehr behinderte Jugendliche auszubilden, schwerbehinderte Menschen verstärkt zu beschäftigen und die Arbeitsplätze behinderter Menschen im Betrieb zu erhalten, d. h. Kündigungen möglichst zu vermeiden.

Noch in diesem Jahr sollen nicht nur die Erarbeitung des gemeinsamen Konzeptes abgeschlossen werden, sondern auch die gesetzliche Umsetzung erfolgen.

Zur Förderung der Beschäftigungsbereitschaft der Arbeitgeber beitragen soll darüber hinaus das Sonderprogramm des Bundes «Arbeit für Langzeitarbeitslose». Hiermit beabsichtigt die Bundesregierung, für 100.000 Arbeitslose ab 25 Jahren die Chancen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern sowie den Zugang insbesondere zu kommunalen Beschäftigungsangeboten zu fördern. Auch schwerbehinderte arbeitslose Menschen können mit dem Programm gefördert werden. Darüber hinaus soll auch die bereits gestartete Initiative «Teamarbeit für Deutschland» zusammen mit engagierten Bürgerinnen und Bürgern aus allen gesellschaftlichen Gruppen ein großes Netzwerk allgemein gegen Arbeitslosigkeit schaffen und dabei auch einen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen leisten.


Ihr E-Mail-Kontakt an das Tagungsbüro   ottmar.miles-paul@bifos.de

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Rolf Barthel   am 26.07.03

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