NETZWERK ARTIKEL 3

Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.

Stellungnahme zum Entwurf

Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze


Stand: 31. August 2001

von Dr. Sigrid Arnade für das NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.

Grundsätzlich begrüßen wir das Gesetzesvorhaben und sind froh, dass der Zeitplan bislang eingehalten werden konnte. Als NETZWERK ARTIKEL 3 setzen wir uns für die Gleichstellung behinderter Menschen unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen behinderter Frauen ein. Unseren Aufruf zur Schaffung eines bürgerechtsorientierten Bundesgleichstellungsgesetzes haben inzwischen 90 Behindertenorganisationen, die über 2,5 Millionen Mitglieder repräsentieren, unterzeichnet.

Meine Stellungnahme gliedert sich in vier Teile:
1. Positive Aspekte allgemein
2. Positive Aspekte aus der Sicht behinderter Frauen
3. Lücken allgemein
4. Lücken aus der Sicht behinderter Frauen

1. Positive Aspekte allgemein

  • Insbesondere begrüßen wir das Gesetzesziel der Gleichstellung behinderter Menschen, die Verpflichtung zur Barrierefreiheit, die Anerkennung der Gebärdensprache sowie die Einführung des Verbandsklagerechts.

  • Die Änderungen der Verkehrsgesetze (Artikel 38 bis 42) halten wir für unverzichtbar. Wir leben in einer Gesellschaft, in der Mobilität eine immer größere Rolle spielt bei gleichzeitiger Zunahme des Bevölkerungsanteils, der in seiner Mobilität eingeschränkt ist.
    Auch aus Frauensicht ist ein barrierefreier Nah- und Fernverkehr unverzichtbar, da Frauen in viel größerem Maße als Männer auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind.
2. Positive Aspekte aus der Sicht behinderter Frauen
  • das Gesetz ist in einer nicht diskriminierenden Sprache verfasst;

  • positiv zu bewerten ist auch der Frauenfördergrundsatz in § 2;

  • umgesetzt wurde erfreulicherweise ebenfalls die Forderung behinderter Frauen, in Gleichstellungsgesetzen, die sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern beziehen, berücksichtigt zu werden (§ 7, Absatz 1);

  • gut ist es, dass der oder die Beauftragte/r für die Belange behinderter Menschen sich für die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen einzusetzen hat (§ 15, Absatz 1);

  • auch die geschlechtsdifferenzierte Berichtspflicht im § 16 ist zu begrüßen.
3. Lücken allgemein
  • In § 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen fehlen die Gruppen der Menschen mit Lernschwierigkeiten, der Taubblinden und der Hörsehbehinderten. Diese Gruppen sind aufzunehmen, ebenso wie Beispiele für «andere Kommunikationshilfen», beispielsweise leichte Sprache mit Bildern und Zeichen oder technische Verständigung wie gestützte Kommunikation mit Computern und Sprachtafeln.

  • In § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen ist ebenfalls auf Leichte Sprache und Technische Verständigung hinzuweisen.

  • In § 11 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken müssen auch Menschen mit Lernschwierigkeiten aufgezählt werden. Die Kosten für ergänzende Texte und Unterstützung müssen auch für diesen Personenkreis übernommen werden.

  • In § 13 Verbandsklagerecht werden durch Absatz 3, Nummer 6 Verbände der Selbsthilfe ausgeschlossen. Beispielsweise sind danach die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland - ISL e.V. oder das Weibernetz e.V. nicht zur Verbandsklage berechtigt.

  • In § 14 Amt der/der Beauftragten für die Belange behinderter Menschen ist ein Absatz (4) einzufügen, um bei der Bestellung des oder der Beauftragten für die Belange behinderter Menschen (ähnlich wie im LBGG Berlin) die Behindertenverbände zu beiteiligen: § 13 (4) Dem Deutschen Behindertenrat wird ein Vorschlags- und Vetorecht eingeräumt.

  • In Artikel 42 Änderung des Luftverkehrsgesetzes ist das Verbot diskriminierender Behandlung und diskriminierender Vorschriften in den Beförderungsbedingungen aufzunehmen.

  • Diskriminierungen bei der Erlangung eines Führerscheins sind bislang nicht berücksichtigt worden. Es müsste geregelt werden, dass behinderte FührerscheinanwärterInnen nicht in jedem Fall ein psychologisches Gutachten (im Volksmund: Idiotentest) vorweisen müssen. Außerdem muss geregelt werden, dass die notwendigen Zusatzgutachten nicht von den Betroffenen aus eigener Tasche zu zahlen sind.
4. Lücken aus der Sicht behinderter Frauen
  • Zu beklagen ist, dass in der vorliegenden Fassung das Hauptproblem behinderter Frauen, die sexualisierte Gewalt, mit keinem Wort erwähnt wird. Wir schlagen daher vor, entsprechend der Ergebnisse des Workshops vom 12. Juli d.J., die Konsenspunkte bezüglich des Sexualstrafrechts im BGG zu ändern, verbunden mit einem Appell zur Selbstverpflichtung zur umfassenden Änderung des Sexualstrafrechts. Im BGG sind also folgende Punkte des Strafgesetzbuches (StGB) zu ändern:
    • Im § 174 a ist das Wort «stationär» zu streichen, um auch Straftatbestände in teilstationären Einrichtungen ahnden zu können.
    • In § 174 c ist auch der Schutz von Menschen mit Körperbehinderung aufzunehmen.
    • In § 177 ist unter «Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist» das Regelbeispiel Behinderung aufzunehmen, weil von vielen im Justizwesen Tätigen immer noch nicht verstanden wird, dass diese Vorschrift bei sexuellem Missbrauch behinderter Menschen anzuwenden ist.
    • In § 179 muss im Absatz 1 «2. körperlich» gestrichen werden, da dieser Paragraph nach der BGH-Rechtsprechung nur noch Anwendung findet, wenn Menschen nicht in der Lage sind, einen der Tat entgegen stehenden Willen zu bilden.


  • Es fehlt das Recht auf geschlechtsspezifische persönliche Assistenz, welche im SGB IX mit Hinweis auf das kommende Gleichstellungsgesetz nicht geregelt wurde. Also muss sie jetzt verankert werden. Der Hinweis, mit dem BGG werde das Sozialrecht nicht mehr berührt, greift nicht, da beispielsweise mit Artikel 37 das SGB I durchaus verändert wird.

  • Es fehlt das Verbot der mittelbaren Diskriminierung behinderter Frauen.

Berlin, den 26. September 2001

Dr. Sigrid Arnade



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