vom 4. November 1950 (BGBL. 2002 II 1054)
in der Fassung des Protokolls Nr. 11 vom 1. November 1998
Artikel 1 — Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 2 — Recht auf Leben
Artikel 5 — Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 8 — Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 14 — Verbot der Benachteiligung
Artikel 19 — Errichtung des Gerichtshofs
Artikel 34 — Individualbeschwerden
Artikel 35 — Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention
niedergelegten Rechte und Freiheiten zu:
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(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils,
das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist,
darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingten erforderlichen
Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
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(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen
und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen
Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder
begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung
oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet
ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet,
oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das
Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm
verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die
gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels
festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich
einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung
richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden.
Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist
oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann
von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht
abhängig gemacht werden.
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen
wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem
Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird
und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme
oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
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(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts
ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und
eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist.
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Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte
und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die
insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache,
Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler
oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status
begründet ist.
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Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die
Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den
Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof"
bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof
wahr.
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Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen
Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der
Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention
oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit
einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragschließenden
Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu
behindern.
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(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach
Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung
mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen
innerstaatlichen Entscheidung befassen.
(2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen
Individualbeschwerde, die
a) anonym ist; oder
b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften
Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen
internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet
worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene
Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit
dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich
unbegründet oder für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält.
4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem
Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des
Verfahrens tun.
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