RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (Auszug)
vom 31. März 2004
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
Artikel 2 - Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen
Artikel 3 - Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel
Artikel 19 - Vorbehaltene Aufträge
Artikel 23 - Technische Spezifikationen (Auszug)
ANHANG VI DEFINITION BESTIMMTER TECHNISCHER SPEZIFIKATIONEN
Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer
gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter
Weise vor.
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Artikel 3 - Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die kein
öffentlicher Auftraggeber ist, besondere oder ausschließliche
Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs
zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die
Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende
Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im
Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.
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Artikel 19 - Vorbehaltene Aufträge
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte
Werkstätten an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern die
Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderte sind, die aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter
normalen Bedingungen ausüben können.
Diese Bestimmung wird in der Bekanntmachung angegeben.
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Artikel 23 - Technische Spezifikationen (Auszug)
(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VI Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen, wie der Bekanntmachung,
den Verdingungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten, enthalten. Wo immer dies möglich ist, sollten diese technischen
Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Behinderte oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung
getragen wird.
(2) ...
ANHANG VI DEFINITION BESTIMMTER TECHNISCHER SPEZIFIKATIONEN
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
a) "technische Spezifikationen" bei öffentlichen Bauaufträgen: sämtliche, insbesondere die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten (Design for all) (einschließlich des Zugangs von Behinderten) ... (...)
b) "technische Spezifikationen" bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten (Design for all) (einschließlich des Zugangs von Behinderten) ... (...)
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