VERORDNUNG (EG) Nr. 1083/2006 DES RATES (Auszug)
vom 11. Juli 2006
mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999
Artikel 1 - Gegenstand
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 - Ziele
Artikel 4 - Instrumente und Aufgaben
Artikel 16 - Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
Artikel 1 - Gegenstand
Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den
Europäischen Sozialfonds (ESF) (nachstehend "die Strukturfonds"
genannt) und den Kohäsionsfonds, unbeschadet der
besonderen Bestimmungen, die in den Verordnungen (EG)
Nr. 1080/2006, (EG) Nr. 1081/2006 und (EG) Nr. 1084/2006
enthalten sind.
Diese Verordnung beschreibt die Ziele, zu deren Erreichung die
Strukturfonds und der Kohäsionsfonds (nachstehend "die
Fonds" genannt) beitragen sollen, die Kriterien, nach denen die
Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus diesen
Fonds in Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und
die Kriterien für ihre Aufteilung.
Diese Verordnung steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen die
Kohäsionspolitik durchgeführt wird, einschließlich der Methode
zur Erstellung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft,
des nationalen strategischen Rahmenplans und des Verfahrens
zur Überprüfung auf Gemeinschaftsebene.
Zu diesem Zweck legt diese Verordnung auf der Grundlage von
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten
Zuständigkeiten die Grundsätze und Regeln für die Partnerschaft,
die Programmplanung, die Bewertung, die Verwaltung
einschließlich der finanziellen Abwicklung, die Begleitung und
die Kontrolle fest.
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "operationelles Programm" das von einem Mitgliedstaat vorgelegte
und von der Kommission angenommene Dokument,
in dem eine Entwicklungsstrategie mit einem kohärenten
Bündel von Prioritäten dargelegt wird, zu deren Durchführung
auf einen Fonds bzw. im Rahmen des Ziels "Konvergenz"
auf den Kohäsionsfonds und den EFRE zurückgegriffen
wird;
2. "Prioritätsachse" eine der strategischen Prioritäten in einem
operationellen Programm, die ein Bündel miteinander verbundener
Vorhaben mit messbaren spezifischen Zielen
umfasst;
3. "Vorhaben" ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, das
von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen
Programms oder unter ihrer Verantwortung nach den vom
Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt und von
einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, um
die Ziele der zugehörigen Prioritätsachse zu erreichen;
4. "Begünstigter" einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung
bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten
Rechts, die mit der Einleitung oder der Einleitung und
Durchführung der Vorhaben betraut sind. Bei den Beihilferegelungen
gemäß Artikel 87 des Vertrags sind die Begünstigten
die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die das
einzelne Projekt durchführen und Empfänger der öffentlichen
Beihilfe sind;
5. "öffentliche Ausgabe" jede öffentliche Beteiligung an der
Finanzierung von Vorhaben im Zusammenhang mit den
Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds, die aus dem Haushalt
des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
oder der Europäischen Gemeinschaften stammt,
sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung
von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen
einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften
oder Einrichtungen des öffentlichen
Rechts stammt, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
tätig sind, gilt als vergleichbare Ausgabe;
6. "zwischengeschaltete Stelle" jede Einrichtung oder Stelle des
öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung
einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde
tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den
die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;
7. "Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung
als Folge einer Handlung oder Unterlassung
eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden
für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union
bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte
Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.
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Artikel 3 - Ziele
(1) Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des
Artikels 158 des Vertrags verfolgt, soll der wirtschaftliche und
soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Union
gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige
Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern. Diese Politik
wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank
(EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt.
Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Disparitäten verringert werden, die sich insbesondere in den
Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, im
Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen
Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung
ergeben.
Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler
Ebene die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf
eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum,
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, erhöhte soziale Integration
sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.
(2) Mit Blick hierauf tragen der EFRE, der ESF, der Kohäsionsfonds,
die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente
der Gemeinschaft jeweils in geeigneter Weise zur
Verwirklichung der folgenden drei Ziele bei:
a) das Ziel "Konvergenz", das in der Beschleunigung der Konvergenz
der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten
Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen
für Wachstum und Beschäftigung besteht; erreicht
werden soll dies durch die Steigerung und qualitative Verbesserung
der Investitionen in physische und Humanressourcen,
die Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft,
die Förderung der Fähigkeit zur Anpassung an
den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz und
die Verbesserung der Umwelt sowie eine effiziente Verwaltung.
Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar;
b) das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung",
das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand
zur Anwendung kommt, besteht in der
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der
Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des
Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, einschließlich der
Veränderungen im Zusammenhang mit der Öffnung des
Handels; erreicht werden soll dies durch die Steigerung und
qualitative Verbesserung der Investitionen in das Humankapital,
durch Innovation und Förderung der Wissensgesellschaft,
Förderung des Unternehmergeistes, Schutz und Verbesserung
der Umwelt, Verbesserung der Zugänglichkeit,
Förderung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und
Unternehmen sowie Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten;
und
c) das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit", das in
der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
durch gemeinsame lokale und regionale Initiativen, der Stärkung
der transnationalen Zusammenarbeit in Gestalt von
den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechenden Aktionen
zur integrierten Raumentwicklung und dem Ausbau der
interregionalen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs
auf der geeigneten territorialen Ebene besteht.
(3) Im Rahmen der drei in Absatz 2 genannten Ziele berücksichtigt
die Förderung aus den Fonds je nach deren Art die
wirtschaftlichen und sozialen Besonderheiten einerseits und die
territorialen Besonderheiten andererseits. Die Förderung unterstützt
in geeigneter Weise die nachhaltige Stadtentwicklung,
besonders als Teil der regionalen Entwicklung, und die Wiederbelebung
der ländlichen Gebiete und der von der Fischerei
abhängigen Gebiete durch wirtschaftliche Diversifizierung. Sie
unterstützt ferner die Gebiete, deren Entwicklungsprobleme
durch geografische oder natürliche Benachteiligungen verschärft
werden, insbesondere die in Artikel 299 Absatz 2 des
Vertrags genannten Gebiete in äußerster Randlage sowie die
nördlichen Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte,
bestimmte Inseln und Inselstaaten sowie Berggebiete.
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Artikel 4 - Instrumente und Aufgaben
(1) Die Fonds tragen nach den jeweils für sie geltenden spezifischen
Bestimmungen zur Erreichung der drei in Artikel 3
Absatz 2 genannten Ziele wie folgt bei:
a) Ziel "Konvergenz": EFRE, ESF und der Kohäsionsfonds;
b) Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung":
EFRE und ESF;
c) Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit": EFRE.
(2) Der Kohäsionsfonds wird auch in den Regionen tätig, die
nicht im Rahmen des Ziels "Konvergenz" nach den Kriterien
des Artikels 5 Absatz 1 förderfähig sind, aber
a) zu einem Mitgliedstaat gehören, der nach den Kriterien des
Artikels 5 Absatz 2 aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden
kann,
b) zu einem Mitgliedstaat gehören, der nach Artikel 8 Absatz 3
für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Frage
kommt.
(3) Die Fonds beteiligen sich an der Finanzierung der technischen
Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission.
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Artikel 16 - Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung
des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten gefördert werden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten und insbesondere in
Bezug auf den Zugang zu den Fonds. Insbesondere der Zugang für Behinderte ist eines der Kriterien, die bei der Festlegung der
aus Mitteln der Fonds kofinanzierten Vorhaben sowie auf den verschiedenen Stufen der Durchführung zu beachten sind.
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