Vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 264)
Artikel 1
Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen
des Landes Schleswig-Holstein
(Landesbehindertengleichstellungsgesetz — LBGG)
Inhalt
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gesetzesziel
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Klagerecht
Abschnitt II
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für behinderte
Menschen
§ 4
Bestellung
§ 5
Aufgaben
§ 6
Weisungsunabhängigkeit
§ 7
Unterstützung durch die Träger der öffentlichen Verwaltung
§ 8
Beteiligung
§ 9
Bericht
Abschnitt III
Besondere Vorschriften
§ 10
Gebärdensprache
§ 11
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau- und
Verkehr
§ 12
Barrierefreie Informationstechnik
§ 13
Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und
Vordrucken
Artikel
Artikel 2
Änderung der Landeswahlordnung
Artikel 3
Änderung der Gemeinde- und Kreiswahlordnung
Artikel 4
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
Artikel 5
Änderung des Hochschulgesetzes
Artikel 6
Änderung des Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetzes
Artikel 7
Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung
Artikel 8
Änderung der Landesbauordnung
Artikel 9
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
Artikel 11
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Artikel 12
Jugendförderungsgesetz
Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14
Inkrafttreten
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gesetzesziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung behinderter
Menschen zu beseitigen und zu verhindern, sowie gleichwertige
Lebensbedingungen und Chancengleichheit für behinderte
Menschen herzustellen, ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ein selbstbestimmtes
Leben zu ermöglichen.
(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung fördern im Rahmen
ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben aktiv die Verwirklichung
der Ziele gemäß Absatz 1 und ergreifen insbesondere
geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in
ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Sie dürfen behinderte Menschen
nicht benachteiligen.
(3) Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und
Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen.
Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem Ausgleich
bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.
Nach oben
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden
Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte
Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
Eine unterschiedliche Behandlung ist insbesondere dann nicht
gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf
Umständen beruht, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
mit der Behinderung steht. Ist eine Benachteiligung
aus zwingenden Gründen nicht zu vermeiden, ist für den Ausgleich
ihrer Folgen Sorge zu tragen, soweit hiermit nicht ein
unverhältnismäßiger Mehraufwand verbunden ist.
(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und visuelle Informationsquellen
und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche,
wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Nach oben
(1) Ein Interessenverband behinderter Menschen nach Absatz 3
kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe
der Verwaltungsgerichtsordnung erheben auf Feststellung
eines Verstoßes gegen
1. das Benachteiligungsverbot der Träger der öffentlichen Verwaltung
nach § 1 Abs. 2,
2. die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Verwaltung
zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 10, § 11 Abs.1,
hinsichtlich öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen nach §
11 Abs. 2, sowie nach § 13,
3. die Verpflichtung zur Unterrichtung von gehörlosen Schülerinnen
und Schülern in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden
Gebärden nach § 25 Abs. 7 Satz 1 Schulgesetz.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die
Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt
wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch
eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte
verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben
werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der
Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter
Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 gelten die
Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch
dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten
Landesbehörde erlassen worden ist.
(3) Die Klagebefugnis nach Absatz 1 steht Interessenverbänden
behinderter Menschen zu, die
1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die
Belange behinderter Menschen fördern,
2. nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder Mitgliedsvereine
und -verbände dazu berufen sind, Interessen behinderter
Menschen auf Landesebene zu vertreten,
3. mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im
Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind und
4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr.
9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer
befreit sind.
(4) Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach Absatz 1
verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
Verbände nach Absatz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt
sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen
alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen
durch den behinderten Menschen selbst vorliegen. Das Einverständnis
ist schriftlich zu erklären.
Nach oben
Abschnitt II
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für behinderte
Menschen
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestellt
eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten
für behinderte Menschen für die Dauer von sechs Jahren. Die
erneute Bestellung ist möglich. Die oder der Landesbeauftragte
soll ein Mensch mit Behinderung sein.
(2) Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Interessenverbände
behinderter Menschen im Sinne von § 3 Abs. 3 können
Personen für das Amt der oder des Landesbeauftragten für
behinderte Menschen vorschlagen.
Nach oben
(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es,
1. die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben
in der Gesellschaft aktiv zu fördern,
2. darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für
gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne
Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen
Lebens erfüllt wird und
3. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten
behinderter Menschen zu beraten.
(2) Die oder der Landesbeauftragte wirkt aktiv darauf hin,
dass geschlechtsspezifische Benachteiligungen von behinderten
Frauen abgebaut und verhindert werden.
(3) Jede Person, jeder Verband oder jede Institution kann sich
in Angelegenheiten, die die Lebenssituation behinderter Menschen
betreffen, an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
wenden.
Nach oben
(1) Die oder der Landesbeauftragte handelt weisungsunabhängig.
Dies betrifft insbesondere Stellungnahmen gegenüber dem Landtag,
Behörden, Verbänden oder der Öffentlichkeit.
(2) Die oder der Landesbeauftragte hat, auch nach Beendigung
ihrer oder seiner Tätigkeit, über die ihr oder ihm bei ihrer
oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit
zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte darf ohne Aussagegenehmigung
der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten über
Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 1 weder vor Gericht noch
außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.
Nach oben
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung erteilen der oder
dem Landesbeauftragten zur Situation behinderter Menschen Auskunft
und unterstützen sie oder ihn bei der Erfüllung der Aufgaben.
Die dem Datenschutz dienenden Vorschriften bleiben
hiervon unberührt.
(2) Stellt die oder der Landesbeauftragte Verstöße gegen das
Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 fest, fordert sie oder
er eine Stellungnahme an und beanstandet gegebenenfalls festgestellte
Verstöße. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur
Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des
Benachteiligungsverbots verbunden werden.
Nach oben
(1) Die Landesregierung beteiligt die Landesbeauftragte oder
den Landesbeauftragten frühzeitig und umfassend an allen Gesetzes-
und Verordnungsvorhaben, die die Belange behinderter
Menschen betreffen.
(2) Bei Gesetzesvorhaben, die den Zuständigkeitsbereich der
oder des Landesbeauftragten betreffen, hat sie oder er das
Recht auf Anhörung vor dem Landtag.
Nach oben
Die oder der Landesbeauftragte berichtet der Landesregierung
alle zwei Jahre über die Situation der behinderten Menschen in
Schleswig- Holstein sowie über ihre oder seine Tätigkeit. Die
Landesregierung leitet den Bericht dem Landtag zu.
Nach oben
Abschnitt III
Besondere Vorschriften
(1) Die Deutsche Gebärdensprache wird als eigenständige Sprache
anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden werden als Kommunikationsform
der deutschen Sprache anerkannt.
(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, hochgradig
Schwerhörige) haben das Recht, in Verwaltungsverfahren mit
Trägern der öffentlichen Verwaltung in Deutscher Gebärdensprache
oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden zu kommunizieren
oder, soweit dies nicht möglich ist, andere geeignete Kommunikationshilfen
zu verwenden, sofern nicht eine schriftliche
Verständigung möglich ist. Die Träger der öffentlichen Verwaltung
haben dafür auf Wunsch der Berechtigten eine Gebärdensprachdolmetscherin
oder einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuzuziehen
oder andere geeignete Kommunikationshilfen bereitzustellen,
mit deren oder dessen Hilfe die Verständigung erfolgen
kann. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, weil
eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher
oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe nicht
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte, ist die
Frist angemessen zu verlängern. Darüber hinaus soll eine Gebärdensprachdolmetscherin
oder ein Gebärdensprachdolmetscher
hinzugezogen oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe
bereitgestellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eigener Rechte
unerlässlich ist. Die notwendigen Aufwendungen sind von dem
Träger der öffentlichen Verwaltung zu tragen. Die Entschädigung
erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S.
981). Welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen
anzusehen sind, richtet sich nach der Kommunikationshilfenverordnung
vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650).
Nach oben
(1) Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten baulicher
Anlagen der Träger der öffentlichen Verwaltung sind entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei
zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen
an die Barrierefreiheit erfüllt werden können.
Ausnahmen von Satz 1 können hinsichtlich großer Um- und Erweiterungsbauten
gestattet werden, wenn die Anforderungen nur mit
einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Die Bestimmungen der Landesbauordnung bleiben unberührt.
(2) Neubauten, große Um- und Erweiterungsbauten öffentlich zugänglicher
Verkehrsanlagen der Träger der öffentlichen Verwaltung
sowie die Beschaffungen neuer Beförderungsmittel für den
öffentlichen Personennahverkehr sind unter Berücksichtigung
der Belange behinderter und älterer Menschen sowie anderer
Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung zu gestalten oder
durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Nach oben
Die Träger der öffentlichen Verwaltung gestalten ihre Internetseiten
sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen
Oberflächen technisch so, dass behinderte Menschen sie
nutzen können.
Nach oben
Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei der Gestaltung
von Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen, öffentlichrechtlichen
Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen
Behinderungen von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte
Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen
Verwaltungsakte, Vordrucke und amtliche Informationen in einer
für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Gebühren
und Auslagen werden nicht erhoben.
Nach oben
Die Landeswahlordnung vom 1. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S.
459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1999
(GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer
Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung
gestellt."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
2. § 34 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt
und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten,
insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung,
die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert
wird. Die Gemeindewahlbehörde teilt frühzeitig und in geeigneter
Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
3. § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder
sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
Nach oben
Die Gemeinde- und Kreiswahlordnung vom 19. März 1997 (GVOBl.
Schl.-H. S. 167), geändert durch Verordnung vom 16. November
1999 (GVOBl Schl.-H. S. 407) wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer
Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung
gestellt."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
2. § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt
und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten,
insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung,
die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert
wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter
teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume
barrierefrei sind."
3. § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder
sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
Nach oben
Das Schleswig- Holsteinische Schulgesetz in der Fassung vom 2.
August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(10) Zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele sind
behinderte Schülerinnen und Schüler besonders zu unterstützen."
2. In § 25 wird folgender Absatz angefügt:
"(7) An Schulen für Hörgeschädigte wird der Unterricht für gehörlose
Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schrift
sprache in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden
Gebärden erteilt. Werden hörende und hörbehinderte Schülerinnen
und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet,
kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung
im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in
Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden
erteilt werden."
Nach oben
§ 2 Abs. 5 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), Zuständigkeiten
und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16.
April 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter
Studierender insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation
und den Prüfungen. Sie berücksichtigen ebenfalls
die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern."
Nach oben
Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das
Land Schleswig- Holstein vom 7. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S.
364), geändert durch Gesetz vom 8.Februar 1994 (GVOBl. Schl.-
H. S. 124, 126), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt
durch Verordnung vom 24.Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S.
652,655), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und
Männern sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen
fördern."
2. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch
behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt
für behinderte Menschen."
Nach oben
Die Bildungsfreistellungsverordnung vom 2. Juli 1990 (GVOBl.
Schl.-H. S. 427), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt
durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H.
S. 652), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Satz 2 gilt nicht, wenn die Inhalte nach den Nummern 1 bis 3
einem beruflichen oder politischen Bildungsziel, der Gleichstellung
von Mann und Frau sowie von behinderten und nicht behinderten
Menschen oder der Vorbereitung auf das Alter dienen."
Nach oben
§ 19 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl.
Schl.-H. S. 47 ber. S. 213), geändert durch Gesetz vom 9. August
2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Worte angefügt:
"hierbei sind auch die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen."
Nach oben
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1996 (GVOBl.
Schl.-H. S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Januar
1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Den Bedürfnissen sehbehinderter Menschen soll durch entsprechende
Orientierungshilfen, denjenigen mit beeinträchtigter
Mobilität durch barrierefreie Gehwegübergänge Rechnung getragen
werden; die Belange von älteren Menschen und Kindern sind
zu berücksichtigen."
Nach oben
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-
Holstein vom 26.Juni 1995 (GVOBL. Schl.-H. S. 262), angepasst
durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S.
210), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgende Nummer 5 a angefügt:
"5 a. Maßnahmen zu Herstellung von Barrierefreiheit,"
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Personen mit Behinderungen"
durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
"g) Barrierefreiheit"
b) In Absatz 3 Nr. 4 Satz 2 werden die Worte "Personen mit Behinderungen"
durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
Nach oben
§ 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21.November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676 ber. 1997
S. 360) wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Betrifft die Genehmigung nach Absatz 1 ein Denkmal eines Trägers
der öffentlichen Verwaltung, das dem allgemeinen Besucherverkehr
dient, berücksichtigt die Denkmalschutzbehörde die
Belange behinderter und anderer in der Mobilität beeinträchtigter
Menschen."
Nach oben
§ 2 Abs. 2 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992
(GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 1), Zuständigkeiten
und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung
vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), erhält folgende
Fassung:
"(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen
von Mädchen und Jun gen sowie von behinderten und nicht behinderten
Kindern und Jugendlichen sind Maßnahmen zu treffen,
welche die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie von behinderten
und nicht behinderten Menschen zum Ziel haben."
Nach oben
Die auf Artikel 2, 3 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten
Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Nach oben
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Nach oben
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