Vom 26. November 2003 (Amtsbl. 2003 S 2987)
geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474,530)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Geltungsbereich
§ 5 Benachteiligungsverbot
§ 6 Sicherung der Teilhabe
§ 7 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 8 Barrierefreie Informationstechnik
§ 9 Barrierefreie Medien
§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 11 Gebärdensprache und andere Kommunikationsmittel
§ 12 Zielvereinbarungen
§ 13 Beweislastumkehr
§ 14 Verbandsklagerecht
§ 15 Bestellung einer oder eines Landesbeauftragten für die Belange von Menschen
mit Behinderungen
§ 16 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit
Behinderungen
§ 17 Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit
Behinderungen
§ 19 Beteiligung auf kommunaler Ebene
§ 20 Berichtspflicht
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 In-Kraft-Treten
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 12 Abs. 4 der Verfassung des
Saarlandes Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu
verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben
in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung
zu ermöglichen. Dabei ist besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Nach oben
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen
Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen
zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung
bestehender Benachteiligungen zulässig.
Nach oben
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne
zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen
in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und
visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere
gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen
Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar sind.
Nach oben
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände,
sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes, der Gemeindeverbände oder der
Gemeinden unterstehen und für die Gerichte und Staatsanwaltschaften.
(2) Soweit das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände Mehrheitsbeteiligungen
an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben, haben sie
darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von juristischen Personen
des privaten Rechts, an denen eine Mehrheitsbeteiligung besteht, beachtet werden.
Nach oben
Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches
die in § 1 genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen
zu beachten. Sie ergreifen insbesondere geeignete Maßnahmen zur Herstellung der
Barrierefreiheit in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Bei bestehenden Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen gegenüber nicht behinderten Menschen sind
Maßnahmen zum Abbau oder zum Ausgleich dieser Benachteiligungen zulässig.
Nach oben
(1) Die Landesregierung entwickelt Fachprogramme mit dem Ziel der gleichberechtigten
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen
Leben. Fachprogramme im Sinne von Satz 1 sind insbesondere der Saarländische
Landesbehindertenplan, der Saarländische Psychiatrieplan, der Saarländische
Pflegeplan, der Saarländische Altenplan und der Saarländische Vorschulentwicklungsplan.
(2) Dabei soll insbesondere Menschen, die aufgrund ihrer schweren Behinderung
sowohl im ambulanten als auch im teil- und vollstationären Bereich großen Hilfebedarf
haben, eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.
Nach oben
(1) Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen haben bei der Gestaltung von schriftlichen
Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken
eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten
Menschen sind die in Satz 1 genannten Dokumente auf ihren Wunsch ohne zusätzliche
Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Für
Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, soweit diese
in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, und bundesrechtliche Regelungen nicht
entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung
der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten,
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Absatz
1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht
werden.
Nach oben
(1) Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen gestalten ihre Intranet- und Internetseiten
und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen,
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise
technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt
werden können.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der
technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter
Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards, sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen
Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
4. Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.
Nach oben
Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen, denen kommunikationspolitische Angelegenheiten
übertragen sind, sollen darauf hinwirken, dass sowohl der von § 4 Abs. 1 erfasste öffentlich-
rechtliche Rundfunk als auch der von § 4 Abs. 1 nicht unmittelbar erfasste private
Rundfunk im Rahmen der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungs-
organisatorischen Möglichkeiten die in § 1 genannten Ziele aktiv fördert und bei
der Planung von Maßnahmen beachtet.
Nach oben
(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich
zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr
sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften
barrierefrei zu gestalten.
(2) Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten baulicher Anlagen der in
§ 4 Abs. 1 genannten Stellen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln
der Technik barrierefrei zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die
Barrierefreiheit erfüllt werden können. Ausnahmen von Satz 1 können hinsichtlich großer
Um- und Erweiterungsbauten gestattet werden, wenn die Anforderungen nur mit
einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Die Bestimmungen
der Landesbauordnung bleiben unberührt.
(3) Bereits bestehende Bauten der in § 4 Abs. 1 genannten Stellen sind schrittweise
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit wie möglich barrierefrei
zu gestalten mit dem Ziel, bis spätestens zum 1. Januar 2014 eine möglichst
weitreichende Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs. 3 zu erreichen. Absatz 2 Satz 2
und 3 gelten entsprechend.
Nach oben
(1) Hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit
haben das Recht sich mit den in § 4 Abs. 1 genannten Stellen in Deutscher Gebärdensprache,
mit lautsprachbegleitender Gebärde oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen
zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist. Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen haben auf
Wunsch in erforderlichem Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetschern
oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen. Sie
tragen die hierzu notwendigen Aufwendungen. Welche Kommunikationsformen als
andere geeignete Kommunikationshilfen anzusehen sind, richtet sich nach der Kommunikationshilfeverordnung
vom 17. Juli 2002 (BGBL. I S 2650). Für Gerichte und
Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1, 2 und 3 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten
tätig werden, und bundesrechtliche Regelung nicht entgegen
stehen.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung:
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern
oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder andere
geeignete Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten
Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen
Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer
geeigneter Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im
Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
Nach oben
(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen,
sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen
den Verbänden, die nach § 14 Abs. 4 anerkannt sind, und den in § 4 Abs. 1 genannten
Stellen getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen
über Zielvereinbarungen verlangen.
(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum
Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche
im Sinne von § 3 Abs. 3 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter
Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat
dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien
und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Die oder der Landesbeauftragte
für die Belange von Menschen mit Behinderungen gibt diese Anzeige auf
seiner oder ihrer Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe
haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen
durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungspartnern beizutreten.
Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet
haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen
innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.
(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht,
1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen
Verbände,
2. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen
Zielvereinbarung.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen
führt das Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die
Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden.
Der die Zielvereinbarung abschließende Verband ist verpflichtet, innerhalb eines Monats
nach Abschluss der Zielvereinbarung der oder dem Landesbeauftragten für die
Belange von Menschen mit Behinderungen diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch
erfassbarer Form zu übermitteln sowie eine Änderung oder eine
Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Nach oben
Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 und
macht der behinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen
der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass
keine Benachteiligung vorliegt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche
Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten.
Nach oben
(1) Ein vom Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Absatz 4
anerkannter Verband behinderter Menschen kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu
sein nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991
(BGBl. I. S. 686) , zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGB. I S. 3987) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGB. I S. 1467) in der jeweils geltenden Fassung, Klage erheben auf Feststellung
eines Verstoßes durch die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen gegen § 5 (Benachteiligungsverbot),
§ 7 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken), § 8 (barrierefreie Informationstechnik),
§ 10 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und
Verkehr), § 11(Gebärdensprache und andere Kommunikationsmittel). Satz 1 gilt nicht,
wenn eine Maßgabe auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialrechtlichen
Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist. Soweit ein behinderter Mensch selbst
seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte
verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband
geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner
Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Vielzahl von
gleichgelagerten Fällen vorliegt.
(3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den
§§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Dies gilt auch dann,
wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden
ist.
(4) Die Anerkennung eines Verbandes nach Absatz 1 soll nach Anhörung des Landesbeirat
für die Belange von Menschen mit Behinderungen erteilt werden, wenn der
Verband
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter
Menschen fördert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen behinderter
Menschen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit
im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes
(KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4144), in der jeweils geltenden Fassung, von der Körperschaftssteuer
befreit ist.
(5) Ein nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz-BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I. S. 1468ff) durch
das zuständige Bundesministerium anerkannter Verband gilt auch als anerkannt im
Sinne des Absatzes 4; Entsprechendes gilt für rechtlich selbständige Mitgliedsvereine
von Verbänden, die auf Bundesebene anerkannt sind.
(6) Bei Wegfall der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen ist die Anerkennung
nach Anhörung des betroffenen Verbandes zu widerrufen. Mit einem Widerruf seitens
des zuständigen Bundesministeriums entfällt für Verbände nach Absatz 5 die Anerkennung
durch das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(7) Wird in einem Fall des Absatzes 1 ein behinderter Mensch in seinen Rechten
verletzt, kann an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis ein nach Absatz 4 anerkannter
Verband, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, Rechtsschutz beantragen.
In diesem Falle müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen
durch den behinderten Menschen selbst vorliegen. Das Einverständnis ist
schriftlich zu erklären.
Nach oben
(1) Die Landesregierung bestellt für die Dauer von sechs Jahren eine Landesbeauftragte
oder einen Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Die oder der Landesbeauftragte bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt. Eine
erneute Bestellung ist möglich.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen
ist dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zugeordnet.
Nach oben
(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit
Behinderungen ist es,
1. darauf hinzuwirken, dass das in § 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen
Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zu Gunsten behinderter Menschen
eingehalten werden,
2. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten behinderter
Menschen zu beraten,
3. bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die den Bereich von Menschen mit
Behinderungen berühren, beratend mitzuwirken, insbesondere bei der Fortschreibung
des Landesplanes für Menschen mit Behinderungen und der Landesbauordnung,
4. darauf hinzuwirken, dass geschlechtspezifische behinderungsbedingte Benachteiligungen
von behinderten Frauen abgebaut und verhindert werden,
5. Anlaufstation für die individuellen und allgemeinen Probleme behinderter Menschen,
ihrer Angehörigen und von Verbänden und Institutionen behinderter Menschen
zu sein,
6. die Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer
Angehörigen zu unterrichten,
7. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eine enge Zusammenarbeit mit den Medien
durchzuführen,
8. dem Landtag und der Landesregierung über die Situation der Menschen mit Behinderungen
sowie über ihre, seine Tätigkeit jeweils in der Mitte der Legislaturperiode
schriftlich Bericht zu erstatten,
9. in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und
10. eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Institutionen, Verbänden und
Selbsthilfegruppen zu pflegen.
(2) Die in § 4 Abs. 1 genannten Stellen erteilen der oder dem Landesbeauftragten
für die Belange von Menschen mit Behinderungen Auskunft zur Situation von Menschen
mit Behinderungen und unterstützen sie oder ihn bei der Erfüllung der Aufgaben.
Die dem Datenschutz dienenden Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Nach oben
(1) Es wird ein Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter
Vorsitz des oder der Landesbeauftragen für die Belange von Menschen mit Behinderungen
gebildet. Es ist sicherzustellen, dass sich der Beirat mehrheitlich aus Vertretern/
Vertreterinnen der Organisationen und Selbsthilfegruppen der behinderten Menschen
zusammensetzt. Im Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
sind die folgenden Gruppen vertreten:
1. Verbände und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen,
2. die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege,
3. Institutionen der beruflichen und sozialen Rehabilitation,
4. Institutionen des Wirtschafts- und Erwerbslebens,
5. die Arbeitskammer des Saarlandes,
6. die, der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
7. eine Vertreterin, ein Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung,
8. eine Vertreterin, ein Vertreter der kommunalen Beauftragten für die Belange von
Menschen mit Behinderungen,
9. Arbeitsgemeinschaften von Schwerbehindertenvertretungen der Privatwirtschaft
und des öffentlichen Dienstes,
10. die Bundesanstalt für Arbeit,
11. eine Vertreterin, ein Vertreter der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu
regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über:
1. die zahlenmäßige Zusammensetzung der Mitglieder und Gruppen,
2. das Verfahren der Benennung und Ernennung der Mitglieder,
3. die Amtsperiode und
4. die Geschäftsführung des Beirates.
Nach oben
(1) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen berät den
Landtag und die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Politik von Menschen
mit Behinderungen.
(2) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen spricht
Empfehlungen aus.
(3) Insbesondere ist der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
vor Erlass von Gesetzen bzw. Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und
Richtlinien zu hören, soweit sie besondere Belange von Menschen mit Behinderungen
behandeln oder berühren.
(4) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll die Zusammenarbeit
zwischen Behörden und Verbänden fördern und auch Initiativen erarbeiten.
(5) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestimmt
seine Beratungsthemen in eigener Verantwortung.
(6) Die Sitzungen des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen
sind öffentlich.
Nach oben
(1) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände bestellen zur Verwirklichung der Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen jeweils eine Person zur Beratung in Fragen
der Behindertenpolitik (Beauftragte, Beauftragter für die Belange von Menschen mit
Behinderungen). Als Beauftragte sind möglichst in der Behindertenarbeit erfahrene
Personen zu bestellen.
(2) Die oder der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen berät
die Gemeinden und die Gemeindeverbände in allen Angelegenheiten, die behinderte
Bürger betreffen. Die oder der Behindertenbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen
der Vertretungsorgane der Gemeinden oder Gemeindeverbände beratend teilzunehmen;
er oder sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das jeweilige kommunale
Vertretungsorgan kann mit den Stimmen einer Fraktion oder einem Viertel der gesetzlichen
Zahl seiner Mitglieder dem oder der kommunalen Beauftragten für die Belange
von Menschen mit Behinderungen zu jedem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung
ein Rederecht einräumen; ein entsprechender Beschluss kann auch auf Antrag
der oder des kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
herbeigeführt werden.
(3) Zu den Aufgaben der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit
Behinderungen gehört auch die Zusammenarbeit mit den Organisationen der örtlichen
Behindertenselbsthilfe.
(4) Unbeschadet der Regelungen über die Bestellung eines/einer Beauftragten für
die Belange von Menschen mit Behinderungen können die Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Beratung und Unterstützung des/der Beauftragten kommunale Beiräte
für die Belange von Menschen mit Behinderungen bilden.
(5) Näheres wird durch Satzung bestimmt.
Nach oben
Die Landesregierung legt einmal in einer Legislaturperiode den Landesbehindertenplan
vor und verbindet damit einen Bericht zur Umsetzung dieses Gesetzes
im Saarland.
Nach oben
(1) Von der Verpflichtung des § 10 Abs. 2 Satz 1 kann bei zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- oder
Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember 2005 abgewichen werden, soweit
die nachträgliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen
würde. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Landesbeauftragte
für die Belange von Menschen mit Behinderungen gilt als Landesbeauftragte
oder Landesbeauftragter für Fragen von Menschen mit Behinderungen im
Sinne des § 13 Abs. 1 als bestellt. Die Amtszeit gilt als am Tag des In-Kraft-Tretens
begonnen.
(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes berufenen kommunalen
Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen gelten bis zum Ablauf
ihrer Amtszeit als bestellt im Sinne des § 19 Abs. 1.
(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildete Landesbeirat
für die Belange von Menschen mit Behinderungen bleibt für den Rest der Amtszeit
seiner Mitglieder als Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
bestehen.
(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildeten kommunalen
Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bleiben für den Rest der
Amtszeit ihrer Mitglieder bestehen.
Nach oben
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Nach oben
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