Vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196)
Der Sächsische Landtag hat am 23. April 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes
Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
Artikel 6
Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes
Artikel 7
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 8
In-Kraft-Treten
Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen
im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Behinderung
§ 3 Barrierefreiheit
§ 4 Benachteiligungsverbot
§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Abschnitt 2 Aufgaben und Maßnahmen
§ 6 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 7 Barrierefreie Informationstechnik
§ 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 9 Vertretungsbefugnisse durch Verbände
§ 10 Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 11 Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 12 Besuchskommissionen
§ 13 Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
§ 14 Zielvereinbarungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und
zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in
der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen
(Integration).
(2) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sollen im Rahmen ihres
jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von
Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Betriebe und Unternehmen, die sich mehrheitlich in
staatlicher Hand befinden.
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Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände,
Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und
Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit
Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
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(1) Niemand darf von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Freistaates Sachsen wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Die Gemeinden und Landreise werden auf das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Abs. 3 Satz
2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen.
(3) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne
Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen
mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar beeinträchtigt werden.
(4) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mit Behinderungen sind
deren Lebensbedingungen und geschlechtsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei
bestehenden Benachteiligungen sind besondere Maßnahmen zu deren Beseitigung zulässig.
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(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Menschen mit einer Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und Menschen mit
einer Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche
Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in
Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach
Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu
verwenden.
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Abschnitt 2
Aufgaben und Maßnahmen
(1) Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 das Recht, mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen in
Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates
Sachsen haben auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 im
notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit
anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu
tragen.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder
anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen
für die Kommunikation zwischen Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung und den
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen
Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter
Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes
1 anzusehen sind.
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Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gestalten ihre Internetauftritte
und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die
mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie auch von
Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben bei der Gestaltung
von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und
Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte
Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und
Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht
werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
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Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8
verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur
Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbände sowie deren sächsische
Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt
bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von
Barrierefreiheit im Sinne des § 3 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen
Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle
Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit
Behinderungen selbst vorliegen.
(2) Ein gemäß § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband oder dessen sächsischer Landesverband kann,
ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der
Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3987, 3990), in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3065), in der jeweils geltenden Fassung,
erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 und die
Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des
Freistaates Sachsen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem
verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(3) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen
Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach
Absatz 2 Satz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der
Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere dann gegeben,
wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Vor Erhebung der Klage nach Absatz 2 Satz 1
fordert der Verband die betroffene Behörde auf, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung
zu nehmen. Sagt die Behörde Abhilfe zu, gilt § 72 VwGO entsprechend.
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(1) Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Behinderungen und
zur Förderung ihrer Integration beruft der Ministerpräsident für die Dauer einer Legislaturperiode
einen Beauftragten. Der Beauftragte bleibt bis zu einer Nachfolgeberufung im Amt. Wiederberufung
ist zulässig. Der Beauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ministeriumsübergreifend tätig.
Er kann von seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn bei entsprechender
Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies gerechtfertigt
ist.
(2) Aufgabe des Beauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die in § 1 genannten Ziele verwirklicht
und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen
eingehalten werden. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange von Frauen mit
Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(3) Der Beauftragte berät die Staatsregierung in Fragen der Behindertenpolitik sowie bei deren
Fortentwicklung und Umsetzung. Er
1. arbeitet hierzu insbesondere mit dem Staatsministerium für Soziales und dem Sächsischen
Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen zusammen,
2. bearbeitet die Anregungen von einzelnen Personen, von Selbsthilfegruppen, von
Behindertenverbänden und von kommunalen Beauftragten und Beiräten für die Belange von
Menschen mit Behinderungen und
3. regt Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen an.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben beteiligen die Staatsministerien den Beauftragten bei allen
Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von
Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Die Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen des Freistaates Sachsen sind verpflichtet, den Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu
unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(5) Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben
trägt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Haushalts. Der Beauftragte erhält eine
Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird.
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(1) Beim Staatsministerium für Soziales wird ein Sächsischer Landesbeirat für die Belange von
Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Er 1. berät und unterstützt den Beauftragten der
Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen in allen wesentlichen
Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren, und 2. unterstützt das Staatsministerium für
Soziales bei der Koordinierung der Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen auf Landesebene.
(2) Die Geschäfte des Landesbeirates werden durch das Staatsministerium für Soziales geführt. Das
Nähere über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landesbeirates sowie die
Aufwandsentschädigung für seine Mitglieder regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums
für Soziales.
(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere
Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung
von Arbeitsgruppen und über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen zu treffen.
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(1) Das Staatsministerium für Soziales beruft im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden,
dem Landeswohlfahrtsverband Sachsen, der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit
sowie den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Sächsischen Landesbeirat für die
Belange von Menschen mit Behinderungen unabhängige Kommissionen, die in der Regel
unangemeldet Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und diesen angegliederte Förder- und
Betreuungsbereiche sowie Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen und deren
Außenwohngruppen besuchen. Die Kommissionen überprüfen, ob den Menschen mit Behinderungen
eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung
möglich ist. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Kommissionen zu unterstützen und ihnen die
gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben unberührt. Den Betroffenen oder ihren gesetzlichen Vertretern ist Gelegenheit zu geben,
Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.
(2) Jede Kommission legt spätestens zwei Monate nach dem Besuch einer Einrichtung dem Träger
und dem Staatsministerium für Soziales einen Bericht vor. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur
in anonymisierter Form übermittelt werden. Das Staatsministerium für Soziales berichtet dem Landtag
einmal in der Legislaturperiode zusammenfassend über die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen.
(3) Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen,
andere Instanzen anzurufen, bleiben unberührt.
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Die Staatsregierung legt dem Sächsischen Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Lage
der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen vor. Neben der Bestandsaufnahme und
Analyse soll der Bericht Vorschläge zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele enthalten.
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(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können rechtsfähige Organisationen und
Verbände der Behindertenselbsthilfe zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Lebensbedingungen von behinderten Menschen und ihrer sozialen Integration mit Behörden und
sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, Trägern der öffentlichen und freien
Wohlfahrtspflege, Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen
Wirtschaftsbranchen, Kirchen, Parteien sowie sonstigen Organisationen und Verbänden
Zielvereinbarungen abschließen.
(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der
Geschäftsstelle des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen
geführt wird.
Nach oben
Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993
(SächsGVBl. S. 949), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden
von Menschen mit Behinderungen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen
erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und
die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."
2. Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden,
dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl
möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche
Wahlräume barrierefrei sind."
3. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Ein Stimmberechtigter, der wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung
nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, dem Stimmbezirksvorsteher zu übergeben
oder selbst in die Stimmurne zu legen, oder der des Lesens unkundig ist, kann sich der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur
Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
Nach oben
Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz — SächsWahlG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) wird wie folgt
geändert:
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
§ 32a
Wahlräume
Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass
allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl
möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche
Wahlräume barrierefrei sind."
Nach oben
Dem § 13 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz —
KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428) werden
folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden,
dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl
möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche
Wahlräume barrierefrei sind."
Nach oben
Dem § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom
14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412) wird folgender Satz angefügt:
"Der Beauftrage der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
ist rechtzeitig vorher anzuhören."
Nach oben
Dem § 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im
öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz — SächsFFG) vom 31.
März 1994 (SächsGVBl. S. 684), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 170), werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im
Freistaat Sachsen sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu berücksichtigen und
bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Hierzu sind Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung von Frauen mit Behinderung, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender
Ungleichheiten dienen, zulässig und zu fördern."
Nach oben
Im Zweiten Teil 1. Abschnitt wird nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli
2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135),
folgender § 11a eingefügt:
"§ 11a
Mitglieder des Landtages mit Behinderungen
Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr
Mandat wahrnehmen können, trifft der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere
Regelungen."
Nach oben
1. Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
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