Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik nach dem Bremischen
Behindertengleichstellungsgesetz
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem
Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
Verordnung zur Gestaltung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem
Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
Übersicht:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
§ 3 Anzuwendende Standards
§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards
§ 5 Folgenabschätzung
§ 6 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003
(Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1) verordnet der Senat:
Die Verordnung gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,
der in § 5 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden
Bremen und Bremerhaven und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt.
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Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im
Sinne von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die
Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
Nach oben
Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass
1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen
berücksichtigen.
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1. Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach dem 14. Oktober 2005 neu gestaltet oder in wesentlichen
Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen.
Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und
Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis 18 Monate nach dem 14. Oktober 2005
müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser
Verordnung erfüllen.
2. Angebote, die vor dem 14. Oktober 2005 im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis 18
Monate nach dem 14. Oktober 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.
Nach obenVerordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem
Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten auf ihre Wirkung überprüft. Dabei werden die
nach § 12 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände beteiligt.
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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Übersicht
§ 1 Anwendungsbereich und Anlass
§ 2 Umfang des Anspruchs
§ 3 Kommunikationshilfen
§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
§ 6 Folgenabschätzung
§ 7 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Bremische Kommunikationshilfenverordnung - BremKHV
Vom 27. September 2005
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1)
verordnet der Senat:
(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder
Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für
die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines
Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen
haben (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegen
die in § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden
Bremen und Bremerhaven und der sonstigen nicht unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt (im folgenden: Behörden) geltend machen.
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(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für
lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit
eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür
notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies
umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher, eine Gebärdensprachdolmetscherin oder eine andere geeignete
Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von
ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann die ausgewählte dolmetschende Person oder die ausgewählte
andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht entspricht. Die Hör-oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im
weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese
auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit
oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer
Kommunikationshilfen abgesehen werden.
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(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers, einer Gebärdensprachdolmetscherin oder einer anderen
Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelfer und Kommunikationshelferinnen, Kommunikationsmethoden und
Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelfer, Kommunikationshelferinnen sind insbesondere
a) Schriftdolmetscher,
b) Simultanschriftdolmetscher,
c) Oraldolmetscher oder
d) Kommunikationsassistenten.
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit zusätzlicher autistischer Störung.
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen oder
b) grafische Symbol-Systeme
.
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Gebärdensprachdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde
bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
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(1) Die Behörde vergütet Gebärdensprachdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Kommunikationshelfer,
Kommunikationshelferinnen entsprechend den Regelungen, die zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen, dem Deutschen Gehörlosenbund und dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands
getroffen wurden. Die "Empfehlung zur Bezuschussung von Kosten für GebärdensprachdolmetscherInnen-Leistungen",
Stand 1. Juli 2004, ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage). Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die
entstandenen Aufwendungen.
(2) Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den
Gebärdensprachdolmetscher, die Gebärdensprachdolmetscherin oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die
Behörde die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die
Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer
Grund vor.
Nach oben
Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten auf ihre Wirkung überprüft. Dabei werden die
nach § 12 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände beteiligt.
Nach oben
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Übersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3 Formen der Zugänglichmachung
§ 4 Bekanntgabe
§ 5 Umfang des Anspruchs
§ 6 Organisation und Kosten
§ 7 Folgenabschätzung
§ 8 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1)
verordnet der Senat:
(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder
einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener
Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden
(Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber
allen Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und die sonstigen nicht bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt
geltend machen.
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(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung umfasst schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge
und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich
gemacht werden.
(2) Die Zugänglichmachung in schriftlicher Form erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein
Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der
Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der bremischen Barrierefreien
Informationstechnik-Verordnung (BremBITV) maßgebend.
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Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz
bleiben davon unberührt.
Nach oben
(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden,
besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der
individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen
Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher
Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in
der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach
Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren,
hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf
ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung
Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeitbleiben unberührt.
Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
Nach oben
Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten auf ihre Wirkung überprüft. Dabei
werden die nach § 12 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände beteiligt.
Nach oben
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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