Inhalt
Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungesverfahren (BayDokZugV)
Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - Bay-KHV)
Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten (Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung - GDozPO)
Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - Bay-BITV)
Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen
Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe
von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
— BayBGG) vom 9. Juli
2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische
Staatsregierung folgende Verordnung:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3
Formen der Zugänglichmachung
§ 4
Bekanntgabe
§ 5
Umfang des Anspruchs
§ 6
Organisation und Kosten
§ 7
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen,
die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens
wegen Blindheit, Erblindung oder einer anderen
Sehbehinderung nach Maßgabe von Art. 2 BayBGG
zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch
darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden
(Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch aus
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG gegenüber jedem Träger
öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1
BayBGG, dem Bayerischen Rundfunk und der Landeszentrale
für neue Medien (Verpflichtete) sowie gegenüber
den Staatsanwaltschaften, soweit diese ein Verwaltungsverfahren
durchführen, geltend machen.
(3) Auf das Bußgeldverfahren findet diese Verordnung
keine Anwendung.
Nach oben
Der Anspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG
umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und
Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen,
die die Dokumente in Bezug nehmen.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich,
elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger
Weise zugänglich gemacht werden.
(2) 1Werden Dokumente in schriftlicher Form
zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift
oder in Großdruck. 2Bei Großdruck sind ein Schriftbild,
eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu
wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit
der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
Nach oben
Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit
möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der
für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht
werden.
Nach oben
(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente
in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich
gemacht werden, besteht, soweit dies zur
Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist.
(2) 1Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Abs. 1
ein Wahlrecht zwischen den in § 3 Abs. 1 genannten
Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht
werden können. 2Die Wahlentscheidung ist den Verpflichteten
rechtzeitig mitzuteilen; sie kann nachträglich
nur geändert werden, wenn dafür ein sachlicher
Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen
Verzögerung des Verfahrens führt. 3Die Verpflichteten
können die ausgewählte Form, in der
Dokumente zugänglich gemacht werden sollen,
zurückweisen, wenn sie mit Mehrkosten oder mit
erheblichem technischen oder verwaltungsorganisatorischen
Mehraufwand verbunden oder ungeeignet
ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht entspricht oder wenn die Zugänglichmachung
dadurch entgegen § 4 unangemessen verzögert
würde.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch
die Verpflichteten selbst, durch andere Verpflichtete
oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) 1Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren
und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit
bleiben unberührt. 2Auslagen für besondere
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente
in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, werden nicht
erhoben.
Nach oben
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in
Kraft.
Nach oben
Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen
Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe
von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
— BayBGG) vom 9. Juli
2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische
Staatsregierung folgende Verordnung:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche
§ 3
Grundsätze für eine angemessene
Vergütung oder Aufwendungserstattung
§ 4
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung gilt für alle hör- oder sprachbehinderten
Personen, die Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens
sind, sowie für hör- oder sprachbehinderte
Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei
der Kommunikation mit Schulen (Berechtigte).
(2) 1Der Anspruch auf Kommunikation gemäß Art. 11
Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBGG besteht gegenüber jedem
Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1
Satz 1 BayBGG und gegenüber den Staatsanwaltschaften,
soweit diese ein Verwaltungsverfahren durchführen
(Verpflichtete). 2Für die Erstattung nach Art. 11 Abs 1
Satz 3 BayBGG sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zuständig.
(1) 1Der Anspruch auf Kommunikation gemäß Art. 11
Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 BayBGG besteht nur, soweit die
Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
zur Wahrnehmung eigener Rechte
in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation
der Berechtigten mit der Schule erforderlich ist.
2Er besteht nicht, wenn die Verpflichteten das Verwaltungsverfahren
schriftlich durchführen und die höroder
sprachbehinderte Person ihre Rechte durch
schriftliche Äußerung ausreichend wahrnehmen kann.
(2) 1Die Berechtigten haben nach der Besonderheit
des Einzelfalls einen Anspruch auf Hinzuziehung einer
Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers
oder auf Hinzuziehung anderer
geeigneter Kommunikationshilfen, wenn die Verwendung
der Kommunikationshilfe erforderlich ist und im
konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener
Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung
oder eine barrierefreie Kommunikation mit der
Schule sicherstellt. 2Die Kommunikationshilfen sind
von den Berechtigten selbst zur Verfügung zu stellen.
3Dies gilt nicht, wenn die Verpflichteten sie selbst zur
Verfügung stellen und dies den Berechtigten unverzüglich
nach Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 3
mitteilen.
(3) 1Die Berechtigten haben ein Wahlrecht hinsichtlich
der zu benutzenden Kommunikationshilfe.
2Die Wahlentscheidung ist den Verpflichteten rechtzeitig
mitzuteilen; sie kann nachträglich nur geändert
werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und
die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung
des Verfahrens führt. 3Die Verpflichteten können die
ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen,
wenn sie mit Mehrkosten verbunden oder ungeeignet
oder nicht erforderlich ist. 4Zudem können die Verpflichteten
die Berechtigten auf eine von ihnen zur
Verfügung gestellte Kommunikationshilfe verweisen,
sofern diese für die Berechtigten geeignet ist.
(4) Von der Hinzuziehung von Kommunikationshilfen
nach Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn eine sofortige
Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im
öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder wenn
durch die Hinzuziehung von Kommunikationshilfen
die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen
Frist in Frage gestellt würde.
(1) 1Soweit die Berechtigten die Kommunikationshilfe
selbst zur Verfügung stellen, erstatten die Verpflichteten
den Berechtigten auf Antrag die notwendigen
Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscherinnen
oder Gebärdensprachdolmetscher, Gebärdensprachkursdozentinnen
oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen
oder Kommunikationshelfer
mit bis zu 75 v. H. der nach dem Gesetz über die Vergütung
von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen
und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
— JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) für
Dolmetscher geltenden Sätze in der jeweils geltenden
Fassung. 2der Vomhundertsatz bezieht sich nur auf die
Dolmetscherleistung. 3Fahrtkosten und sonstige notwendige
Auslagen werden im vollem Umfang erstattet. 4Bei
Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen
im Sinn des § 3 Abs. 2 tragen die Verpflichteten
die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig
und angemessen sind. 5Die entstandenen Aufwendungen
hat die berechtigte Person nachzuweisen. 6Auf
Wunsch der Berechtigten können die Verpflichteten
die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer
der Leistung auszahlen.
(2) 1Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt,
wenn die Berechtigten trotz Bereitstellung durch die
Verpflichteten die Gebärdensprachdolmetscherin oder
den Gebärdensprachdolmetscher, die Gebärdensprachdozentinnen
oder Gebärdensprachdozenten oder
die andere Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung
stellen. 2Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt
ebenfalls, wenn die berechtigte Person ein Hilfsmittel
heranzieht, das hör- oder sprachbehinderte Menschen
unabhängig von der Wahrnehmung eigener Rechte in
einem konkreten Verwaltungsverfahren sowie unabhängig
von der Kommunikation mit der Schule regelmäßig
von den Sozialleistungsträgern zur Verfügung
gestellt wird.
(3) Stellen die Verpflichteten die Kommunikationshilfe
selbst zur Verfügung, tragen sie die dadurch entstehenden
Kosten.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Nach oben
Auf Grund des Art. 11 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes
zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe
von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
— BayBGG) vom 9. Juli
2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische
Staatsregierung folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Durchführung der Prüfung
§ 2 Prüfungsausschuss
§ 3 Aufgaben der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses
§ 4 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 5 Aufgaben der prüfenden Personen
Zweiter Teil
Zulassung zur Prüfung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Zulassungsantrag
§ 8 Entscheidung über die Zulassung
§ 9 Nachteilsausgleich
Dritter Teil
Inhalt und Verfahren der Prüfung
§ 10 Allgemeine Prüfungsanforderungen, Zweck der Prüfung
§ 11 Besondere Prüfungsanforderungen
§ 12 Theoretischer Teil der Prüfung
§ 13 Praktischer Teil der Prüfung
§ 14 Kolloquium
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Prüfung
Vierter Teil
Abschluss der Prüfung
§ 17 Zeugnisse und Urkunden
§ 18 Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten
ohne Prüfung
§ 19 Rücktritt und Versäumnis
§ 20 Unterschleif
§ 21 Wiederholung der Prüfung
Fünfter Teil
Prüfungsvergütung, Kostenerstattung
§ 22 Prüfungsvergütung, Kostenerstattung
Sechster Teil
Schlussvorschrift
§ 23 Inkrafttreten
Erster Teil
Allgemeines
(1) Die Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen
und Gebärdensprachdozenten wird durch das
Bayerische Institut zur Förderung der Kommunikation
Gehörloser und Hörbehinderter e.V. (Gehörlosen
Institut Bayern) oder durch eine anderevom Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen beauftragtegeeignete
Stelle durchgeführt.
(2) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Alle mit der
Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten
Personen sind zur Verschwiegenheit in allen Prüfungsgeschäften
verpflichtet.
(3) Der Prüfungstermin wird unter Angabe der Anmeldefristen
spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn
öffentlich bekannt gegeben.
Nach oben
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss
errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
und zwar
1. einem Vorstandsmitglied des Gehörlosen Instituts
Bayern oder einer geeigneten Person der Stelle, die vom Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauenbeauftragt wurde als
vorsitzende Person,
2. einer erfahrenen Gebärdensprachdozentin oder
einem erfahrenen Gebärdensprachdozenten und
3. einer erfahrenen Lehrkraft der Ausbildung für
Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten des
Gehörlosen Instituts Bayern oder einer anderen Einrichtung,
in der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten
ausgebildet werden .
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
vorsitzende Person des Prüfungsausschusses und
deren Vertretung werden für die Dauer von drei
Jahren bestellt; eine wiederholte Berufung ist möglich.
2Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern
werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder
bestellt.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Nach oben
1Der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses
obliegen alle nach dieser Prüfungsordnung zu treffenden
Entscheidungen, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss
oder den prüfenden Personen vorbehalten
sind. 2Sie trifft anstelle des Prüfungsausschusses
unaufschiebbare Entscheidungen und setzt
hiervon den Prüfungsausschuss bei der nächsten
Sitzung in Kenntnis.
Nach oben
1Der Prüfungsausschuss bestellt für die theoretischen
und praktischen Teile der Prüfung jeweils zwei
prüfende Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen.
2Als prüfende Personen dürfen nur Gebärdensprachdozentinnen
und Gebärdensprachdozenten
und Mitglieder des Lehrkörpers einer Einrichtung, in
der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozent
ausgebildet werden, bestellt werden.
Nach oben
Die prüfenden Personen nehmen die Prüfungen
nach §§ 12, 13 und 14 ab, bewerten die Prüfungen
und nehmen sonstige Aufgaben wahr, die ihnen durch
diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.
Nach oben
Zweiter Teil
Zulassung zur Prüfung
(1) Zum theoretischen Teil der Prüfung (§ 12) wird
zugelassen, wer
1. an der Ausbildung zur Gebärdensprachdozentin
oder zum Gebärdensprachdozent des Gehörlosen
Instituts Bayern teilgenommen oder
2. eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis als Gebärdensprachdozentin
oder Gebärdensprachdozent
nachweist und
4. nicht nach § 21 von der Prüfung ausgeschlossen ist
und
5. die Prüfungsvergütung (§ 22) entrichtet hat.
(2) Zum praktischen Teil der Prüfung (Lehrproben,
§ 13) wird zugelassen, wer den theoretischen Teil der
Prüfung bestanden und den der jeweiligen Lehrprobe
vorausgehenden Praktikumsteil (§ 13 Abs. 2) absolviert
hat.
(3) Zum Kolloquium (§ 14) wird zugelassen, wer
den praktischen Teil der Prüfung bestanden sowie
das Persönliche Projekt (§ 14 Abs. 1 Satz 1) abgeschlossen
hat.
Nach oben
(1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung
ist innerhalb der in der öffentlichen Bekanntgabe
nach § 1 Abs. 3 genannten Frist mit allen Unterlagen
nach Abs. 2 beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die erforderlichen Nachweise für die Voraussetzungen
nach § 6 Abs. 1 und
2. eine Einverständniserklärung über Videoaufzeichnungen
aller nichtschriftlichen Prüfungsteile.
Nach oben
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) 1Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt
(Zulassungsbescheid). 2Eine ablehnende Entscheidung
wird begründet.
Nach oben
(1) 1Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten
(§ 2 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
— SGB IX) soll auf Antrag von der vorsitzenden
Person des Prüfungsausschusses nach der
Schwere der nachgewiesenen Behinderung ein angemessener
Ausgleich (z.B. Verlängerung der Arbeitszeit,
Schreibhilfen) gewährt werden. 2Die fachlichen
Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt
werden.
(2) 1Anderen Prüflingen, die wegen einer festgestellten,
nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung
bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich
beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe des
Abs. 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Bei
vorübergehenden Behinderungen können sonstige
angemessene Maßnahmen getroffen werden, soweit
diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens
sechs Wochen vor Beginn der theoretischen Prüfung
einzureichen. 2Dem Antrag ist eine ärztliche
Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang
der Beeinträchtigung bei der Prüfung ergeben.
Nach oben
Dritter Teil
Inhalt und Verfahren der Prüfung
1Die Prüflinge haben in der Prüfung nachzuweisen,
dass sie die sprachlichen Kenntnisse und die persönlichen
Fähigkeiten besitzen, die für die zuverlässige
Ausübung der Tätigkeit einer Gebärdensprachdozentin
oder eines Gebärdensprachdozenten
erforderlich sind. 2Dazu gehören neben allgemeinen
Bildungsgrundlagen die sehr gute Kenntnis der Gebärdensprache
und ihrer Vermittlung sowie die Vertrautheit
mit den einschlägigen sprachlichen und
fachlichen Hilfsmitteln. 3Nachgewiesen werden müssen
auch vertiefte Kenntnisse der Lebenswelt gehörloser
und hörgeschädigter Menschen sowie berufsethischer
Fragen.
Nach oben
(1) In der Prüfung werden im Einzelnen verlangt:
1. sichere Beherrschung der Gebärdensprache in
Grammatik, Wortschatz und Stil,
2. didaktisch-methodische Kompetenzen,
3. Kenntnisse der Gehörlosenkultur, der Soziologie
und Geschichte Gehörloser,
4. Kenntnisse zu Geschichte und linguistischen Aspekten
der Gebärdensprache,
5. Kenntnisse in Psychologie,
6. gute schriftsprachliche Fähigkeiten,
7. gewandtes sicheres Auftreten.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen
Teil (§ 12), einen praktischen Teil (§ 13) und in ein
Kolloquium (§ 14).
(3) Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben
dürfen Hilfsmittel nicht verwendet werden, es sei
denn, solche wurden ausdrücklich zugelassen.
Nach oben
(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus
den Prüfungen in Didaktik, Psychologie und Gebärdensprache.
(2) 1Die Didaktikprüfung wird schriftlich abgelegt
und dauert 90 Minuten. 2Die Psychologieprüfung wird
in gebärdensprachlicher Form abgenommen und dauert
30 Minuten. 3Die Gebärdensprachprüfung besteht
aus zwei Teilen, aus dem schriftlichen Teil und aus
dem gebärdensprachlichen Teil mit je 30 Minuten.
(3) Die gebärdensprachlichen Teile der theoretischen
Prüfung werden als Einzelprüfungen abgenommen.
(4) 1Jede Prüfung ist von zwei prüfenden Personen
zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung soll versucht
werden eine Einigung zu erzielen. 3Kommt eine
Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person
des Prüfungsausschusses den Stichentscheid.
Nach oben
(1) 1Der praktische Teil der Prüfung umfasst zwei
Lehrproben (Dauer je 45 Minuten) mit anschließendem
Prüfungsgespräch (Dauer je 30 Minuten) mit den
prüfenden Personen in Deutscher Gebärdensprache
(DGS) über die Lehrprobe unter Berücksichtigung
der allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen
nach §§ 10 und 11. 2Geringfügige Abweichungen
von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind
zulässig.
(2) 1Der der Lehrprobe vorausgehende Praktikumsteil
muss insgesamt mindestens 16 Unterrichtsstunden
umfassen. 2Die Lehrprobe findet zu einem
von den Prüflingen frei gewählten Thema bzw. einer
frei gewählten Lektion aus diesem Gebärdensprachkurs
statt. 3Eine Woche vor der Lehrprobe sind jedem
Mitglied des Prüfungsausschusses die schriftlichen
Unterlagen zur Unterrichtsplanung der Lehrprobe
vorzulegen.
(3) 1Die Lehrprobe wird als Einzelprüfung abgenommen.
2Ihre Bewertung erfolgt durch zwei prüfende
Personen. 3Bei abweichender Bewertung soll versucht
werden eine Einigung zu erzielen. 4Kommt eine
Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person
des Prüfungsausschusses den Stichentscheid anhand
der Berichte der prüfenden Personen und der Videoaufzeichnungen.
Nach oben
(1) 1Das Kolloquium umfasst:
1. die Präsentation einer Hausarbeit zu einem Thema
aus dem Bereich Gehörlosigkeit/Hörschädigung
oder Gebärdensprachunterricht (Persönliches
Projekt), die in einem Zeitraum von sechs Monaten
erstellt und spätestens sechs Wochen vor dem
Kolloquium abgegeben wurde (Dauer 15 Minuten),
2. das Prüfungsgespräch mit den prüfenden Personen
in Deutscher Gebärdensprache (Dauer 15 Minuten).
2Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen
Prüfungszeit sind zulässig.
(2) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
Nach oben
(1) 1Die theoretischen und praktischen Prüfungsleistungen
sowie das Kolloquium werden mit folgenden
Noten mit der angegebenen Wortbedeutung
bewertet:
1. Sehr gut (1) Die Note "sehr gut" soll erteilt
werden, wenn die Leistung den
Anforderungen in besonderem
Maß entspricht.
2. Gut (2) Die Note "gut" soll erteilt werden,
wenn die Leistung den
Anforderungen voll entspricht.
3. Befriedigend (3) Die Note "befriedigend" soll
erteilt werden, wenn die Leistung
im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht.
4. Ausreichend (4) Die Note "ausreichend" soll
erteilt werden, wenn die Leistung
zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch
entspricht.
5. Mangelhaft (5) Die Note "mangelhaft" soll erteilt
werden, wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben
werden können.
6. Ungenügend (6) Die Note "ungenügend" soll
erteilt werden, wenn die Leistung
den Anforderungen nicht entspricht
und selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden
können.
2Zwischennoten werden nicht erteilt.
(2) 1Aus den Noten der drei Prüfungen des theoretischen
Teils ist der Durchschnitt zu ermitteln. 2Für
die Gebärdensprachprüfung (§ 12 Abs. 2 Satz 3) wird
hierfür eine Gesamtnote gebildet; die beiden Teile
sind gleichgewichtig. 3Der Durchschnitt der Noten
der drei Prüfungen ergibt die Note des theoretischen
Teils der Prüfung.
(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt
der folgenden vier Noten:
1. der Note des theoretischen Teils der Prüfung,
2. der Note der ersten Lehrprobe,
3. der Note der zweiten Lehrprobe,
4. der Note des Kolloquiums.
(4) Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Prüflinge
"sehr gut" mit einer Prüfungsgesamtnote bis
1,50,
"gut" mit einer Prüfungsgesamtnote von
1,51 bis 2,50,
"befriedigend" mit einer Prüfungsgesamtnote von
2,51 bis 3,50,
"ausreichend" mit einer Prüfungsgesamtnote von
3,51 bis 4,50.
Nach oben
1Nach Abschluss der theoretischen Prüfungen
setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses
die Prüfungsnoten für jede theoretische Teilprüfung
fest. 2Vom praktischen Teil der Prüfung und vom Kolloquium
ist ausgeschlossen, wer in einer theoretischen
Teilprüfung die Note 6 oder in zwei theoretischen
Teilprüfungen die Note 5 oder in einer Teilprüfung
die Note 5 und in den beiden anderen Teilprüfungen
die Note 4 erhalten hat. 3Nach Abschluss der praktischen Prüfungen und dem
Kolloquium setzt die vorsitzende Person des
Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für die praktischen
Prüfungen und das Kolloquium fest und entscheidet
über das Bestehen der Prüfung. 4Die
Prüfung ist bestanden, wenn jede Lehrprobe mindestens
mit Note 4 und das Kolloquium mindestens mit
Note 5 bewertet wurden.
Nach oben
Vierter Teil
Abschluss der Prüfung
(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat (§ 16 Satz 4),
erhält ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde
und ist berechtigt, die Bezeichnung "staatlich anerkannte
Gebärdensprachdozentin" bzw. "staatlich
anerkannter Gebärdensprachdozent" zu führen.
2Das Prüfungszeugnis enthält die Noten des theoretischen
Teils, der beiden Lehrproben sowie des
Kolloquiums und die Prüfungsgesamtnote. 3Die Prüfungsurkunde
enthält die Prüfungsgesamtnote als
Zahlenwert und Worturteil sowie die Bezeichnung
nach Satz 1.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält
einen entsprechenden Bescheid.
(3) Das Prüfungszeugnis und die Prüfungsurkunde
werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses
unterschrieben.
Nach oben
Folgende Personen, die bereits als Gebärdensprachdozentinnen
oder -dozenten tätig sind und
die in dieser Verordnung geregelte Prüfung nicht
abgelegt haben, werden durch die Regierung von
Mittelfranken als Gebärdensprachdozentinnen
und -dozenten staatlich anerkannt:
1. Personen, die die vom Gehörlosen Institut Bayern
in den Jahren 2001 bis 2003 und 2002 bis 2005
durchgeführten Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen
haben und
2. Personen, die eine gleichwertige andere Ausbildung
erfolgreich abgeschlossen haben.
Nach oben
(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach Zulassung
nicht mehr möglich.
(2) Versäumen Prüflinge ohne eine genügende Entschuldigung
im Sinn des Abs. 3 einen Prüfungsteil, so
gilt die Prüfung insgesamt als abgelegt und nicht
bestanden.
(3) Weisen Prüflinge nach, dass ihnen die Ablegung
der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus
Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich
oder nicht zuzumuten ist (Verhinderung), so gelten
die ganze Prüfung bzw. dieser Teil als nicht abgelegt.
(4) 1Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich
zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das
Zeugnis eines Gesundheitsamts. 2Die Entscheidung
darüber, ob eine von den Prüflingen nicht zu vertretende
Verhinderung vorliegt, trifft die vorsitzende
Person des Prüfungsausschusses.
(5) Haben sich Prüflinge einer Prüfung unterzogen,
so können nachträglich gesundheitliche Gründe,
denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet
werden soll, nicht anerkannt werden.
Nach oben
(1) 1Bedienen sich Prüflinge unerlaubter Hilfe oder
machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird
die Arbeit abgenommen und mit der Note ungenügend
(6) bewertet. 2Als Versuch gilt auch die
Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach
Beginn der Prüfung. 3Sätze 1 und 2 gelten auch dann,
wenn der Unterschleif zu fremdem Vorteil unternommen
wird.
(2) 1In schweren Fällen werden die Prüflinge von
der Prüfung ausgeschlossen. 2Im Fall des Ausschlusses
muss die gesamte Prüfung als abgelegt und
nicht bestanden bewertet werden.
(3) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst
nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende
Prüfungsleistung nachträglich mit der Note
ungenügend (6) zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis
entsprechend zu berichtigen. 2Ein
unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde
sind einzuziehen.
(4) Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 trifft
die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
Nach oben
1Der theoretische Teil der Prüfung gemäß §12, der
praktische Teil gemäß §13 und das Kolloquium gemäß § 14
können jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine Wiederholung
der bestandenen Prüfung oder von Prüfungsteilen, deren Ergebnis
nach § 16 für das Bestehen der Prüfung hinreichend ist,
ist nicht möglich.
Nach oben
Fünfter Teil
Prüfungsvergütung, Kostenerstattung
1Das Gehörlosen Institut Bayern oder die vom Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach § 1 Abs. 1
beauftragte Stelle kann von den Prüflingen eine Vergütung zur
Deckung der Kosten für die Durchführungder Prüfung verlangen. 2Die
Höhe der Vergütung wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
allgemein festgelegt. 3Soweit die Kosten für die
Durchführung der Prüfung nicht gedeckt werden,
werden sie dem Gehörlosen Institut Bayern oder der nach §1 Abs.1
beauftragten Stelle vom Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen erstattet.
Nach oben
Sechster Teil
Schlussvorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in
Kraft.
Nach oben
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 22/2006 801
Auf Grund des Art. 13 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes
zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe
von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
— BayBGG) vom 9. Juli
2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische
Staatsregierung folgende Verordnung:
Inhalt
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Anzuwendende Standards
§ 3
Umsetzung im staatlichen Bereich
§ 4
Umsetzung für sonstige Träger öffentlicher Gewalt
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung gilt für
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote und
3. sonstige mittels Informationstechnik realisierte graphische
Programmoberflächen
der Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9
Abs. 1 Satz 1 BayBGG sowie der Staatsanwaltschaften
(Angebote der Informationstechnik).
(2) Die Regelungen in dieser Verordnung dienen
dazu, Menschen mit Behinderung im Sinn des Art. 2
BayBGG die Nutzung der Angebote der Informationstechnik
grundsätzlich uneingeschränkt zu ermöglichen.
Nach oben
Die Angebote der Informationstechnik sind nach
Maßgabe der §§ 3 und 4 gemäß der jeweiligen Fassung
der Anlage zur Verordnung zur Schaffung barrierefreier
Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Barrierefreie Informationstechnik-
Verordnung — BITV) vom 17. Juli 2002 (BGBl I
S. 2654) so zu gestalten, dass
1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten
Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich
die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen
und Bedingungen berücksichtigen.
Nach oben
(1) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
des Freistaates Bayern sollen die in § 1 genannten
Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
neu gestaltet werden, gemäß § 2 erstellen; § 4 Satz 2
bleibt unberührt. 2Mindestens ein Zugangspfad zu
den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung
dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen
der Priorität I der Anlage zur BITV erfüllen. 3Bis
zum 31. Dezember 2012 sollen alle Zugangspfade zu
den genannten Angeboten die Anforderungen und
Bedingungen der Priorität I der Anlage zur BITV
erfüllen.
(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
im Internet oder im Intranet veröffentlicht wurden,
sollen bis zum 31. Dezember 2010 gemäß Abs. 1
gestaltet werden, wenn sie sich speziell an behinderte
Menschen im Sinn des Art. 2 BayBGG richten, im
Übrigen bis zum 31. Dezember 2013.
(3) Soweit die Herstellung der Barrierefreiheit aus
finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Gründen unverhältnismäßig oder aus
technischen Gründen unmöglich ist, kann von einem
barrierefreien Angebot abgesehen werden.
Nach oben
1Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen
der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien wird
empfohlen, ihre in § 1 genannten Angebote gemäß
§§ 2 und 3 zu gestalten. 2Dies gilt für die Landkreise
auch hinsichtlich der Angebote der staatlichen Landratsämter.
Nach oben
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Nach oben
Zurück zum Inhaltsverzeichnis