Europäisches Parlament
Bundestag
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Sachsen-Anhalt
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Thüringen
Europawahlordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 476)
§ 50 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied
des Wahlvorstandes sein.
(2) 1Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Bundeswahlordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 476)
§ 57 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist,
den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe
er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler
bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) 1Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2005 (GBl. S. 513)
Auf Grund von § 57 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384) wird verordnet:
§ 35 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein an der Stimmabgabe gehinderter Wähler, der sich nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LWG der Hilfe einer anderen Person bedienen
will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung muss sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem
Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat. Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Kommunalwahlordnung
Vom 2. September 1983 (GBl. S. 459)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2005 (GBl. S. 606, 854)
§ 30 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein an der Stimmabgabe behinderter Wähler, der sich nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes der Hilfe einer
anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied
des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung muss sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem
Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat. Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.
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Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Vom 16. Februar 2003 (GVBl S. 62, BayRS 111-1-1-I)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2007 (GVBl S. 142)
Auf Grund des Art. 92 des Landeswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002
(GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 46 Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter
(1) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der
Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies
dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
der stimmberechtigten Person die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.
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Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Vom 7. November 2006 (GVBl S. 852)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544)
Auf Grund des Art. 58 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006
(GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Wahlordnung:
§ 62 Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter
(1) 1Will sich eine behinderte stimmberechtigte Person bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen,
gibt sie dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des
Wahlvorstands sein.
(2) 1Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der abstimmenden Person zu beschränken. 2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der
abstimmenden Person die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 3Die Hilfsperson kann nach
Anweisung der stimmberechtigten Person den Stimmzettel kennzeichnen, dem Wahlvorsteher übergeben oder in die Urne legen.
(3) Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines Anderen erfahren hat.
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Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung - LWO)
in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 224)
§ 52 Wahlhandlung
(...)
(4) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder körperlich in der Stimmabgabe behindert sind, können eine Person
ihres Vertrauens bestimmen, der sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt.
Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken. Die Vertrauensperson ist
zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
(...)
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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Vom 19. Februar 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 07], S.150),
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 04] , S.46, 48)
Auf Grund des § 50 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vom 2. März 1994 (GVBl. I S. 38), der durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. November 2003 (GVBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuss des Landtages:
§ 56 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf,
bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand
bekannt. Hilfsperson kann auch ein von dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer
anderen Person erlangt hat.
(4) Wer blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Bremische Landeswahlordnung
Vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007 (Brem.GBl. S. 67)
Aufgrund des § 58 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 - 111-a-1
wird verordnet:
§ 45 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen,
in den Wahlumschlag zu legen, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine
andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson
kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Wahlordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (HmbWO)
Vom 29. Juli 1986
Fundstelle: HmbGVBl. 1986, S. 237
Stand: Ausfertigung noch nicht bekannt
§ 33 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung
gehindert ist, die Stimmzettel zu kennzeichnen, diese selbst in die Wahlurnen
zu legen oder der Wahlbezirksleitung zu übergeben, kann eine Hilfsperson bestimmen,
die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. 2Er hat dies den Wahlvorständen
bekannt zu geben. 3Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied
der Wahlvorstände sein.
(2) 1Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.
2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,
soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) 1Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 2Die Wahlvorstände haben auf
diese Verpflichtung hinzuweisen.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
für die Wahl, bei der er wahlberechtigt ist, für die Landesliste und die Wahlkreisliste
zur Bürgerschaftswahl sowie für die Bezirksliste und die Wahlkreisliste zur
Bezirksversammlungswahl auch Stimmzettelschablonen bedienen.
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Landeswahlordnung (LWO)
GVBl. II 16-23
In der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I 2007 S. 26)
§ 50 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist,
den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben,
bestimmt eine Hilfsperson, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem
Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
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Kommunalwahlordnung (KWO)
In der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 233)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I 2007 S. 26)
§ 40 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist,
den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben,
bestimmt eine Hilfsperson, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
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Verordnung über die Durchführung der Landtagswahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswahlordnung-LWO M-V)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 111 - 2 - 4)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 281, 382)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539)
§ 45 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied
des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen
Person erfahren hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2021 - 1 - 5
Vom 15. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 542)
Auf Grund des § 77 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458)
verordnet das Innenministerium:
§ 44 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes
Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam
mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen
erfahren hat.
(4) Erscheint dem Wahlvorsteher die von dem Wähler in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er
dies dem Wähler mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.
(5) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Landeswahlordnung (LWahlO)
Vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 548, 964)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306)
Auf Grund des § 42 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NW. S. 516) wird verordnet:
§ 38 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei
der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes
Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
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Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, 967)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222)
§ 41 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei
der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes
Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
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Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14 - VORIS 11210 01 06 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661)
Aufgrund des §§ 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in der Fassung vom 5. August 1997 (Nds. GVBl. S. 379)
wird verordnet:
§ 48 Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler
(1) Eine wählende Person, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist,
bestimmt eine Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Auf Wunsch
der wählenden Person kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf
gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person in Aussicht genommene Hilfsperson nach
dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie oder er dies der
wählenden Person mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.
(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer
wählenden Person erlangt hat.
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Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431 - VORIS 20330 -)
Aufgrund des § 53 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91)
wird verordnet:
§ 48 Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson
(1) 1Bedient sich eine wählende Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NKWG der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson), so hat sie
dies der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor der Stimmabgabe mitzuteilen. 2Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem
Wahlvorsteher die von der wählenden Person bestimmte Hilfsperson nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen
Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie oder er dies der wählenden Person mit und weist auf
§ 30 Abs. 1 Satz 3 NKWG hin.
(2) 1Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. 2Abweichend von
§ 47 Abs. 4 Satz 2 darf die Hilfsperson gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur
Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
Nach oben
Landeswahlordnung (LWO)
Vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153)
Zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56)
Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1989 (GVBl. 1990 S. 13, BS 1110-1)
wird verordnet:
§ 48 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen, diesen selbst in die Wahlurne zu werfen oder dem Wahlvorsteher zu
übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand
bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Nach oben
Landeswahlordnung (LWO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2004 (Amtsbl. S. 279)
Geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)
§ 39 Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler
(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig ist oder die oder der wegen einer körperlichen
Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen,
bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem
Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson
darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer oder
eines anderen erlangt hat.
(4) Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin oder ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Nach oben
Kommunalwahlordnung (KWO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 403)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)
§ 43 Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler
(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung
gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person,
deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann
auch ein von der Wählerin oder vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson
darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer oder
eines anderen erlangt hat.
(4) Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
Nach oben
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 543)
Auf Grund von § 52 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 319) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 48 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe
bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des
Wahlvorstandes sein; darauf ist der Wähler bei Bedarf hinzuweisen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Hierauf ist hinzuweisen.
(3) Ein Wähler, der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone
bedienen.
Nach oben
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung - KomWO)
Vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440)
Geändert durch § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440)
Auf Grund von § 62 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) vom 18. Oktober 1993
(SächsGVBl. S. 937), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 191) geändert worden ist,
wird verordnet:
§ 33 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der sich nach § 15 Abs. 4 KomWG der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand
bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson
darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat. Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.
Nach oben
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1997 (GVBl. LSA S. 612)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744)
Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in der Fassung vom 26. Juni 1997 (GVBl. LSA S. 594)
wird verordnet:
§ 50 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf,
bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies dem Wahlvorstand
mit. Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
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Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2007 (GVBl. LSA S. 30)
§ 47 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen und
in die Wahlurne zu legen oder das Wahlgerät selbstständig zu bedienen, bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will, teilt dies dem Wahlvorsteher mit. Auf Wunsch des Wählers kann ein Mitglied des Wahlvorstandes
Hilfe leisten.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wunsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Erscheint dem Wahlvorsteher die vom Wähler in Aussicht genommene Person nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen
Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er dies dem Wähler mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.
(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
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Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Vom 1. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 459)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 82)
Auf Grund des § 56 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442)
wird verordnet:
§ 45 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der
Stimmabgabe gehindert ist, bestimmt eine Hilfsperson, die ihr oder ihm bei der Stimmabgabe helfen soll, und gibt dies
dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson
darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen
Person erfahren hat.
(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch
einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -)
Vom 19. März 1997
Fundstelle: GVOBl. 1997, S. 167
Stand: 30.01.2008, (GVOBl. S. 76)
§ 46 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der
Stimmabgabe gehindert ist, bestimmt eine Person, die ihr oder ihm bei der Stimmabgabe helfen soll (Hilfsperson), und gibt
dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands
sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson
darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person
erfahren hat.
(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 817)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2004 (GVBl. S. 438)
§ 53 Stimmgabe hilfebedürftiger Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder der durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen,
zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe
bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des
Wahlvorstands sein; darauf ist bei Bedarf der Wähler vom Wahlvorsteher oder seinem amtierenden Stellvertreter hinzuweisen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines
anderen erlangt hat.
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Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Vom 3. Februar 1994 (GVBl. S. 93)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2004 (GVBl. S. 435)
§ 35 Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler
(1) Ein Wähler, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen
Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen; er gibt dies dem
Wahlvorstand bekannt. Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam
mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
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