Zivilprozessordnung (Auszug)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
zuletzt geändert durch Artikel 2 G. vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441)
§ 483 - Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels
Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der
Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom
Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel
bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht
hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung
einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder
sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht
hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
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