Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesgleichstellungsgesetz des Saarland
Frauenfördergesetz Sachsen Anhalt (FrFG)
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst Schleswig-Holstein
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
(Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897)
§ 7 Bewerbungsgespräche
(1) Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, sind zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen
Auswahlverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen, die die in der
Ausschreibung vorgegebene Qualifikation aufweisen, sofern Bewerbungen von Frauen in
ausreichender Zahl vorliegen.
(2) In Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer
bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Sicherstellung der Betreuung
von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit
unzulässig.
(3) Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Nach oben
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
Vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186, BayRS 2039-1-A)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 292)
Art. 8 Einstellung und beruflicher Aufstieg
(1) Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der dienst- oder tarifrechtlichen Vorschriften
und sonstiger rechtlicher Vorgaben hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden
Personalplanung den Anteil von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,
1. bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen
sowie von Stellen für die Berufsausbildung,
2. bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen
zu erhöhen.
(2) Bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, von Stellen für die Berufsausbildung sowie
bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sind
dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus
ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen.
Nach oben
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2007 (GVBl. I S. 193)
§ 9 Einstellung und beruflicher Aufstieg
(1) Bei Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Übertragung höherbewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze dürfen zum
Nachteil der Betroffenen nicht berücksichtigt werden:
1. der Familienstand,
2. die zeitliche Belastung durch Elternschaft, durch die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder die Absicht,
von der Möglichkeit einer Ermäßigung der Arbeitszeit Gebrauch zu machen,
3. die Einkommenssituation des Partners oder der Partnerin,
4. die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Reduzierung der Arbeitszeit oder die Verzögerung des Abschlusses
einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.
(2) Durch Familien- und soziale Arbeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind bei der Qualifikation zu berücksichtigen,
wenn sie für die vorgesehenen Tätigkeiten dienlich sind.
(3) Fragen nach Vorliegen einer Schwangerschaft, nach der Familienplanung oder danach, wie die Betreuung von Kindern oder
pflegebedürftigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit gewährleistet werden kann, sind unzulässig.
Nach oben
(Landesgleichstellungsgesetz)
Vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 151)
§ 4 Einstellung, Übertragung eines Dienstpostens und Beförderung
(1) Bei der Einstellung, einschließlich der Begründung eines Beamten- und Richterverhältnisses, die nicht zum Zwecke der
Ausbildung erfolgt, sind Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber in den Bereichen vorrangig zu
berücksichtigen, in denen sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
(2) Bei der Übertragung einer Tätigkeit in einer höheren Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe sind Frauen bei gleicher
Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht in
der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das gilt auch bei der Übertragung eines anderen Dienstpostens und
bei Beförderung.
(3) Unbeschadet dienstrechtlicher Regelungen dürfen bei Bewerbungen um eine andere Stelle den Bediensteten keine Nachteile
aus einer Beurlaubung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung erwachsen.
(4) Die Qualifikation ist ausschließlich an den Anforderungen des Berufes, der zu besetzenden Stelle oder der Laufbahn zu
messen. Spezifische, zum Beispiel durch Familienarbeit, durch soziales Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit erworbene
Erfahrungen und Fähigkeiten sind Teil der Qualifikation im Sinne des Absatzes 1 und 2, wenn sie bei der Ausübung der
jeweiligen Tätigkeit dienlich sind.
(5) Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn in den einzelnen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen der jeweiligen
Personalgruppe einer Dienststelle nicht mindestens zur Hälfte Frauen vertreten sind. Dies gilt auch für die nach dem
Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Funktionsebenen.
Nach oben
(Gleichstellungsgesetz - GlG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 697; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 203 - 1)
Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 550)
§ 5 Ausbildung, Einstellungen und Beförderungen
(1) Ausbildungsplätze sind in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, in jeder Einrichtung nach § 1 je
Ausbildungsgang und Vergaberunde bei gleichwertiger Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung)
mindestens bis zur Hälfte an Frauen zu vergeben, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende, Gründe überwiegen.
Wenn nicht genügend Bewerbungen von Frauen für die Besetzung von Ausbildungsplätzen vorliegen, soll die Ausschreibung auf
begründetes Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten wiederholt werden. Liegen nach einer erneuten Ausschreibung nicht
genügend Bewerbungen von Frauen vor, werden die Ausbildungsplätze nach der Bewerbungslage vergeben.
(2) Übernimmt die Dienststelle nach Abschluss der Ausbildung Bewerber, sind Frauen, die in einem Beruf ausgebildet werden,
in dem Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) vorrangig
in ein Beschäftigungsverhältnis im erlernten Beruf zu übernehmen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende
Gründe überwiegen.
(3) Sind Frauen in einer Beschäftigungsgruppe unterrepräsentiert, so sind Frauen, die eine zur Ausfüllung der Stelle
gleichwertige Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) besitzen wie männliche Mitbewerber, bevorzugt
einzustellen und zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, bis der Anteil der
Frauen in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe mindestens 50 vom Hundert beträgt. Satz 1 gilt für die Übertragung höherwertiger
Tätigkeiten und für die Vergabe von Stipendien und anderen Maßnahmen, die zur Förderung und Entfaltung von Wissenschaftlern
beitragen, entsprechend.
(4) Die Qualifikation ist ausschließlich an den Anforderungen der Beschäftigungsgruppe zu messen. Spezifische, außerhalb
beruflicher Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind Teil der Qualifikation, wenn sie bei der Ausübung der
jeweiligen Tätigkeit dienlich sind.
(5) Bei der Auswahlentscheidung ist unbeschadet sozialer Kriterien dem Recht der Geschlechter auf Gleichstellung im
Erwerbsleben Rechnung zu tragen.
(6) Fragen nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft sind nur zulässig, wenn die Auswahlentscheidung nur zwischen Frauen
getroffen wird und ein besonderer beruflicher Bezug besteht. Fragen nach der Familienplanung oder danach, wie die Betreuung
von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Berufstätigkeit gewährleistet werden kann, und andere
diskriminierende Fragen sind unzulässig.
(7) In Beschäftigungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden auf begründetes Verlangen der
Gleichstellungsbeauftragten mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch
eingeladen, wenn sie die Voraussetzungen für die zu vergebende Beschäftigung erfüllen.
(8) Teilzeittätigkeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Insbesondere darf sich Teilzeitbeschäftigung nicht
nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Eine Verzögerung im beruflichen Werdegang, die sich aus der Beurlaubung
zur Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen ergibt, darf sich bei einer Beförderung oder Höhergruppierung nicht nachteilig
auswirken.
(9) Solange kein Frauenförderplan aufgestellt ist, dürfen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen Einstellungen und Beförderungen von Männern im Einvernehmen mit der
Gleichstellungsbeauftragten vorgenommen werden.
Nach oben
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443)
§ 10 Auswahlkriterien
(1) Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich die Anforderungen des zu
besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Bei der Qualifikationsbeurteilung sollen Erfahrungen
und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen einbezogen werden, soweit diese für die zu
übertragende Aufgabe von Bedeutung sind.
(2) Vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen, Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Verzögerungen beim Abschluss der
Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger dürfen nicht nachteilig berücksichtigt
werden. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Familienstand, Einkommensverhältnisse des Partners oder der
Partnerin und die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Nach oben
Vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)
§ 12 Auswahlentscheidungen
(1) Um die Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei Einstellungen und Beförderungen, sowie die Erfüllung der
Frauenförderpläne zu gewährleisten, sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung entsprechend der Anforderungen der
zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung ist ausschließlich das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle bzw. des
zu besetzenden Amtes. Dies gilt auch bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, es sei denn, es handelt sich um eine staatliche
Ausbildung, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.
(3) Bei der Qualifikationsbeurteilung sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Übernahme von Familienpflichten
erworben wurden, zu berücksichtigen, soweit ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber
Bedeutung zukommt.
(4) Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung dürfen nur insoweit als Qualifikationsmerkmal
Berücksichtigung finden, als ihnen für Eignung, Leistung und Befähigung eigenständige Bedeutung zukommt.
(5) Werden die Zielvorgaben des Frauenförderplanes für jeweils drei Jahre nicht erfüllt, bedarf bis zu ihrer Erfüllung jede
weitere Einstellung oder Beförderung eines Mannes in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, der Zustimmung
der Stelle, die den Frauenförderplan in Kraft gesetzt hat, im Geltungsbereich der bei den Ministerien und der Staatskanzlei
aufgestellten Frauenförderpläne der Zustimmung der Landesregierung, im Geltungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände
der Zustimmung des Gemeinderates, Kreistages oder der Regionalversammlung, im Geltungsbereich anderer der alleinigen
Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts des Benehmens der Dienststelle, die
die Rechtsaufsicht ausübt.
Nach oben
In der Fassung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 516)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740)
§ 4 Stellenbesetzung
(1) Bewerberinnen, die nach den Bewerbungsunterlagen über die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen
einschließlich der erforderlichen Berufserfahrung verfügen, sind grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
(2) Stellt die Einstellungsbehörde fest, dass eine Bewerberin und ein Bewerber für die auszuübende Tätigkeit nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung gleichqualifiziert sind, ist die Bewerberin einzustellen, wenn der Anteil der Frauen in
der Funktion, in der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe geringer ist als der der Männer. Dies gilt nicht, wenn in der Person
eines Mitbewerbers liegende Grunde vorliegen, die auch unter Beachtung der Verpflichtung zur Förderung der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern überwiegen.
(3) Wegen einer bestehenden oder gewünschten Schwangerschaft darf niemand von einer Stellenbesetzung ausgeschlossen werden.
(4) Für die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung sind Fähigkeiten und Erfahrungen aus der familiären oder sozialen
Arbeit zu berücksichtigen, soweit ihnen für die zu übertragenden Aufgaben Bedeutung zukommt. Dies gilt auch, wenn
Familienarbeit neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde. Sozial und familiär bedingte Ausfallzeiten dürfen sich nicht
nachteilig auswirken.
Nach oben
(Gleichstellungsgesetz - GstG)
Vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184)
§ 8 Auswahlgrundsätze
(1) Die Qualifikation ist ausschließlich an solchen Eignungs-, Befähigungs- und fachlichen Leistungsmerkmalen zu messen,
die den Anforderungen der Laufbahn oder des Berufs oder im Falle eines Personalentwicklungskonzeptes der angestrebten
Stelle entsprechen.
(2) Für die Beurteilung der Eignung sind Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen
einzubeziehen, soweit diese Qualifikationen für die zu übertragenden Aufgaben von Bedeutung sind.
(3) Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung darf das Dienst- oder Lebensalter nur berücksichtigt
werden, wenn sich dadurch die beruflichen Kenntnisse erweitert haben. Im Übrigen können Dienst- oder Lebensalter
berücksichtigt werden, soweit die §§ 3 bis 6 nicht entgegenstehen.
(4) Der Familienstand darf nicht nachteilig berücksichtigt werden.
(5) Schwangerschaft und die Möglichkeit einer Schwangerschaft dürfen nicht zum Nachteil einer Frau berücksichtigt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Ausbildungsplätze
Nach oben
Vom 3. November 1998 (GVBl. S. 309)
Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265)
§ 7 Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation
(1) Sind in einzelnen Bereichen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt als Männer, hat die Dienststelle nach Maßgabe der
Zielvorgaben des Frauenförderplans und entsprechender Personalplanung unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung
1. bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und
Leitungsaufgaben, sowie von Stellen für die Berufsausbildung und
2. bei der Beförderung, Höhergruppierung, Übertragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze, auch in Funktionen
mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben,deren Anteil zu erhöhen.
(2) Berufliche Ausfallzeiten von Frauen und Männern wegen Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege dürfen sich nicht nachteilig
auf die Beurteilung der Eignung auswirken.
(3) Für die Beurteilung der Eignung sind Erfahrungen und Fähigkeiten auch aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Sozialbereich und
die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen einzubeziehen, soweit diese Erfahrungen und Fähigkeiten für die zu
übertragenden Aufgaben erheblich sind.
Nach oben
Zurück zum Inhaltsverzeichnis