Sozialgesetzbuch IX — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen — (Auszug)
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984)
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem
Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre
Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den
besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder
Rechnung getragen.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis