vom 20. November 2001
über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG
(1) Fahrzeuge der Klasse I müssen für Personen mit eingeschr
änkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer, gemäß den
technischen Vorschriften des Anhangs VII zugänglich sein.
(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, für die Verbesserung
der Zugänglichkeit von anderen Fahrzeugen als denen der
Klasse I die geeignetste Lösung zu wählen. Wenn jedoch andere
Fahrzeuge als Fahrzeuge der Klasse I mit Einrichtungen für Personen
mit eingeschränkter Mobilität und/oder Rollstuhlfahrer
ausgestattet sind, müssen diese Fahrzeuge den einschlägigen
Vorschriften des Anhangs VII entsprechen.
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