vom 5. Juli 2006
über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Artikel 1 - Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 - Beförderungspflicht
Artikel 4 - Abweichungen, besondere Bedingungen und Unterrichtung
Artikel 5 - Bestimmung von Ankunfts- und Abfahrtsorten
Artikel 6 - Weiterleitung von Informationen
Artikel 7 - Recht auf Hilfeleistung auf Flughäfen
Artikel 8 - Verantwortung für die Hilfeleistung auf Flughäfen
Artikel 9 - Qualitätsstandards für Hilfeleistungen
Artikel 10 - Hilfeleistung von Luftfahrtunternehmen
Artikel 11 - Schulung
Artikel 12 - Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigteRollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte
Artikel 13 - Ausschluss von Verpflichtungsbeschränkungen
Artikel 14 - Durchsetzungsstelle und ihre Aufgaben
Artikel 15 - Beschwerdeverfahren
Artikel 16 - Sanktionen
Artikel 17 - Berichterstattung
Artikel 18 - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Schutz und
die Hilfeleistung für behinderte Flugreisende und Flugreisende
mit eingeschränkter Mobilität, die diese Personen vor Diskriminierung
schützen und sicherstellen sollen, dass sie Hilfe
erhalten.
(2) Diese Verordnung gilt für behinderte Menschen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität, die gewerbliche Passagierflugdienste
nutzen oder zu nutzen beabsichtigen und von
einem Flughafen, der in dem unter den Vertrag fallenden
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, abfliegen, auf einem
solchen ankommen oder einen solchen im Transit benutzen.
(3) Die Artikel 3, 4 und 10 gelten auch für Fluggäste, die von
einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen reisen,
der in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates liegt, wenn es sich bei dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft handelt.
(4) Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Fluggäste,
die in der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 verankert sind.
(5) Kollidieren die Bestimmungen dieser Verordnung mit
denjenigen der Richtlinie 96/67/EG, so hat diese Verordnung
Vorrang.
(6) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen
Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs
Spanien und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland in der strittigen Frage der Souveränität über das
Gebiet, in dem der Flughafen liegt.
(7) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen
Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt,
die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige
Angelegenheiten Spaniens und des Vereinigten Königreichs vom
2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen Spaniens und
des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Nach oben
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Behinderter Mensch“ oder „Person mit eingeschränkter
Mobilität“ ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung
von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen
(sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen)
Behinderung, einer geistigen Behinderung oder
Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund
des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand
angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für
alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die
besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
b) „Luftfahrtunternehmen“ ist ein Lufttransportunternehmen
mit einer gültigen Betriebsgenehmigung.
c) „Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist ein Luftfahrtunternehmen,
das im Rahmen eines Vertrags mit einem
Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder
natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in
einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder
durchzuführen beabsichtigt.
d) „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ist ein Luftfahrtunternehmen
mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die
von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung
von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)
erteilt wurde.
e) „Reiseunternehmen“ ist, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen,
ein Veranstalter oder Vermittler im Sinne von
Artikel 2 Nummer 2 bzw. Nummer 3 der Richtlinie 90/
314/EWG.
f) „Leitungsorgan eines Flughafens“ oder „Leitungsorgan“ ist
die Stelle, die nach nationalem Recht vor allem die Aufgabe
hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu
betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung
der Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmen auf einem
Flughafen oder in einem Flughafensystem obliegt.
26.7.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 204/3
(1) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
g) „Flughafennutzer“ ist jede natürlich oder juristische Person,
die Fluggäste auf dem Luftwege von oder zu dem
betreffenden Flughafen befördert.
h) „Flughafennutzerausschuss“ ist ein Ausschuss von Vertretern
der Flughafennutzer oder der sie vertretenden
Verbände.
i) „Buchung“ ist der Umstand, dass der Fluggast über einen
Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem
hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen
oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und
registriert wurde.
j) „Flughafen“ ist jedes speziell für das Landen, Starten und
Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich
der für den Luftverkehr und die Abfertigung der
Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen,
wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher
Flugdienste gehören.
k) „Flughafenparkplatz“ ist ein Parkplatz, der sich innerhalb
der Flughafengrenzen befindet oder der unmittelbaren
Kontrolle des Leitungsorgans eines Flughafens untersteht
und der unmittelbar den diesen Flughafen benutzenden
Fluggästen zur Verfügung steht.
l) „Gewerblicher Passagierflugdienst“ ist ein von einem Luftfahrtunternehmen
als Linien- oder Bedarfsflug betriebener
Flugdienst zur Beförderung von Fluggästen, der der
Allgemeinheit gegen Entgelt entweder separat oder als Teil
einer Pauschalreise angeboten wird.
Nach oben
Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein
Reiseunternehmen darf sich nicht aus Gründen der Behinderung
oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes weigern,
a) eine Buchung für einen Flug ab oder zu einem unter diese
Verordnung fallenden Flughafen zu akzeptieren;
b) einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter
Mobilität auf einem solchen Flughafen an
Bord zu nehmen, sofern die betreffende Person über einen
gültigen Flugschein und eine gültige Buchung verfügt.
Nach oben
(1) Ungeachtet des Artikels 3 kann ein Luftfahrtunternehmen,
sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen sich aus
Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität
des Fluggastes nur weigern, die Buchung eines behinderten
Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität zu
akzeptieren oder diese Person an Bord zu nehmen,
a) um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen,
gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften
festgelegt sind, oder den Sicherheitsanforderungen
nachzukommen, die die Behörde aufgestellt hat, die dem
betreffenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis
ausgestellt hat;
b) wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen
die Anbordnahme oder die Beförderung dieses behinderten
Menschen oder dieser Person mit eingeschränkter Mobilität
physisch unmöglich ist.
Im Falle einer Weigerung, eine Buchung aus den in Unterabsatz 1
Buchstabe a oder b genannten Gründen zu akzeptieren, bemüht
sich das Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das
Reiseunternehmen im Rahmen des Möglichen nach besten
Kräften, der betroffenen Person eine annehmbare Alternative
zu unterbreiten.
Einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter
Mobilität, der die Anbordnahme aufgrund ihrer
Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert wurde,
sowie jeder diese Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden
Artikels begleitenden Person muss der Anspruch auf Erstattung
oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 angeboten werden. Das Recht auf die
Möglichkeit eines Rückfluges oder einer anderweitigen Beförderung
ist davon abhängig, dass alle Sicherheitsanforderungen
erfüllt sind.
(2) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
genannten Bedingungen darf ein Luftfahrtunternehmen, sein
Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen verlangen, dass ein
behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter
Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der
Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Mensch oder
diese Person mit eingeschränkter Mobilität benötigt.
(3) Ein Luftfahrtunternehmen oder sein Erfüllungsgehilfe
macht die Sicherheitsvorschriften, die es bzw. er bei der
Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität befolgt, sowie jede Beschränkung in
der Beförderung solcher Personen oder von Mobilitätshilfen
wegen der Luftfahrzeuggröße in zugänglicher Form und
zumindest in den gleichen Sprachen wie die Informationen für
andere Fluggäste öffentlich zugänglich. Ein Reiseunternehmen
gibt die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen bekannt,
die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf
angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge gelten.
(4) Macht ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe
oder ein Reiseunternehmen von den Ausnahmen gemäß Absatz 1
oder Absatz 2 Gebrauch, so unterrichtet es bzw. er unverzüglich
den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter
Mobilität über seine Gründe hierfür. Ein Luftfahrtunternehmen,
sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen übermittelt
diese Gründe auf Verlangen in Schriftform dem behinderten
Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität innerhalb
von fünf Werktagen, nachdem der Antrag eingegangen ist.
Nach oben
(1) In Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den
Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und mit
den entsprechenden Verbänden, die behinderte Menschen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, bestimmt das
Leitungsorgan eines Flughafens unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude
Ankunfts- und Abfahrtsorte innerhalb der Flughafengrenzen
oder an einem Ort unter direkter Aufsicht des
L 204/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2006
Leitungsorgans, an denen behinderte Menschen oder Personen
mit eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft
auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ankunfts- und Abfahrtsorte
werden deutlich ausgewiesen und an ihnen werden grundlegende
Informationen über den Flughafen in zugänglicher Form
vermittelt.
Nach oben
(1) Luftfahrtunternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen und Reiseunternehmen
ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um
Meldungen des Hilfsbedarfs von behinderten Menschen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität an allen ihren Verkaufsstellen,
einschließlich Telefon- und Internetverkaufsstellen, in
dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
entgegenzunehmen.
(2) Wird einem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen
oder einem Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor
der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit ein Hilfsbedarf
gemeldet, so leitet es bzw. er die betreffenden Informationen
mindestens 36 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten
Abflugzeit weiter an
a) die Leitungsorgane des Abflugflughafens, des Zielflughafens
und des Transitflughafens sowie an
b) das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn die Buchung
nicht bei diesem Luftfahrtunternehmen vorgenommen
wurde; in den Fällen, in denen die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Meldung
noch nicht bekannt ist, werden die Informationen übermittelt,
sobald dies möglich ist
.
(3) In allen anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen leitet
das Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das
Reiseunternehmen die Informationen so bald wie möglich weiter.
(4) So bald wie möglich nach dem Abflug unterrichtet das
ausführende Luftfahrtunternehmen das Leitungsorgan des Zielflughafens,
sofern dieser in dem unter den Vertrag fallenden
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, über die Zahl der
behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität auf diesem Flug, die die in Anhang I genannte Hilfe
benötigen, und über die Art dieser Hilfe.
Nach oben
(1) Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit
eingeschränkter Mobilität auf einem Flughafen an, um einen Flug
anzutreten, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens,
dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I genannte Hilfe so
geleistet wird, dass die Person den Flug, für den sie eine Buchung
besitzt, antreten kann, sofern die besonderen Bedürfnisse der
Person nach einer solchen Hilfe dem betreffenden Luftfahrtunternehmen,
seinem Erfüllungsgehilfen oder dem betreffenden
Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor der für den Flug
veröffentlichten Abflugzeit gemeldet worden ist. Diese Meldung
gilt auch für den Rückflug, wenn der Hin- und der Rückflug bei
demselben Luftfahrtunternehmen gebucht wurden.
(2) Ist der Einsatz eines anerkannten Begleithundes erforderlich,
so werden die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, sofern
dies dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder
dem Reiseunternehmen in Übereinstimmung mit geltenden
nationalen Bestimmungen über die Beförderung von Begleithunden
an Bord von Luftfahrzeugen — sofern vorhanden —
gemeldet worden ist.
(3) Erfolgt keine Meldung nach Absatz 1, so bemüht sich das
Leitungsorgan im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften,
die in Anhang I genannte Hilfe so zu leisten, dass die betreffende
Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann.
(4) Absatz 1 gilt unter folgenden Bedingungen:
a) Die Person findet sich selbst zur Abfertigung ein, und zwar
i) zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem
Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im
Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem
Wege) angegebenen Zeit oder
ii) wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens eine
Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit, oder
b) die Person findet sich an einem gemäß Artikel 5 ausgewiesenen
Ort innerhalb der Flughafengrenzen ein, und
zwar
i) zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem
Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im
Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem
Wege) angegebenen Zeit oder
ii) wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens zwei
Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit.
(5) Benutzt ein behinderter Mensch oder eine Person mit
eingeschränkter Mobilität einen unter diese Verordnung fallenden
Flughafen im Transit oder wird sie von einem Luftfahrtunternehmen
oder Reiseunternehmen von dem Flug, für den sie eine
Buchung besitzt, auf einen anderen Flug verlegt, so obliegt es
dem Leitungsorgan, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I
genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der Lage ist,
den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, anzutreten.
(6) Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit
eingeschränkter Mobilität auf dem Luftwege auf einem unter
diese Verordnung fallenden Flughafen an, so obliegt es dem
Leitungsorgan des Flughafens, dafür Sorge zu tragen, dass die in
Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der
Lage ist, den in Artikel 5 genannten Abfahrtsort von dem
Flughafen zu erreichen.
(7) Die geleistete Hilfe muss, soweit wie dies möglich ist, auf die
besonderen Bedürfnisse des einzelnen Fluggastes zugeschnitten
sein.
Nach oben
(1) Dem Leitungsorgan eines Flughafens obliegt es, dafür Sorge
zu tragen, dass behinderten Menschen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität die in Anhang I genannte Hilfe ohne
zusätzliche Kosten geleistet wird.
(2) Das Leitungsorgan kann die Hilfe selbst leisten. Alternativ
kann das Leitungsorgan unter Beibehaltung seiner Zuständigkeiten
und in jedem Fall unter der Voraussetzung, dass die
Qualitätsstandards nach Artikel 9 Absatz 1 eingehalten werden,
einem oder mehreren Dritten einen Auftrag erteilen, diese Hilfe
zu leisten. Das Leitungsorgan kann — in Zusammenarbeit mit
den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss,
sofern ein solcher besteht — einen solchen Auftrag bzw. solche
Aufträge aus eigener Initiative oder auf Antrag unter anderem
eines Luftfahrtunternehmens erteilen, wobei bestehende Dienste
auf dem betreffenden Flughafen berücksichtigt werden. Im Falle
einer Ablehnung eines solchen Antrags legt das Leitungsorgan
eine schriftliche Begründung vor.
(3) Das Leitungsorgan eines Flughafens kann zur Finanzierung
dieser Hilfe von den Flughafennutzern diskriminierungsfrei eine
besondere Umlage erheben.
(4) Diese besondere Umlage muss angemessen, kostenabhängig,
transparent und vom Leitungsorgan des Flughafens in
Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss,
sofern ein solcher besteht, oder jede andere
geeignete Einrichtung festgesetzt worden sein. Sie wird auf alle
Flughafennutzer, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Fluggäste,
die jedes Unternehmen zu und von dem Flughafen befördert,
aufgeteilt.
(5) Das Leitungsorgan eines Flughafens führt über seine
Tätigkeiten in Verbindung mit der Bereitstellung von Hilfe für
behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
und seine sonstigen Aktivitäten — entsprechend dem
üblichen Handelsbrauch — getrennt Buch.
(6) Das Leitungsorgan eines Flughafens macht den Flughafennutzern
über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher
besteht, oder über jede andere geeignete Einrichtung sowie der
Durchsetzungsstelle bzw. den Durchsetzungsstellen nach Artikel
14 einen geprüften Jahresbericht über die eingegangenen
Umlagen und die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität entstandenen Kosten zugänglich.
Nach oben
(1) Ausgenommen auf Flughäfen mit weniger als 150 000
kommerziellen Fluggästen im Jahr legt das Leitungsorgan in
Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss,
sofern ein solcher besteht, und mit den
Verbänden, die behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter
Mobilität vertreten, für die in Anhang I genannte
Hilfe Qualitätsstandards und die dafür notwendigen Mittel fest.
(2) Bei der Festlegung der Qualitätsstandards trägt es den
international anerkannten Strategien und Verhaltenskodizes zur
Erleichterung der Beförderung von behinderten Menschen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere dem „Code
of Good Conduct in Ground Handling for Persons with Reduced
Mobility“ der ECAC, in vollem Umfang Rechnung.
(3) Das Leitungsorgan eines Flughafens veröffentlicht seine
Qualitätsstandards.
(4) Ein Luftfahrtunternehmen und das Leitungsorgan eines
Flughafens können übereinkommen, dass Letzteres Fluggästen,
die dieses Luftfahrtunternehmen zu und von dem Flughafen
befördert, Hilfe mit einem höheren Standard als den in Absatz 1
genannten Qualitätsstandards oder zusätzliche Hilfe zu der in
Anhang I genannten Hilfe leistet.
(5) Zur Finanzierung dieser Hilfeleistungen kann das Leitungsorgan
von dem Luftfahrtunternehmen zusätzlich zu der in
Artikel 8 Absatz 3 genannten Umlage eine weitere erheben, die
transparent, kostenabhängig und nach Konsultation des betreffenden
Luftfahrtunternehmens festgesetzt worden ist.
Nach oben
Ein Luftfahrtunternehmen leistet einem behinderten Menschen
oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, die von einem
unter diese Verordnung fallenden Flughafen abfliegt, auf einem
solchen ankommt oder einen solchen im Transit benutzt, die in
Anhang II genannte Hilfe ohne Aufpreis, sofern die betreffende
Person die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 genannten
Bedingungen erfüllt.
Nach oben
Die Luftfahrtunternehmen und die Leitungsorgane von Flughäfen
tragen dafür Sorge, dass
a) ihre eigenen und die Mitarbeiter von Subunternehmen, die
behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, über Kenntnisse darüber
verfügen, wie den Bedürfnissen von Personen mit unterschiedlichen
Behinderungen oder Beeinträchtigungen der
Mobilität entsprochen werden kann,
b) ihre Mitarbeiter, die auf dem Flughafen arbeiten und
unmittelbar mit den Fluggästen zu tun haben, in Fragen
der Gleichstellung von behinderten Menschen und der
Sensibilisierung für Behindertenfragen geschult werden,
c) alle neuen Beschäftigten bei der Einstellung in Behindertenfragen
geschult werden und dass die Mitarbeiter
gegebenenfalls in Auffrischungskursen geschult werden.
Nach oben
Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte
während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der
L 204/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.7.2006
Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie
beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört,
gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen
Rechtsvorschriften entschädigt.
Nach oben
Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung gegenüber behinderten
Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
dürfen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Nach oben
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle oder mehrere Stellen,
die für die Durchsetzung dieser Verordnung bei Flügen von oder
zu in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen zuständig ist
bzw. sind. Gegebenenfalls ergreift bzw. ergreifen diese Stelle(n)
die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität gewahrt und die in Artikel 9 Absatz 1
genannten Qualitätsstandards eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission mit, welche Stelle oder Stellen
benannt worden ist bzw. sind.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass die
nach Absatz 1 benannte(n) Durchsetzungsstelle(n) auch die
zufrieden stellende Durchführung des Artikels 8, einschließlich
der Bestimmungen über die Umlagen im Hinblick auf die
Vermeidung unlauteren Wettbewerbs, gewährleisten. Sie können
auch eine besondere Stelle zu diesem Zweck benennen.
Nach oben
(1) Ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter
Mobilität, die der Auffassung ist, dass gegen diese Verordnung
verstoßen wurde, kann die Angelegenheit je nach Fall dem
Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen
zur Kenntnis bringen.
(2) Sofern der behinderte Mensch oder die Person mit
eingeschränkter Mobilität auf diesem Wege nicht zufrieden
gestellt wird, können Beschwerden über einen angeblichen
Verstoß gegen diese Verordnung bei einer bzw. mehreren gemäß
Artikel 14 Absatz 1 benannten Stelle bzw. Stellen oder einer
sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle
eingereicht werden.
(3) Eine Stelle in einem Mitgliedstaat, bei der eine Beschwerde
eingeht, die eine Angelegenheit betrifft, die in die Zuständigkeit
einer benannten Stelle in einem anderen Mitgliedstaat fällt,
übermittelt diese Beschwerde an die Stelle in dem anderen
Mitgliedstaat.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die behinderten
Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
über ihre in dieser Verordnung verankerten Rechte und die
Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser/diesen benannten
Stelle(n) unterrichtet werden.
Nach oben
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung
Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer
Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission diese Vorschriften mit und
melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Nach oben
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem
Rat spätestens bis zum 1. Januar 2010 über die Anwendung und
die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht sind,
soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen, die diese
Verordnung durch weitere Einzelheiten ergänzen oder ändern.
Nach oben
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Juli 2008, mit Ausnahme der Artikel 3 und 4,
die ab dem 26. Juli 2007 gelten.
Nach oben
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