vom 23. Oktober 2007
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Artikel 1 Gegenstand (Auszug)
Artikel 18 Hilfeleistung
Artikel 19 Anspruch auf Beförderung
Artikel 20 Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Artikel 21 Zugänglichkeit
Artikel 22 Hilfeleistung an Bahnhöfen
Artikel 23 Hilfeleistung im Zug
Artikel 24 Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen
Artikel 25 Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen
KAPITEL I ALLGEMEINES
Diese Verordnung enthält Vorschriften für
(...)
d) den Schutz von und Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen
und Personen mit eingeschränkter Mobilität,
(...)
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KAPITEL IV VERSPÄTUNGEN, VERPASSTE ANSCHLÜSSE UND ZUGAUSFÄLLE
(1) Bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft sind
die Fahrgäste durch das Eisenbahnunternehmen oder den
Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrtsund
Ankunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur
Verfügung stehen.
(2) Bei einer Verspätung nach Absatz 1 von mehr als 60 Minuten
ist den Fahrgästen Folgendes kostenlos anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis
zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar
oder vernünftigerweise lieferbar sind;
b) die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen
Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und
der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer
oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher
Aufenthalt notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar
ist;
c) ist der Zug auf der Strecke blockiert, die Beförderung vom
Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder
zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch
durchführbar ist.
(3) Besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes
mehr, so organisiert das Eisenbahnunternehmen so rasch
wie möglich einen alternativen Beförderungsdienst für die
Fahrgäste.
(4) Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgasts
auf der Fahrkarte im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der
Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses
geführt hat oder ausgefallen ist.
(5) Bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 richten die
Eisenbahnunternehmen besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse
von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität sowie etwaigen Begleitpersonen.
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KAPITEL V PERSONEN MIT BEHINDERUNGEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
(1) Die Eisenbahnunternehmen und die Bahnhofsbetreiber
stellen unter aktiver Beteiligung der Vertretungsorganisationen
von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität nicht diskriminierende Zugangsregeln für die
Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen
mit eingeschränkter Mobilität auf.
(2) Buchungen und Fahrkarten werden für Personen mit Behinderungen
und Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis
angeboten. Ein Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer
oder Reiseveranstalter darf sich nicht weigern, eine Buchung einer
Person mit einer Behinderung oder einer Person mit eingeschränkter
Mobilität zu akzeptieren oder ihr eine Fahrkarte auszustellen,
oder verlangen, dass sie von einer anderen Person begleitet wird,
es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, um den in Absatz 1
genannten Zugangsregeln nachzukommen.
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(1) Auf Anfrage informieren die Eisenbahnunternehmen, die
Fahrkatenverkäufer oder die Reiseveranstalter Personen mit
Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über
die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen
für den Zugang zu den Fahrzeugen gemäß den in Artikel
19 Absatz 1 genannten Zugangsregeln und informieren die
Personen mit Behinderungen oder die Personen mit eingeschränkter
Mobilität über die Ausstattung der Fahrzeuge.
(2) Macht ein Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer
und/oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Artikel
19 Absatz 2 Gebrauch, so informiert es/er die betroffene Person
mit einer Behinderung oder Person mit eingeschränkter
Mobilität auf Anfrage innerhalb von fünf Werktagen nach der
Ablehnung einer Buchung oder der Ausstellung eines Fahrscheins
oder der Auflage, von einer anderen Person begleitet zu werden,
schriftlich über die entsprechenden Gründe.
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(1) Die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sorgen
durch Einhaltung der TSI für Personen mit eingeschränkter Mobilität
dafür, dass die Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und
andere Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und Personen
mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind.
(2) Ist ein Zug oder ein Bahnhof nicht mit Personal ausgestattet,
bemühen sich die Eisenbahnunternehmen und die Bahnhofsbetreiber
nach besten Kräften, Personen mit Behinderungen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität die Fahrt mit dem Zug zu
ermöglichen.
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(1) Unbeschadet der Zugangsregeln nach Artikel 19 Absatz 1
hat der Bahnhofsbetreiber bei Abfahrt, Umsteigen oder Ankunft
einer Person mit einer Behinderung oder einer Person mit eingeschränkter
Mobilität in einem mit Personal ausgestatteten Bahnhof
für kostenlose Hilfeleistung in einer Weise zu sorgen, dass die
Person in den abfahrenden Verkehrsdienst einsteigen, zum
Anschlussverkehrsdienst umsteigen und aus dem ankommenden
Verkehrsdienst aussteigen kann, für den sie eine Fahrkarte
erworben hat.
(2) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die einen
Verkehrsdienst nutzen, der Gegenstand eines im Einklang mit
dem Gemeinschaftsrecht geschlossenen gemeinwirtschaftlichen
Vertrags ist, eine Ausnahme von Absatz 1 vorsehen, sofern die
zuständige Behörde alternative Einrichtungen geschaffen oder
Regelungen getroffen hat, die eine gleichwertige oder bessere
Zugangsmöglichkeit zu den Beförderungsdiensten sicherstellen.
(3) In einem nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhof stellen
das Eisenbahnunternehmen und der Bahnhofsbetreiber sicher,
dass unter Beachtung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten
Zugangsregeln leicht zugängliche Informationen über die nächstgelegenen
mit Personal ausgestatteten Bahnhöfe und über direkt
verfügbare Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen oder
Personen mit eingeschränkter Mobilität angezeigt werden.
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Unbeschadet der Zugangsregeln nach Artikel 19 Absatz 1 haben
Eisenbahnunternehmen Personen mit Behinderungen und Personen
mit eingeschränkter Mobilität im Zug und während des Einund
Aussteigens kostenlos Hilfe zu leisten.
Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Hilfeleistung im Zug die
Bemühungen um Hilfe nach besten Kräften, die einer Person mit
einer Behinderung oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität
geleistet wird, damit diese im Zug Zugang zu denselben
Dienstleistungen hat wie die anderen Fahrgäste, wenn die Person
aufgrund ihrer Behinderung oder der Einschränkung ihrer Mobilität
nicht in der Lage ist, diese Dienstleistung ohne fremde Hilfe
und gefahrlos in Anspruch zu nehmen.
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Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer
und Reiseveranstalter arbeiten nach Maßgabe der Artikel
22 und 23 und der nachstehenden Buchstaben bei der
Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität zusammen:
a) Die Hilfeleistung wird unter der Voraussetzung erbracht, dass
der Hilfsbedarf einer Person dem Eisenbahnunternehmen,
dem Bahnhofsbetreiber oder dem Fahrkartenverkäufer oder
dem Reiseveranstalter, bei dem die Fahrkarte erworben
wurde, spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem
die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde. Im Falle
einer Mehrfahrtenkarte ist eine einzige Meldung ausreichend,
sofern geeignete Informationen über den Zeitplan für die
nachfolgenden Fahrten vorgelegt werden.
b) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer
oder Reiseveranstalter ergreifen alle erforderlichen
Maßnahmen, um Meldungen des Hilfsbedarfs entgegennehmen
zu können.
c) Ist keine Meldung nach Buchstabe a erfolgt, so bemühen sich
das Eisenbahnunternehmen und der Bahnhofsbetreiber nach
besten Kräften, die Hilfeleistung so zu erbringen, dass die Person
mit einer Behinderung oder die Person mit eingeschränkter
Mobilität ihre Reise durchführen kann.
d) Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Einrichtungen für
Bereiche, die außerhalb des Bahnhofsgeländes liegen, legt der
Bahnhofsbetreiber oder eine andere befugte Person Punkte
innerhalb und außerhalb des Bahnhofs fest, an denen Personen
mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität ihre Ankunft am Bahnhof melden und gegebenenfalls
Hilfe anfordern können.
e) Eine Hilfeleistung wird dann erbracht, wenn die Person mit
einer Behinderung oder die Person mit eingeschränkter Mobilität
sich zu dem von dem die Hilfeleistung erbringenden
Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber festgelegten
Zeitpunkt an dem festgelegten Ort einfindet. Der festgelegte
Zeitpunkt darf höchstens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen
Abfahrtzeit oder vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem alle
Fahrgäste ersucht werden, anwesend zu sein. Wenn kein Zeitpunkt
festgelegt wurde, zu dem die Person mit einer Behinderung
oder die Person mit eingeschränkter Mobilität sich
einfinden soll, hat sich diese spätestens 30 Minuten vor der
fahrplanmäßigen Abfahrtzeit oder vor dem Zeitpunkt, zu
dem alle Fahrgäste ersucht werden, anwesend zu sein, an dem
festgelegten Ort einzufinden.
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Haftet das Eisenbahnunternehmen für den vollständigen oder teilweisen
Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen oder
sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von Personen mit Behinderungen
oder Personen mit eingeschränkter Mobilität verwendet
werden, so gilt keine Haftungsobergrenze.
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