V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648;
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569;
Geltung ab 01.01.1988
§ 3 Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge (Auszug)
(...)
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die Behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen,
werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge ohne
besondere Erschwernis ermöglichen. Einrichtungen für diese Personen sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein.
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