in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698),
zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
1Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen
Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. 2Dabei sind die Belange von behinderten
und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen.
3Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes
festgelegt werden.
1Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und
leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. 2Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen
mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. 3§ 9 Abs. 2 des
Luftsicherheitsgesetzes gilt entsprechend. 4Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne
des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis