Musterbauordung (MBO)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Hessische Bauordnung (HBO)
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesbauordnung Saarland (LBO)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Fassung November 2002
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für
Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz
oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation
dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5. Kräne und Krananlagen.
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§ 2 Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die
Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt
beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 2Bauliche Anlagen sind auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
3. Sport- und Spielflächen,
4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
7. Gerüste,
8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
3Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die
von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als
zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht
mehr als 400 m²,
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen
Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche
im Mittel. 3Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes
sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz
1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die
einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22
m),
2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten
Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche
von insgesamt mehr als 800 m² haben,
5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und
einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,
6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen
bestimmt sind,
7. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen,
wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich
jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise
aus baulichen Anlagen besteht,
8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten
mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder
Pflege von Personen,
10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
13. Camping- und Wochenendplätze,
14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen
mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren
Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(6) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im
Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie
Kellergeschosse. 2Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in
denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
(7) 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb
der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume
für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(9) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche
Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden,
um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser, Fertiggaragen
und Silos.
(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen.
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§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und
die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) 1Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung
als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu
beachten. 2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. 3Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden,
wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen
des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.
(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten
die Absätze 1 und 3 entsprechend.
(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten
technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden,
wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und
Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
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§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2In diesen Wohnungen müssen die Wohnund
Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit
dem Rollstuhl zugänglich sein. 3§ 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen
Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten
Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt werden können. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere
für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) 1Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten
Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. 2Vor Türen
muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 3Rampen dürfen nicht
mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig
einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 4Am Anfang und am Ende jeder
Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. 5Die Podeste müssen
eine Länge von mindestens 1,50 m haben. 6Treppen müssen an beiden Seiten
Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die
letzten Stufen zu führen sind. 7Die Treppen müssen Setzstufen haben. 8Flure müssen
mindestens 1,50 m breit sein. 9Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von
Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. 10§ 39 Abs. 4 gilt
auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse
mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,
wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der
Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden können.
Nach oben
§ 51 Sonderbauten
1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen
nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen
können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen
Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer
Anforderungen nicht bedarf. 3Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen
1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf
(...)
16. die barrierefreie Nutzbarkeit,
(...)
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§ 62 Genehmigungsfreistellung
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die
Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
[A] baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind,
[B] von
a) Wohngebäuden,
b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a bis c, ausgenommen Sonderbauten,
[C] von
a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a bis c, ausgenommen Sonderbauten,
[D] von
a) Wohngebäuden,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b, ausgenommen Sonderbauten,
[E] von
a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b, ausgenommen Sonderbauten,
[F] von
a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b, ausgenommen Sonderbauten.
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder
der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegt,
2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
3. die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist und
4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das
vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine
vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.
(3) 1Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen;
die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung
der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. 2Mit dem
Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der
Gemeinde begonnen werden. 3Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist
schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie
eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der
Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach
Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 4Will der
Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die
Bauausführung nach den Sätzen 2 und 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4) 1Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 erste Alternative kann insbesondere
deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen
des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich
hält. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch
macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten
Unterlagen zurückzureichen. 4Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen
bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag
zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die
Bauaufsichtsbehörde weiter.
(5) 1§ 66 bleibt unberührt. 2§§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 6
Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.
Nach oben
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
[A] 1Außer bei Sonderbauten
[B] Bei
a) Wohngebäuden,
b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben
a bis c,
ausgenommen Sonderbauten,
[C] Bei
a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben
a bis c,
ausgenommen Sonderbauten,
[D] Bei
a) Wohngebäuden,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben
a und b,
ausgenommen Sonderbauten,
[E] Bei
a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben
a und b,
ausgenommen Sonderbauten,
[F] Bei
a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben
a und b,
ausgenommen Sonderbauten,
prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen
Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie
3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung
eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt
oder ersetzt wird.
2§ 66 bleibt unberührt.
Nach oben
Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617)
Zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252)
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(...)
(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach
Möglichkeit einzubeziehen; dies gilt insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie sich von
der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines Geschosses eignen.
Nach oben
§ 35 Wohnungen
(...)
(3) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In
diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl
zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(...)
Nach oben
§ 39 Barrierefreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur
Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderte Menschen,
2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können
(barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der
Banken und Sparkassen,
3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
4. Versammlungsstätten,
5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
8. Jugend- und Freizeitstätten,
9. Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,
10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
12. Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,
13. öffentliche Bedürfnisanstalten,
14. Bürogebäude,
15. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
16. Beherbergungsbetriebe,
17. Gaststätten,
18. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
19. Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine
Nutzfläche von mehr als 1.200 m2 haben,
20. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Nummern 1 bis 12 und 14 bis 19.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei
Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.
(4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt,
soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.
Nach oben
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588)
Art. 48 Barrierefreies Bauen
(1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein;
Abs. 4 Sätze 1 bis 5 sind anzuwenden. 2In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie
die Küche oder die Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine mit dem Rollstuhl zugänglich
sein. 3Art. 37 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von
Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe in der
allgemein üblichen Weise zweckentsprechend genutzt werden können. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Tageseinrichtungen für Kinder,
3. Sport- und Freizeitstätten,
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
6. Verkaufsstätten,
7. Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
8. Beherbergungsstätten,
9. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
3Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können.
4Die Anforderungen an Gaststätten, die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen, sind im Rahmen des
gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu beachten.
(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen
und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie
1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderung,
2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime
gilt Abs. 2 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile, die von diesem
Personenkreis genutzt werden.
(4) 1Bauliche Anlagen nach Abs. 2 und 3 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
stufenlos erreichbar sein. 2Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 3Rampen dürfen nicht mehr als
6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
4Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. 5Die Podeste müssen eine Länge von
mindestens 1,50 m haben. 6Treppen müssen an beiden Seiten griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. 7Die Treppen müssen Setzstufen haben. 8Flure müssen mindestens
1,50 m breit sein. 9Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu
kennzeichnen. 10Art. 37 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1, soweit
Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(5) 1Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger
vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung oder alten Menschen nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, bei Anlagen nach Abs. 1 auch wegen des Einbaus eines sonst nicht
erforderlichen Aufzugs. 2Bei bestehenden baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 2 und 3 soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen,
dass ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist.
Nach oben
Vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495)
§ 51 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen Hauptzugang barrierefrei
erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die
Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen so errichtet und in Stand gehalten werden, dass sie von Menschen
mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern über den Hauptzugang barrierefrei erreicht und ohne fremde
Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. In diesen baulichen Anlagen sind neben den Rettungswegen im Sinne von § 33
zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Behinderten im Rollstuhl nur dann erforderlich, wenn die Anlage
oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten,
genutzt werden. Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, die die Rettung mittels fremder Hilfe sicherstellen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Hauptzugang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6
Prozent geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von
mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen
sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein.
Bei der Herstellung von Toiletten muss mindestens ein Toilettenraum auch für Menschen mit Behinderungen geeignet und
barrierefrei erreichbar und nutzbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf
oberirdischen Geschossen, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung oder wesentlich baulich geändert werden,
gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend; bei einer wesentlichen baulichen Änderung bleiben im Übrigen die
in § 85 Abs. 3 aufgestellten Voraussetzungen unberührt.
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 68 Abs. 1 nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen
1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
2. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder
3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Nach oben
Vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74)
§ 45 Barrierefreies Bauen
(1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In Gebäuden mit
Aufzügen und mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein.
(2) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von kranken, behinderten oder
alten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein.
(3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt oder allgemein zugänglich sind,
müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.
(4) Gebäude, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit einer ausreichenden
Zahl, mindestens jedoch mit einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein.
(5) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für die Kraftfahrzeuge
behinderter Menschen haben.
(6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unzumutbaren Mehrkosten
verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die Anforderungen auf einen Teil der baulichen Anlage
beschränkt werden, wenn dabei die zweckentsprechende Nutzung durch die auf barrierefreie Zugänglichkeit angewiesenen Personen
gewährleistet bleibt. Im Fall des Absatzes 1 muss die Zugänglichkeit der Wohnungen für die Benutzer von Rollstühlen
gewährleistet bleiben.
Nach oben
Vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 54 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)
§ 47 Wohnungen
(...)
(6) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
In diesen und in den nach § 38 Abs. 7 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen die Wohn- und
Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines
sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand
erfüllt werden können.
Nach oben
§ 53 Bauliche Anlagen für besondere Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die von behinderten Menschen, alten Menschen und Personen
mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und instandzuhalten, daß sie von diesen
Personen ohne fremde Hilfe in dem erforderlichen Umfang zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können.
Werden Toiletten eingerichtet, muss mindestens eine Toilette für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet und entsprechend
gekennzeichnet sein. § 52 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von
1. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
3. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden,
4. Gaststätten, Kantinen sowie Beherbergungsbetrieben,
5. Theater, Film- und Videovorführungsräumen,
6. Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, der Deutschen Post AG und der Kreditinstitute
sowie Flugsteigen,
7. Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messeund Ausstellungsbauten,
8. Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheimen sowie Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
9. Praxisräumen der Heilberufe, Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste, Kureinrichtungen und Apotheken,
10. Schulen, Hochschulen, sonstigen Ausbildungsstätten und Weiterbildungseinrichtungen, Gemeinschaftshäusern sowie
Jugendfreizeiteinrichtungen,
11. Schwimmbädern, Sportstätten und Spielplätzen sowie Camping- und Zeltplätzen,
12. allgemein zugänglichen Stellplätzen und Garagen mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche, Stellplätzen und Garagen, die zu
den Anlagen und Einrichtungen nach Nummern 1 bis 11 gehören sowie allgemein zugänglichen Fahrradabstellplätzen,
13. öffentlichen Bedürfnisanstalten sowie Tankstellen mit mehr als zwölf Zapfstellen.
(3) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten Menschen,
alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt oder betreten werden, wie
1. Tagesstätten und Heime für behinderte Menschen,
2. Altenwohnungen, Altenheime sowie Altenwohn- und Altenpflegeheime,
3. Kindertagesstätten und Kinderheime,
4. Schulen und Ausbildungsstätten für behinderte Menschen,
gilt Absatz 1 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.
(4) § 38 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 durch den Einbau eines sonst nicht
erforderlichen Aufzugs erfüllt werden.
(5) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger
vorhandener Bebauung oder der Sicherheit behinderter Menschen oder alter Menschen die Anforderungen nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
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Vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563)
Geändert durch § 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)
§ 52 Barrierefreies Bauen
(1) Gebäude mit mehr als vier Wohnungen sowie die Wohnungen eines Geschosses müssen barrierefrei erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder der Kochplatz mit dem
Rollstuhl zugänglich sein. § 37 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Anforderungen wegen
schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger
vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen
von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen
und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie
1. Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Heime und Wohnungen für Menschen mit Behinderungen,
2. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,
3. Tagesstätten und Heime für Kleinkinder
gilt Absatz 2 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile, die von diesem
Personenkreis genutzt werden.
(4) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 sowie Wohnungen nach Absatz 1 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite
von mindestens 0,9 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen
dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,2 m breit sein und beidseitig einen festen und
griffsicheren Handlauf haben. In Abständen von 6,0 m ist ein Absatz von mindestens 1,2 m Länge, in Laufrichtung gemessen,
anzuordnen. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über
die letzten Stufen zu führen sind. Die Handläufe müssen mit dem Tastsinn erkennbar und deutlich vom Hintergrund abgesetzt
sein. Jeweils die erste und letzte Stufe einer Treppe muss deutlich erkennbar abgesetzt sein. Flure müssen mindestens 1,5 m
breit sein. § 37 Absatz 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 37 Absatz 4 Satz 1 vorgeschrieben,
soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
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Vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274)
Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)
§ 34 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(...)
(4) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens
0,90 m haben.
(...)
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§ 43 Wohnungen
(...)
(2) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
2In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit
dem Rollstuhl zugänglich sein. 3Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(...)
Nach oben
§ 46 Barrierefreies Bauen
(1) 1Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen
in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit
Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
genutzt werden können. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
3Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können.
(2) Abweichend von § 33 Abs. 4 müssen Gebäude mit barrierefreien Aufzügen oder Rampen ausreichend ausgestattet sein, soweit
Geschosse barrierefrei erreichbar sein müssen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener
Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
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Vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102)
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische und, soweit
vorhanden, der Freisitz mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von
Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufsstätten mit mehr als 500 m2 Verkaufsraumfläche und Gaststätten mit mehr als 100 m2 Gastraumfläche,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6
vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf
haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine
Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens
1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu
kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit
Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann abgewichen werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist oder die
Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
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In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708)
§ 49 Wohnungen
(...)
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem
Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger
vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern.
(...)
Nach oben
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von
Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt werden können.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für
Schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.
(3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit
Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie
1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Behinderte,
2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte Anlage und die
gesamten Einrichtungen.
(4) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Eingang
stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine
ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein
Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen
an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen
sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für
Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.
(5) § 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Geschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen
erreichbar sein müssen.
(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen
oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
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In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89 - VORIS 21072 02 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324)
§ 44 Wohnungen
(...)
(3) 1In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein.
2In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder
Kochnische zusätzlich rollstuhlgerecht sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen,
insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs
oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(...)
Nach oben
§ 48 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen
(1) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und
Rollstuhlfahrern, sowie alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend besucht und
benutzt werden können:
1. Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
2. Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,
3. Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den
Gottesdienst,
4. Verkaufsstätten,
5. Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,
6. Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,
7. Tagesstätten und Heime für Behinderte, alte Menschen oder Kinder,
8. Altenwohnungen, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen jedoch nur Altenwohnungen im Erdgeschoss,
9. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind,
10. Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,
11. Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche haben,
12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
13. Stellplätze oder Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 11 sowie Parkhäuser. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von
Einstellplätzen oder Standplätzen muss für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet sein.
(2) Bahnsteige der Bahnen des öffentlichen Personenverkehrs müssen für die in Absatz 1 genannten Personen ohne fremde Hilfe
erreichbar sein und eine Höhe haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, wie dies die auf der Bahn
verkehrenden Fahrzeuge zulassen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit wegen der Eigenart oder Zweckbestimmung der baulichen Anlage oder des Teils der
baulichen Anlage nicht damit zu rechnen ist, dass Behinderte, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern sie besuchen oder
benutzen werden. 2Im Übrigen können Ausnahmen zugelassen werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger
vorhandener Bebauung die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
Nach oben
Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 105)
§ 44 Wohnungen
(...)
(2) Gebäude mit mehr als vier Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten fünf Wohnungen eine
und von jeweils zehn weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei erreichbar ist. In diesen Wohnungen müssen die
Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines
sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand
erfüllt werden können.
(...)
Nach oben
§ 51 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten oder alten
Menschen genutzt werden, wie
1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,
2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen und in Stand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden
können.
(2) Bei folgenden baulichen Anlagen, die von behinderten und alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur
gelegentlich aufgesucht werden, sind die dem allgemeinen Besuchsverkehr dienenden Teile so herzustellen und in Stand zu
halten, dass den besonderen Belangen dieser Personengruppen Rechnung getragen wird:
1. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
2. Verkaufsstätten,
3. öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gerichte,
4. Schalter- und Abfertigungsräume der öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,
5. Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe,
6. Schulen, Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen,
7. Krankenhäuser,
8. Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,
9. Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,
10. Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsräume,
11. Sportstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,
12. öffentliche Toilettenanlagen,
13. allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den
Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 11 gehören.
(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer
lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
Rampen sollen nicht mehr als 6 v.H. geneigt und müssen 1,20 m breit sein; sie müssen beidseitig einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest mit jeweils 1,50 m Länge anzuordnen.
Treppen müssen Setzstufen und an beiden Seiten Handläufe haben, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die
letzten Stufen geführt sind. Notwendige Flure sollen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und
Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.
(4) Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 können zugelassen werden, wenn die Anforderungen wegen technischer Schwierigkeiten
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Nach oben
Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278)
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Die Räume in
diesen Wohnungen müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so
errichtet und instandgehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern
barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen,
7. Beherbergungsstätten,
8. Serviceautomaten, insbesondere zur Bargeldbeschaffung.
(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt
werden, wie
1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,
2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
gelten die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 für die gesamte Anlage oder Einrichtung.
(4) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens
0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr
als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf
haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine
Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen 1,50 m
breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.
§ 39 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 5 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen
stufenlos erreichbar sein müssen.
(5) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 wesentlich
geändert werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile
mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine
unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen
1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, ungünstiger vorhandener
Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen oder
2. bei der Nutzungsänderung einer bestehenden sonstigen Anlage in eine Anlage nach den Absätzen 2 oder 3
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Nach oben
Vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200)
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen
Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl
zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von
Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens;
2. Sport- und Freizeitstätten;
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens;
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude;
5. Verkaufs- und Gaststätten sowie
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als
6 Prozent geneigt sein. Sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf
haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine
Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens
1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein. Er ist zu
kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse
mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus
eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der
Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Nach oben
Vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769)
§ 49 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen
Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl
zugänglich sein. § 38 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von
Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufsstätten und
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als
6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlaufhaben.
Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von
mindesten 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein
Toilettenraum muss auch für Nutzer oder Nutzerinnen von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.
§ 38 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 38 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen
stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines
sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen
mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Nach oben
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, 213)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364)
§ 52 Wohnungen
(...)
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem
Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung,
nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(...)
Nach oben
§ 59 Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, zu denen ein allgemeiner Besucherverkehr führt, sind so
herzustellen und in Stand zu halten, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern
ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt oder aufgesucht werden können. § 58 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von
1. Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung,
2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
3. Gaststätten und Beherbergungsbetrieben,
4. Büro-, Verwaltungsgebäuden und Gerichten,
5. Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie der Kreditinstitute,
6. Schulen, Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten,
7. Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,
8. Krankenhäusern,
9. Sportstätten, Spielplätzen und ähnlichen Anlagen,
10. Apotheken, Arztpraxen und Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste,
11. Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 10 gehören,
12. öffentlichen Bedürfnisanstalten,
13. öffentlich zugänglichen Parkhäusern und
14. den mit den Nummern 1 bis 13 genannten vergleichbaren Gebäuden und baulichen Anlagen.
(3) Für
1. Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,
2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenbegegnungsstätten,
3. Kindertagesstätten und Kinderheime
gilt Absatz 1 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.
(4) § 41 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf Vollgeschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen
stufenlos erreichbar sein müssen.
(5) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 4 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger
vorhandener Bebauung oder der Sicherheit der Behinderten oder alten Menschen die Anforderungen nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Nach oben
In der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349)
Geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 40)
§ 53 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl
zugänglich sein. § 37 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von
Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude;
5. Verkaufsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6
vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf
haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine
Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens
1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu
kennzeichnen. § 37 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 37 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse
für Behinderte mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines
sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen
mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
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