vom 7. März 2002
über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
Artikel 1 Anwendungsbereich und Ziele
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 6 Öffentliche Münz- und Kartentelefone
Artikel 7 Besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer
Artikel 11 Dienstqualität benannter Unternehmen
Artikel 33 Anhörung Betroffener
(1) Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)
betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer. Sie
zielt ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter
hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste
durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt
gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer
durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können.
(2) Diese Richtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und
die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich
zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
bereitstellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Universaldienstes
in einem Umfeld mit offenen und wettbewerbsorientierten
Märkten legt die Richtlinie das Mindestangebot an
Diensten mit definierter Qualität fest, zu denen alle Endnutzer
unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegeben-
heiten zu einem erschwinglichen Preis und unter Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen Zugang haben. Diese Richtlinie
enthält auch Verpflichtungen bezüglich der Bereitstellung
bestimmter Pflichtdienste wie der Bereitstellung von Mietleitungen
für Endnutzer.
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Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen
in Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) .öffentliches Münz- oder Kartentelefon.: ein der Allgemeinheit
zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung
als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten
oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode,
verwendet werden können;
b) .öffentliches Telefonnetz.: ein elektronisches Kommunikationsnetz,
das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefondienste
genutzt wird; es ermöglicht die Übertragung
gesprochener Sprache zwischen Netzabschlusspunkten
sowie andere Arten der Kommunikation wie Telefax- und
Datenübertragung;
c) .öffentlich zugänglicher Telefondienst.: ein der Öffentlichkeit
zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von
Inlands- und Auslandsgesprächen und für Notrufe über
eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder
internationalen Telefonnummernplan; gegebenenfalls kann
der Dienst zusätzlich einen oder mehrere der folgenden
Dienste einschließen: die Unterstützung durch Vermittlungspersonal,
Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse,
die Bereitstellung öffentlicher Münz- oder Kartentelefone,
die Erbringung des Dienstes gemäß besonderen Bedingungen
und die Bereitstellung besonderer Einrichtungen für
Kunden mit Behinderungen oder besonderen sozialen
Bedürfnissen und/oder die Bereitstellung geografisch nicht
gebundener Dienste;
d) .geografisch gebundene Nummer.: eine Nummer des nationalen
Nummernplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge
einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung
von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes
benutzt wird;
e) .Netzabschlusspunkt.: der physische Punkt, an dem einem
Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz
bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung
oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt
anhand einer bestimmten Netzadresse
bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines
Teilnehmers verknüpft sein kann;
f) .geografisch nicht gebundene Nummer.: eine Nummer des
nationalen Nummernplans, bei der es sich nicht um eine
geografisch gebundene Nummer handelt; dieser Begriff erfasst unter anderem die Nummern für Mobiltelefone,
gebührenfreie Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem
Tarif.
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen
Regulierungsbehörden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegen
können, mit denen sichergestellt wird, dass öffentliche
Münz- oder Kartentelefone bereitgestellt werden, um die vertretbaren
Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen
Versorgung, der Zahl der Telefone, der Zugänglichkeit
derartiger Telefone für behinderte Nutzer und der Dienstqualit
ät zu erfüllen.
(2) Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Regulierungsbeh
örde aufgrund einer Anhörung Betroffener gemäß
Artikel 33 entscheiden kann, die Verpflichtungen nach Absatz
1 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon
nicht vorzuschreiben, wenn er diese Dienstmerkmale oder vergleichbare
Dienste als weithin verfügbar erachtet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe von
öffentlichen Münz- und Kartentelefonen mit der einheitlichen
europäischen Notrufnummer 112 und anderen nationalen Notrufnummern
kostenlos und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels
durchgeführt werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen gegebenenfalls besondere
Maßnahmen für behinderte Endnutzer, um den Zugang zu
öffentlichen Telefondiensten, einschließlich Notruf- und Auskunftsdiensten
sowie Teilnehmerverzeichnissen, und deren
Erschwinglichkeit sicherzustellen, wobei dieser Zugang dem
den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig
sein muss.
(2) Die Mitgliedstaaten können angesichts der nationalen
Gegebenheiten besondere Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,
dass behinderte Endnutzer auch die Wahlmöglichkeit
zwischen Betreibern und Diensteanbietern nutzen können, die
der Mehrheit der Endnutzer zur Verfügung steht.
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(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass
alle benannten Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den
Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 auferlegt
sind, angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen
bei der Bereitstellung des Universaldienstes veröffentlichen
und dabei die in Anhang III dargelegten Parameter, Definitionen
und Messverfahren für die Dienstqualität zugrunde
legen. Die veröffentlichten Informationen sind auch der nationalen
Regulierungsbehörde vorzulegen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können unter
anderem zusätzliche Qualitätsstandards festlegen, soweit einschl
ägige Parameter aufgestellt worden sind, um die Leistung
der Unternehmen bei der Erbringungen von Diensten für
behinderte Endnutzer und Verbraucher zu bewerten. Die nationalen
Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Informationen
über die Leistung der Unternehmen im Zusammenhang mit
diesen Parametern ebenfalls veröffentlicht und den nationalen
Regulierungsbehörden zugänglich gemacht werden.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden können darüber
hinaus den Inhalt, die Form und die Art der zu veröffentlichenden
Informationen festlegen, um sicherzustellen, dass die Endnutzer
und Verbraucher Zugang zu umfassenden, vergleichbaren
und benutzerfreundlichen Informationen haben.
(4) Die nationalen Regulierungsbehörden können Leistungsziele
für Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen, die
zumindest Artikel 4 entsprechen, festlegen. Dabei berücksichtigen
die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten Betroffener,
und zwar insbesondere gemäß Artikel 33.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen
Regulierungsbehörden in der Lage sind, die Einhaltung dieser
Leistungsziele durch die benannten Unternehmen zu überwachen.
(6) Erfüllt ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum
die Leistungsziele nicht, können besondere Maßnahmen entsprechend
der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)
getroffen werden. Die nationalen
Regulierungsbehörden können unabhängige Nachprüfungen
der Leistungsdaten oder ähnliche Begutachtungen anordnen,
für deren Kosten das betreffende Unternehmen aufkommt, um
die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der von Unternehmen mit
Universaldienstverpflichtungen bereitgestellten Daten zu
gewährleisten.
Nach oben
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen
Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und Verbrauchern
(insbesondere auch von behinderten Nutzern), Herstellern
und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze
und/oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzerund
Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen
berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn
sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.
(2) Die Betroffenen können unter Leitung der nationalen
Regulierungsbehörden gegebenenfalls Verfahren entwickeln, in
die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteerbringer eingebunden
werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung
zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und
Betriebsstandards entwickelt und überwacht werden.
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