Einleitung zu Kindertagesstätten-, Schul- und Berufsbildungsgesetzen
(Horst Frehe)

I. Entwicklung und Einordnung

Deutschland hat bereits im 19. Jahrhundert ein System von Anstalten für die verschiedenen Formen von Behinderungen entwickelt, die einen lebenslangen Erziehungs-, Bildungs-, Arbeits- und Lebensraum für behinderte Kinder und Erwachsene darstellten. Ziel dieser Anstalten usw. war es, besser auf die jeweilige Form der Beeinträchtigung eingehen zu können. Ihnen folgte zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein Hilfsschul- und Sonderschulsystem, das nun als differenziertes System von Förderschulen oder Förderzentren den Anspruch erhebt, auf den spezifischen Förderbedarf behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener besser als die allgemeinbildenden Angebote einzugehen. Im internationalen Vergleich erhält Deutschland für sein System der separierten Förderung z.B. von dem Inspektor der Menschenrechtskommission für Bildung der Vereinten Nationen (UN) Vernor Munos nach seinem Besuch im März 2007 schlechte Noten. Auch im internationalen Vergleich der PISA-Studie fand sich Deutschland auf den hinteren Plätzen hinsichtlich der Förderung behinderter und benachteiligter Kinder wieder. Während die meisten Staaten der Europäischen Union (EU) Integrationsquoten von über 60 % haben, in Portugal, Großbritannien oder Schweden rund 90 Prozent behinderter Kinder eine normale Schule besuchen und Norwegen und Italien Sonderschulen abgeschafft haben, besuchen in Deutschland nur 16 % der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf allgemeinbildende Schulen. 408.000 lern- oder körperbehinderte Schüler gehen auf eine Sonderschule; nur 76.000 besuchen Integrationsklassen. Dabei ist die Situation in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Die Bandbreite gemeinsam unterrichteter Kinder reicht von fünf Prozent in Niedersachsen bis zu 45 Prozent in Bremen. Dieses hat seine Ursache auch in den unterschiedlichen rechtlichen Regelungen.

Ende 2006 wurde in der Vollversammlung der UN mit dem "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (UN-Konvention) ein internationales Abkommen geschaffen, mit dem — in der völkerrechtlich maßgeblichen englischen Fassung — behinderte Kinder auf der ganzen Welt einen Anspruch auf ‘inklusive Bildung’ ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit haben (Art. 24 UN-Konvention). Deutschland gehörte 2007 zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens. Die Ratifizierung der UN-Konvention soll von Bund und Ländern noch im Jahr 2008 abgeschlossen sein. Mit der Ratifizierung verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Bestimmungen der UN-Konvention einzuhalten. Bei der Verwirklichung des gleichen Rechts auf Bildung müssen die Vertragstaaten unter Anderem sicherstellen, "dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden", "dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Zugang zu integrativer, hochwertiger, kostenloser Grundschul- und weiterführender Bildung in den Gemeinden, in denen sie leben, erhalten" und sie "innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung erfahren, um ihnen eine wirksame Bildung zu erleichtern"(Art. 24 Abs. 2 a)-d) UN-Konvention). Eine Sondererziehung, -bildung und -ausbildung in speziellen Kindergärten, Sonderschulen und Rehabilitationseinrichtungen ist mit diesen Anforderungen nicht vereinbar. Welche Auswirkungen die UN-Konvention auf die künftige Rechtsetzung in Bund und Ländern haben wird, bleibt abzuwarten.

Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung als öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe für diesen Bereich im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bestimmt, den Ländern aber deren Ausfüllung durch Landesrecht ausdrücklich zugebilligt (§ 26 SGB VIII). Allerdings gibt er den Bundesländern vor, dass Kinder mit und ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden sollen, soweit der Hilfebedarf dieses zulasse (§ 22a Abs. 4 SGB VIII). Damit hat er die inklusive Erziehung, Bildung und Betreuung der behinderten und nichtbehinderten Kinder für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege als Regelfall vorgegeben.

Mit der Übernahme und Aufsicht über das Schulwesen hat der Staat das primäre Gestaltungsrecht für diesen Bereich der Bildung an sich gezogen (Art. 7 Abs. 1 GG). Außer einigen Vorgaben für Privatschulen, Vorschulen und den Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 2 - 6 GG) bleibt das Schulrecht der ausschließlichen Gesetzgebung der Bundesländer vorbehalten. In den meisten Landesverfassungen (LV) finden sich Regelungen über die Schulpflicht, die Ziele, die Prinzipien und den Aufbau des Schulsystems. Das Saarland schreibt als einziges Bundesland die ‘Schule für Behinderte’ als eine Volksschule in der Verfassung fest (Art. 27 Abs. 3 LV-Saarland). Brandenburg und Thüringen sehen neben dem besonderen Förderanspruch für Begabte und sozial Benachteiligte auch einen solchen für Menschen mit Behinderungen vor (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LV-Brandenburg; Art. 20 Satz 3 LV-Thüringen).

II. Wesentlicher Inhalt

Den Rahmen für die Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindergärten, Horten, anderen Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege behinderter und nichtbehinderter Kinder hat der Bundesgesetzgeber vorgegeben (§ 22 SGB VIII). Danach soll in ihnen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert, seine Erziehung und Bildung in der Familie ergänzt und unterstützt und die Vereinbarkeit der elterlichen Erwerbsarbeit mit der Kindererziehung erleichtert werden. Die Förderung soll in gemeinsamen Gruppen von Kindern mit und ohne Behinderung in den Tageseinrichtungen erfolgen, sofern der Hilfebedarf es zulässt (§ 22a Abs. 4 SGB VIII). Hierzu sollen Jugend- und Sozialhilfeträger zusammenarbeiten. Diese Vorgaben zu einer inklusiven Förderung müssen in den Landesgesetzen über Kindertagesstätten und Kindertagespflege beachtet werden. Das wird teilweise durch wörtliche Bezugnahme (Baden-Württemberg § 2 Abs. 2 KiTaG, Bayern § 11 BayKiBiG, Thüringen § 7 ThürKitaG) oder durch Verweis auf die entsprechenden Bundesvorschriften (Bremen § 1 BremKTG, Brandenburg § 12 Abs. 2 und 3 KitaG, NRW § 1 KiBiz) erreicht. Einige Gesetze enthalten gar keinen oder einen sehr allgemeinen Verweis auf die gemeinsame Erziehung (Saarland § 2 Gesetz 969 zur Förderung der vorschulischen Erziehung, Mecklenburg Vorpommern § 1 Abs. 2 Satz 3 KiföG). Nur Hamburg lässt dagegen sogar ausdrücklich die Betreuung in einer geeigneten Sondergruppe als Alternative zur integrativen Erziehung zu (Hamburg § 6 Abs. 4 KibeG). Das Berliner Gesetz enthält als Erziehungsziel das gemeinsame Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung und das Gebot des Ausgleichs behinderungsbedingter Nachteile (Berlin § 1 Abs. 1 und 3 KTRG). Darüber hinaus enthält es ein Ablehnungsverbot von behinderten Kindern wegen der Schwere der Behinderung oder des Umfangs des Förderbedarfes, sowie umfangreiche Ausführungen zu den Anforderungen an die Tagesbetreuung für die Förderung behinderter Kinder (Berlin § 6 KTRG). Das nordrhein-westfälische Gesetz enthält ein Diskriminierungsverbot u. A. wegen der Behinderung (NRW § 8 KiBiz) und die Verpflichtung zur gemeinsamen Förderung (NRW § 8 KiBiz). Einige Gesetze enthalten auch Vorschriften zur Barrierefreiheit der Kindertagesstätten (Berlin § 12 KTRG, Bremen § 9 Abs. 1 BremKTG, Rheinland-Pfalz § 2 Abs. 3 KiTaG, Sachsen § 19 SächsKitaG, Schleswig-Holstein § 10 Abs. 2 KiTaG). Besondere Vorschriften über die Kindertagespflege behinderter Kinder sind in keinem Gesetz zu finden.

Die Schulgesetze aller Länder sehen grundsätzlich die gemeinsame Förderung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern als vorrangig vor. Allerdings ist der Vorrang sehr unterschiedlich ausgeprägt. Baden-Württemberg sieht die Zuweisung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Sonderschule vor (§ 82 SchG-BW), wenn sie in der allgemeinen Schule nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können (§ 15 SchG-BW). Die Zuweisungsentscheidung ist ausschließlich der Schulbehörde vorbehalten (§ 82 SchG-BW). Eine Beteiligung der Eltern ist nicht vorgesehen.

Bayern sieht grundsätzlich die Förderschule vor, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht (Art. 19 Abs. 1 BayEUG) und soweit durch ‘Mobile Sonderpädagogische Dienste’ nicht mehr Lehrerstunden längerfristig pro Schüler anfallen als in einer Förderschule (Art. 21 Abs. 3 BayEUG). Die Zuweisung zur Förderschule erfolgt hier im Rahmen eines Gutachtens über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Davor werden die Erziehungsberechtigten rechtzeitig informiert und angehört (Art. 41 Abs. 3 BayEUG). Kommt es zu einer Empfehlung für die Förderschule und widersprechen die Erziehungsberechtigten, so entscheidet das zuständige Schulamt (Art. 41 Abs. 3 Satz 7 BayEUG). Sie können auch eine mündliche Erörterung verlangen und im Falle fehlender Einigung eine unabhängige Fachkommission anrufen. Deren Votum bindet zwar nicht das zuständige Schulamt in seiner Entscheidung. Es hat aber deren Empfehlung zu ‘würdigen’ (Art. 41 Abs. 3 Satz 10 BayEUG).

Im Berliner Schulgesetz haben Schülerinnen und Schüler einen Rechtsanspruch auf besondere Förderung. Ziel ist die vorrangige Förderung an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht (§ 36 Abs. 2 Satz 3 SchulG-Berlin). Nach der Beratung der Erziehungsberechtigten (§ 36 Abs. 3 Satz 3 SchulG-Berlin) treffen diese allein und abschließend die Entscheidung über den Förderort, also die Förderung in der allgemeinen oder der Förderschule (§ 36 Abs. 4 SchulG-Berlin). Der gemeinsame Unterricht kann daher zielgleich oder zieldifferent sein (§ 37 Abs. 1 SchulG-Berlin). Außerdem wird die Aufnahmeentscheidung der allgemeinen Schule dahin gehend eingeschränkt, dass sie Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur ablehnen dürfen, wenn für die Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG-Berlin). Im Streitfall entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung eines Ausschusses über die Aufnahme in die gewählte, eine andere allgemeine oder in eine Förderschule (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SchulG-Berlin).

Brandenburg sieht auch einen Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung vor (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BbGSchulG) und macht den gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern, mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf davon abhängig, ob die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder mit gegebenen Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann (§ 29 Abs. 2 BbGSchulG). Das Gesetz sieht auch die Einrichtung von Förderklassen an allgemeinen Schulen (§ 30 Abs. 2 BbGSchulG) und die Zusammenfassung und Kooperation von Förderschule und allgemeiner Schule vor (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BbGSchulG). Eltern und Schülerin oder Schüler haben bei der Aufnahme- und Zuweisungsentscheidung der Schulbehörde ein Anhörungsrecht. Die Schulbehörde entscheidet auf Grundlage der Empfehlung eines Förderausschusses (§ 50 Abs. 2 BbGSchulG). Bei der Aufnahme in die weiterführende allgemein bildende Schule werden behinderte Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, wenn wegen der Erreichbarkeit, der baulichen oder räumlichen Ausstattung nur diese Schule in Frage kommt (§ 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BbGSchulG).

Das Bremer Schulgesetz fordert von der Schule eine weitestgehende gemeinsame Gestaltung des Schullebens behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler, aktives Handeln gegen Ausgrenzung sowie Vorbeugung, Ausgleich und Minderung der Auswirkungen von Behinderungen (§ 4 BremSchulG). Die Förderzentren sollen neben der Betreuung, Erziehung und Bildung auch therapeutische und soziale Hilfen anbieten und die allgemeine Schule beraten. Sie sollen - soweit inhaltlich und wirtschaftlich sinnvoll - organisatorisch und räumlich den zugehörigen Stufen der allgemeinen Schule angegliedert werden (§ 22 Abs. 1 BremSchulG). Der sonderpädagogische Förderbedarf wird unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten ermittelt. Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird grundsätzlich das Recht zugestanden, allgemeine Schulen zu besuchen und dort die sonderpädagogischen Hilfen für die Teilnahme am Unterricht in der Regelklasse zu erhalten. Als Gründe für Ausnahmen hiervon werden inhaltliche oder organisatorische oder fehlende finanzielle Mittel anerkannt. Die Entscheidung über den Förderort und Bildungsgang wird - möglichst im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten - vom Senator für Bildung und Wissenschaft bzw. in Bremerhaven vom Magistrat getroffen (§ 35 Abs. 4 BremSchulG).

Hamburg sieht die Aufnahme in Sonderschulen für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf vor, wenn sich eine integrative Förderung nicht realisieren lässt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HmbSG). Die Zuweisungsentscheidung trifft die zuständige Behörde nach einer sonderpädagogischen Überprüfung und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 HmbSG). Vorrangig ist die sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HmbSG). Es können auf Antrag der Schulkonferenz oder der Mehrheit der Erziehungsberechtigten Integrationsklassen eingerichtet werden, wenn die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde (§ 12 Abs. 5 Satz 1 - 3 HmbSG).

Hessen hat in seinem Schulgesetz bei der Aufnahme in die Schule als einziges ein Diskriminierungsverbot das das Merkmal Behinderung umfasst (§ 1 Abs. 2 HessSchG). Der Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung (§ 49 Abs. 1 HessSchG) wird an den allgemeinen Schulen, an denen eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder an der Förderschule realisiert (§ 49 Abs. 2 HessSchG). Die Förderschulen haben auch einen Beratungsauftrag und die Aufgabe zur ambulanten sonderpädagogischen Förderung an den allgemeinen Schulen (§ 53 Abs. 2 HessSchG). Die Entscheidung über den Besuch einer allgemeinen oder einer Förderschule treffen die Eltern (§ 54 Abs. 3 HessSchG). Dieser Entscheidung kann das Staatliche Schulamt widersprechen, wenn die Voraussetzungen für die notwendige sonderpädagogische Förderung an der allgemeinen Schule nicht vorhanden sind oder dort eine angemessene Förderung nicht als möglich erscheint. Bleiben die Eltern bei ihrer Entscheidung, entscheidet das Staatliche Schulamt auf Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses (§ 54 Abs. 5 HessSchG). Dieser wird auf Antrag der Eltern durch das Staatliche Schulamt zur Klärung des Förderbedarfes und -ortes bestellt (§ 54 Abs. 5 HessSchG). Die Berufsschulpflicht wird vorrangig in der Regelklasse einer Berufsschule oder anderen allgemeinen Berufsausbildungsgängen absolviert, wahlweise kann sie auch in einer Förderberufsschule erfüllt werden (§ 64 Abs. 1 HessSchG). Sie kann für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf um bis zu 2 Jahre verlängert werden (§ 64 Abs. 2 HessSchG). Für Teilnehmer an der Berufsbildungsphase in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) wird dort die Berufsschulpflicht erfüllt (§ 63 Abs. 1 HessSchG).

Das Schulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern sieht die Verpflichtung der Schule vor, Benachteiligungen wegen der Behinderung entgegenzuwirken und sie möglichst auszugleichen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V). Der Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung (§ 34 Abs. 1 SchulG M-V) wird in der Regel an der allgemeinen Schule in Integrationsklassen erfüllt (§ 35 Abs. 1 SchulG M-V). Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihrr Kind die allgemeine oder eine Förderschule besucht (§ 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V). Wie in Hessen muss die Schulaufsichtsbehörde der Entscheidung widersprechen, wenn die gewählte Schule nicht die sächlichen oder personellen Voraussetzungen hierfür besitzt. Bleiben die Erziehungsberechtigten bei ihrer Entscheidung, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V). Sozialpädagogische Begleitung der Jugendhilfe wird mit der sonderpädagogischen Förderung verknüpft (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V).

Das Niedersächsische Schulgesetz sieht einen Integrationsanspruch vor, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben (§ 4 NSchG). Dennoch ist hier das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Die Verpflichtung zum Besuch der Förderschule besteht nur dann nicht, wenn die notwendige Förderung in einer Schule einer anderen Schulform gewährleistet ist (§ 68 Abs. 1 NSchG). Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum für die schulische Integration an allgemeinen Schulen (§ 14 Abs. 4 NSchG).

Das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen sieht als Ziel eine besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen vor (§ 2 Abs. 9 SchulG-NRW). Es verknüpft die sonderpädagogische Förderung mit der pädagogischen Frühförderung im Förderschulkindergarten (§ 19 Abs. 5 SchulG-NRW). Die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf, die Förderschwerpunkte und den Förderort trifft die Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Eltern (§ 19 Abs. 2 SchulG-NRW).. Dem gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG-NRW) und Integrativen Lerngruppen (§ 20 Abs. 8 SchulG-NRW) von Schülerinnen mit und ohne Förderbedarf muss Schulträger zustimmen. Die Einrichtung dieser Angebote ist lediglich als ‘Kann-Entscheidung’ der Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers vorgesehen (§ 20 Abs. 7 und 8 SchulG-NRW). Mit Zustimmung der Eltern können Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden (§ 37 Abs. 4 SchulG-NRW). Stimmen die Eltern nicht zu, werden Maßnahmen der Einschränkung des Sorgerechts zur gerichtlichen Unterbringung der Kinder und Jugendlichen angedroht (§ 1666 BGB, § 37 Abs. 4 Satz 2 SchulG-NRW).

Das Rheinland-Pfälzische Schulgesetz hat für behinderte Schülerinnen und Schüler als einziges einen Anspruch auf barrierefreie Nutzung des schulischen Erziehungs- und Bildungsangebotes gesetzlich verankert, soweit die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können (§ 3 Abs. 5 SchulG-RP); Barrierefreiheit der Schulen ist aber durch die BGG der Länder vorgeschrieben. Ihre Belange sollen bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen berücksichtigt und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden (§ 3 Abs. 5 SchulG-RP). Reichen diese Anpassungen nicht aus, so sind sie verpflichtet die Förderschule zu besuchen (§ 59 Abs. 4 Satz 1 SchulG-RP). Die Entscheidung trifft ausschlielich die Schulbehörde nach Anhörung der Eltern (§ 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG-RP). Auch hier wird die Heimunterbringung im Einvernehmen mit den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorgesehen, wenn der Besuch der Förderschule es erforderlich macht. Zwar sollen die Eltern zustimmen (§ 63 Satz 1 SchulG-RP). Auf die Unterbringung mit Freiheitsentziehung wird aber hingewiesen (§ 1631b BGB, § 63 Satz 2 SchulG-RP).

Das Saarland sieht in seinem Schulordnungsgesetz (SchoG) grundsätzlich die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten vor. Dafür sollen im Rahmen der schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten entwickelt werden (§ 4 Abs. 1 SchoG-Saarland). Für die Unterrichtung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind neben dem gemeinsamen Unterricht aber auch Sonderschulen, Sonderklassen und Sonderunterricht vorgesehen. Die Schulaufsichtbehörde kann Förderzentren einrichten (§ 4 Abs. 3 SchoG-Saarland). Wenn wegen der besonderen Aufgabe der Schule für Behinderte eine Heimunterbringung für die Schülerinnen du Schüler als notwendig angesehen wird oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, sollen den Schulen Schülerheime angegliedert werden (Heimschulen für Behinderte) (§ 4 Abs. 6 SchoG-Saarland). Das Schulpflichtgesetz bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den gemeinsamen Unterricht, die für sie geeigneten Sonderschulen oder den Sonderunterricht zu besuchen haben. Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern (§ 6 Abs. 2 Schulpflichtgesetz-Saarland). Zur Durchführung der Schulpflicht können Kinder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in geeigneten Anstalten oder Heimen oder in geeigneter Familienpflege untergebracht werden (§ 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz-Saarland). Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz-Saarland). Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen (§ 7 Abs. 3 Schulpflichtgesetz-Saarland, §§ 1666, 1666a BGB).

Das sächsische Schulgesetz sieht vor, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche Förderschulen zu besuchen haben, wenn sie über eine längere Zeit einer sonderpädagogischer Förderung bedürfen (§ 30 Abs. 1 SchulG-Sachsen). Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet nach Anhörung der Eltern über die Förderung und den Förderort (§ 30 Abs. 1 SchulG-Sachsen). Lediglich die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung der Eltern (§ 30 Abs. 2 SchulG-Sachsen). Das Heim ist dabei nicht Bestandteil der Förderschule (§ 13 Abs. 2 Satz 2 SchulG-Sachsen).

Sachsen-Anhalt sieht in seinem Schulgesetz als Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule die Gleichachtung und Gleichberechtigung u.A. von Menschen mit Behinderungen vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 SchulG-LSA). Auch die Integration zur Herstellung der Chancengleichheit von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schulformen wird als Ziel formuliert (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchulG-LSA). Mit den Förderzentren soll die ambulante Unterstützung an den allgemeinen Schulen erfolgen (§ 8a SchulG-LSA). Daneben wird im Schulgesetz bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet sind, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann (§ 39 Abs. 1 SchulG-LSA). Die Schulbehörde entscheidet nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens über die Zuweisung zur Förderschule (§ 39 Abs. 2 SchulG-LSA). Eine entsprechende Praxis ist auch für die Berufsschule mit getrennten Klassen und eigenen Schulen vorgesehen (§ 9 Abs. 8 SchulG-LSA).

Das schleswig-holsteinische Schulgesetz (SchulG-SH) sieht die gemeinsame Erziehung und Unterrichtung als Regelfall vor (§ 5 Abs. 1 SchulG-SH). Eine zeitweise Trennung des Unterrichts aus pädagogischen Gründen ist vorgesehen. Die Schulpflicht wird durch den Besuch eines Förderzentrums erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern (§ 21 Abs. 2 SchulG-SH). Die Berufsschulpflicht kann auch in einer Behinderteneinrichtung abgeleistet werden, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt (§ 23 Abs. 2 SchulG-SH). Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler wählen grundsätzlich die Schule nach ihren Wünschen aus (§ 24 Abs. 1 SchulG-SH). Die Schulaufsichtsbehörde kann aber eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer Schule zuweisen, wenn dort dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Wird die Schülerin oder der Schüler integrativ unterrichtet, legt die Schulaufsichtsbehörde auch das zuständige Förderzentrum für die ambulante Unterstützung fest (§ 24 Abs. 3 SchulG-SH). An den Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt (§ 45 Abs. 3 SchulG-SH).

Thüringen hat neben dem allgemeinen Schulgesetz (ThürSchulG) auch ein eigenes Förderschulgesetz (ThürFSG) geschaffen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen danach soweit möglich in den allgemeinen Schulen unterrichtet werden (gemeinsamer Unterricht). Nur wenn sie dort auch mit Unterstützung durch die ‘Mobilen Sonderpädagogischen Dienste’ nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, sollen sie in Förderschulen unterrichtet werden (§ 1 Abs. 2 ThürFSG). Der Schulleiter einer allgemeinen Schule kann Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an eine Förderschule überweisen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ausreichende Förderung mit ‘Mobilen Sonderpädagogischen Diensten’ nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Förderschule nach Rücksprache mit den Eltern und auf Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens (§ 8 Abs. 2 und 3ThürFSG). Widersprechen die Eltern der Aufnahme in die Förderschule, wird eine Aufnahmekommission beteiligt (§ 8 Abs. 4 ThürFSG).

Ausnahmen von der Schulpflicht für behinderte Schülerinnen und Schüler sehen Baden-Württemberg, Brandenburg und Hessen nur unter engen Voraussetzungen vor; Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein kennen keine Ausnahme von der Schulpflicht. Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sehen das dauerhafte Ruhen der Schulpflicht vor, wenn Schülerinnen oder Schüler in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können (§ 65 Abs. 2 HessSchulG, § 40 Abs. 2 SchulG NRW). Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen-Anhalt regeln die Befreiung aus wichtigem Grund durch Rechtsverordnung (§ 51 Nr. 5 SchulG M-V, § 6 Abs. 2 ThürFSG, § 40 Abs. 8 SchulG-LSA). Befreit vom Schulbesuch werden auch Schulpflichtige, deren Schulweg zur Förderschule unzumutbar ist, so lange eine Unterbringung in Heimen nicht möglich ist (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SchulG RP). Im Saarland besteht keine Berufsschulpflicht für geistig Behinderte (§ 9 Abs. 5 Schulpflichtgesetz-Saarland) und die Befreiungsmöglichkeit für Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht nicht folgen können (§ 11 Schulpflichtgesetz-Saarland).

Die Handwerksordnung (HWO) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sehen für die Berufsausbildung behinderter Menschen Prüfungserleichterungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (§ 42l HWO; § 65 BBiG), den erleichterten Zugang zu Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG), Regelungen zur Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 42o; 42q HWO) und die Möglichkeit spezifischer Ausbildungsregelungen für besondere Ausbildungsgänge (§ 66 BBiG, § 42m HWO) vor. Damit soll behinderten Menschen als Auszubildenden der Zugang zu qualifizierter dualer Ausbildung ermöglicht werden.

III. Durchsetzbarkeit

Die Aufnahme behinderter Kinder hängt grundsätzlich von der Entscheidung der Kindertagesstätte ab. In einigen Landesgesetzen ist diese durch ein Diskriminierungsverbot (NRW § 7 KiBiz) oder Aufnahmepflichten (Brandenburg § 12 Abs. 3 KitaG, Sachsen § 19 SächsKitaG, teilweise Niedersachsen bei Bedarf der Eingliederungshilfe § 12 Abs. 2 KiTaG) bzw. Ablehnungsverbote wegen der Behinderung (Berlin § 6 Abs. 1 KTRG, Schleswig-Holstein § 12 Abs. 3 KiTaG) eingeschränkt. Das Ablehnungsverbot im schleswig-holsteinischen Gesetz dürfte am weitestgehenden sein, da eine Prüfpflicht mit der Entscheidung über die Aufnahme verbunden ist, ob das behinderte Kind nicht ortsnah aufgenommen und mit Integrationsmaßnahmen gefördert werden kann. Erfolgt eine negative Entscheidung, ist dieses dem Behindertenbeirat und dem Landesbehindertenbeauftragten mitzuteilen, die dann ihrerseits noch intervenieren können. In der Realität wird die Durchsetzbarkeit der Aufnahme davon abhängen, welche Förderung erforderlich ist und ob diese in dem jeweiligen Kindergarten organisierbar ist. In vielen Regelungen sind zusätzliche finanzielle Leistungen für eine bessere Ausstattung oder ergänzende Leistungen der Jugend- oder Eingliederungshilfe für die Integration behinderter Kinder vorgesehen. Daher können fiskalische Argumente in diesen Ländern nicht für eine Ablehnung herangezogen werden.

Andere Bundesländer haben lediglich Zielbestimmungen zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder in ihren Kindertagesstättengesetzen, die keine eigenen Rechtsansprüche auf Landesebene konstituieren. Allerdings ist hier das Bundesrecht zu berücksichtigen, das die gemeinsame Erziehung und Förderung vorgibt, soweit der Hilfebedarf behinderter Kinder dieses zulässt (§ 22a Abs. 4 SGB VIII). Hieran sind die Länder auch ohne eigene Bestimmungen gebunden. Für den Bereich der Elementarbildung ist daher die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder durchsetzbar, wenn auch vielleicht nicht im Kindergarten der Wahl. Die landesrechtlichen Unterschiede sind erheblich.

Das Recht auf inklusive Erziehung und Bildung in der Schule ist in keinem Landesschulgesetz verankert und kann auch nicht in allen Ländern durchgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 8.10.1997 zur integrativen Beschulung einer niedersächsischen Schülerin (1 BvR 9/97) ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber nicht daran gehindert ist, die tatsächliche Verwirklichung der Integration von einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Es verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), die integrative Erziehung und Unterrichtung von organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen abhängig zu machen (BVerfG 1 BvR 9/97, RN 73). In einigen Bundesländern wird das Vorhandensein dieser Voraussetzungen für die gemeinsame Unterrichtung oder sogar das Fehlen eines sonderpädagogischen Förderbedarfes vorausgesetzt (z.B. NRW, Saarland). Andere räumen den Erziehungsberechtigten ein grundsätzliches Wahlrecht ein (z.B. Berlin). Je nach Ausgestaltung des Schulrechts wird die Durchsetzbarkeit der inklusiven Erziehung und Unterrichtung unterschiedlich ausfallen. Regelungen, die eine stationäre Unterbringung behinderter Kinder in Heimen auch gegen ihren Willen und ihr Erziehungskonzept vorsehen (NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Saarland) dürften allenfalls als ultima ratio verfassungsgemäß sein. Sie setzen aber auch eine Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts voraus, die die Entscheidung der Schulverwaltung zu würdigen hat.

Die Barrierefreiheit hängt bei Neubauten wesentlich von den Landesbauordnungen ab, die diese für Kindergärten ausnahmslos bestimmen. Bei kleineren Um- und Erweiterungsbauten, Maßnahmen, die ohne Baugenehmigung durchgeführt werden können, oder bei der Anmietung von Räumen, greift diese Verpflichtung nicht. Daher haben einige Länder die Barrierefreiheit zusätzlich in das Kindergartengesetz eingefügt (Berlin § 12 KTRG, Bremen § 9 Abs. 1 BremKTG, Rheinland-Pfalz § 2 Abs. 3 KiTaG, Sachsen § 19 SächsKitaG, Schleswig-Holstein § 10 Abs. 2 KiTaG). Damit wird die Barrierefreiheit auch Teil der Prüfung der Eignung der Einrichtung und kann daher von den Jugendbehörden eingefordert werden. Allerdings ist sie einer individualrechtlichen Überprüfung nicht zugängig. Sie könnte aber in einigen Ländern unter das Verbandsklagerecht nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Landes fallen, soweit die Tageseinrichtungen sich in kommunaler Hand befinden und es sich um "große" Um- und Erweiterungsbauten, also um Bauleistungen von über 2 Mill. Euro handelt.

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