Kitagesetze der Länder


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Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe -

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)

§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen
§ 26 Landesrechtsvorbehalt

§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen

(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. 2Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

(2) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten
1.mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2.mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
3.mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
2Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

(3) 1Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. 2Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

(4) 1Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. 2Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

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§ 26 Landesrechtsvorbehalt

1Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. 2Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

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Baden Württemberg

Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG)

in der Fassung vom 9. April 2003 (GBl. 2003, 164)

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 7 Pädagogisches Personal

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) und Kindertagespflege.

(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.
(5) Betriebsformen von Einrichtungen im Sinne der Absätze 2 bis 4 sind insbesondere
1. vor- oder nachmittags geöffnete Gruppen (Halbtagsgruppen);
2. vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen (Regelgruppen);
3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten;
4. Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung.

(6) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen.

(7) Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) . Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt eines Personensorgeberechtigten geleistet. Sie kann auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. In der Kindertagespflege dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder von einer Tagespflegeperson gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der zu betreuenden Kinder kann in der nach § 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 .

(8) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.
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§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die Tagespflegepersonen im Sinne von § 1 Abs. 7 sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Abs. 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung.
(2) Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. § 35 a SGB VIII und §§ 53 , 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bleiben unberührt.

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§ 7 Pädagogisches Personal

(1) Fachkräfte in Einrichtungen sind
1. staatlich anerkannte oder graduierte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen sowie Diplomsozialpädagogen und Diplomsozialpädagoginnen mit Fachhochschulabschluss;
2. staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung;
3. staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen;
4. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen;
5. staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagoginnen;
6. Physiotherapeuten, Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten, Krankengymnastinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopäden, Logopädinnen sowie Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwestern mit abgeschlossener Ausbildung, wenn sie Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam in einer oder mehreren Gruppen betreuen;
7. Diplompädagogen und Diplompädagoginnen;
8. Absolventen des Bachelor-Studiengangs Pädagogik der frühen Kindheit.

(2) Das Landesjugendamt kann auf Antrag ausnahmsweise andere Personen als Fachkräfte zulassen, wenn sie nach Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind.

(3) Zur Leitung einer Einrichtung oder einer Gruppe sind befugt (Leitungskräfte):
1. Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 8;
2. andere Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2, die sich nach Feststellung des Landesjugendamts
a) auf Grund einer mindestens einjährigen Beschäftigung als Zweitkraft in einer Einrichtung oder Gruppe bewährt,
b) durch Fortbildung auf die Leitungsaufgaben vorbereitet und c) in einem Fachgespräch für diese Aufgaben als geeignet erwiesen haben.

(4) Die Leitungskräfte haben die Aufgabe,
1. zusätzlich zur Erziehung im Elternhaus die Gesamtentwicklung des Kindes zu fördern;
2. mit den Eltern zusammenzuarbeiten;
3. andere, bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 mitwirkende Kräfte in der Einrichtung anzuleiten.

(5) Zweitkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe. Als Zweitkräfte können Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2, insbesondere staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen, tätig sein. Als Fachkräfte im Sinne von § 1 Abs. 8 gelten auch Sozialpädagogen, Sozialpädagoginnen, Erzieher, Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen während des Berufspraktikums.

(6) Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2 und andere Betreuungs- und Erziehungspersonen dürfen in Einrichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet und die in Trägerschaft des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines Zweck- oder Regionalverbandes stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Kindern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Fachkraft oder eine andere Betreuungs- und Erziehungsperson gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlichdemokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Auftrags nach Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zur Erziehung der Jugend im Geiste der christlichen Nächstenliebe und zur Brüderlichkeit aller Menschen und die entsprechende Darstellung derartiger Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.

(7) Die Einstellung einer Fachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 oder einer anderen Betreuungs- und Erziehungsperson in Einrichtungen nach Absatz 6 Satz 1 setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 6 während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bietet.

(8) Für die Ableistung eines Praktikums zur Ausbildung als Fachkraft kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von Absatz 6 vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Friedens in der Einrichtung nicht entgegenstehen.

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Bayern

Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG)

Vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236)

Art. 2 Begriffsbestimmungen
Art. 11 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung
Art. 12 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Sprachförderbedarf

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) 1Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. 2Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder:
1. Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet,
2. Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet,
3. Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und
4. Häuser für Kinder sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.
3Kindertageseinrichtungen müssen nicht zwingend gebäudebezogen sein.

(2) Eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinn des Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht; bei Kindern unter drei Jahren ist insbesondere in der Eingewöhnungsphase eine Unterschreitung bis zu einer Grenze von 10 Stunden zulässig.

(3) Integrative Kindertageseinrichtungen sind alle unter Abs. 1 genannten Einrichtungen, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden.

(4) Tagespflege ist die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Umfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro Kind in geeigneten Räumlichkeiten.

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Art. 11 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung

1Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in Kindertageseinrichtungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. 2Das pädagogische Personal hat die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung und von Kindern mit drohender Behinderung bei seiner pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

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Art. 12 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Sprachförderbedarf

1Kindertageseinrichtungen sollen die Integrationsbereitschaft fördern und Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund zur Integration befähigen. 2Für Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund, die über keine oder unzureichende Deutschkenntnisse verfügen, sowie für Kinder mit sonstigem Sprachförderbedarf ist eine besondere Sprachförderung sicherzustellen. 3 Das pädagogische Personal hat die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Sprachförderbedarf bei seiner pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG)

Vom 5. Dezember 2005
Auf Grund des Art. 30 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz — BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-1-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:

§ 1 Allgemeine Grundsätze für die individuelle Förderung
§ 16 Pädagogisches Personal

§ 1 Allgemeine Grundsätze für die individuelle Förderung

(1) 1Das Kind gestaltet entsprechend seinem Entwicklungsstand seine Bildung von Anfang an aktiv mit. 2Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen hat die Aufgabe, durch ein anregendes Lernumfeld und durch Lernangebote dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder anhand der Bildungsund Erziehungsziele Basiskompetenzen erwerben und weiterentwickeln. 3Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist im Sinn der Verfassung der beziehungsfähige, wertorientierte, hilfsbereite, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.

(2) 1Das pädagogische Personal fördert die Kinder individuell und ganzheitlich entsprechend ihrer sozialen, kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung. 2Es begleitet und beobachtet sie in ihrem Entwicklungsverlauf.

(3) Kinder mit und ohne (drohende) Behinderung werden nach Möglichkeit gemeinsam gebildet, erzogen und betreut sowie darin unterstützt, sich mit ihren Stärken und Schwächen gegenseitig anzunehmen.

(4) Das pädagogische Personal hat die Aufgabe, soziale Integration zu fördern und Kinder bei der Entwicklung ihrer Geschlechtsidentität als Mädchen und Buben zu unterstützen und auf Gleichberechtigung hinzuwirken.

(5) Das pädagogische Personal arbeitet bei der Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich mit den primär für die Erziehung verantwortlichen Eltern und dem Elternbeirat zusammen und informiert die Eltern in regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes.

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§ 16 Pädagogisches Personal

(1) Pädagogisches Personal sind pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte.
(2) Pädagogische Fachkräfte sind
1. Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird;
2. Personen, soweit sie auf Grund des mit Ablauf des 31. Juli 2005 außer Kraft getretenen Bayerischen Kindergartengesetzes vom 25. Juli 1972 (BayRS 2231-1-A) über eine Gleichwertigkeitsanerkennung als pädagogische Fachkraft verfügen;
3. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung tätig sind oder einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen haben. In diesen Fällen beschränkt sich die Fachkraftqualifikation auf das betreffende Arbeitsverhältnis;
4. in integrativen Kindertageseinrichtungen zusätzlich
a) staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, soweit sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind,
b) staatlich anerkannte oder staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.

(3) Fachkräfte in Leitungsfunktion (§ 17 Abs. 3) sollen über ausreichend praktische Erfahrung verfügen und an einer Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben.

(4) 1Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kindern aller Altersgruppen sind Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung. 2Abs. 2 Nrn. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann.

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Berlin

Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)

Vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78)

§ 6 Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen
§ 10 Anforderungen an das Personal, pädagogische Konzeption, Fachberatung
§ 11 Personalausstattung
§ 12 Bau und Ausstattung

§ 6 Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen

(1) Keinem Kind darf auf Grund der Art und Schwere seiner Behinderung oder seines besonderen Förderungsbedarfs die Aufnahme in eine Tageseinrichtung verwehrt werden. Kinder mit Behinderungen werden in der Regel gemeinsam mit anderen Kindern in integrativ arbeitenden Gruppen gefördert.

(2) Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung spezieller Förderung bedürfen, sollen durch ergänzende pädagogische Angebote in der Tageseinrichtung unterstützt werden; hierfür sind Personalzuschläge nach § 11 zu gewähren. Soweit für Kinder mit Behinderungen therapeutische und heilpädagogische Hilfen im Sinne der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, oder des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sollen diese nach Möglichkeit in die Arbeit der Tageseinrichtung integriert werden. Zusätzliches sozialpädagogisches Fachpersonal nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die Behinderung den entsprechenden Leistungsbereichen zugeordnet und ein aus der Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten sozialpädagogischen Personal durch das Jugendamt auf Grundlage des dafür in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 9 geregelten Verfahrens festgestellt worden ist. Die Voraussetzungen für Personalzuschläge für Kinder mit Behinderungen werden vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft. Diese Feststellung ist zu befristen und nach Fristablauf erneut zu prüfen, soweit die Art und Schwere der Behinderung einer Befristung nicht entgegenstehen. Ist im Einzelfall diese Bedarfsfeststellung im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 7 Abs. 3 noch nicht abschließend möglich, erfolgt sie vorläufig unter der für die Zukunft auflösenden Bedingung der Bestätigung. Die abschließende Feststellung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Soweit besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen erforderlich sind und ihre Eltern eine solche Förderung wünschen, sind diese nach Möglichkeit in Tageseinrichtungen einzurichten.

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§ 10 Anforderungen an das Personal, pädagogische Konzeption, Fachberatung

(1) In Tageseinrichtungen sind zur Förderung der Kinder sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen, die gewährleisten, dass die in § 1genannten Ziele und Aufgaben verfolgt und wahrgenommen werden. Das Personal von Tageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft soll bei Erfüllung seiner Aufgaben auf die weltanschaulich-religiöse Neutralität achten. In fachpädagogisch, konzeptionell begründeten Fällen können im erforderlichen Umfang auch andere geeignete Kräfte beschäftigt werden, soweit die regelmäßige Förderung durch sozialpädagogisches Fachpersonal für alle Kinder sichergestellt ist; Näheres ist in der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 zu regeln.

(2) Wünschen die Eltern unter ernsthafter Berufung auf ihre negative Glaubensfreiheit ausdrücklich, dass das für die Förderung ihres Kindes zuständige Betreuungspersonal einer Tageseinrichtung in öffentlicher Trägerschaft nach § 20 keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, oder keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke trägt, so findet zunächst ein Vermittlungsgespräch zwischen den Eltern und dem Betreuungspersonal statt. Sollten die Eltern auch nach dem Vermittlungsgespräch ihren Wunsch aufrechterhalten, ist dem zu entsprechen. Dies kann auch durch organisatorische Veränderungen in der Tageseinrichtung oder im Bereich des öffentlichen Trägers geschehen.

(3) In integrativ arbeitenden Gruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, in denen Kinder mit zusätzlichem Förderungsbedarf betreut werden, soll mindestens eine der eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb einer solchen Qualifikation befinden.

(4) Zu den Aufgaben der Fachkräfte gehören auch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, an Fachberatung und Fortbildung sowie die individuelle Vor- und Nachbereitung der praktischen Arbeit.

(5) Die Fachkräfte arbeiten mit den im Sozialraum wirkenden Einrichtungen und Diensten des Jugendamtes, der Schulen oder anderer Träger eng zusammen. Sie sollen mit den Trägern von Angeboten der Familienbildung und Familienberatung kooperieren.

(6) Jede Tageseinrichtung ist von einer im erforderlichen Umfang von den erzieherischen Aufgaben freigestellten Fachkraft zu leiten. Die dafür erforderliche Personalausstattung wird im Rahmen der Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 durch Rechtsverordnung geregelt.

(7) Die Leitung der Tageseinrichtung ist erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften zu übertragen.

(8) Der Träger der Einrichtung hat für die ausreichende und fortlaufende Qualifizierung des Fachpersonals sowie für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der pädagogischen Förderung in den von ihm betriebenen Einrichtungen Sorge zu tragen. Die Fachkräfte sind gehalten, an vom Träger veranstalteten oder empfohlenen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

(9) In jeder Tageseinrichtung ist eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 1 in der täglichen Arbeit der Einrichtung beschreibt. In integrativ fördernden Tageseinrichtungen gehört hierzu auch die Beschreibung der Förderung des Zusammenlebens von behinderten und nicht behinderten Kindern. Die Konzeption soll insbesondere Aussagen treffen über das pädagogische Profil, die besonderen fachlichen Ziele und Schwerpunkte der Tageseinrichtung sowie über die Organisation der pädagogischen Arbeit und des Alltags, bei größeren Tageseinrichtungen einschließlich der hierfür vorgesehenen Organisation der erforderlichen Gruppenarbeit. Sie soll unter Berücksichtigung der Prinzipien einer lebensweit- und sozialräumlich orientierten Jugendhilfe deutlich machen, welchen Bezug diese Aussagen zu der Lebenssituation der in der Tageseinrichtung geförderten Kinder und ihrer Familien sowie zum Umfeld der Tageseinrichtung haben.

(10) Die Träger bieten den von ihnen betriebenen Tageseinrichtungen in angemessenem Umfang Fachberatung an. Diese unterstützt und berät das pädagogische Fachpersonal der Tageseinrichtung in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen. Bei der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung der Tageseinrichtungen hat sie den Träger zu beraten.

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§ 11 Personalausstattung

(1) Die Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen ist durch ausreichendes sozialpädagogisches Personal sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des sozialpädagogischen Personals sowie die Personalbemessung entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität sind durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. In den Vorgaben für die Personalausstattung nach Absatz 2 sind alle Ausfallzeiten bereits abschließend berücksichtigt.

(2) Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal sollen folgende Grundsätze gelten:
1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogischen Fachpersonals sind vorzusehen
a) bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
* für jeweils sechs Kinder bei Ganztagsförderung,
* für jeweils sieben Kinder bei Teilzeitförderung,
* für jeweils neun Kinder bei Halbtagsförderung;

b) bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
* für jeweils sieben Kinder bei Ganztagsförderung,
* für jeweils acht Kinder bei Teilzeitförderung,
* für jeweils zehn Kinder bei Halbtagsförderung;

c) bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
* für jeweils zehn Kinder bei Ganztagsförderung,
* für jeweils zwölf Kinder bei Teilzeitförderung,
* für jeweils 15 Kinder bei Halbtagsförderung.

2. Für Kinder, die länger als neun Stunden gefördert werden, sind Personalzuschläge zu gewähren.
3. Zusätzliches sozialpädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für
a) die Förderung von Kindern mit Behinderungen,
b) die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder,
c) Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben

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§ 12 Bau und Ausstattung

(1) Bei der Errichtung von Tageseinrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 müssen Bau, Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, dass eine den Aufgaben und Zielen nach § 1 entsprechende Förderung der Kinder möglich ist und diese Einrichtungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Bei der Planung und Umgestaltung von Tageseinrichtungen sind pädagogische Fachkräfte zu beteiligen.

(2) Das Land Berlin hat im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nach § 2 bei Bedarf für den Bau oder Ausbau vorhandener Einrichtungen Sorge zu tragen.

(3) In allen Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche von mindestens drei Quadratmetern pro Kind zur Verfügung zu stellen; bei der Errichtung von Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche von 4,5 Quadratmetern anzustreben. Grundsätzlich ist ein angemessener Freiflächenanteil (eine der Außennutzung für Kinder zur Verfügung stehende Fläche) je Platz erforderlich. Beim Bau sowie bei der Ausstattung von Tageseinrichtungen dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden. Die für den Betrieb von Tageseinrichtungen maßgeblichen Richtlinien der Unfallkasse Berlin sind zu beachten; sonstige Vorgaben der Einrichtungsaufsicht gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer zuständiger Stellen bleiben unberührt. Im Hinblick auf die zum Betrieb erforderliche Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Träger sich bereits im Planungsstadium beraten lassen.

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Brandenburg

Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -(Kindertagesstättengesetz- KitaG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 09] , S.110)

§ 3 Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte
§ 12 Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots

§ 3 Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte

(1) Kindertagesstätten erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag. Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Die gemäß § 23 Abs. 3 vereinbarten Grundsätze über die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten bilden den für alle Einrichtungen verbindlichen Rahmen. Der eigenständige Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätten schließt ein, die Kinder in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten. Die Kindertagesstätten sind berechtigt und verpflichtet, bei den von ihnen betreuten Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung den Sprachstand festzustellen und, soweit erforderlich, Sprachförderkurse durchzuführen. Einrichtungen in freier Trägerschaft können diese Aufgabe auch für Kinder durchführen, die in keinem Betreuungsverhältnis zu einer Kindertageseinrichtung stehen; kommunale Einrichtungen sind hierzu verpflichtet. Die Durchführung der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung lässt Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger unberührt.

(2) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe,
1.die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern,
2.den Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten ausgehend von ihren Bedürfnissen in ihrem Lebensumfeld zu erschließen,
3.die Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder zu stärken, unter anderem durch eine alters- und entwicklungsgemäße Beteiligung an Entscheidungen in der Einrichtung,
4.die Entfaltung der körperlichen, geistigen und sprachlichen Fähigkeiten der Kinder sowie ihrer seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte zu unterstützen, regelmäßig den Entwicklungsstand der Kinder festzustellen und dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln,
5.die unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und weltanschaulichen Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse der Jungen und Mädchen zu berücksichtigen; in dem angestammten sorbischen (wendischen) Siedlungsgebiet für die sorbischen (wendischen) Kinder die Vermittlung und Pflege der sorbischen (wendischen) Sprache und der sorbischen (wendischen) Kultur zu gewährleisten,
6.das gleichberechtigte, partnerschaftliche, soziale und demokratische Miteinander sowie das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderungen zu fördern,
7.eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten,
8.einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt zu vermitteln und einen nach ökologischen Gesichtspunkten gestalteten Lernort zu bieten.

(3) Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben wird in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, die in jeder Kindertagesstätte zu erarbeiten ist. In dieser Konzeption ist ebenfalls zu beschreiben, wie die Grundsätze elementarer Bildung Berücksichtigung finden und die Qualität der pädagogischen Arbeit überprüft wird.

(4) Die Kindertagesstätten können durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden, ihre Arbeit durch Qualitätsfeststellungen überprüfen zu lassen.

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§ 12 Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Kostenerstattung zu regeln. Er ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe öffentlich bekannt zu machen und dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit finden keine Anwendung.

(2) Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung in diesen Gruppen sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen.

(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 als erforderlich erachtet werden. Hierbei sind die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

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Bremen

Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG)

Vom 19.Dezember 2000 (Brem.GBl. S.491) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.März 2006 (Brem.GBl. S.159)

§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
§ 3 Auftrag der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege
§ 9 Räumliche Erfordernisse

§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung der §§ 22 bis 25 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Es regelt das Nähere zum Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen hinsichtlich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

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§ 3 Auftrag der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege

(1) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituationen durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote die optimale Entwicklung der emotionalen, wahrnehmungsmäßigen, motorischen, geistigen, sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder anstreben. Sie sollen die Erlebnis- und Erfahrungsräume der Kinder sowie ihre Umweltkenntnisse erweitern. Auf diese Weise sollen sie zur Erhöhung individueller und sozialer Kompetenz beitragen.

(2) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen in den jeweils gegebenen Situationen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Sie sollen die Kinder ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen.

(3) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ergänzen die Betreuung und Förderung der Kinder in ihren Familien durch ein eigenständiges Angebot. Sie nehmen ihren Auftrag im regelmäßigen Austausch mit den Erziehungsberechtigten der Kinder wahr und beraten diese auf Wunsch.

(4) Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen soll in den Tageseinrichtungen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Betreuung und Förderung mit anderen Kindern die notwendige Hilfe in integrativer Form angeboten werden.

(5) Für jede Tageseinrichtung ist unter Berücksichtigung der Absätze1 bis 4 eine Konzeption zu entwickeln.

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§ 9 Räumliche Erfordernisse

(1) Tageseinrichtungen sind baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so zu gestalten, dass eine den einzelnen Kindern angemessene Betreuung und Förderung möglich ist. Für Kinder im Sinne des § 3 Abs. 4 soll ein barrierefreier Zugang und eine barrierefreie Nutzbarkeit gewährleistet sein. Das Gleichen gilt für die Beschaffenheit von Außenspielflächen.

(2) Bei Bedarf sollen die Außenspielflächen der Tageseinrichtungen den Kindern zur Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Das Nähere hierzu regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen.

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Hamburg

Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG)

Vom 27. April 2004 (HmbGVBl. 2004, 211)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395)

§ 2 Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinde
§ 6 Anspruch auf Förderung

§ 2 Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder

(1) Tageseinrichtungen fördern, ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Einrichtungen die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie durch altersund entwicklungsgemäße pädagogische Angebote; dabei erkennen sie die Individualität des Kindes an. Sie fördern Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung, unterstützen ihre Gemeinschaftsfähigkeit und gleichen soziale Benachteiligungen möglichst aus. Dies geschieht durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote und durch eine differenzierte Erziehungsarbeit. Krippen, Kindergärten und Horte formulieren Bildungsziele und unterstützen die Kinder bei der Entwicklung von Lernkompetenz. Inhalte und Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Den Kindern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre motorischen, sprachlichen, sozialen, künstlerischen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden.

(2) Die Erziehung und Bildung soll darüber hinaus darauf gerichtet sein,
1. dem Kind Achtung vor seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten sowie vor anderen Kulturen zu vermitteln,
2. das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft, im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und ethnischer, nationaler, religiöser und sozialer Gruppen vorzubereiten,
3. dem Kind Achtung vor seiner natürlichen Umwelt zu vermitteln,
4. das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung zu fördern,
5. dem Kind ein Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln und
6. das Kind in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten.

(3) Mit anderen Einrichtungen und Diensten sollen sich die Tageseinrichtungen zum Wohl des Kindes unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten abstimmen. Die Tageseinrichtungen sollen mit Einrichtungen der Familienbildung und der Erziehungsberatung kooperieren. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden.

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§ 6 Anspruch auf Förderung

(1) Jedes Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Er wird durch jede Tageseinrichtung erfüllt, in der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt durch pädagogische Fachkräfte im zeitlichen Umfang von fünf Stunden an fünf Wochentagen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes gemeinsam Mittag essen, betreut, erzogen und gebildet werden. Der Anspruch kann auch durch den Nachweis eines die vorgenannte Betreuungszeit überschreitenden Betreuungsangebots in einer Tageseinrichtung erfüllt werden.

(2) Jedes Kind hat bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III ) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3054), oder der Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen für Migrantinnen und Migranten die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Wegezeiten sind zu berücksichtigen.

(3) Kinder mit dringlichem sozial bedingten oder pädagogischen Bedarf haben Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu fördern.

(4) Bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern kann der Anspruch auch durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer geeigneten Sondergruppe oder einer integrativen Tageseinrichtung erfüllt werden. Dabei ist ein Betreuungsumfang zu gewährleisten, der die optimale Förderung des Kindes ermöglicht und mindestens dem in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 genannten zeitlichen Umfang der Betreuung gleichkommt.

(5) Auf Wunsch der Sorgeberechtigten des Kindes kann der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens auch durch die Bewilligung einer Förderung in Tagespflege oder durch die Aufnahme in eine Vorschulklasse erfüllt werden. Wird der Anspruch durch die Aufnahme in eine Vorschulklasse erfüllt, verringert sich ein Anspruch nach Absatz 2 oder 3 um den nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 67, 68), für Vorschulklassen vorgesehenen zeitlichen Umfang.

(6) Im Übrigen können Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gefördert werden.

(7) Die Umsetzung der Rechtsansprüche nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt schrittweise bis zum 1. August 2006. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere dazu durch Rechtsverordnung zu regeln.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Förderung der Kinder zu regeln. In der Rechtsverordnung sind Inhalt und Umfang der Leistungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen anhand von Leistungsmerkmalen zu bestimmen und Regelungen über die Aufnahme von Leistungsberechtigten zu treffen. Die Leistungsmerkmale sind dabei so festzulegen, dass die Leistungen zur Förderung von Kindern geeignet und ausreichend im Sinne von § 2 dieses Gesetzes und § 22 SGB VIII sowie zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Die Rechtsverordnung bestimmt insbesondere den zu fördernden Personenkreis, die zu erbringenden Leistungen differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, sowie dem Betreuungsumfang und die je nach Leistung erforderliche personelle, sächliche und räumliche Ausstattung (Leistungsmerkmale). Leistungsvereinbarungen nach §16 können abweichende Regelungen zu den Leistungsmerkmalen der Rechtsverordnung treffen.

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Hessen

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)

Vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I 2006, 698)

§ 9 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 23 Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder
§ 34 Ermächtigungen

§ 9 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. sechs in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,
2. zehn Personen zur Vertretung der im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
3. je zwei Personen zur Vertretung des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages sowie eine Person zur Vertretung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes
, 4. drei in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag auf Vorschlag der obersten Landesjugendbehörde gewählt werden.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 werden von den im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüssen vorgeschlagen und von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:
1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
2. je eine Person zur Vertretung
a) der obersten Landesjugendbehörde,
b) des Kultusministeriums,
c) der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen,
3. je eine Person zur Vertretung der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde,
4. eine Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft hessischer Frauenbeauftragter,
5. eine Person zur Vertretung des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen,
6. eine Person zur Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessens.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 werden von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss weitere in der Jugendhilfe erfahrene Personen als beratende Mitglieder berufen.

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§ 23 Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder

(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt, wenn die Verbindung beider Maßnahmen zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem Vierten Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist. Soweit kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht, ist für den Bereich der jungen Menschen mit seelischen Behinderungen der Träger der Jugendhilfe zuständig.

(2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe gewährt. Maßnahmen der Frühförderung schließen die integrative Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen ein.

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§ 34 Ermächtigungen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern im Sinne des § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet ist,
2. die Art, den Gegenstand, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Landesförderung nach § 32 zu bestimmen; dabei können insbesondere die Dauer der täglichen Betreuungszeit der Kinder, ihr Migrationshintergrund und das Vorliegen einer Behinderung berücksichtigt werden,
3. das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht nach § 33 zu regeln.

(2) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 sind die Kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, die Liga der freien Wohlfahrtspflege und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind, anzuhören.

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Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz — KiföG M-V)

Vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 146)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2008 (GVOBl. M-V S. 295)

§ 1 Ziele und Aufgaben der Förderung
§ 2 Arten der Förderung § 10 Anforderungen an das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen (Auszug)

§ 1 Ziele und Aufgaben der Förderung

(1) Die Förderung hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen ihrer Familien zu orientieren. Ihr wird ein frühkindliches ganzheitliches Bildungskonzept mit einer Rahmensetzung zugrunde gelegt. Dies beinhaltet Kernaufgaben für elementare Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege. Die Kinder werden befähigt, erworbenes Wissen und Können zur Bewältigung von Aufgaben und Situationen in sozial verantwortlicher Weise zur Lösung von Problemsituationen einzusetzen. Es geht um die Stärkung früher Lernprozesse, die Herausbildung von Lernfähigkeit und die Entwicklung sozialer Kompetenzen. Dabei sollen die Kinder in besonderer Weise personale Fähigkeiten, soziale Fähigkeiten, kognitive Fähigkeiten, körperliche und motorische Fähigkeiten sowie Fähigkeiten im alltagspraktischen Bereich erwerben. Diese sollen in folgenden Bildungs- und Erziehungsbereichen erworben werden:
- Kommunikation, Sprechen und Sprache(n),
- Bewegungserziehung,
- (Inter)kulturelle und soziale Grunderfahrungen,
- Musik, Ästhetik und bildnerisches Gestalten,
- elementares mathematisches Denken,
- Welterkundung und naturwissenschaftliche Grunderfahrungen,
- Gesundheitserziehung.

(2) Die Kindertagesförderung unterstützt den Gedanken der Gleichstellung der Geschlechter sowie die Erziehung zu Toleranz gegenüber anderen Menschen und Akzeptanz von anderen Kulturen und Lebensweisen. Sie ist ausgerichtet auf die Chancengleichheit der Kinder, die Förderung von Begabungen und den Ausgleich von Benachteiligungen und erfolgt unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten. Weiterhin wird in besonderer Weise die Integration von Kindern mit Behinderungen und der Kinder unterstützt, die Deutsch als Zweitsprache erlernen.

(3) Frühkindliche Bildung und Erziehung beinhaltet die Vorbereitung auf die Schule. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage verbindlicher Rahmenpläne, die die Vielfalt pädagogischer Ansätze widerspiegeln und sich über den gesamten Zeitraum der Förderung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung oder der Tagespflege erstreckt. Die Rahmenplanung wird schrittweise, ausgehend vom letzten Jahr vor dem voraussichtlichen Schuleintritt, eingeführt.

(4) Die Kindertagesförderung hat den nahtlosen Übergang der Kinder in die Grundschule und die Zusammenarbeit mit dieser zu sichern.

(5) Frühkindliche Bildung und Erziehung beinhaltet die Anleitung zur gesunden Lebensführung. Diese Anleitung hat die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins zum Ziel und bezieht sich insbesondere auf hygienisches Verhalten, gesunde Ernährung, Bewegung und Konfliktbewältigung.

(6) Die Förderung von Grundschülern und in Ausnahmefällen von Kindern der Orientierungsstufe sichert nach Abstimmung einer pädagogischen Gesamtkonzeption mit der Schule ein für die Personensorgeberechtigten verlässliches Angebot außerhalb der Unterrichtszeiten. Sie unterstützt die Kinder bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags und befähigt sie, ihre Freizeit zunehmend selbstständig und aktiv zu gestalten.

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§ 2 Arten der Förderung

(1) In Kindertageseinrichtungen werden Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert. Die Förderung umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung. Kindertageseinrichtungen können als Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten oder Hort geführt werden.

(2) In Kindertagesstätten erfolgt die Förderung in mindestens zwei der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Förderarten.

(3) In Krippen werden Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, gefördert.

(4) In Kindergärten werden Kinder vom Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Schule gefördert.

(5) In Horten werden Kinder vom Eintritt in die Schule bis zum Ende des Besuchs der Grundschule gefördert. Eine darüber hinausgehende Hortförderung erfolgt längstens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in den Fällen, in denen eine dem Kindeswohl entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung wegen der individuellen Entwicklung des Kindes oder seiner familiären Situation nicht gewährleistet ist, und in den Fällen, in denen das Kind nicht in der Lage ist, seinen außerschulischen Alltag selbstständig zu bewältigen.

(6) In integrativen Kindertageseinrichtungen werden Kindern mit Behinderung und Kindern ohne Behinderung gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz unterschiedlicher Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet sind.

(7) Die Tagespflege ist eine familienergänzende und -unterstützende Form der regelmäßigen Förderung durch eine Person, die nicht personensorgeberechtigt für die Kinder ist (Tagespflegeperson). Die Tagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.

(8) Einzelintegration ist Förderung einzelner Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder in Regeleinrichtungen nach den Absätzen 2 bis 5 oder in Tagespflege nach Absatz 7.

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§ 10 Anforderungen an das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen (Auszug)

(...)

(7) In integrativen Gruppen und Sonderkindergärten sind in Abhängigkeit von der Behinderung der Kinder zusätzlich zu den pädagogischen Fachkräften staatlich anerkannte Erzieherinnen oder staatlich anerkannte Erzieher mit einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung, Heilerzieherinnen oder Heilerzieher oder Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen einzusetzen.

(...)

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Niedersachsen

Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder(Niedersachsen) (KiTaG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 300)

§ 2 Auftrag der Tageseinrichtungen
§ 3 Arbeit in der Tageseinrichtung
§ 7 Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen
§ 12 Anspruch auf einen Platz im Kindergarten
§ 18 Besondere Personalausgaben

§ 2 Auftrag der Tageseinrichtungen

(1) Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Tageseinrichtungen sollen insbesondere
die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken,
sie in sozial verantwortliches Handeln einführen,
ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des einzelnen Kindes fördern,
die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie fördern,
den natürlichen Wissensdrang und die Freude am Lernen pflegen,
die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen erzieherisch fördern und
den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern sowie von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander fördern.
Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Tageseinrichtungen entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.

(2) Die Tageseinrichtungen arbeiten mit den Familien der betreuten Kinder zusammen, um die Erziehung und Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen.

(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Tageseinrichtungen so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.

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§ 3 Arbeit in der Tageseinrichtung

(1) Die Tageseinrichtung hat unter Berücksichtigung ihres Umfeldes und der Zusammensetzung ihrer Gruppen auf der Grundlage der Konzeption des Trägers unter Mitarbeit der Fachkräfte Schwerpunkte und Ziele der Arbeit in der Tageseinrichtung und deren Umsetzung festzulegen. Die Konzeption ist regelmäßig fortzuschreiben.

(2) Die Tageseinrichtung hat dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei der Gestaltung der Arbeit Rechnung zu tragen. Kinder mit sozialen oder individuellen Benachteiligungen sollen pädagogisch besonders gefördert werden.

(3) Die Tageseinrichtung gibt den Kindern in einer ihrem Alter angemessenen Weise Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeit in ihrer Tageseinrichtung.

(4) Die Tageseinrichtung bezieht das örtliche Gemeinwesen als Ort für lebensnahes Lernen in die Gestaltung des Alltags mit ein.

(5) Die Tageseinrichtung soll mit solchen Einrichtungen ihres Einzugsbereichs, insbesondere mit den Grundschulen, zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Tageseinrichtung steht.

(6) Kinder, die wesentlich behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und leistungsberechtigt gemäß § 53 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) sind, sollen nach Möglichkeit in einer ortsnahen Kindertagesstätte ( § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ) gemeinsam mit nicht behinderten Kindern in einer Gruppe betreut werden. Hierauf wirken das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) und die Gemeinden hin, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) wahrnehmen.

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§ 7 Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen

(1) Kindertagesstätten sollen nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Gruppen umfassen. Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen.

(2) Der Träger einer Kindertagesstätte bat die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass sie entsprechend ihrem Alter gefördert werden können. Werden in einer Gruppe auch behinderte Kinder betreut, so ist der besondere Aufwand für die Förderung dieser Kinder bei der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen. Ebenfalls soll der besondere Aufwand berücksichtigt werden, der durch die Förderung von Kindern ausländischer Herkunft und Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen entsteht.

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§ 12 Anspruch auf einen Platz im Kindergarten

(1) Jedes Kind hat nach Maßgabe des § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens oder einer dem Kindergarten entsprechenden Kleinen Kindertagesstätte. Der Anspruch ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. Er ist möglichst ortsnah zu erfüllen. Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung.

(2) Bedürfen Kinder, die wesentlich behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und leistungsberechtigt gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII sind, infolge ihrer Behinderung der Hilfe in einer teilstationären Einrichtung, so haben sie einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Einrichtung.

(3) Die örtlichen Träger haben darauf hinzuwirken, dass ein ausreichendes Angebot an Vormittagsplätzen zur Verfügung steht, das insbesondere den Bedarf jener Kinder deckt, die wegen einer besonderen sozialen Situation einen Vormittagsplatz benötigen. Soweit ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung steht, kann der Rechtsanspruch auch durch das Angebot werden, wenn die Kinder
1. in der Nachmittagsgruppe an fünf Tagen in der Woche in der Gruppe täglich mindestens vier Stunden oder
2. in dem Kinderspielkreis, der sich außerhalb einer Kindertagesstätte befinden muss, wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag
betreut werden. Auf die vorgenannten Kinderspielkreise findet § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Der Träger eines Kindergartens soll bei seiner Entscheidung darüber, ob ein Kind in eine Vormittags- oder eine Nachmittagsgruppe oder einen Kinderspielkreis aufgenommen wird, die besondere soziale Situation des Kindes und seiner Sorgeberechtigten berücksichtigen.

(4) Der Rechtsanspruch kann bei einem unvorhergesehenen Bedarf auch durch die Vermittlung einer Tagespflegestelle erfüllt werden, solange der Anspruch nicht nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 erfüllt werden kann.

(5) Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch auf einen Kindergartenplatz innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. Der Einhaltung dieser Anmeldefrist bedarf es nicht, wenn dies zu einer besonderen Härte für das Kind oder seine Sorgeberechtigten führen würde.

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§ 18 Besondere Personalausgaben

(1) Findet die gemeinsame Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern in dafür genehmigten Gruppen statt, so gewährt das Land eine zusätzliche, angemessene Finanzhilfe zu den nicht durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gedeckten Ausgaben, die sich nach dem höheren Betreuungsaufwand richtet.
(2) Das Land kann Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts für Kräfte gewähren, die in Kindertagesstätten mit einem hohen Anteil an Kindern ausländischer Herkunft oder an Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den in § 4 vorgesehenen Kräften erforderlich sind.

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Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, 462)

§ 7 Diskriminierungsverbot
§ 8 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit

§ 7 Diskriminierungsverbot

Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt.

§ 8 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit

Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

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Rheinland-Pfalz

Kindertagesstättengesetz

Vom 15. März 1991 (GVBl 1991, S. 79)
Zuletzt geändert durch Gesetzes vom 7.3.2008 (GVBl. S. 52)

§ 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten
§ 9 Bedarfsplanung

§ 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten

(1) Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benachteiligungen möglichst ausgleichen. Hierzu ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der trägerspezifischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. Diese sind zugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern.

(2) Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Kindertagesstätten sollen mit den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung des Kindes zusammenarbeiten und mit ihnen erzieherische Probleme und Bedürfnisse des Kindes erörtern. Sie sollen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen auch in Fällen von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hinwirken und dabei mit den Jugendämtern und sonstigen geeigneten Stellen vertrauensvoll zusammenarbeiten.

(3) Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe, bei der Früherkennung von Entwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken. Für die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder soll eine ausreichende Anzahl geeigneter Plätze in Kindertagesstätten vorhanden sein; die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein.

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§ 9 Bedarfsplanung

(1) Das Jugendamt gewährleistet, daß in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 7 erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Es legt im Benehmen mit der Schulbehörde in einem Bedarfsplan fest, in welchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl und Größe Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen vorhanden sein müssen; im Bedarfsplan soll auch bestimmt werden, an welchen Standorten neue Plätze einzurichten sind und wie dem Bedarf an für eine gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder geeigneten Plätzen Rechnung zu tragen ist. Auf die Standorte der Schulen ist Rücksicht zu nehmen. Der Bedarfsplan ist jährlich fortzuschreiben.

(2) Durch Anzahl und Standort der Kindergärten muß sichergestellt sein, daß für jedes Kind zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 ein Platz in einem Kindergarten zur Verfügung steht, der ohne lange Wege oder Anfahrten besucht werden kann. In allen Gemeinden sollen deshalb Kindergärten vorgesehen werden, soweit dies nach der Anzahl der Kinder möglich ist.

(3) Im Bedarfsplan sind Plätze in Kindergärten getrennt nach Teilzeitplätzen, die vorund nachmittags angeboten werden, und nach Ganztagsplätzen mit Mittagessen auszuweisen. Der Bedarf an Ganztagsplätzen ist entsprechend den Bedürfnissen der Familien unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern zu ermitteln.

(4) Die Bedarfsplanung zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 6 und 7 erfolgt unter vorrangiger Berücksichtigung von Angeboten schulischer Ganztagsbetreuung und der in Kindergärten für diese Altersgruppen zur Verfügung stehenden Plätze. Den Bedürfnissen der Familien, insbesondere den Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern, soll Rechnung getragen werden.

(5) Unbeschadet der weitergehenden Rechte des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch legt das Jugendamt mit seinen Vorschlägen zum Haushaltsplan eine Aufstellung der nach Absatz 1 vorgesehenen Baumaßnahmen vor. Die bereitgestellten Mittel werden nach einem Durchführungsplan verteilt.

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Saarland

Gesetz Nr. 969 zur Förderung der vorschulischen Erziehung (Saarland)

Vom 9. Mai 1973
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1975 (Amtsbl. S. 368),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)

§ 2 Aufgabe der vorschulischen Einrichtung

Aufgabe der vorschulischen Einrichtung ist es:
1. die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebots zu ergänzen,
2. alle Kinder entsprechend den Ergebnissen neuerer Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschung in einer ihnen angemessenen Weise zu fördern,
3. umweltbedingte Benachteiligungen auszugleichen und soziale Integration anzustreben,
4. die Eltern in Erziehungsfragen zu unterstützen.

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Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006, 2)

§ 2 Aufgaben und Ziele (Auszug)
§ 19 Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen

§ 2 Aufgaben und Ziele (Auszug)

(...)

(4) Die Integration von Kindern mit Behinderungen und der von behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.

(...)
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§ 19 Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen

Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 35a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung.

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Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz — KiFöG)

vom 5. März 2003 (GVBl. LSA 2003 S. 48)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2004 (GVBl. LSA S. 774)

§ 5 Aufgaben der Tagesbetreuungseinrichtungen
§ 8 Besondere Angebote

§ 5 Aufgaben der Tagesbetreuungseinrichtungen

(1) Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen altersund entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie sollen die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern und durch allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und Benachteiligungen ausgleichen. Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen sollen die Integration von behinderten Kindern fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengleichheit beitragen. Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus.

(2) Sie sollen insbesondere den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie die Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen, fördern. Die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert Bildungsprozesse heraus, greift Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie schließt die geeignete Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule ein. Zu diesem Zweck sollen insbesondere sprachliche Kompetenzen, elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen, räumliche Orientierungen, eine altersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie die Wahrnehmung mit allen Sinnen und das Denken gefördert werden. Tageseinrichtungen fördern die emotionale und musische Entwicklung der Kinder. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden.

(3) Die Träger der Tageseinrichtungen gestalten die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in eigener Verantwortung. Für jede Tageseinrichtung ist eine Konzeption zu erarbeiten und ständig fortzuschreiben, in welcher Schwerpunkte und Ziele der Arbeit in der Tageseinrichtung und deren Umsetzung unter Berücksichtigung ihres Umfeldes und unter Beteiligung der Fachkräfte und des Kuratoriums festgelegt werden. Die Konzeption soll insbesondere Aussagen zu Fragen der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen des Einzugsbereiches enthalten.

(4) Das Ministerium für Gesundheit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium Empfehlungen für die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in den Einrichtungen geben.

(5) Kindern, die die Schule besuchen, sollen auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sachkundige Hilfen zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten werden. Dazu sollen Erzieherinnen und Erzieher mit der Schule zusammenarbeiten.

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§ 8 Besondere Angebote

(1) Für Kinder, die aufgrund von Behinderungen oder Benachteiligungen besonderer Förderung und Betreuung bedürfen, sind in den Tageseinrichtungen entsprechende Angebote zu schaffen.

(2) Für Kinder mit Behinderungen ist die Erziehung, Bildung und Betreuung so weit wie möglich in den Regeleinrichtungen und nur so weit wie erforderlich in besonderen Tageseinrichtungen zu gewährleisten. In den Landkreisen und kreisfreien Städten sind Gruppen in Tageseinrichtungen zur Integration von behinderten und nichtbehinderten Kindern und bei Bedarf Sondertageseinrichtungen bereitzuhalten. Erfolgt die Unterbringung insgesamt oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes.

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Schleswig-Holstein

Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Schleswig-Holstein (Kindertagesstättengesetz - KiTaG)

Vom 12.12.1991 (GVOBl. 1991, S. 651)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2006 (GVOBl. S. 346)

§ 4 Ziele
§ 5 Grundsätze
§ 10 Errichtung
§ 12 Aufnahme

§ 4 Ziele

(1) Die Kindertagesstätten haben einen eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt.

(2) In den Kindertagesstätten sind insbesondere diejenigen Fähigkeiten entsprechend dem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand zu unterstützen und weiterzuentwickeln,
1. die die Kinder im täglichen Leben benötigen,
2. mit denen die Kinder ihre Erfahrungen verarbeiten und Selbständigkeit gewinnen können und
3. die die Kinder im Zusammenleben mit anderen Menschen brauchen.

(3) Bei der Wahrnehmung dieses eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrages nach Absatz 1 sowie der Unterstützung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten nach Absatz 2 sollen folgende Bildungsbereiche berücksichtigt werden:
1. Körper, Gesundheit und Bewegung, insbesondere die Teilbereiche Wahrnehmung und Grob- und Feinmotorik,
2. Sprache(n), Zeichen/Schrift und Kommunikation, insbesondere zur Teilhabe an Bildungsvorgängen und zur Vorbereitung auf den Schuleintritt,
3. Mathematik, Naturwissenschaft und Technik,
4. Kultur, Gesellschaft und Politik, einschließlich des Umgangs mit Regeln des sozialen Verhaltens,
5. Ethik, Religion und Philosophie,
6. musisch-ästhetische Bildung und Medien.
Die Bildungsbereiche sollen in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtungen einbezogen werden, um altersgemäß die entsprechenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln.

(4) Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch gemeinsame Erziehung aller Kinder und durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die gemeinsame Erziehung soll auch erreichen, daß alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Befähigungen anerkennen, emotional positive Beziehungen aufbauen und sich gegenseitig unterstützen.

(5) Die kindergartenähnlichen Einrichtungen und Tagespflegestellen sollen sich an den für Kindertagesstätten geltenden Zielen orientieren.

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§ 5 Grundsätze

(1) Die Kinder sollen entsprechend ihrem Entwicklungsstand und unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit betreut, erzogen und gebildet werden. Einzelne pädagogische Maßnahmen sollen immer auf die Gesamtentwicklung des Kindes bezogen sein.

(2) Bei den Bildungsvorgängen soll zunächst von den Interessen und Fragestellungen der Kinder ausgegangen werden. Deswegen sollen die Kinder aktiv an ihren Bildungsprozessen mitwirken und eigene Lernstrategien entwickeln können. Dabei sind ihre kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die unterschiedlichen Lern- und Verhaltensweisen von Mädchen und Jungen in den verschiedenen Bildungsbereichen zu beachten und in die pädagogische Arbeit einzubeziehen.

(3) Die Umsetzung des Bildungsauftrages wird als Teil des Gesamtauftrages in der pädagogischen Konzeption jeder Kindertageseinrichtung dargestellt und durch geeignete Verfahren unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten evaluiert.

(4) Die Fachkräfte und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen unterstützen, ergänzen und erweitern die familiäre Erziehung. Sie orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder und Familien und arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zusammen.

(5) Die Inhalte und die Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Dazu gehören die Öffnung und der Kontakt zur Lebenswelt außerhalb der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen.

(6) Der Übergang zur Schule und die Förderung schulpflichtiger Kinder sollen durch eine am jeweiligen Entwicklungsstand und an der Alterssituation der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen Kindertageseinrichtungen mit den Schulen in ihrem Einzugsgebiet verbindliche Vereinbarungen über die Verfahren und Inhalte der Zusammenarbeit abschließen, insbesondere zur Vorbereitung des Schuleintritts. Kindertageseinrichtungen sollen mit den Grundschulen über den Entwicklungsstand der einzelnen Kinder Informationen austauschen und Gespräche führen, um eine individuelle Förderung der Kinder zu ermöglichen. Für die dazu erforderliche Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten bedarf es der Einwilligung der Personensorgeberechtigten; die maßgebenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.

(7) In Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sollen altersgemischte Gruppen entwickelt werden. Dabei sind die individuellen und die altersspezifischen Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Im letzten Jahr vor Schuleintritt können dort, wo es personell und räumlich möglich ist, zeitweise altershomogene Gruppen eingerichtet werden.

(8) Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen soll die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, von Kindern mit unterschiedlichen Fähigkeiten und von unterschiedlicher sozialer Herkunft sowie das Zusammenleben von Kindern unterschiedlicher nationaler und kultureller Herkunft fördern.

(9) Behinderte und nicht behinderte Kinder sollen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen gemeinsam gefördert werden.

(10) Erzieherische Maßnahmen, die das Kind entwürdigen, insbesondere körperliche Strafen, sind verboten.

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§ 10 Errichtung

(1) Kindertageseinrichtungen sollen in zumutbarer Entfernung zu den Wohnungen der Familien errichtet werden, dabei soll die Nähe zu anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die von den Familien und ihren Kindern genutzt werden, berücksichtigt werden.

(2) Die Bauweise muß kind- und behindertengerecht sein. Ökologische Baugrundsätze sind zu berücksichtigen.

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§ 12 Aufnahme

(1) Bei der Auswahl der Kindertageseinrichtung soll dem Wunsch der Erziehungsberechtigten im Rahmen des § 5 SGB VIII entsprochen werden.

(2) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, darf nicht aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität und nicht aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen verweigert werden. Bei Kindertageseinrichtungen, die von einer nationalen Minderheit getragen werden, gelten deren Aufnahmeregeln.

(3) Grundsätzlich darf die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung nicht aus Gründen einer Behinderung verweigert werden. Die Möglichkeit, ein behindertes Kind in eine wohnungsnahe Kindertageseinrichtung aufzunehmen, muß geprüft werden. Integrationsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen individuell in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und den sonstigen an der Behandlung und Förderung beteiligten Stellen. Ablehnungen werden dem Beirat und dem oder der Behindertenbeauftragten mit Begründung schriftlich mitgeteilt.

(4) Reicht das Angebot an Plätzen für Kinder in Kindertageseinrichtungen nicht aus, regeln die Träger unter Mitwirkung der Beiräte (§ 18) das Verfahren der Aufnahme. Dabei sind die Besonderheiten in der Sozialstruktur des Einzugsbereiches und in der Familie zu berücksichtigen.

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Thüringen

Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz — ThürKitaG —

vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 371)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2006 (GVBl. S. 51)

§ 7 Integrative Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
§ 17 Bedarfsplanung
§ 19 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung

§ 7 Integrative Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in integrativen Kindertageseinrichtungen gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden. Die Betreuung und Förderung kann auch in einer Regeleinrichtung erfolgen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.

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§ 17 Bedarfsplanung

(...)

(3) Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung auswirken, insbesondere die Wirtschafts- und Sozialstruktur im Planungsgebiet zu berücksichtigen. Hierbei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Tagespflege sowie das Wahlrecht nach § 4 zu beachten. Der Anteil der Kinder mit Behinderungen ist zu berücksichtigen.

(...)

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§ 19 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung

(...)

(5) Zur Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich für 0,675 vom Hundert der Kinder im Alter bis zu zwei Jahren, für 2,25 vom Hundert der Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren sowie für 4,5 vom Hundert der Kinder im Alter von drei bis zu sechs Jahren und sechs Monaten an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(...)

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