Baden-Württemberg
Bayern
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Sachsen-Anhalt
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Thüringen
Schulgesetz für Baden-Württemberg
Vom 01.08.1983 (GBl. Baden-Württemberg 1983, 15, S. 397 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 08.01.2008 (GBl. Baden-Württemberg 2008,1, S. 12 f.; ber. in GBl. 2008,2, S. 56)
C. Gliederung des Schulwesens
§ 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen
D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule
§ 82 Allgemeines
§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
§ 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
C. Gliederung des Schulwesens
(1) Die Sonderschule dient der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können. Sie gliedert sich
in Schulen oder Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen
arbeiten; sie führt je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit der besondere
Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert.
Sonderschulen werden insbesondere in den Typen
1. Schulen für Blinde,
2. Schulen für Hörgeschädigte,
3. Schulen für Geistigbehinderte,
4. Schulen für Körperbehinderte,
5. Förderschulen,
6. Schulen für Sehbehinderte,
7. Schulen für Sprachbehinderte,
8. Schulen für Erziehungshilfe,
9. Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung
geführt.
(2) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht
sonst nicht gesichert ist, ist der Schule ein Heim anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine
familiengemäße Betreuung erhalten (Heimsonderschule).
(3) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.
(4) Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen
Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen
folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt.
(5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und
Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten.
(6) Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von
Sonderschulen gebildet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten
Schulträgern.
Nach oben
D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule
(1) Die in § 15 Abs. 1 genannten Schüler sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule
verpflichtet.
(2) Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und
darüber, welcher Typ der Sonderschule (§ 15 Abs. 1) für den Sonderschulpflichtigen
geeignet ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie strebt das Einvernehmen mit den
Erziehungsberechtigten an. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder
und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- oder
Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen
zu lassen.
(3) Die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht,
1. wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete
Heimsonderschule nicht zur Verfügung steht oder
2. wenn Schüler die Sonderschule wegen medizinisch zu diagnostizierender
Besonderheiten nicht besuchen können. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen
sind sie verpflichtet, sich auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde vom
Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Von der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ist befreit, wer eine von der
Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Unterweisung erfährt.
Nach oben
Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule gelten die §§ 73, 74, 75, 77 und
78 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Für Schulpflichtige, die während des Besuchs einer allgemeinen Schule
sonderschulbedürftig werden, beginnt die Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der
Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 2;
1 a. für blinde, hörgeschädigte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige dauert die
Schulpflicht gemäß § 75 Abs. 1 mindestens fünf Jahre;
2. für blinde, hörgeschädigte, geistigbehinderte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige
kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Pflicht zum Besuch der
Sonderschule über die in § 75 Abs. 2 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt
zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, daß sie dadurch dem Ziel
der Sonderschule nähergebracht werden können. Aus dem gleichen Grund kann für
Sonderschulpflichtige die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 78 Abs. 1
und 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden;
3. die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, daß der
Sonderschulpflichtige mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann.
Die Feststellung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Die Feststellung nach Buchstabe a trifft die Schule, die Feststellung nach Buchstabe b die
Schulaufsichtsbehörde.
Nach oben
(1) Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird durch den Besuch derjenigen geeigneten
Sonderschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Schulpflichtige wohnt. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) Soweit nicht eine Schule nach Absatz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten
das Recht, unter den für ihre sonderschulpflichtigen Kinder geeigneten Sonderschulen zu
wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1
Sonderschulpflichtige einer geeigneten Sonderschule zuweisen.
nach oben
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Vom 31.05.2000 (GVBl. Bayern 2000,17, S. 414 ff., berichtigt in GVBl. Bayern 2000,20, S. 632),
zul. geänd. durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. Bayern S. 467)
Art. 19 Aufgaben der Förderschulen
Art. 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen
Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste
Art. 22 Schulvorbereitende Einrichtungen und Mobile Sonderpädagogische Hilfe
Art. 23 Schulen für Kranke; Hausunterricht
Art. 24 Förderschulen und Schulen für Kranke; Ausführungsbestimmungen
Art. 41 Vorschriften für Behinderte und für Kranke
(1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der
sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht
ausreichend gefördert und unterrichtet werden können.
(2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören:
1. die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten,
2. die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen,
3. im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel
a) die vorschulische Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe und
b) die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler in den Schulen
anderer Schularten (allgemeine Schulen) oder in Förderschulen.
(3) 1Die Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen
Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. 2Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung
bei und unterstützen die soziale und berufliche Entwicklung. 3Bei Kindern und Jugendlichen, die ständig auf fremde Hilfe
angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgaben beinhalten.
(4) 1Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen
Anforderungen entsprechend anzuwenden. 2Für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung gilt Art. 7 Abs. 3
entsprechend. 3Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die
gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen.
Nach oben
(1) Förderschulen können gebildet werden für
1. den Förderschwerpunkt Sehen,
2. den Förderschwerpunkt Hören,
3. den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
4. den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
5. den Förderschwerpunkt Sprache,
6. den Förderschwerpunkt Lernen,
7. den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.
(2) 1Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung für die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Förderschwerpunkte sind
Förderzentren mit dem jeweiligen Schwerpunkt. 2Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit nur einem der
Förderschwerpunkte nach Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 führen die Bezeichnungen
1. Schule zur Sprachförderung,
2. Schule zur Lernförderung oder
3. Schule zur Erziehungshilfe.
3Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die die Förderschwerpunkte Sprache und Lernen umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren; sie können auch den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung berücksichtigen. 4 Sonderpädagogischen Förderzentren können Klassen für Kranke angegliedert werden.
(3) Die anderen Förderschulen führen die Bezeichnung der entsprechenden allgemeinen Schulart mit dem Zusatz "zur
sonderpädagogischen Förderung" und der Angabe des Schwerpunkts nach Abs. 1.
(4) 1Die Schulen umfassen
1. Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Klassen
a) der Grundschulstufe mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, wobei die Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 2 als
Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen geführt und um eine Jahrgangsstufe 1 A erweitert werden können, wenn die
Diagnose- und Fördermaßnahmen für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ein drittes Schulbesuchsjahr erfordern; bei Schulen mit den
Förderschwerpunkten Sehen und Hören ist die Jahrgangsstufe 1 A verpflichtend.
b) der Hauptschulstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, sofern Mittlere-Reife-Klassen gebildet werden können, auch
mit der Jahrgangsstufe 10, wobei zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung die Jahrgangsstufen 7 bis 9 als
sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden können,
c) der Berufsschulstufe mit den Jahrgangsstufen 10 bis 12 bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
wobei die Berufsschulstufe auch die Aufgaben der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt
erfüllt,
d) - mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde - des Berufsvorbereitungsjahres (Form B oder C) bei Schulen mit dem
Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung,
2. sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
3. berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
2Um gleiche Abschlüsse zu erreichen, kann der Unterricht außer bei den Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung über
eine Jahrgangsstufe mehr als bei den vergleichbaren allgemeinen Schulen vorgesehen verteilt werden.
(5) 1Förderschulen, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schulen unterrichtet wird, können auch
Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichten, sofern die personellen, räumlichen und
organisatorischen Gegebenheiten dies zulassen. 2Satz 1 gilt nicht für den Besuch der Jahrgangsstufe 1 A.
Nach oben
(1) 1Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können; sie können auch an
einer anderen Förderschule eingesetzt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in mehreren Förderschwerpunkten
sonderpädagogischen Förderbedarf hat und vom Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht in allen Schwerpunkten gefördert
werden kann. 2Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten
Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen
Fortbildungen für Lehrkräfte durch. 3Mobile Sonderpädagogische Dienste werden von den nächstgelegenen Förderschulen
mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet.
(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören
sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die
Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.
(3) Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schülerinnen und Schüler in der
besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der
entsprechenden Förderschule je Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden.
Nach oben
(1) 1Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im
Hinblick auf die Schulfähigkeit sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, sollen in Schulvorbereitenden
Einrichtungen gefördert werden, sofern sie die notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen
(z.B. Kindergärten) erhalten. 2Schulvorbereitende Einrichtungen sind Bestandteile von Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung; der Schulleiter leitet auch die Schulvorbereitende Einrichtung. 3Eine Schulvorbereitende Einrichtung hat keine
anderen Förderschwerpunkte als die Förderschule, der sie angehört. 4Die Schulvorbereitenden Einrichtungen verfolgen die
in Art. 19 Abs. 3 genannten Ziele in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht. 5Sie leisten
die Förderung in Gruppen, in denen die Kinder höchstens im zeitlichen Umfang wie in der Jahrgangsstufe 1 der entsprechenden
Schule unterwiesen werden.
(2) 1Für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten,
ihrer Gesamtpersönlichkeit und für ein selbständiges Lernen und Handeln auch im Hinblick auf die Schulreife spezielle
sonderpädagogische Anleitung und Unterstützung benötigen, können die fachlich entsprechenden Förderschulen bei anderweitig
nicht gedecktem Bedarf Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Familie, im Kindergarten und im Rahmen der interdisziplinären
Frühförderung (z.B. Frühförderstellen) leisten.2Sie fördern die Entwicklung der Kinder, beraten die Eltern und Erzieher
und verfolgen dabei die in Art. 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Ziele in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit den medizinischen,
psychologischen, sonstigen pädagogischen, sozialen und anderen im Rahmen der Frühförderung zusammenwirkenden Diensten, deren
Aufgaben, Rechtsgrundlagen, Organisation und Finanzierung unberührt bleiben. 3Die Förderung setzt das Einverständnis der
Eltern und bei der sonderpädagogischen Hilfe im Kindergarten die Absprache mit der Leitung des Kindergartens voraus.
Nach oben
(1) 1Schulen für Kranke unterrichten Schülerinnen und Schüler, die sich in Krankenhäusern oder vergleichbaren, unter
ärztlicher Leitung stehenden Einrichtungen aufhalten müssen. 2Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und
Schüler der bisher besuchten Schulart und Schule; sie werden in der Regel nach den für diese Schulart geltenden Lehrplänen
unter Berücksichtigung der sich aus den Krankheiten und dem Krankenhausaufenthalt ergebenden Bedingungen unterrichtet.
3Die Schule für Kranke soll möglichst den Anschluss an die Schulausbildung gewährleisten und den Heilungsprozess unterstützen.
(2) 1Hausunterricht kann für längerfristig Kranke oder aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähige Schülerinnen und
Schüler erteilt werden. 2Zuständig ist in der Regel die bisher besuchte Schule.
(3) Beim Unterricht nach den Abs. 1 und 2 sollen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der modernen
Datenkommunikation genutzt werden; der Unterricht kann ganz oder teilweise in Form des durch Datenkommunikation
unterstützten Fernunterrichts (virtueller Unterricht) erfolgen.
Nach oben
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, so weit erforderlich im Ein- vernehmen mit dem
Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Frauen, bei nachfolgenden Nrn. 8 und 9 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit der einzelnen Förderschulformen zu beschreiben und voneinander abzugrenzen;
2. die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, das Verfahren bei der Aufnahme und bei der Überweisung in eine
Förderschule sowie beim freiwilligen Besuch der Förderschule über die Schulpflicht hinaus, außerdem das Verfahren bei der
Überweisung aus der Förderschule in die Volksschule oder die Berufsschule zu regeln;
3. die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf in den Förderschulen zu regeln;
4. Aufgaben, Formen und Inhalt der Förderung sowie Organisation der Schulvorbereitenden Einrichtungen einschließlich des
Zusammenwirkens zwischen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern und die Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs der Kinder im Vorschulalter zu regeln;
5. Aufgaben, Formen, Inhalt, Umfang und Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe nach Art. 22 Abs. 2 zu regeln;
für die Mobile Sonderpädagogische Hilfe können je Kind einschließlich der anteiligen Erzieherstunden im Kindergarten nicht
mehr Betreuungsstunden aufgewendet werden, als anteilig je Kind für die Förderung in der Gruppe der entsprechenden
Schulvorbereitenden Einrichtung eingesetzt werden;
6. Aufgaben, Formen und Inhalt sowie Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einschließlich des Zusammenwirkens
öffentlicher und privater Schulen und die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, von den Fördermaßnahmen Gebrauch zu
machen, zu regeln;
7. Aufgaben, Ziele, Organisation und Zuordnung der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen sowie der
Sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklassen zu regeln;
8. Aufbau, Formen, Inhalt und Organisation der Schulen für Kranke zu regeln sowie die Erlaubnis zur Weitergabe ärztlicher
Erkenntnisse an die Schulen für Kranke im erforderlichen Umfang zu schaffen;
9. Voraussetzungen, Umfang und Organisation von Hausunterricht zu regeln; die Einholung von fachärztlichen oder
amtsärztlichen Gutachten kann vorgeschrieben werden.
Nach oben
(1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht
aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch
Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine für sie geeignete Förderschule
zu besuchen. 2Eine Schülerin oder ein Schüler kann aktiv am gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen, wenn
sie oder er dort, gegebenenfalls unterstützt durch Maßnahmen des Art. 21 Abs. 3, überwiegend in der Klassengemeinschaft
unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen und dabei schulische Fortschritte
erzielen kann sowie gemeinschaftsfähig ist. 3Schulpflichtige, die sich wegen einer Krankheit längere Zeit in Einrichtungen,
an denen Schulen oder Klassen für Kranke gebildet sind, aufhalten, haben die jeweilige Schule oder Klasse für Kranke zu
besuchen, so weit dies nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
(2) 1Eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme in die Förderschule kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen.
2Sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. 3 Das Nähere bestimmt die Schulordnung.
(3) 1Die Anmeldung an einer Förderschule soll nur erfolgen, wenn die Grundschule festgestellt hat, dass die Voraussetzungen
des Abs. 1 Sätze 1 und 2 für eine Unterrichtung an der Grundschule nicht gegeben sind. 2Ausnahmen hiervon regelt die
jeweilige Schulordnung. 3Vor der Aufnahme ist ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen, das den Förderbedarf
beschreibt und eine Empfehlung zum geeigneten Förderort ausspricht. 4Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig über
Zeitpunkt, Art und Umfang der Begutachtung zu informieren und im Rahmen des Begutachtungsverfahrens anzuhören. 5Soweit
erforderlich, können auch ärztliche oder schulpsychologische Gutachten ergänzend angefordert werden; eine Empfehlung des
Kindergartens oder der Schulvorbereitenden Einrichtung soll einbezogen werden. 6Die Schulpflichtigen sind verpflichtet,
an der Erstellung der Gutachten mitzuwirken. 7Stimmen die Erziehungsberechtigten der Aufnahme in eine Förderschule nicht
zu, entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. 8Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des
Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 9Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zu Stande,
können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch
eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren
nicht beteiligt gewesen sein. 10Das Schulamt hat das Votum der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen.
(4) Für Schülerinnen oder Schüler, die nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Jahrgangsstufe 1 A besuchen, endet die
Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren, für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nach zwölf Schuljahren.
(5) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen Hauptschulabschluss, den
qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen
über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre,
in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. 2Art. 38 Satz 2
gilt entsprechend.
(6) 1Für die Berufsschulpflicht der Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 gilt Art. 39, für die Berufsschulberechtigung
Art. 40 entsprechend. 2Nicht mehr Berufsschulpflichtige sind nach Maßgabe der Schulordnung zum Berufsschulbesuch berechtigt,
wenn sie an einem Förderungslehrgang teilnehmen oder ein Berufsvorbereitungsjahr besuchen wollen. 3Umschülerinnen und
Umschüler haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung teilzunehmen, sofern ein solcher
Unterricht für Schulpflichtige eingerichtet ist. 4Die Berufsschulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit dem
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist durch den mindestens zwölfjährigen Besuch der Volksschule zur sonderpädagogischen
Förderung (einschließlich Berufsschulstufe) erfüllt.
(7) 1Ein Schulpflichtiger, der eine allgemeine Schule besucht, kann auf Antrag der besuchten Schule oder auf Antrag seiner
Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 an eine für ihn
geeignete Förderschule überwiesen werden. 2Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten
bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers statt. 3Für das Überweisungsverfahren gelten Abs. 3 Sätze 3
bis 10 entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überweisung von einer Förderschulform in eine andere;
zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung. 5Die Schulpflicht kann auch an einer dem sonderpädagogischen
Förderbedarf entsprechenden Schule nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden.
(8) 1Schülerinnen und Schüler einer Förderschule, von denen zu erwarten ist, dass sie am Unterricht der Volksschule oder
Berufsschule mit Erfolg teilnehmen können, sind an die Volksschule oder Berufsschule zu überweisen. 2Im Übrigen können
Schülerinnen und Schüler, für die die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 nicht mehr
gegeben ist, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an die
Volksschule oder Berufsschule überwiesen werden. 3Abs. 3 Sätze 5 bis 10 gelten entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde
ist die Regierung.
(9) Ansprüche an Sozialleistungsträger regeln sich nach den für diese geltenden Vorschriften.
Nach oben
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz — SchulG)
Vom 26.01.2004 (GVBl. Berlin 60.2004,4, S. 26 ff.)
zul. geänd. durch Gesetz vom 17.04.2008 (GVBl. 64.2008,9, S. 95)
§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung
§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung
§ 36 Grundsätze
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
§ 38 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
§ 39 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung
und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner
Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen
Stellung seiner Erziehungsberechtigten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des
Rechts auf Bildung gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Jeder
junge Mensch hat entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Recht auf gleichen Zugang zu allen
öffentlichen Schulen. Aus dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung ergeben
sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt
in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
nach oben
(1) Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Jugendhilfe wirken bei
der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung
ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen. Die Schule achtet das
verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer
Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.
Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrem
Alter und ihrer Entwicklung ein Höchstmaß an Mitwirkung in Unterricht und
Erziehung, damit sie ihren Bildungsweg individuell und eigenverantwortlich
gestalten und zur Selbständigkeit gelangen können.
(2) Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und
Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule das Ziel der
jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen. Die Schule
ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie
das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen
ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden. Dabei ist das
Prinzip des Gender Mainstreaming zu berücksichtigen, nach dem alle erziehungs-
und bildungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung
der Geschlechterperspektive zu entwickeln sind. Der Unterricht ist nach
Inhalt und Organisation so zu differenzieren, dass alle Schülerinnen und Schüler
Lern- und Leistungsfortschritte machen können.
(3) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, hohen kognitiven
Fähigkeiten oder mit erheblichen Lernschwierigkeiten sind besonders zu fördern.
Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens,
der sprachlichen, körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung
soll mit Maßnahmen der Prävention, der Früherkennung und der rechtzeitigen
Einleitung von zusätzlicher Förderung begegnet werden. Die Förderung von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll vorrangig
im gemeinsamen Unterricht erfolgen.
(4) Unterricht und Erziehung sind als langfristige, systematisch geplante und
kumulativ angelegte Lernprozesse in der Vielfalt von Lernformen, Lernmethoden
und Lernorten zu gestalten. Die intellektuellen, körperlichen, emotionalen,
kulturellen und sozialen Fähigkeiten, Begabungen, Interessen und Neigungen
der Schülerinnen und Schüler sowie die Bereitschaft zur Anstrengung, zur
Leistung und zum Weiterlernen sollen bis zu ihrer vollen Entfaltung gefördert
und gefordert werden.
(5) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit,
der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen
und Schüler so zu gestalten, dass die Anforderungen und die Belastungen durch
Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben
und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind
und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt.
(6) Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags
verantwortlich und gestaltet den Unterricht und seine zweckmäßige Organisation
selbständig und eigenverantwortlich. Dazu entwickelt sie ihr pädagogisches
Konzept in einem Schulprogramm. Das Schulpersonal, Erziehungsberechtigte
sowie Schülerinnen und Schüler wirken dabei zusammen.
(7) Die allgemein bildende Schule führt in die Arbeits- und Berufswelt ein
und trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung der
Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung sowie auf die
Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen bei.
(8) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Leistungsfähigkeit
und der Qualitätsstandards überprüft jede Schule regelmäßig und systematisch
die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit. Die Schulaufsicht unterstützt
die Schulen bei der Sicherung der Standards, der Qualität und ihrer Weiterentwicklung.
(9) In den Schulen werden Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet
und erzogen (Koedukation). Sofern es pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten
Förderung dient, können Schülerinnen und Schüler zeitweise nach
Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden.
(10) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen unter
Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität durch den Erwerb und sicheren
Gebrauch der deutschen Sprache sowie durch besondere Angebote so gefördert
werden, dass sie mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache gemeinsam
unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden sowie
aktiv am Schulleben teilnehmen können.
nach oben
(1) Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind,
dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht
hinreichend gefördert werden können, haben sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie haben Anspruch auf besondere Förderung
im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Interesse einer ihre
Persönlichkeit stärkenden Entwicklung erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der sonderpädagogischen
Förderung in der Schule und der Jugendhilfe. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche "Hören", "Sehen",
"Sprache", "Lernen", "Geistige Entwicklung", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Emotionale und soziale Entwicklung"
und "Autistische Behinderung" sowie "Kranke Schülerinnen und Schüler".
(2) Die sonderpädagogische Förderung kann an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
erfolgen. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den in diesem Gesetz vorgesehenen
Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen. Sonderpädagogische
Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf erfolgen. Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts, insbesondere bei der Erstellung von
Förderplänen, arbeiten die Lehrkräfte für Sonderpädagogik und die der allgemeinen Schulen sowie andere Fachkräfte zusammen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der die Schülerin oder der
Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen
Förderbedarf hat. Bei der Ermittlung des Förderbedarfs kann die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten
hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen. Sie hat die Erziehungsberechtigten über mögliche Bildungswege ihrer
Kinder zu beraten.
(4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wählen, ob sie oder
er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.
(5) Für die sonderpädagogische Förderung gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung, die Stundentafeln und die
sonstigen für die allgemeine Schule geltenden Bestimmungen, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts
anderes bestimmt ist. Grundlage der sonderpädagogischen Förderung sind individuelle Förderpläne, die regelmäßig
fortzuschreiben sind.
(6) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen", die die Voraussetzungen für einen
Abschluss nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Schulabschluss
und, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss
erwerben. Bei dem berufsorientierenden Schulabschluss werden auch praxisbezogene Leistungen einbezogen. Schülerinnen und
Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" er-halten am Ende des Bildungsgangs ein
Abschlusszeugnis.
(7) Für die Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in das Berufs- und Arbeitsleben ist eine intensive
behinderungsspezifische Berufsberatung und Berufsvorbereitung erforderlich. Über die weitere Förderung soll eine frühzeitige
Abstimmung mit den weiterführenden Ausbildungs-, Förderungs- und Beschäftigungsträgern erfolgen.
Nach oben
(1) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule kann zielgleich oder ziel-different unterrichtet werden. Bei
zielgleicher Integration werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen
und Vorschriften unterrichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung es
erfordert.
(2) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" oder "Geistige Entwicklung" werden
zieldifferent unterrichtet. Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich in den Unterrichtsfächern, in denen die
Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule nicht erfüllt werden können, nach denen des entsprechenden Bildungsgangs der
Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10
jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem
sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" darf eine Wieder-holung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Abs. 4 Satz 2
nur angeordnet wer-den, wenn zu erwarten ist, dass danach die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten
Schüler mit sonderpädagogischem Förder-bedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen
und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz
1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer
Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet
im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbe-hörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter
Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers
in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Nach oben
(1) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) sind Grundschulen und Schulen der Sekundarstufen I und
II für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Organisation dieser Schulen richtet sich nach den
sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Sehen", "Hören", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Lernen", "Sprache" und
"Geistige Entwicklung". Im Bereich der beruflichen Schulen stehen für die sonderpädagogische Förderung Berufs-schulen mit
sonderpädagogischen Aufgaben zur Verfügung.
(2) Schulpflichtige besuchen die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren
Erziehungsberechtigte es wünschen oder die Schülerin oder der Schüler gemäß § 37 Abs. 3 nicht in die allgemeine Schule
aufgenommen werden kann.
(3) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind zugleich sonderpä-dagogische Förderzentren, die die pädagogische
und organisatorische Entwicklung des gemeinsamen Unterrichts in der jeweiligen Region koordinierend unterstützen. Die
räumliche, organisatorische und personelle Kooperation von allgemeinen Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem
Förderschwerpunkt sowie sonderpädagogischen Einrichtungen ist zu fördern.
Nach oben
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch
Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der spezifischen Bildungsangebote,
2. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließ-lich der Anforderungen an das
sonderpädagogische Gutachten,
3. die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,
4. die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen sowie die besonderen
Organisationsformen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "emotional-soziale Entwicklung", "Autistische Behinderung"
und Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler,
5. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht,
6. die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der son-derpädagogischen Einrichtungen sowie der
Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,
7. das Verfahren für den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förder-schwerpunkt in die allgemeine Schule,
8. die Voraussetzungen für den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und für die Gleichwertigkeit mit dem
Hauptschulabschluss,
9. die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung.
Nach oben
Brandenburgisches Schulgesetz
Vom 02.08.2002 (GVBl. I Brandenburg 13.2002,8, S. 78 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 14.04.2008 (GVBl. I Brandenburg 19.2008,4, S. 58)
§ 3 Recht auf Bildung
§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung
§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
§ 30 Die Bildungsgänge der Förderschulen
§ 36 Grundsätze
§ 39 Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 50 Grundsätze
§ 53 Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel
29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher
Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen
oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede
Schülerin und jeden Schüler individuell zu fördern. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen,
sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind
besonders zu fördern.
(2) Besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders durch eine
Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1, Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8a und §
143, die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6, die Berücksichtigung
des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und durch individuelle Hilfen
gefördert werden. Das für die Schule zuständige Ministerium kann zur individuellen Förderung von
geeigneten Schülerinnen und Schülern zu jedem Schuljahr an ausgewählten Gymnasien und
Gesamtschulen nach von der Schule einvernehmlich mit dem Schulträger gestelltem Antrag die Bildung
von Leistungs- und Begabungsklassen ab der Jahrgangsstufe 5 ohne vorherige Durchführung eines
Schulversuchs genehmigen. Hierfür bestimmt das für Schule zuständige Ministerium die Zahl von Klassen.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ersatzschulen. Insgesamt sind nicht mehr als 35 Leistungs- und
Begabungsklassen zu genehmigen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird
ermächtigt, die Anforderungen an die Errichtung von Leistungs- und Begabungsklassen durch
Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Einvernehmen
mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.
(3) Sozial Benachteiligte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und
Trägern der sozialen Sicherung gemäß § 9 Abs. 1, die Schaffung von Ganztagsangeboten gemäß § 18,
besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen gemäß § 23 Nr. 2, die Berücksichtigung des
Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und durch individuelle Hilfen im Rahmen der
Lernmittelfreiheit gemäß § 111 und der Schülerfahrtkostenerstattung gemäß § 112 gefördert werden.
(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig
im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder
in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
(Förderschulen oder Förderklassen), durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 5,
durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch
individuelle Hilfen besonders gefördert werden.
Nach oben
(1) Die Schule trägt als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen
bei zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes
Brandenburg und erfüllt die in Artikel 28 der Verfassung des Landes Brandenburg niedergelegten
Aufgaben von Erziehung und Bildung.
(2) Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit
ihnen zusammen. Sie unterstützt die wachsende Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbstständigkeit
junger Menschen und fördert die Aneignung von Werten und die Eigenverantwortung.
(3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und
der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der
Schülerinnen und Schüler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt für Vernac hlässigung oder Misshandlung
nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer
Stellen. In der Schule und auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der
Schule ist das Rauchen während des Schulbetriebs verboten. Die Anforderungen und die Belastungen
durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen
müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit
für eigene Aktivitäten lassen.
(4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber
unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen,
Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden.
Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des
Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer
Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.
(5) Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere
die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler,
für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu
1. lernen und Leistungen zu erbringen,
2. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und in diesem Sinne
auch mit Medien sachgerecht, kritisch und kreativ umzugehen,
3. sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene Meinung zu vertreten,
die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit diesen unvoreingenommen auseinander zu
setzen,
4. Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
5. Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit und Solidarität
zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie an vernunftgemäßen und friedlichen
Lösungen zu arbeiten,
6. sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert der
Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte,
Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen,
7. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
8. ihr künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu gestalten und die
Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen,
9. soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch die Wahrnehmung
gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur demokratischen Gestaltung einer gerechten und
freien Gesellschaft beizutragen,
10. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur Gewaltherrschaft
strebender politischer Lehren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken,
11. die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes und des eigenen
Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen und Völker beizutragen
sowie für die Würde und die Gleichheit aller Menschen einzutreten,
12. sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa vorzubereiten,
ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt und die Sicherung der
natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen und wahrzunehmen,
13. ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen
Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebenserfahrungen
beizutragen.
14. Die Vermittlung und Förderung von Kenntnissen und das Verstehen der sorbischen (wendischen)
Identität, Kultur und Geschichte sind besondere Aufgaben der Schule. Die Schule fördert die Bereitschaft
zur friedlichen Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn.
(6) Lebenspraktische und berufsqualifizierende Fähigkeiten im Rahmen schulischer Bildung sind
besonders zu fördern.
(7) Schülerinnen und Schüler werden gemeinsam erzogen und unterrichtet. Bei sonderpädagogischem
Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen
und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise nach
Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.
(8) Die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler ist Aufgabe der Schule. Dem sollen
insbesondere gezielte Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen dienen, damit sie ihrer Eignung
entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den
gleichen Abschlüssen geführt werden können.
nach oben
(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der
Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese
Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft
zu sichern.
(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch
gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene
personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen
werden kann.
(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und
Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen
individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.
(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für
den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für
schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen
spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden,
wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der
Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.
(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.
Nach oben
(1) Schulen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschulen) fördern die Rehabilitation und die Integration
ihrer Schülerinnen und Schüler in die Gesellschaft. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der
Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I, den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder bei
Erfüllung fachlicher und organisatorischer Voraussetzungen in der Allgemeinen Förderschule den Bildungsgang zur Erteilung
eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses. Die Allgemeine Förderschule oder die Förderschule für geistig
Behinderte vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses.
(2) Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2
nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Klasse für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(Förderklasse).
(3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das staatliche Schulamt kann zulassen,
dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen
pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Allgemeine Förderschule in den Jahrgangsstufen 1 bis
10 jahrgangsübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, die für einen jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten.
(4) Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder
Förderklasse zusammengefasst werden, sofern die entsprechenden räumlichen Verhältnisse vorhanden sind oder geschaffen
werden können. Bei einer eigenständigen Schule können auch gemeinsamer Unterricht oder gemeinsame Veranstaltungen mit
Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden. Satz 2 gilt auch für die Bildungsgänge
der Sekundarstufe II.
(5) Schulen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt werden nach Fachrichtungen in die folgenden Typen gegliedert:
1. Allgemeine Förderschule,
2. Förderschule für Sprachauffällige,
3. Förderschule für Erziehungshilfe,
4. Förderschule für geistig Behinderte,
5. Förderschule für Hörgeschädigte,
6. Förderschule für Körperbehinderte,
7. Förderschule für Sehgeschädigte und
8. Förderschule für Kranke.
Förderschulen können auch fachrichtungsübergreifend organisiert sein.
(6) Abweichend von § 16 Abs. 1 werden die Allgemeine Förderschule und die Förderschule für geistig Behinderte nicht in
Schulstufen gegliedert. Die Förderschule für geistig Behinderte gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen.
Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung erfüllen in der Regel
in der Förderschule für geistig Behinderte ihre Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die
Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt,
diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt.
Nach oben
(1) Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen
Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen und
zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der
Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.
(3) Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und
eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs gemäß § 15
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und e (Berufsschulpflicht). Die Berufsschulpflicht kann auch in
Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, d, f und g erfüllt werden. Sie wird durch den
Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt. Schulpflichtige junge
Menschen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können,
haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.
(4) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler
auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies
rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder
anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. Dies gilt auch im
Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung der beruflichen Entwicklung dient. Die
Befreiung vom Besuch der Schule ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann wiederholt ausgesprochen
werden. Entfällt die Voraussetzung der Befreiung, besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die
verbleibende Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. Auf Antrag entscheidet das
staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder
die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt.
(5) Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungshaft nicht am
Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten. Der
Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen Menschen und die Belange des Vollzugs.
Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung
des Unterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. Umfang und Inhalt,
2. die möglichen Abschlüsse und
3. mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.
(6) Das staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes Brandenburg die
Schulpflicht erfüllt haben, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn
insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht
erwartet werden kann.
Nach oben
(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an
einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen
Förderschwerpunkt "Lernen" .
(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende
des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des
Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die
Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige
berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den
Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen,
solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an
Umschulungsmaßnahmen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung kann für die
Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Das gilt auch für
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gemäß dem dritten Buch Sozialgesetzbuch, die zu Abschlüssen
in nach Landesrecht geregelten Berufen führen. Darüber hinaus kann das für Schule zuständige
Ministerium anderweitig gesetzlich bestimmte Maßnahmen insbesondere zur Berufsvorbereitung und
Berufsorientierung als Voraussetzung für einen möglichen Schulbesuch zulassen.
nach oben
(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung
der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Innerhalb dieser Vorgaben können
Gastschülerinnen oder Gastschüler aufgenommen werden. Ihr Schulverhältnis kann zeitlich befristet
gelten. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.
(2) Über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 oder in eine Förderschule oder
Förderklasse entscheidet nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin
oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des
Förderausschusses.
(3) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität
1. erschöpft ist,
2. die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig oder
3. die erforderliche Eignung für den Besuch des gewünschten Bildungsgangs nicht besteht.
Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen,
räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert
ist.
(4) Das staatliche Schulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im
Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im
Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist
die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch einer Schule einer
anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden.
Nach oben
(1) Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der
Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend.
Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den
gewünschten Bildungsgang belegen soll.
(2) Die Eltern sind durch die Lehrkräfte der weiterführenden allgemein bildenden Schule über das
Auswahlverfahren bei Übernachfrage, die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der
Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in
der Sekundarstufe II sowie über die jeweiligen Bildungsziele des gewählten Bildungsgangs zu beraten.
Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung der Fremdsprachenfolge einzugehen.
(3) Der Besuch eines Bildungsgangs setzt die dafür erforderliche Eignung voraus. Übersteigt die Zahl der
Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die
Auswahl erfolgt an Gymnasien nach
1. besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4,
2. dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 und
3. dem Vorliegen besonderer Gründe.
Das Vorliegen eines besonderen Grundes rechtfertigt den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei
gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule. Die Auswahl erfolgt an Oberschulen
1. nach besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4 und
2. im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule.
Im Umfang von bis zu 50 vom Hundert der Aufnahmekapazität können Schülerinnen und Schüler
vorrangig berücksichtigt werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. An Gesamtschulen erfolgt die
Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife nach dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 Satz 4 bis 6 und zu zwei Dritteln der
Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen.
(4) Im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu
berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule
unzumutbar erscheinen lassen. Dieses trifft insbesondere zu, wenn
1. aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige
bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden
sind,
2. durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise
Vorkommende bei weitem überschreiten oder
3. aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter
unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann.
(5) Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene
Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn sie ergibt, dass eine
erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Einer Eignungsprüfung bedarf es nicht, wenn die
Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
verfügt und der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im
Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteigt. Der Vorrang der Eignung ist
durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu
ermitteln, wobei in die Noten des Halbjahreszeugnisses mit hoher Gewichtung die Ergebnisse zentraler
Vergleichsarbeiten in Deutsch und Mathematik eingehen. Ferner können mit den Eltern und den
Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden. Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu
führen.
(6) Bei Übernachfrage kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Schulen der
betroffenen Schulformen durchführen. Auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes werden wohnungsnahe
Plätze unter Berücksichtigung der Eignung entsprechend dem Wunsch der Eltern vergeben. Liegt kein
Elternwunsch vor, erfolgt eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4.
(7) Die Eignung für die Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse ist auf der Grundlage der
Empfehlung der Grundschule, eines prognostischen Tests und eines Gesprächs mit der Schülerin oder dem
Schüler festzustellen. Sie setzt voraus, dass der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Deutsch,
Mathematik und erste Fremdsprache oder Deutsch, Mathematik und Sachkunde im Halbjahreszeugnis der
Jahrgangsstufe 4 den Wert von fünf nicht übersteigt. Für die Aufnahme an Spezialschulen, in
Spezialklassen und in Leistungs- und Begabungsklassen können mit Genehmigung des für Schule
zuständigen Ministeriums weitere, auf die Besonderheit der Schule oder der Klasse bezogene Kriterien zur
Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden. Die Absätze 3 bis 5 sind
entsprechend anzuwenden.
Nach oben
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Vom 28.06.2005 (GBl. Bremen 2005,31, S. 260 ff., berichtigt in GBl. 2005,38, S. 388, zul. berichtigt in
GBl. 2005,39, S. 398 f.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 10.06.2008 (GBl. 2008,24, S. 151)
§ 4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens
§ 22 Förderzentrum
§ 35 Sonderpädagogische Förderung
(1) Die Schule hat allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne
des Artikels 27 der Landesverfassung zu verwirklichen.
(2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und
eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte
Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen
altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch
Erfahrung lernen.
(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben
in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen
Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und
Bildungsauftrages die Integration der ausländischen Schülerinnen und Schüler in das
gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu befördern und Ausgrenzungen
einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und
soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung
der Geschlechter schaffen.
(4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine möglichst wirkungsvolle Förderung die
Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln
befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der
gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen
und -methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu
erziehen.
(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte
Schülerinnen und Schüler so weit wie möglich gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der
Ausgrenzung von Behinderten entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung
der Kinder durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen
ausgleichen und mindern.
(6) Die Schule ist Teil des öffentlichen Lebens ihrer Region und prägt deren soziales und
kulturelles Bild mit. Sie ist offen für außerschulische, insbesondere regionale Initiativen und wirkt
im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihnen mit. Ihre Unterrichtsinhalte sollen regionale Belange
berücksichtigen. Alle Beteiligten sollen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten,
dass die Schule ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht wird.
(7) Das Mitführen von Waffen ist an Schulen und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich
untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils
geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen
Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist.
(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen
gefährlicher Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder
Verteidigungsmittel mitgeführt werden, an Schulen und deren unmittelbaren räumlichem Umfeld
und auf schulischen Veranstaltungen verboten werden kann.
Nach oben
(1) Das Förderzentrum hat den Auftrag, eine auf die individuelle Problemlage und Behinderung von Schülerinnen und Schülern
ausgerichtete Betreuung, Erziehung und Unterrichtung anzubieten. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen
außerschulischer Träger einbezogen werden. Darüber hinaus hat es die Aufgabe, die allgemeine Schule in sonderpädagogischen
Fragen zu beraten und bei präventiven Maßnahmen gegen drohende Behinderungen ihrer Schülerinnen und Schüler zu unterstützen.
Förderzentren sollen soweit inhaltlich und wirtschaftlich sinnvoll organisatorisch und räumlich den zugehörigen Stufen der
allgemeinen Schule angegliedert werden.
(2) Die einzelnen Förderzentren unterscheiden sich nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und nach dem
Angebot an Bildungsgängen. Die einzelnen Förderschwerpunkte von Förderzentren, ihre jeweiligen Bildungsgänge und deren Dauer
sowie das Nähere über die wegen der Behinderungsart notwendigen Abweichungen von den Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen
regelt eine Rechtsverordnung.
(3) Das Förderzentrum und die allgemeine Schule sollen in enger Zusammenarbeit auf die Eingliederung ihrer Schülerinnen und
Schüler in die allgemeine Schule hinwirken.
Nach oben
(1) Sonderpädagogische Förderung einschließlich erforderlicher individueller Hilfen soll das Recht der behinderten und von
Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung
verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller erzieherischer und
unterrichtlicher Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht.
Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und
Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend
gefördert werden können.
(3) Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der
Grundlage einer Kind-Umfeld-Analyse. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen
und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung
mit dem zuständigen Förderzentrum, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung
in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung
der Erziehungsberechtigten, ein sonderpädagogisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der
Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind
verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der
schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für den Schüler oder die Schülerin die zuständige Schulbehörde auf
der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.
(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben im Rahmen der Schulpflicht das Recht, allgemeine Schulen
zu besuchen und dort die sonderpädagogischen Hilfen für die Teilnahme am Unterricht, der so weit wie möglich gemeinsam in der
Regelklasse durchzuführen ist, zu erhalten, soweit nicht ausnahmsweise aus inhaltlichen oder organisatorischen Gründen im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine gesonderte Förderung in Lerngruppen mit sonderpädagogisch ausgerichtetem
Unterricht in enger Verbindung zur inhaltlichen Arbeit der Regelklassen der allgemeinen Schule oder in einem Förderzentrum
erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Entscheidung über den Förderort und über den Bildungsgang des Kindes oder des oder
der Jugendlichen trifft, nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten, der Senator für Bildung und
Wissenschaft, in Bremerhaven der Magistrat.
(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Absatz 3), über den Förderort und
über den Bildungsgang (Absatz 4) und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen
Förderung in der allgemeinen Schule kann eine Rechtsverordnung regeln.
Nach oben
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Vom 16.04.1997 (GVBl. I Hamburg 1997,16, S. 97 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 11.12.2007 (GVBl. I Hamburg 2007,45, S. 439)
§ 1 Recht auf schulische Bildung
§ 12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler
§ 19 Sonderschule
§ 37 Grundsätze zur Schulpflicht
1Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und
Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach
seinen Möglichkeiten zu bilden. 2Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
oder einer Behinderung. 3Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung
wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes
einzurichten und zu unterhalten ist. 4Aus dem Recht auf schulische Bildung
ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und
Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(1) 1Durch individuelle Integrationsmaßnahmen, Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung von Eltern und Lehrkräften
sowie zur Unterstützung und ergänzenden Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
durch Integrationsklassen und Sonderschulen werden die organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen für die
Förderung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschaffen.2Allgemeine
Schulen, Einrichtungen und Sonderschulen wirken in enger Zusammenarbeit auf eine Integration von Schülerinnen und Schülern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Unterricht der allgemeinen Schule hin. 3Kinder und Jugendliche mit
sonderpädagogischem Förderbedarf werden in Sonderschulen aufgenommen, wenn sich eine integrative Förderung nicht
realisieren lässt.
(2) 1Sonderpädagogische Förderung durch Einrichtungen erfolgt grundsätzlich als individuelle Integrationsmaßnahme in der
allgemeinen Schule. 2Sie kann angeordnet werden, wenn die Schülerinnen und Schüler durch den Regelunterricht ihrer Stammschule
nicht hinreichend sonderpädagogisch gefördert werden können.
(3) 1Vorübergehende schulersetzende Betreuung durch Einrichtungen ist zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler zeitweise
nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. 2Diese Schüler und Schülerinnen gehören weiterhin ihrer Stammschule an.
(4) 1Die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf, die Anordnung sonderpädagogischer Förderung und die Entscheidung
über eine vorübergehende schulersetzende Betreuung erfolgen auf der Grundlage des Ergebnisses eines sonderpädagogischen
Überprüfungsverfahrens nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. 2Das Nähere zum Verfahren der Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Anordnung einer Betreuung, zu der Art und Dauer der Betreuung sowie zu der
Zusammenarbeit von Schulen und Einrichtungen regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(5) 1Integrationsklassen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden als
Regelangebot in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I eingerichtet, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen
und personellen Voraussetzungen gegeben sind. 2Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde. 3Entsprechende Anträge können
von der Schulkonferenz oder von der Mehrheit der Erziehungsberechtigten der zu einer Schule gehörenden Schülerinnen und
Schüler gestellt werden. 4Das Nähere über die Voraussetzungen und über das Aufnahmeverfahren regelt der Senat durch
Rechtsverordnung.
(6) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung auf längere Zeit oder auf Dauer
keine Schule besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut.
Nach oben
(1) 1Sonderschulen sind entsprechend dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in ihrer Arbeit auf die
Förderschwerpunkte Lern- und Leistungsverhalten, Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige
Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung ausgerichtet. 2Im Rahmen einer Sonderschule können mehrere
Förderschwerpunkte sowohl als organisatorische als auch als pädagogische Einheit geführt werden. 3 Den Sonderschulen
kann ein Schulkindergarten angegliedert sein.
(2) 1Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall der Besuch einer Sonderschule erforderlich ist und in welchem
Förderschwerpunkt und in welcher Schule die Schülerin oder der Schüler am besten gefördert werden kann, trifft die
zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens und nach Anhörung
der Erziehungsberechtigten. 2Das Nähere zum Verfahren der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, über die
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Sonderschule und das dabei einzuhaltende Verfahren sowie über die Festlegung der
Bildungsabschlüsse, die in den verschiedenen Sonderschulformen erworben werden können, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
Nach oben
(1) Wer in der Freien und Hansestadt Hamburg seine Wohnung oder bei
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, ist in Hamburg zum
Schulbesuch verpflichtet.
(2) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses in
Hamburg schulpflichtig, wenn sie ihre Ausbildungsstätte innerhalb Hamburgs
haben.
(3) 1Die Schulpflicht endet grundsätzlich elf Jahre nach ihrem Beginn oder mit
Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18.
Lebensjahr vollendet. 2Sie wird einschließlich der Pflicht nach § 42 Absatz 1
durch den Besuch einer staatlichen Schule, einer staatlich anerkannten oder
staatlich genehmigten Ersatzschule erfüllt. 3Klassenwiederholungen in den
ersten zwei Schulbesuchsjahren werden nicht auf die Dauer der
Vollzeitschulpflicht angerechnet. 4Aus wichtigen Gründen kann gestattet
werden, dass die Schulpflicht an einer Ergänzungsschule erfüllt wird.
(4) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen
bleiben unberührt.
(5) 1Vor Ablauf der Schulpflicht kann festgestellt werden, dass die bisherige
Ausbildung einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht. 2Mit der
Feststellung endet die Schulpflicht.
(6) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann vom Besuch der Schule befreit
werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender
Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
2Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem
Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder
landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige Behörde von der
Schulpflicht nach § 39 Absatz 2 befreien.
Nach oben
Hessisches Schulgesetz
Vom 14.06.2005 (GVBl. I Hessen 2005,15, S. 441 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 05.06.2008 (GVBl. I 2008,11, S. 761)
§ 1 Recht auf schulische Bildung
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
§ 39 Berufsschule
§ 49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 50 Prävention, Integration, Rehabilitation
§ 51 Gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule
§ 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule
§ 53 Förderschulen
§ 54 Entscheidungsverfahren
§ 55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
§ 56 Begründung der Schulpflicht
§ 58 Beginn der Vollzeitschulpflicht
§ 61 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 62 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
§ 64 Erfüllung der Berufsschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 65 Ruhen der Schulpflicht
§ 71 Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.
Nach oben
(1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.
(2) Um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen, ist darauf hinzuwirken, dass Ausschüsse, Beiräte, Kommissionen, sonstige Gremien und Kollegialorgane, die aufgrund dieses Gesetzes zu bilden sind, paritätisch besetzt werden. Das Nähere wird in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.
(3) Die Schule darf keine Schülerin und keinen Schüler wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligen oder bevorzugen.
(4) Die Schule soll Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen schaffen. Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden.
(5) In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln die Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. Die einzelne Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich.
(6) Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken.
(7) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden.
(8) Die Gliederung des Schulwesens wird durch die Besonderheiten der Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Die Schulstufen und Schulformen wirken zusammen, um den Übergang zwischen diesen zu erleichtern.
(9) Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet. Darauf ist bei der Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens Rücksicht zu nehmen. Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. Die Anforderungen und die Belastungen der Schülerinnen und Schüler durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen altersgemäß und zumutbar sein und ihnen ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.
(10) Der Unterricht ist unentgeltlich (Unterrichtsgeldfreiheit). Den Schülerinnen und Schülern werden die an der besuchten Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich zum Gebrauch überlassen (Lernmittelfreiheit).
(11) Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Beteiligten, insbesondere Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler, zusammen. Alle Beteiligten müssen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten können, dass die Schule in die Lage versetzt wird, ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.
(12) Die Schule trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung sowie auf die Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen bei.
(13) Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist, sollen unabhängig von der eigenen Pflicht, sich um den Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse zu bemühen, durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.
(14) Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen.
Nach oben
(1) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei.
(2) Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung beider Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.
(3) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe ist das erste Jahr der Berufsschule. Sie kann in Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder für Berufe mit überwiegend fachlich gleichen Ausbildungsinhalten erteilt. Im Berufsgrundbildungsjahr umfassen die Fachklassen ein Berufsfeld oder Teile eines Berufsfeldes. Das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form schließt mit einer Prüfung ab.
(4) Der Unterricht in der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt. Der Unterricht beträgt bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen in der Regel 12 Stunden in der Woche. Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in Abstimmung mit den Ausbildenden nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten. Einigen sich die Berufsschule und die Ausbildenden nicht, entscheidet das Staatliche Schulamt. Sofern nach § 143 Abs. 5 Gebietsfachklassen durch Rechtsverordnung gebildet werden, entscheidet das Kultusministerium nach Anhörung der Schule über die Zusammenfassung des Unterrichts zu Blockunterricht.
(5) In der dualen Berufsausbildung führt die Berufsschule zum schulischen Teil eines berufsqualifizierenden Abschlusses. In der Berufsschule können der Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3), der mittlere Abschluss (§ 13 Abs. 4) oder die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.
(6) Bestandteil der Berufsschule sind besondere Bildungsgänge für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ohne Hauptschulabschluss, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Neue Lern- und Unterrichtsformen sollen für diese Gruppe der Schülerinnen und Schüler erprobt werden.
nach oben
(1) Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung
in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(2) Den sich aus diesem Anspruch ergebenden sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen die Förderschulen in ihren verschiedenen
Formen oder die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen), an denen eine angemessene personelle,
räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die sonderpädagogische Förderung erfolgt
für jede Schülerin und jeden Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans.
Nach oben
(1) Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der
Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken und dabei mit den Behörden und
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Dabei haben die
sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren, die nach § 53 Abs. 2 an Förderschulen eingerichtet worden sind,
besondere Bedeutung. Der Erfüllung des Auftrags dienen insbesondere Maßnahmen der Prävention und Minderung von
Beeinträchtigungen in der allgemeinen Schule. Sie sind in Zusammenarbeit von allgemeiner Schule und Förderschule im Rahmen
der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule zu entwickeln.
(2) Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören Fördersysteme wie zum Beispiel Kleinklassen für Erziehungshilfe und Sprachheilklassen.
Die Kleinklasse ist die flexible Organisationsform, in der die besondere Förderung einzeln oder gemeinsam in Lerngruppen erfolgt.
Der Schulträger legt im Schulentwicklungsplan (§ 145) dem voraussichtlichen öffentlichen Bedürfnis entsprechend fest,
in welcher Zahl Kleinklassen für Erziehungshilfe oder Sprachheilklassen eingerichtet und unterhalten werden. Das
Staatliche Schulamt entscheidet jährlich im Benehmen mit dem Schulträger nach der Zahl und den regionalen Schwerpunkten
der in der Maßnahme erfassten Schülerinnen und Schüler sowie nach den personellen Möglichkeiten, an welchen Schulen
Kleinklassen für Erziehungshilfe und Sprachheilklassen angeboten werden.
Nach oben
(1) Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne diesen Förderbedarf
findet in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit der Förderschule statt. Bei der Planung und Durchführung des
gemeinsamen Unterrichts wirken Förderschullehrerinnen und -lehrer und Lehrerinnen und Lehrer der allgemeinen Schulen in einem
der jeweiligen Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang zusammen. Die Beratung und Stellenzuweisung für den
gemeinsamen Unterricht erfolgen durch das Staatliche Schulamt.
(2) Formen des gemeinsamen Unterrichts für Schülerinnen und Schüler mit praktischer Bildbarkeit oder Lernhilfebedarf in der
Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemeinen Schule sind die umfassende Eingliederung (integratives Angebot) und die teilweise
Eingliederung in die allgemeine Schule (teilintegratives Angebot).
(3) Die Angebote nach Abs. 2 stehen in den Schulen zur Verfügung, die der Schulträger im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt
für diese Zwecke räumlich und sächlich ausstattet.
Nach oben
In der Berufsschule kann der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung außer in den Formen des gemeinsamen Unterrichts in der
Regelklasse in Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für
einen Beruf qualifizieren.
Nach oben
(1) Die Förderschulen sind Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum einer
sonderpädagogischen Förderung bedürfen. In ihnen sind pädagogische Hilfen auch zur Erleichterung des Übergangs ihrer
Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen zu geben. Die Beratung der allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen
Fragen ist Bestandteil sonderpädagogischer Förderung und gehört zu den Aufgaben der Förderschulen. Die Förderschulen können
als selbstständige Schulen errichtet oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen allgemeiner Schulen eingerichtet werden.
Sie sollen entsprechend dem regionalen Bedürfnis in Abteilungen, die Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen
Behinderungen aufnehmen können, gegliedert werden, damit dem sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere der Schülerinnen
und Schüler entsprochen werden kann, die mehrfach behindert sind. Berufsschulen können als selbstständige Förderschulen
nur errichtet werden, wenn besondere Formen überregionaler Berufsausbildung eine Beschulung in enger Verbindung mit der
Ausbildungsstätte erforderlich machen.
(2) Förderschulen als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren übernehmen Aufgaben der Beratung und der ambulanten
sonderpädagogischen Förderung in den allgemeinen Schulen. Sie sollen mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Über die Einrichtung einer Förderschule als sonderpädagogisches Beratungs- und Förderzentrum
entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.
(3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind
Schülerin oder Schüler der Förderschule bleibt (kooperatives Angebot).
(4) Förderschulen unterscheiden sich in Formen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung und in Formen mit
abweichender Zielsetzung. Formen mit entsprechender Zielsetzung sind die Sprachheilschulen sowie die Schulen für
Körperbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte, Blinde, Kranke und die Schulen für Erziehungshilfe mit Ausnahme
der Abteilungen für Lernhilfe und für praktisch Bildbare. Sie bieten in einer den Anforderungen der jeweiligen Behinderung
entsprechenden Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an.
(5) Formen abweichender Zielsetzung sind die Schule für Lernhilfe und die Schule für praktisch Bildbare. Aufgabe der Schule
für Lernhilfe ist es, Kinder und Jugendliche, die auf Grund einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung
sonderpädagogischer Förderung bedürfen, zum Abschluss der Schule für Lernhilfe zu führen, soweit nicht der Übergang in eine
allgemeine Schule möglich ist. Aufgabe der Schule für praktisch Bildbare ist es, geistig behinderte Kinder und Jugendliche
zu befähigen, sich als Person zu verwirklichen, Umwelt zu erleben, sich in sozialen Bezügen zu orientieren, bei ihrer
Gestaltung mitzuwirken und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.
(6) An der Schule für Blinde, Sehbehinderte und Hörgeschädigte kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden; über die
Einrichtung entscheidet die Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats mit Zustimmung der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers.
Nach oben
(1) Auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule stellt das Staatliche Schulamt den sonderpädagogischen Förderbedarf fest.
Der Antrag der allgemeinen Schule muss den Förderbedarf begründen und die bisherigen vorbeugenden Maßnahmen darstellen; er
kann ohne sonderpädagogische Überprüfung zurückgewiesen werden, wenn weitere vorbeugende Maßnahmen ausreichend und der
allgemeinen Schule möglich sind.
(2) Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Voraussetzungen
für einen angemessenen Unterricht sind eine sonderpädagogische Überprüfung durch eine Förderschullehrerin oder einen
Förderschullehrer, bei Bedarf eine schulärztliche Untersuchung und in Zweifelsfällen eine schulpsychologische Untersuchung.
Das sonderpädagogische Überprüfungsverfahren kann mit Einverständnis der Eltern entfallen. Die Entscheidung wird in diesem
Fall auf der Grundlage diagnostischer Unterlagen aus vorbeugenden Maßnahmen, aus dem Bereich vorschulischer Förderung und,
wenn erforderlich, des schulärztlichen Gutachtens getroffen. Die Eltern sind im Entscheidungsverfahren umfassend zu beraten;
darin erstellte Gutachten sind ihnen in einer Ausfertigung auszuhändigen. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen
eine Entscheidung nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Eltern entscheiden darüber, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder die Förderschule besucht. Ihr Wahlrecht umfasst
für Schülerinnen und Schüler mit praktischer Bildbarkeit oder Lernhilfebedarf (§ 53 Abs. 5) auch die Wahl zwischen integrativen,
teilintegrativen oder kooperativen Angeboten im Rahmen des regionalen Schulangebots (§ 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 3). Bei
Schülerinnen und Schülern, die nach dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf für den Besuch einer Förderschule
mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung (§ 53 Abs. 4 Satz 2) in Frage kommen, ist von einer Entscheidung
für die allgemeine Schule auszugehen, sofern die Eltern nicht einen Antrag auf Besuch der Förderschule stellen. Der Wahl
einer allgemeinen Schule muss das Staatliche Schulamt widersprechen, wenn an ihr die räumlichen und personellen
Voraussetzungen für die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind oder die erforderlichen apparativen
Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung stehen. Es kann der Entscheidung widersprechen,
wenn auf Grund der allgemeinen pädagogischen Rahmenbedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob die Schülerin oder der
Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Eltern an ihrer Wahl fest, entscheidet das
Staatliche Schulamt unter Abwägung der von den Eltern dargelegten Gründe und auf der Grundlage einer Empfehlung des
Förderausschusses, sofern dessen Einrichtung nach Abs. 5 beantragt worden ist, endgültig. Kann nicht allen Entscheidungen
für den Besuch einer allgemeinen Schule stattgegeben werden, sollen vorrangig Kinder berücksichtigt werden, die in eine
Vorklasse aufgenommen werden können oder die in das erste oder zweite Schulbesuchsjahr eintreten.
(4) Das Staatliche Schulamt bestimmt die zuständige Förderschule, wenn sich die Eltern für deren Besuch entschieden haben
oder ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule nicht entsprochen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
der gemeinsame Unterricht nicht in der nach § 60 Abs. 4 zuständigen Grundschule besucht werden kann. Das Staatliche Schulamt
entscheidet ferner im Rahmen der personellen Voraussetzungen über die Gewährung von Sonderunterricht, wenn Schülerinnen oder
Schüler auf Dauer oder für eine längere Zeit zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder auch in einer Förderschule nicht
gefördert werden können.
(5) Auf Antrag der Eltern, die nach Abs. 3 Satz 6 an ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule festhalten,
bestellt das Staatliche Schulamt für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss;
ihm gehören an
1. die Fachberaterin oder der Fachberater für die sonderpädagogische Förderung oder eine vom Staatlichen Schulamt
Beauftragte oder ein Beauftragter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes,
2. eine Lehrerin oder ein Lehrer der allgemeinen Schule,
3. eine Lehrerin oder ein Lehrer der Förderschule,
4. jeweils die Eltern des Kindes,
5. eine Lehrerin oder ein Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht mit beratender Stimme, wenn ein Kind ausländischer
Eltern an diesem Unterricht teilgenommen hat oder teilnimmt,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens mit beratender Stimme,
wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers mit beratender Stimme, wenn der gemeinsame Unterricht besondere
räumliche und sächliche Leistungen erfordert.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen, kann auf Antrag der
Eltern oder der allgemeinen Schule der Förderausschuss jederzeit eingerichtet werden.
(6) Der Förderausschuss gibt dem Staatlichen Schulamt eine Empfehlung über einen dem festgestellten Förderbedarf angemessenen
Unterricht unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen. Er hat ferner die Aufgabe, die
allgemeine Schule bei der Förderung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu beraten und den
schulischen Bildungsweg zu begleiten.
(7) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule,
dass eine angemessene Förderung nicht möglich ist, oder wird die angemessene Förderung anderer Schülerinnen und Schüler
in der Regelklasse erheblich beeinträchtigt, ist auf Antrag der Eltern der Schülerin oder des Schülers oder der Schule
die Stellungnahme des Förderausschusses darüber einzuholen, ob die Förderung an einer anderen allgemeinen Schule möglich
ist oder die zuständige Förderschule besucht werden muss. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt auf der Grundlage
der Stellungnahme des Förderausschusses.
Nach oben
Die nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
1. über die Durchführung vorbeugender Maßnahmen in der allgemeinen Schule,
2. über die Zusammenarbeit von Förderschulen und beruflichen Schulen sowie über Maßnahmen, die den Übergang in die Berufs- und
Arbeitswelt für Schülerinnen und Schüler aus der sonderpädagogischen Förderung sachangemessen gestalten helfen,
3. zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
4. zur Aufnahme in die allgemeine Schule oder in die Förderschule einschließlich der Aufgaben des Förderausschusses,
5. über die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen Schule einschließlich der Versetzungen
und Zeugnisse, die für diese Formen jeweils erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen und über Art und Umfang
der Zusammenarbeit mit der Förderschule,
6. über die Gestaltung der Förderschulen, ihres Unterrichts und ihrer Abschlüsse der jeweiligen Zielsetzung entsprechend,
7. über die Aufgaben und die Organisation der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren,
8. über die besonderen Bildungsgänge in der Berufsschule; dabei ist festzulegen, ob die Berufsschulpflicht nach Inhalt und
Dauer der Ausbildung ganz oder teilweise durch ihren Besuch erfüllt werden kann.
Nach oben
(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Ausländische Schülerinnen und Schüler können die Schulpflicht auch an als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft erfüllen, die auf das Internationale Baccalaureat oder Abschlüsse eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union vorbereiten. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus.
(3) Schülerinnen und Schülern, die außerhalb des Landes Hessen schulpflichtig waren und nach den dort geltenden Bestimmungen die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflichtzeit nach diesem Gesetz angerechnet. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Vollzeitschulfrist nach dem Lebensalter festgelegt.
(4) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
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(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Diese sind in den Monaten September/Oktober des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden.
(2) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bis zum 30. Juni das vierte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in Förderschulen aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt.
(3) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Förderschule zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(4) Mit Zustimmung der Eltern können diese Kinder Vorklassen (§ 18) besuchen, wenn dies zur Förderung ihrer Entwicklung angebracht und nach Lage der Verhältnisse möglich ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Eltern für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden. Die Zurückstellung kann unter der Auflage erfolgen, dass der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse bis zur Aufnahme des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 1 nachgewiesen wird. Hierfür kann der Besuch eines schulischen Sprachkurses angeordnet werden. Eine Vorklasse kann besucht werden, wenn ihr Besuch nach Lage der Verhältnisse möglich und eine angemessene Förderung zu erwarten ist. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Eltern bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler der Schulen für Blinde, Sehbehinderte oder Hörgeschädigte, die ein fünftes Grundschuljahr besucht haben (§ 53 Abs. 5), wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.
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(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach der Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule und mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, zum Besuch der Berufsschule berechtigt.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Für die Teilnahme am Unterricht kann eine dem Aufwand angemessene Gebühr erhoben werden.
(5) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn das Kultusministerium für bestimmte Gruppen von Berufsschulpflichtigen oder wenn das Staatliche Schulamt im Einzelfall feststellt, dass eine gleichwertige Ausbildung den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.
(6) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung ruhen; die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
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(1) Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule in der Regelklasse oder in Bildungsgängen, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren. Die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch von Förderberufsschulen erfüllt werden.
(2) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern kann die Berufsschulpflicht bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch eine berufliche Förderung ermöglicht wird. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
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(1) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und drei Monate nach einer Niederkunft. Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, kann die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen. Hierüber entscheidet das Staatliche Schulamt nach Anhörung der Eltern aufgrund eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens. Das Staatliche Schulamt kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Es unterrichtet die Jugend- und Sozialbehörden.
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(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden, sind die Kinder, Jugendlichen und volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen.
(2) Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Kinder, Jugendliche und volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen dabei in der Regel nicht befragt werden über Angelegenheiten, die ihre oder die Persönlichkeitssphäre ihrer Eltern oder Angehörigen betreffen.
(3) Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher näher zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.
(4) Für Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Dabei können auch röntgenologische Untersuchungen sowie percutane und intracutane Tuberkuloseproben angeordnet werden.
(5) Die nähere Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege und die Zulassung der für sie erforderlichen Untersuchungen erfolgt durch Rechtsverordnung.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.
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Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Vom 13.02.2006 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2006,3, S. 41 ff.),
geänd. durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2006,13, S. 539 ff.)
§ 1 Schulische Bildung für jeden
§ 34 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 35 Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern
§ 36 Die Förderschulen
§ 37 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
§ 43 Beginn der Schulpflicht
§ 48 Erfüllung der Schulpflicht
(1) Jeder hat ein Recht auf schulische Bildung. Dieses Recht wird durch Schulen
gewährleistet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten
sind. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche,
soweit sie durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen
Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage
sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. In diesem
Zusammenhang wirkt Schule daraufhin, dass Benachteiligungen von behinderten
Schülern, die aus individuellen Beeinträchtigungen durch die Behinderung resultieren,
möglichst weitgehend ausgeglichen werden.
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(1) Kinder und Jugendliche, die zur Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen oder kommunikativen
Fähigkeiten sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Schule.
Sie erhalten sonderpädagogische Förderung und erforderlichenfalls im Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe individuelle Hilfen. Im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung ist auch eine sozialpädagogische Begleitung
vorzusehen.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder
Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht oder in ihrer praktischen Berufsausbildung ohne
sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) Die allgemeinen Schulen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e) sowie die beruflichen Schulen und die Förderschulen haben
den gemeinsamen Auftrag, bei der Eingliederung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die
Gesellschaft mitzuwirken und die Aufgabe, einer drohenden Beeinträchtigung auffälliger Schüler durch vorbeugende Maßnahmen
entgegenzuwirken und weitergehende Auswirkungen der Beeinträchtigung zu vermeiden.
(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der allgemeinen oder der beruflichen Schule stellt die zuständige
Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer und
über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das von der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde eingeholt wird. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besucht. Die
zuständige Schulaufsichtsbehörde muss der Entscheidung widersprechen, wenn an der gewählten allgemeinen Schule die sächlichen
oder personellen Voraussetzungen für die notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen nicht gegeben sind oder wenn aufgrund der
allgemeinen pädagogischen Bedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen
gefördert werden kann. Halten die Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung aufrecht, entscheidet die zuständige
Schulaufsichtsbehörde.
(6) Zeigt die Entwicklung des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, dass eine angemessene
Förderung nicht möglich ist oder wird die angemessene Förderung anderer Schüler erheblich beeinträchtigt, so gelten die
Absätze 4 und 5 entsprechend.
(7) Die Regelungen in den Absätzen 3 bis 6 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.
Nach oben
(1) Bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen findet möglichst wohnortnah gemeinsamer
Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schüler in der allgemeinen Schule oder in der beruflichen Schule
(Integrationsklassen) statt. Diese Schulen sollen dabei eng mit den Förderschulen und den örtlichen Trägern der
Jugendhilfe zusammenarbeiten.
(2) Formen dieses gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen Schule oder der beruflichen Schule sind sonderpädagogische
Beratung und bei Bedarf stundenweise zusätzliche sonderpädagogische Förderung im oder neben dem Unterricht je nach der Art
und Schwere der Behinderung.
(3) Der Unterricht lernbehinderter oder geistigbehinderter Schüler gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern im Sekundarbereich
I ist vorwiegend in kooperativen Formen zu ermöglichen.
Nach oben
(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in allgemeinen Schulen nicht hinreichend
gefördert werden können, werden in Förderschulen unterrichtet. Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den
individuellen Förderbedarf der Schüler ausgerichtet.
(2) Den Förderschwerpunkten entsprechend können eingerichtet werden
1. die allgemeine Förderschule,
2. die Schule für Schwerhörige,
3. die Schule für Gehörlose,
4. die Schule für Körperbehinderte,
5. die Schule für Erziehungsschwierige,
6. die Sprachheilschule,
7. die Schule für Blinde und Sehbehinderte,
8. die Schule zur individuellen Lebensbewältigung,
9. die Schule für Kranke.
An den Förderschulen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 7 können die Abschlüsse der weiterführenden allgemein bildenden Schulen erworben
werden. Nach erfolgreichem Besuch eines freiwilligen zehnten Schuljahres der allgemeinen Förderschule wird der erweiterte
Abschluss dieser Schule erworben, der der Berufsreife gleichwertig ist. Schüler der allgemeinen Förderschule und der Schule
zur individuellen Lebensbewältigung erhalten den Abschluss dieser Schulart.
(3) Die Förderschulen können auch im Verbund mit allgemeinen Schulen ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder
mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen dann Früherkennung, Frühförderung, Beratung, Diagnostik,
Förderung und Unterrichtung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativem Unterricht in allgemeinen
Schulen und in kooperativen Formen sowie in den Förderschulen.
(4) Schüler, die wegen einer Erkrankung oder wegen schwer wiegender Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung für längere Zeit
oder auf Dauer keine Schule besuchen können, erhalten Haus- oder Krankenhausunterricht.
(5) An den Förderschulen nach Absatz 2 Satz 1 können Vorklassen eingerichtet werden. In diesen Vorklassen wird in besonderem
Maße dem individuellen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. Durch die
Verbindung von sozialpädagogischen, diagnostischen und sonderpädagogischen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in
den Schulbereich gewährleistet. Über die Einrichtung entscheidet die Schulkonferenz mit Zustimmung der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers.
(6) An den Schulen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 7 kann ohne Anrechnung auf die Schulpflicht ein fünftes Grundschuljahr
angeboten werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in beruflichen Schulen nicht hinreichend
gefördert werden können, werden in beruflichen Schulen in gesondert geführten Klassen (Förderklassen) unterrichtet, die auch
organisatorisch zusammengefasst werden können. In den Förderklassen kann nach erfolgreicher zweijähriger Berufsvorbereitung
oder nach erfolgreicher Berufsausbildung die Berufsreife erworben werden.
Nach oben
Das Nähere über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung, insbesondere zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs unter Beteiligung eines Förderausschusses und zur Entscheidung über den Bildungsgang und den Förderort
(§ 34 Abs. 4 bis 6), zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Orte der sonderpädagogischen Förderung,
zu den Abschlüssen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 und zu den Regelungen in § 36 Abs. 4 bis 7, regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde
durch Rechtsverordnung.
Nach oben
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs
Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. Kinder, die spätestens am 31.
Dezember eines Jahres sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der
Erziehungsberechtigten in demselben Jahr mit Beginn des Schuljahres eingeschult
werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig
hinreichend entwickelt sind. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter
der Grundschule unter Einbeziehung der schulärztlichen Untersuchung und des
schulpsychologischen Dienstes die Einschulung um ein Jahr zurückgestellt werden.
(3) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bis zum 30. Juni das fünfte
Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten im selben Jahr
in Vorklassen an Förderschulen (§ 36 Abs. 5) eingeschult werden, wenn zu erwarten
ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre
Entwicklung günstig auswirkt. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
Nach oben
(1) Der Besuch der Grundschule wird mit höchstens fünf Jahren auf die Schulpflicht
angerechnet.
(2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann vom Besuch einer Schule befreien,
wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichend Unterricht oder eine
gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
(3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach
Anhörung der Erziehungsberechtigten bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, auf
Antrag der Erziehungsberechtigten darüber hinaus um ein weiteres Jahr von der
zuständigen Schulaufsichtsbehörde verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass
sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können.
(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde bei Vorliegen
außergewöhnlicher Fähigkeiten von der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht befreien.
Nach oben
Niedersächsisches Schulgesetz
Vom 03.03.1998 (GVBl. Niedersachsen 52.1998,8, S. 137 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 12.07.2007 (GVBl. Niedersachsen 61.2007,22, S. 339)
§ 4 Integration
§ 14 Förderschule
§ 56 Untersuchungen
§ 67 Schulpflicht im Sekundarbereich II
§ 68 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), sollen an allen Schulen
gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen
Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und
sächlichen Gegebenheiten erlauben.
Nach oben
(1) 1In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und
Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie sonderpädagogische Förderung benötigen und diese nicht (gemäß § 4)
in einer Schule einer anderen Schulform erhalten können. 2Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen
festgestellt werden: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, motorische und körperliche
Entwicklung, Sehen und Hören. 3An der Förderschule können Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen erworben werden.
(2) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.
(3) In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen auch gemeinsam unterrichtet
werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.
(4) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen besuchen. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die
schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf.
(5) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
Nach oben
(1) Kinder sind verpflichtet zur Teilnahme an Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie an anerkannten Testverfahren, an ärztlichen Untersuchungen und an Untersuchungen, die für ein Sachverständigengutachten benötigt werden, wenn die Testverfahren und Untersuchungen
1. zur Feststellung der Schulfähigkeit oder
2. zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung in einer Schule oder in einer außerschulischen Einrichtung bedarf,
erforderlich sind. Die Erziehungsberechtigten und die Kinder sind verpflichtet, die für Untersuchungen nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kinder dürfen im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 1 über die persönlichen Verhältnisse ihrer Erziehungsberechtigten befragt werden, wenn ihre Leistung und ihr Verhalten dies nahe legen und die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erteilt haben.
(3) Den Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die Entscheidungsunterlagen für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Vor Entscheidungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 68 Abs. 3, durch die Rechte der Erziehungsberechtigten eingeschränkt werden, ist diesen Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 zu geben.
(4) Im Rahmen der schulpsychologischen Beratung dürfen Tests nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewandt werden. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben.
Nach oben
(1) Im Anschluss an den Schulbesuch nach § 66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen.
(2) Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule.
(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre Schulpflicht, sofern sie keine allgemein bildende Schule im Sekundarbereich II weiterbesuchen, nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch den Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.
(4) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die
1. wegen der Art oder Schwere einer Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht nicht hinreichend gefördert werden können und daher einer besonderen Betreuung in einer geeigneten außerschulischen Einrichtung oder einer beruflichen Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte bedürfen oder
2. in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebildet werden,
erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht. Werden Behinderte in einer Werkstatt für Behinderte in der Arbeits- und Trainingsphase gefördert, sollen sie in eigenen Klassen der Berufsschule unterrichtet werden, auch wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind.
(5) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. Die Schule, die ein Berufsvorbereitungsjahr führt, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten. Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Jugendwerkstatt oder der anderen Einrichtung und von derjenigen berufsbildenden Schule gemeinsam aufzustellen ist, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land oder für das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubildende einzelner Berufe ihre Berufsschulpflicht durch Teilnahme am Blockunterricht zu erfüllen haben, wenn die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.
Nach oben
(1) Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 14 Abs. 1 Satz 1) sind zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Besuch der Förderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in einer Schule einer anderen Schulform gewährleistet ist.
(2) Die Schulbehörde entscheidet, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche Schule zu besuchen ist. Die Schulbehörde kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden, dass Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu besuchen haben, wenn der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt hat.
(3) Wenn es die Durchführung der Schulpflicht für die in Absatz 1 bezeichneten Schülerinnen und Schüler erfordert, kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ihre Unterbringung in Heimen oder in Familienpflege angeordnet werden. Hierüber entscheidet die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Jugend- oder Sozialhilfe. Die Anordnung wird von dem zuständigen Träger der Jugend- oder Sozialhilfe durchgeführt.
Nach oben
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW — SchulG)
Vom 15.02.2005 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 59.2005,8, S, 102 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 61.2007,34, S. 742 ff.)
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
§ 19 Sonderpädagogische Förderung
§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung
§ 21 Hausunterricht, Schule für Kranke
§ 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
§ 40 Ruhen der Schulpflicht
(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung .
Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.
(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist
vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der
Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung
der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.
(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und
Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen.
(4) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten,
Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler.
Sie fördert die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das
Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt. Schülerinnen und Schüler werden befähigt,
verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen
und ihr eigenes Leben zu gestalten. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen
(Koedukation).
(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen
1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,
4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und
Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
5. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die
Demokratie einzutreten,
6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie musisch-künstlerische Fähigkeiten
zu entfalten,
7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu
leben,
8. mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.
(6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen
Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte.
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
(7) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung unterschiedliche
Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.
(8) Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und
Schüler anregen und befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges Lernen zu entwickeln.
Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule unter
frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.
(9) Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen
durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe
und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.
(10) Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch
Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Dabei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität
(Muttersprache) dieser Schülerinnen und Schüler. Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und Schülern
unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden.
(11) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer
Entwicklung gefördert.
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Ersatzschulen.
Nach oben
(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich
beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule)
teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf,
Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten
der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des
Schulträgers erforderlich.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der
Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern.
(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des
Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige
Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können.
(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen.
Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem
Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule.
Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem
sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.
Nach oben
(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
2. Förderschulen,
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,
4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).
(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert
1. Lernen,
2. Sprache,
3. Emotionale und soziale Entwicklung,
4. Hören und Kommunikation,
5. Sehen,
6. Geistige Entwicklung,
7. Körperliche und motorische Entwicklung.
(3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichtet.
(4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses
Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie
die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige
Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der
Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.
(5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder
integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung
ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und
Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen
zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu regeln.
(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische
Förderklassen einrichten.
(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn
die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.
(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I
einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.
Nach oben
(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der Eltern oder der Schule Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht
besuchen können,
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an
mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem
Mutterschutzgesetz .
(2) Die Schule für Kranke unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus
oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule
teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Schulen
für Kranke können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Abs. 5 einbezogen werden.
Nach oben
(1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre ( §
10 Abs. 3 ). Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie
endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in
weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren (
§ 11 Abs. 2 Satz 4 ), wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(2) Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein
Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der
Berufsschule ( § 22 Abs. 4 Nr. 1 ), im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen
Bildungsganges der Berufsschule ( § 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 ). Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen,
dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung
besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme
einer Berufsausbildung vorbereitet werden.
(3) Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation,
Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre. Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn das Bildungsziel der Förderschule in
anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes
und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht
werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches
herbeizuführen.
Nach oben
(1) Die Schulpflicht ruht
1. während des Besuchs einer Hochschule,
2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen
hinreichenden Unterricht erteilt,
4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen
einen hinreichenden Unterricht erteilt,
5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz ,
6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder
des Schülers gefährdet wäre,
7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe,
8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses
oder Förderkurses,
9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer
Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert
werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der
unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Nach oben
Schulgesetz (SchulG)
Vom 30.03.2004 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2004,8, S. 239 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 07.03.2008 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2008,4, S. 52 ff.)
§ 3 Schülerinnen und Schüler
§ 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten
§ 12 Formen der Förderschule
§ 56 Grundsatz
§ 60 Befreiung vom Schulbesuch
§ 63 Unterbringung in Heimen
§ 64 Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und
Erziehung wahr.
(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung.
Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das
Schulleben wesentlichen Fragen an und empfiehlt in schulischen Problemlagen
Ansprechpersonen. Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls
einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar und ist Abhilfe durch schulische
Maßnahmen nicht möglich, so wirkt die Schule auf die Inanspruchnahme
erforderlicher weitergehender Hilfen hin und arbeitet dabei mit dem Jugendamt
zusammen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und
Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung
erfordern Mitarbeit und Leistung.
(4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung
entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des
außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es
gehört zu den Aufgaben der Schule ihnen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zu
erschließen.
(5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und
Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3
des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit
nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die
sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen
werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen
sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu
berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen
Arbeitserleichterungen zu gewähren.
Nach oben
(1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen
der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch
Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen
sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu beteiligen.
(2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere schulische Bildung. Die Grundschule
kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der Primarstufe zugeordnet
und wird als volle Halbtagsschule geführt.
(3) Die Hauptschule führt zur Qualifikation der Berufsreife als einem Abschluss der Sekundarstufe I, der zum Eintritt in
berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt. Die Hauptschule und die berufsbildende Schule sollen zu diesem Zweck pädagogisch
eng zusammenarbeiten. Die Hauptschule kann ein freiwilliges 10. Schuljahr führen. Das freiwillige 10. Schuljahr vermittelt
den qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt.
Die Hauptschule ist der Sekundarstufe I zugeordnet.
(4) Die Regionale Schule führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt,
und zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt.
Die Regionale Schule umfasst Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule. Der Unterricht in den
Klassenstufen 5 und 6 findet im Klassenverband mit der Möglichkeit der inneren Differenzierung statt. Ab der Klassenstufe 7
tritt äußere Leistungsdifferenzierung durch abschlussbezogene Klassen, Fachleistungsdifferenzierung oder durch eine
Verbindung beider Formen hinzu. Die Regionale Schule ist der Sekundarstufe I zugeordnet.
(5) Die Realschule führt zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene
Bildungsgänge berechtigt. Die Realschule ist der Sekundarstufe I zugeordnet.
(6) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hochschulreife. Die Sekundarstufe I des Gymnasiums vermittelt den qualifizierten
Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in studienbezogene und in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungsstarke
Schülerinnen und Schüler kann durch Zusammenfassung und Förderung im Klassenverband ein verkürzter Weg durch die Sekundarstufe I
ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufe eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähigkeit den Zugang zur Hochschule
und führt auch zu berufsbezogenen Bildungsgängen. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie ist an Schulen,
an denen die allgemeine Hochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 erworben wird, mit den Jahrgangsstufen 11 und 12, im Übrigen
mit den Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II zugeordnet.
(7) In der gymnasialen Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungsphase von mindestens einem
Schulhalbjahr in einem System von aufeinander aufbauenden Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rahmen dieses
Systems setzen sie nach ihrer Befähigung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem schulischen Bildungsgang. Die
Schülerinnen und Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot, welches das sprachlich-literarisch-künstlerische, das
gesellschaftswissenschaftliche und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld sowie die Fächer
Religionslehre/Ethikunterricht und Sport umfasst, Fächer aus, die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet werden.
Dabei ist zur Sicherung einer allgemeinen Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz 3 genannten Aufgabenfelder
und Fächer erfasst werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Kursen werden durch Noten und Punkte bewertet.
Die Hochschulreife wird durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und
in der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er soll vier Jahre nicht
übersteigen. Das Nähere, insbesondere die Zahl, Fächer und Kombination der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und Grundkurse,
Umfang und Bedingungen der Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch
Rechtsverordnung.
(8) Die Integrierte Gesamtschule führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge
berechtigt, zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge
berechtigt, sowie zur Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die Integrierte Gesamtschule kann eine
gymnasiale Oberstufe gemäß Absatz 7 umfassen, die zur allgemeinen Hochschulreife führt. Die Integrierte Gesamtschule fasst
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in einem weitgehend gemeinsamen Unterricht zusammen. Der Unterricht in der
Integrierten Gesamtschule findet im Klassenverband mit der Möglichkeit einer inneren Differenzierung und in Kursen mit
einer Differenzierung nach Leistung statt.
(9) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerb beruflicher und
berufsübergreifender Kompetenzen und vermittelt Abschlüsse der Sekundarstufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte
Berufstätigkeit oder in weiterführende berufsbezogene oder studienbezogene Bildungsgänge ermöglichen; sie ergänzt außerdem
in der Sekundarstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten und kooperiert mit den an der dualen Ausbildung Beteiligten.
Die berufsbildende Schule ist in Schulformen gegliedert. Sie ist der Sekundarstufe II zugeordnet.
(10) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasium ist der Sekundarstufe II zugeordnet.
Absatz 7 gilt entsprechend.
(11) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfahrung zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg ist der Sekundarstufe II
zugeordnet. Absatz 7 gilt entsprechend.
(12) Die Förderschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen
Förderbedarf haben und nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 1 keine Schule einer anderen Schulart besuchen, die für die
Förderschule vorgesehenen oder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. Schülerinnen und Schüler, die
wegen ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden
Bildungsgängen so weit gefördert, dass sie nachträglich in einen berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere
Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die Förderschule beteiligt sich an der integrierten
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten, wirkt an der Planung und
Durchführung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern mit und berät Eltern und Lehrkräfte.
Die Förderschule ist in Schulformen gegliedert. Die Förderschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderschulkindergarten führen. Die Förderschule ist einer Schulstufe oder mehreren
Schulstufen zugeordnet.
Nach oben
Folgende Förderschulen können eingerichtet werden:
1. Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler,
2. Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler,
3. Schulen für gehörlose Schülerinnen und Schüler,
4. Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler,
5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
6. Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung,
7. Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,
8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache,
9. Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung.
Über weitere Organisationsformen entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.
Mehrere Formen der Förderschule können in einer Schule zusammengefasst werden.
nach oben
(1) Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und
Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben; völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche
Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer
genehmigten Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule nach § 16 des
Privatschulgesetzes erfüllt. Mit Genehmigung der Schulbehörde kann in begründeten
Fällen auch eine ausländische Schule besucht werden.
(3) Nichtschulische Erziehung und Unterrichtung sind in begründeten Ausnahmefällen
mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig; Schülerinnen und Schüler, die sich
wegen einer länger dauernden oder chronischen Krankheit oder Behinderung längere
Zeit in Heilstätten, Kliniken oder Krankenhäusern befinden, sollen im Rahmen der
personellen Bedingungen Krankenhausunterricht erhalten. Die Schulbehörde
organisiert in Zusammenarbeit mit den Trägern der Krankenhäuser den Unterricht.
Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht
schulbesuchsfähig sind, kann Hausunterricht erteilt werden.
Nach oben
(1) Vom Besuch einer Schule ist befreit,
1. wem der Schulweg zu der für ihn geeigneten Förderschule oder geeigneten
anderen Schule nach § 59 Abs. 4 unzumutbar ist, solange eine Unterbringung
nach § 63 nicht möglich ist,
2. wer Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr ableistet,
3. eine Schülerin vor und nach der Entbindung entsprechend den im
Mutterschutzgesetz bestimmten Fristen; auf Antrag kann die Schulleiterin oder
der Schulleiter die Befreiung auf vier Monate vor und drei Monate nach der
Entbindung ausdehnen.
(2) Vom Besuch einer Schule ist ferner befreit, wer
ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich
abgeschlossen hat, sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet
wird,
1. die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen
hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
2. das 10. Schuljahr einer Hauptschule, Realschule, Regionalen Schule,
Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen
hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
3. nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend 4. ausgebildet ist.
Nach oben
Schülerinnen und Schüler können, wenn es für den Besuch einer Förderschule
erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern und nach Anhörung des Jugendamtes in
Heimen, in teilstationären Einrichtungen oder in Familienpflege untergebracht werden.
§ 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Die Schulbehörde
entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger.
Nach oben
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig am Unterricht und an sonstigen
für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, eigene Leistungen und
die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Sie sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege schulärztlich
und schulzahnärztlich untersuchen zu lassen, soweit nicht in die körperliche
Unversehrtheit eingegriffen wird.
(3) Sie haben sich, soweit es zur Vorbereitung von für ihre schulische Entwicklung
besonders bedeutsamen Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich ist und soweit
nicht in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, schulärztlich,
schulzahnärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu
lassen. Zur Teilnahme an entsprechenden Testverfahren sind sie nur verpflichtet,
wenn diese wissenschaftlich anerkannt sind. Die Eltern sind vorher über
Untersuchungen und Testverfahren zu informieren; ihnen ist Gelegenheit zur
Besprechung der Ergebnisse und Einsicht in die Unterlagen zu geben. Sind die
Schülerinnen und Schüler volljährig, stehen ihnen die Rechte nach Satz 3 zu.
Nach oben
Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Vom 21.08.1996 (ABl. Saarland 1996,37, S. 846 ff., berichtigt in ABl. Saarland 1997,9, S. 147),
zul. geänd. durch Gesetz vom 18.06.2008 (ABl. Saarland 2008, 1258)
§ 4 Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Sonderformen der Schulen, Hausunterricht
§ 6 Besondere schulische Einrichtungen
§ 7 Öffentliche und private Schulen
§ 9 Geordneter Schulbetrieb
§ 11 Religionslehrerinnen und Religionslehrer
(1) Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schulen der Regelform umfasst grundsätzlich auch die Schüler mit
sonderpädagogischem Förderungsbedarf. Daher sind im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen
und sächlichen Möglichkeiten geeignete Formen der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten
zu entwickeln; das Nähere regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
(2) Sonderpädagogischer Förderungsbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-,
Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden Schule
ohne besondere Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) Der Unterrichtung und Erziehung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf dienen die Formen
gemeinsamer Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, besondere Schulen für Behinderte (Sonderschulen)
oder Klassen (Unterrichtsgruppen), die nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten, sowie der Sonderunterricht
für Schüler, deren Förderung auch in Schulen für Behinderte nicht möglich ist. Zur Förderung der gemeinsamen Unterrichtung
von Behinderten und Nichtbehinderten kann die Schulaufsichtsbehörde Sonderpädagogische Förderzentren
einrichten.
(4) Soweit keine gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten erfolgt, besucht
1. die Schule für Blinde, wer über kein Sehvermögen verfügt oder darin so stark beeinträchtigt ist, dass er sich auch
nach optischer Korrektur in wichtigen Lebensvollzügen wie ein Blinder verhält;
2. die Schule für Erziehungshilfe, wer aufgrund erheblicher psychischer Störungen und sozialer Auffälligkeiten, die
nach Dauer, Häufigkeit und Intensität mit allgemeinen unterrichtlichen Mitteln und erzieherischen Maßnahmen oder
durch ambulante Hilfe nicht mehr abgebaut werden können, in Schulen der Regelform nicht mehr hinreichend
gefördert werden kann oder seine Mitschüler fortgesetzt erheblich beeinträchtigt oder gefährdet;
3. die Schule für Gehörlose, wer aufgrund seiner Hörschädigung die Sprache auch mit technischen Hörhilfen nicht
über das Gehör erlernen kann; dies gilt auch für Schüler, die aufgrund einer zentralen Sprachstörung die Sprache
nicht auf natürlichem Weg erlernen können;
4. die Schule für Geistigbehinderte, wer geistig so schwer behindert ist, dass er auch durch Unterricht und schulische
Erziehung befähigt werden muss, sich als eigene Person zu erfahren, Lebenszutrauen aufzubauen, sich in der Umwelt
angemessen zurechtzufinden, sich in sozialen Bezügen zu orientieren und bei ihrer Gestaltung mitzuwirken
und dadurch zur eigenen Existenzsicherung beitragen zu können;
5. die Schule für Körperbehinderte, wer sich aufgrund schwerer oder langandauernder Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit
oder organischer Schäden am Unterricht der Schulen der Regelform nicht ausreichend beteiligen
kann;
6. die Schule für Lernbehinderte, wer aufgrund eines deutlichen Intelligenzrückstandes oder allgemeiner Lernstörungen
erheblich und langandauernd in seinem Lernen beeinträchtigt ist;
7. die Schule für Schwerhörige, wer in seiner Hörfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass er zwar noch, gegebenenfalls
auch mit Hilfsmitteln, Schall über das Ohr wahrnehmen und Sprache erlernen kann, im Unterricht der Schulen der
Regelform seinen Fähigkeiten entsprechend aber nicht mehr gefördert werden kann;
8. die Schule für Sehbehinderte, wer in seinem Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der
Norm reduziert ist und daher im Unterricht der Schulen der Regelform nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann;
9. die Schule für Sprachbehinderte, wer sprachlich so schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass er auch bei schulbegleitenden
Maßnahmen in den Schulen der Regelform nicht ausreichend gefördert werden kann.
Mehrfach Behinderte besuchen diejenige Schule für Behinderte, in der sie am besten gefördert werden können.
(5) Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen zur sonderpädagogischen Förderung sollen
1. die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche
Bildung vorbereiten,
2. auf die Eingliederung der Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken,
3. sich an der Förderung Behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Schüler in den Schulen der Regelform
beteiligen,
4. an der Planung und Durchführung gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nicht behinderte Schüler mitwirken,
5. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und deren Lehrkräfte beraten.
Die Schulen für Behinderte können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu den in den
Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen.
Wenn die besondere Aufgabe der Schule für Behinderte erfüllt ist, ist der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.
(6) Wenn die besondere Aufgabe der Schule für Behinderte die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung
der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, sind den Schulen Schülerheime anzugliedern, in denen Schüler Unterkunft,
Verpflegung und familiengemäße Betreuung erhalten (Heimschulen für Behinderte).
(7) Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder mehr als sechs Unterrichtswochen währender
Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Krankenhausunterricht bzw. Hausunterricht 10 in angemessenem
Umfang erteilt werden.
(8) Für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen (§ 3
Schulpflichtgesetz), 11 sind in der Grundschule besondere Fördermaßnahmen vorzusehen; sie werden je nach den schulorganisatorischen
und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule als Maßnahmen für einzelne
Kinder in der jeweiligen Klasse oder für eine Gruppe von Kindern oder in zentralisierten Einrichtungen (Schulkindergärten),
die Bestandteil der jeweiligen Grundschule sind, durchgeführt. Im Fall der Errichtung von Schulkindergärten
ist ein Einzugsbereich festzulegen; § 19 findet entsprechende Anwendung.
Für Kinder, die unter Absatz 2 fallen und vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sind an den in
Absatz 3 genannten Einrichtungen besondere Fördermaßnahmen vorzusehen; diese können auch in einem Schulkindergarten,
der Bestandteil der jeweiligen Schule für Behinderte ist, durchgeführt werden.
(9) Für Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen
können, finden an den Schulen verpflichtende Sprachfördermaßnahmen statt, die den regulären Unterricht ergänzen
oder ganz oder teilweise an dessen Stelle treten.
Die Ausgestaltung der Sprachfördermaßnahmen regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
Nach oben
(1) Die Erweiterte Realschule in Abendform führt Schülerinnen und
Schüler, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht und die
Berufsschulpflicht erfüllt haben, in einem ein- oder zweijährigen
Abendunterricht zum Hauptschulabschluss. Sie führt Schülerinnen und
Schüler mit Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig
anerkannten Abschluss in einem zweijährigen Abendunterricht zu einem
mittleren Bildungsabschluss gemäß § 3a Abs. 2 und 3 . Beide
Bildungsgänge schließen mit einer Abschlussprüfung ab.
(2) Das Abendgymnasium führt erwachsene Berufstätige, die
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig
anerkannten Abschluss erworben haben, nach einer beruflichen
Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten
Berufstätigkeit im Abendunterricht, der entsprechend der Vorbildung
vier oder drei Jahre dauert, zur allgemeinen Hochschulreife. Das
Abendgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. § 3a Abs. 5 Sätze 6
bis 11 gilt entsprechend.
(3) Das Saarland-Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)
führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschluss nach einer
beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen
geregelten Berufstätigkeit in drei Schuljahren zur allgemeinen
Hochschulreife; ausnahmsweise können auch Bewerber ohne mittleren
Bildungsabschluss aufgenommen werden, wenn sie erfolgreich an
einem vorbereitenden Lehrgang teilgenommen haben. Das Saarland-
Kolleg schließt mit der Abiturprüfung ab. § 3a Abs. 5 Sätze 6 bis 11 gilt
entsprechend.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die in den Absätzen
1 bis 3 genannten Schulen durch Rechtsverordnung das Mindest- und
Höchstalter für die Aufnahme in die Schule sowie Ausübung, Umfang
und Dauer einer Berufstätigkeit als Voraussetzungen für die Aufnahme
und das Verbleiben in der Schule zu regeln.
(5) Die Abendfachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist
und innerhalb der Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein
kann, führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschlusss nach einer
fachbereichsbezogenen bzw. fachrichtungsbezogenen
Berufsausbildung oder einer entsprechenden hinreichenden
mehrjährigen Berufserfahrung in einem in der Regel zweijährigen
Teilzeitunterricht zur Fachhochschulreife. Die Abendfachoberschule
schließt mit einer Prüfung ab.
Nach oben
(1) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, eine
Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist.
(2) Alle übrigen Schulen sind Privatschulen. Ihre Rechtsverhältnisse
werden durch Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes, Artikel 28 der
Verfassung des Saarlandes und durch das Gesetz Nr. 751 ,,
Privatschulgesetz " vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in seiner
jeweils geltenden Fassung geregelt.
nach oben
(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichtsund
Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des
Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter
Schulbetrieb).
(2) Ein geordneter Schulbetrieb ist noch gewährleistet, wenn
1.Grundschulen wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe,
2. Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien
wenigstens jeweils drei Klassen je Klassenstufe,
3. Berufsschulen in den Fachklassen der jeweils zugeordneten
Ausbildungsberufe wenigstens jeweils eine Klasse je
zugeordneter Stufe (Grundstufe, Fachstufen),
4. andere Formen der beruflichen Schulen in der Unterstufe
(Eingangsklassenstufe) wenigstens jeweils zwei Klassen und
5. Förderschulen wenigstens vier aufsteigende Klassen
aufweisen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde hat für die Gewährleistung eines
geordneten Schulbetriebs Sorge zu tragen. Sie kann zu diesem Zweck
Schulen schließen, mit anderen Schulen zusammenlegen,
jahrgangsübergreifenden Unterricht anordnen oder Schülerinnen und
Schüler einzelner Klassenstufen anderen Schulen zuweisen. Außerdem
kann sie Kooperationen von räumlich zusammengefassten oder
benachbarten Schulen anordnen; Näheres regelt die
Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
(4) Bei Unterschreitung der in Absatz 2 angegebenen Mindestvorgaben
können Schulen ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der
Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder
siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen.
(5) Schulen, die die Anforderungen des Absatzes 2 voraussichtlich
binnen fünf Jahren unterschreiten, können auf Antrag des Schulträgers
oder zur Umsetzung einer Schulentwicklungsplanung des Landes
geschlossen oder mit anderen Schulen zusammengelegt werden;
Absatz 4 gilt entsprechend.
Nach oben
(1) Der Religionsunterricht wird von Lehrkräften oder Geistlichen erteilt.
(2)) Lehrkräfte übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in
freier Willensentscheidung. Voraussetzung für die Erteilung des
Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine
Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.
(3) Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu
erteilen. Lehrkräften, die die Erteilung des Religionsunterrichts
ablehnen, dürfen hieraus keine beamtenrechtlichen Nachteile
erwachsen.
(4) Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (z.B. Pfarrerinnen und
Pfarrer, Hilfsgeistliche, Vikarinnen und Vikare), bedürfen des
staatlichen Unterrichtsauftrags. Das Nähere wird zwischen der Kirche
oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde
vereinbart.
(5) Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen
Vereinigungen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
hauptamtlichen Lehrkräften, die von ihnen für den Religionsunterricht
gestellt sind und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die
Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer ihrer
Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren
Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst entsprechende Bezeichnung mit
dem Zusatz ,,im Kirchendienst" zu führen. Die Führung der jeweiligen
Bezeichnung kann der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet
werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung,
Anstellung oder Beförderung heranstehen würde. Ein Recht auf eine
entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst
wird dadurch nicht begründet.
(6) Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte oder
Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch
durch kirchlich ausgebildete Kräfte erteilt werden. Richtlinien über den
Nachweis hinreichender Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung
werden zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der
Schulaufsichtsbehörde vereinbart.
Nach oben
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
Vom 16.07.2004 (GVBl. Sachsen 2004,10, S. 298 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 29.01.2008 (GVBl. Sachsen 2008,3, S. 138 ff.)
§ 13 Allgemein bildende Förderschulen
§ 13a Berufsbildende Förderschulen
§ 26 Allgemeines
§ 29 Ruhen der Schulpflicht
§ 30 Besuch von Förderschulen
(1) Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere
Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über
einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in den Förderschulen unterrichtet.
Förderschultypen sind:
1. Schulen für Blinde und Sehbehinderte,
2. Schulen für Hörgeschädigte,
3. Schulen für geistig Behinderte,
4. Schulen für Körperbehinderte,
5. Schulen zur Lernförderung,
6. Sprachheilschulen,
7. Schulen für Erziehungshilfe,
8. Klinik- und Krankenhausschulen.
An den Förderschulen können Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden. An Schulen zur Lernförderung wird der
Hauptschulabschluss ohne Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erworben.
(2) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht
sonst nicht gesichert ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, dass bei der Schule ein Heim eingerichtet wird, in dem
die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrer Behinderung entsprechende Förderung erhalten.
Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule.
(3) Soweit in Heimen nach Absatz 2 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) — Sozialhilfe — (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),
zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835), in der jeweils geltenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung, haben, erfolgt eine anteilige Finanzierung im Sinne des Sächsischen Gesetzes zur Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen — SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705),
zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung.
Sondereinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und
Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), die zuletzt
durch Artikel 58 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, werden bis zum 30. Juni 2005 nach den Bestimmungen dieser Verordnung finanziert. Das Nähere zu den Aufgaben und
den Zielen pädagogischer Arbeit, zu den Anforderungen an das pädagogische Fachpersonal, zur Mitwirkung von Eltern und
Kindern, zum Betrieb und zur Finanzierung der Heime regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Soziales im
Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus. Soweit Personal- und Gruppenschlüssel
festgelegt werden, ist darüber hinaus das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen.
(4) Die Träger von Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen nach Absatz 2 sowie von Betreuungsangeboten nach § 16 Abs. 2 und 3
sind verpflichtet, eine ganzheitliche Betreuung der Schüler zu gewährleisten.
(5) Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen, die für die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter
oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. Sie sollen mit Frühförder- und Frühberatungsstellen und
Sozialpädiatrischen Zentren zusammenarbeiten. Ihnen obliegt die behindertenspezifische Beratung von Eltern und Lehrern.
(6) Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschulen notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der
Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 2 und § 16 Abs. 2 und 3.
(7) Die Förderschule kann sich im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes zu einem Förderzentrum entwickeln.
Nach oben
Schüler an berufsbildenden Schulen, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in
berufsbildenden Förderschulen unterrichtet. Bildungsinhalte und Bildungsabschlüsse dieser Schulen entsprechen denen der
übrigen berufsbildenden Schulen. § 13 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Nach oben
(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
Völkerrechtliche Abkommen bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der
übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule einschließlich der Teilnahme an
Evaluationsverfahren im Sinne des § 59a. Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig
sind.
(3) Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer
genehmigten Ersatzschule erfüllt. Die Sächsische Bildungsagentur kann Ausnahmen zulassen.
(4) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung
die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im
angemessenen Umfang angeboten werden.
nach oben
(1) Unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden Einzelnen auf Bildung ruht die
Schulpflicht, solange der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist,
dass er in keiner Schule gefördert werden kann. Darüber entscheiden die Landkreise und
Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und
psychologischer Gutachten.
(2) Die Berufsschulpflicht ruht
1. während des Besuchs einer öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden
Schule in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule oder einer
Ergänzungsschule bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz — BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), in der jeweils geltenden
Fassung;
2. während des Besuchs einer Hochschule oder Fachhochschule;
3. während des Wehr- oder Zivildienstes;
4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr
einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt;
5. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses im Zeitraum vor und nach der
Entbindung in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes;
6. während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres;
7. in weiteren, durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus geregelten
Fällen, in denen eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
nach oben
(1) Schulpflichtige, die über eine längere Zeit einer sonderpädagogischen Förderung gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 13a Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 bedürfen, sind für
die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet.
Die Pflicht zum Besuch der Förderschule ist aufzuheben, sobald festgestellt wird, dass eine
sonderpädagogische Förderung nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob die
Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder aufzuheben ist und welche Förderschule der Schüler
zu besuchen hat. Die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung
der Eltern. Auf Verlangen der Schule oder der Sächsischen Bildungsagentur haben sich
Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und
amtsärztlich untersuchen zu lassen.
nach oben
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
Vom 11.08.2005 (GVBl. Sachsen-Anhalt 16.2005,50, S. 520 ff.),
geänd. durch Gesetz vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378)
§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
§ 8 Förderschule
§ 8a Förderzentren
§ 9 Berufsbildende Schulen
§ 37 Beginn der Schulpflicht
§ 39 Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht
(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder
junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht
auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde
Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die
Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft
ein.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1.die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur
Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur
Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser
Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher
Gesinnung zu erziehen,
2. die Schülerinnen und Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer
Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
vorzubereiten,
3. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit
dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung,
eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und
Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und
Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
5. die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und
Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu
vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen
unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer
Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft,
ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern, und
über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,
7. die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von
zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten
Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen,
8. die Schülerinnen und Schüler zu Toleranz gegenüber kultureller Vielfalt und zur
Völkerverständigung zu erziehen sowie zu befähigen, die Bedeutung der Heimat
in einem geeinten Deutschland und einem gemeinsamen Europa zu erkennen.
(3) Die Schule hat die Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen und
Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und
Schüler sind bei Bedarf zusätzlich zu fördern, um einen ihren Fähigkeiten
entsprechenden Schulabschluss zu erlangen. Die Integration von Schülerinnen und
Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schulformen soll gefördert
werden, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen.
Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler in ihren
Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sind,
dass sie ohne zusätzliche, sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule
nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden können.
(3a) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf sollen gemeinsam unterrichtet werden, wenn die
Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen
Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden
können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen
Förderbedarf entsprochen werden kann.
(4) Bei Erfüllung des Erziehungsauftrages haben die Schulen das verfassungsmäßige
Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
(4a) Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern der öffentlichen und
freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren
Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt,
insbesondere mit Einrichtungen der Familienbildung und den Familienverbänden
sowie Trägern der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den
Volkshochschulen sowie Sport- und anderen Vereinen zusammen. Die Schulen
können dazu im Einvernehmen mit dem Schulträger Vereinbarungen abschließen. Die
Schulträger können auf Wunsch der Schulen den Kooperationspartnern Räume und
technische Ausstattung zur Nutzung überlassen.
(5) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges
öffentliches Schulwesen. Das Land fördert Schulen in freier Trägerschaft nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
Nach oben
(1) In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aller Schuljahrgänge unterrichtet.
Es ist das Ziel, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame,
zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen können nach Maßgabe
ihres individuellen Förderbedarfs spezifische therapieorientierte Unterrichtsbestandteile vorgehalten werden. Pädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen den Unterricht sowie die individuelle
Förderung der Schülerinnen und Schüler.
(2) Die Förderschule wird von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen
auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit
einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Den individuellen Voraussetzungen entsprechend können alle Abschlüsse der
allgemeinbildenden Schulen erworben werden.
(3) Förderschulen sind insbesondere
1. Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte,
2. Förderschulen für Gehörlose und Hörgeschädigte,
3. Förderschulen für Körperbehinderte,
4. Förderschulen für Lernbehinderte,
5. Förderschulen für Sprachentwicklung,
6. Förderschulen mit Ausgleichsklassen und
7. Förderschulen für Geistigbehinderte.
(4) An Förderschulen können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten auch gemeinsam unterrichtet
werden, wenn dadurch eine bessere pädagogische Förderung zu erwarten ist.
(5) Förderschulen arbeiten mit den anderen allgemeinbildenden und mit berufsbildenden Schulen zusammen.
(6) Förderschulen können Ganztagsangebote unterbreiten. Die Angebote bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde.
Bei Bedarf ist ein Schulhort einzurichten.
(7) An Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte sowie Förderschulen für Gehörlose und Hörgeschädigte können mit
Genehmigung der obersten Schulbehörde schulvorbereitende Förder- und Betreuungsangebote unterbreitet werden. Die oberste
Schulbehörde regelt im Benehmen mit dem für Fragen der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium die
Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren durch Verordnung.
(8) Die oberste Schulbehörde regelt die Aufnahmevoraussetzungen, die Ausgestaltung der Bildungswege und die Abschlüsse durch
Verordnung.
Nach oben
(1) Förderzentren entstehen durch Kooperationsvereinbarungen zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbildenden oder
berufsbildenden Schulen. Sie befördern in besonderer Weise die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen
und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Förderzentren sind regional und überregional tätig.
(2) Förderzentren bieten eine umfassende sonderpädagogische Beratung, Diagnostik und Begleitung beim gemeinsamen Unterricht an.
Sie übernehmen insbesondere Aufgaben in der Prävention durch mobile und ambulante Angebote für Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, festgestellten Lernbeeinträchtigungen oder Entwicklungsnachteilen. Sie sind zugleich Zentren
der Elterarbeit und der Fortbildung.
(3) Im Einzelfall kann eine Förderschule zeitweilig mit der Übernahme von bestimmten Aufgaben eines Förderzentrums beauftragt
werden.
(4) Die Einrichtung eines Förderzentrums erfolgt im Benehmen der Schulträger der beteiligten Schulen mit Zustimmung der
Schulbehörde.
Nach oben
(1) Die berufsbildenden Schulen vermitteln berufliche Bildungsinhalte und erweitern
die erworbene allgemeine Bildung. Sie verleihen berufsbildende oder
allgemeinbildende Abschlüsse und Berechtigungen. Die berufsbildenden Schulen
beteiligen sich an Aufgaben der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
(2) Die Berufsschule hat im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung die
Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler beruflich zu bilden und zu erziehen. Dabei
werden die Anforderungen der betrieblichen Ausbildung und der Berufsausübung
berücksichtigt. Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und in Fachstufen. Die
Grundstufe dauert ein Jahr und wird im Regelfall in Form von Teilzeit- oder
Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) geführt. In
den Fachstufen werden Fachklassen für einzelne oder verwandte Berufe gebildet. Der
Unterricht wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt. Außerdem besteht
die Möglichkeit, ein freiwilliges Berufsgrundbildungsjahr auf Berufsfeldbreite
durchzuführen. Dem Schulbesuch kann ein Berufsvorbereitungsjahr mit
Vollzeitunterricht vorausgehen.
(3) In der ein- und mehrjährigen Berufsfachschule werden die Schülerinnen und
Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe
eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. In der Berufsfachschule erwerben die
Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach
Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen der
Sekundarstufe II fortzusetzen. Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildungsjahr
geführt werden.
(4) (weggefallen)
(5) In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer
schulischen Abschlüsse nach einer Berufsausbildung oder einer ausreichenden
einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte
berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule erwerben die Schülerinnen
und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser
Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen in der Sekundarstufe II oder an
einer Fachhochschule fortzusetzen.
(6) In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer
schulischen Abschlüsse
1. ohne Berufsausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
2. nach einer Berufsausbildung im Schuljahrgang 12 unterrichtet.
Die Fachoberschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine fachliche
Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule
fortzusetzen.
(7) Im Fachgymnasium werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer
Abschlüsse in drei Schuljahrgängen unterrichtet. Es vermittelt seinen Schülerinnen
und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung mit berufsbezogenen Schwerpunkten,
die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Das
Fachgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Fachgymnasien können in
Kooperation mit Gymnasien geführt werden. Die oberste Schulbehörde legt fest, in
welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt
werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise
und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses. Die
Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen
Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften eines anderen Fachgymnasiums
oder eines Gymnasiums übertragen werden.
(8) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 1 Abs. 3)
können in eigenen Klassen oder in eigenen Schulen unterrichtet werden.
(9) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die
Aufnahmevoraussetzungen, die nähere Ausgestaltung der Bildungswege sowie die
möglichen Abschlüsse und ihre Berechtigungen zu regeln.
Nach oben
(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit
Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30. Juni das
fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit
Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den
Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und
in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der
Aufnahme schulpflichtig.
(2) Vor der Aufnahme in die Schule ist eine amtsärztliche Untersuchung
durchzuführen.
(3) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig, seelisch oder in ihrem sozialen
Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht
teilzunehmen, werden an der Grundschule oder an der Förderschule entsprechend
gefördert. Im Einzelfall kann die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde im
Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden. Diese
Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Nach oben
(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen,
sind zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten
Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer
Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.
(2) Die Schulbehörde entscheidet nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen
Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht, und bestimmt
nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Förderschule die Schülerin oder
der Schüler besuchen soll.
(3) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen
Erkrankung die Schule nicht besuchen können, ist Unterricht zu Hause oder im
Krankenhaus im angemessenen Umfang zu erteilen.
nach oben
Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein
(Art. 1: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz — SchulG))
Vom 24.01.2007 (GVBl. Schleswig-Holstein 2007,3, S. 39 ff.; ber. in GVBl. 2007,11, S. 276),
zul. geänd. durch Gesetz vom 11.03.2008 (GVBl. Schleswig-Holstein 2008,7, S. 148)
§ 5 Formen des Unterrichts
§ 18 Dauer des Schulbesuchs
§ 20 Umfang der Schulpflicht
§ 21 Erfüllung der Schulpflicht
§ 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht
§ 27 Untersuchungen
§ 45 Förderzentrum
§ 54 Förderzentren
(1) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler im Regelfall gemeinsam erzogen und unterrichtet. Aus
pädagogischen Gründen kann in einzelnen Fächern zeitweise getrennter Unterricht stattfinden. Die Förderung der einzelnen
Schülerin und des einzelnen Schülers ist durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulen.
(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet
werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung
der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).
(3) In der Regel wird der Unterricht in derselben Gruppe erteilt, soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist.
Verbindlicher Unterricht kann schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifend erteilt werden.
(4) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zu besonderen Schulformen für Berufstätige
(Abendschulen) einschließlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Dauer des Schulbesuchs und des notwendigen Umfangs einer
Berufstätigkeit während des Schulbesuchs.
Nach oben
(1) Die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ergibt sich aus der Zahl der Schulleistungsjahre der Schularten (§§ 41 bis 45 und 88 bis 93).
(2) Bis zum Ende der Sekundarstufe I darf die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs um zwei Jahre überschritten werden. Hierbei unberücksichtigt bleibt der Zeitraum zwischen einer nicht bestandenen Abschluss- und einer Wiederholungsprüfung.
(3) Zur Vermeidung der Beendigung von Schulverhältnissen ohne Schulabschluss kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass Schülerinnen oder Schüler an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen sowie eines Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses an Regionalschulen aufgrund des im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe neun erreichten Leistungsstandes verpflichtet werden, an einer Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilzunehmen, auch wenn sie einen weiterführenden Schulabschluss anstreben. Entsprechendes gilt für die Schülerinnen oder Schüler an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen für die Prüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses aufgrund des erreichten Leistungsstandes im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe zehn. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und deren Ausgestaltung, regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnungen.
(4) Der Besuch der Oberstufe des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule und des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und insgesamt höchstens vier Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Auf Bildungsgänge der berufsbildenden Schularten, die mit einer Abschlussprüfung enden, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. Unbeschadet von Satz 1 kann der Besuch einer Berufsfachschule und einer Fachschule mit regelmäßiger Dauer von zwei und mehr Schuljahren
1. um ein Schuljahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass in dieser Zeit der Abschluss der Schule erreicht werden kann,
2. auf ein Schuljahr begrenzt werden, wenn aufgrund der in der ersten Jahrgangsstufe erzielten Leistungen nicht zu erwarten ist, dass der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen werden kann.
(6) Der Besuch der Förderzentren dauert mindestens bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Umschulung in eine andere Schulart erfolgt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für die verschiedenen Förderzentren eine längere Dauer des Schulbesuchs zulassen.
(7) Bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des Absatzes 2 bleibt bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der Eingangsphase der Grundschule und in der flexiblen Übergangsphase jeweils ein Schuljahr unberücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch die Eltern zu vertreten haben.
Nach oben
(1) Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, besteht Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht gliedert sich in
1. die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und
2. die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht).
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche, die im Ausland die dort geltende Schulpflicht erfüllt hatten, von der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.
nach oben
(1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
(2) Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern.
nach oben
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
1. bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
2. wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.
(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn die oder der Berufsschulpflichtige wegen einer Behinderung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.
(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige
1. mit mindestens 30 Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist,
2. in einem Ausbildungsverhältnis für einen nichtärztlichen Heilberuf steht und die Ausbildung auch den Unterrichtsstoff der Berufsschule umfasst,
3. sich im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befindet,
4. eine Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein besucht.
(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.
(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 12 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages, der sich an den durchschnittlichen laufenden Sachkosten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 der Berufsschulen oder der Bezirksfachklassen oder der Landesberufsschulen zuzüglich der durchschnittlichen Personalkosten nach § 36 Abs. 2 ausrichtet, wird durch das für Bildung zuständige Ministerium für jedes Schuljahr im Voraus festgesetzt; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.
(7) Der Beitrag nach Absatz 6 ist an den Schulträger zu zahlen. Dieser führt einen Anteil von 75% an das Land ab.
nach oben
(1) Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler haben sich, soweit es zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen und müssen an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen standardisierten Tests teilnehmen. Die zur Schulgesundheitspflege erforderlichen Maßnahmen regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.
(2) Zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 dürfen diejenigen Anamnese- und Befunddaten als personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden, die für den Untersuchungszweck notwendig sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der untersuchenden Stelle, besondere Erkenntnisse und die Unterrichtung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu ihren Unterlagen zu nehmen. Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dabei über die persönlichen Angelegenheiten der Eltern nicht befragt werden. Die Daten nach Satz 1 dürfen nur innerhalb der untersuchenden Stelle gespeichert, verändert und genutzt werden.
(3) Die untersuchende Stelle darf nur das für die Schule oder die zuständige Stelle maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung mitteilen. Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn
1. die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch die untersuchende Stelle die Einwilligung versagt haben und die Übermittlung nach Entscheidung der untersuchenden Stelle im Interesse der Schülerin oder des Schülers notwendig ist,
2. die Übermittlung zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(4) Die untersuchende Stelle hat die Schülerinnen und Schüler in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung zu unterrichten. Besondere Erkenntnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. Schülerinnen, Schülern und Eltern ist Gelegenheit zur Besprechung der Testergebnisse, Gutachten und Untersuchungsergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. § 30 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.
(5) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist sicherzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden.
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(1) Förderzentren unterrichten, erziehen und fördern Kinder, Jugendliche und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und beraten Eltern und Lehrkräfte. Sie nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können. Förderzentren wirken an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts mit. Sie beteiligen sich zusammen mit Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe zudem an der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Schülerinnen und Schülern zur Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Förderzentren sollen eine individuelle Förderung entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf erteilen, soweit möglich die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anstreben und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln, auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten hinwirken, zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen führen sowie auf die berufliche Bildung vorbereiten. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung weitere Abschlüsse in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung vorsehen, die auch an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben werden können, die eine allgemein bildende Schule besuchen.
(2) Förderzentren bieten folgende Förderschwerpunkte:
1. Lernen,
2. Sprache,
3. emotionale und soziale Entwicklung,
4. geistige Entwicklung,
5. körperliche und motorische Entwicklung,
6. Hören,
7. Sehen,
8. autistisches Verhalten,
9. dauerhaft kranke Schülerinnen und Schüler.
Die Bezeichnung des Förderzentrums richtet sich nach dem sonderpädagogischen Schwerpunkt, in dem es vorrangig fördert.
(3) An den Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden.
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(1) Die Gemeinden sind Träger der Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen (§ 45 Abs. 2 Nr. 1). Die Trägerschaft kann auch andere Förderschwerpunkte umfassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung auf Antrag dem Kreis die Trägerschaft übertragen, wenn ein geeigneter Träger nach Satz 1 und 2 nicht vorhanden ist; die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
(2) Träger von Förderzentren ist das Land, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf nur einzelne Förderzentren erfordert und die Schülerinnen und Schüler deshalb in einem Heim wohnen oder von den Förderzentren im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützt werden. Für den Schulträger handelt das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Träger der übrigen Förderzentren sind die Kreise und die kreisfreien Städte.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Schulträger die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen anderen, insbesondere auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
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Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl 2003, 233)
§ 1 Grundlagen
§ 2 Förderschulen
§ 3 Mobile Sonderpädagogische Dienste
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Wohnheime in Verbindung mit Förderschulen
§ 6 Schulpflicht und Förderschule
§ 7 Berufsschulpflicht und Förderschule
§ 8 Aufnahme in Förderschulen
§ 9 Schulvorbereitende Einrichtungen an Förderschulen
§ 10 Bildungsgänge an Förderzentren
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Sonderregelungen zum Unterricht im Krankheitsfall
§ 13 Leistungen
§ 14 Versetzung
§ 15 Abschlüsse von Förderschulen
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Sonderpädagogische Fachkräfte
§ 18 a Pflege und Therapie
§ 19 Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Schulkonferenz an Förderschulen
§§ 20 bis 25 (aufgehoben)
§ 26 Rechtsverordnungen
§ 26 a Gleichstellungsbestimmung
§ 27 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
(1) Das Förderschulwesen in Thüringen nimmt Kinder und Jugendliche mit
sonderpädagogischem Förderbedarf als Person in ihrer unveräußerlichen Würde an und
bietet durch Erziehung, Unterricht und individuelle Fördermaßnahmen die Grundlage
für erfolgreiches Lernen und für die soziale und berufliche Integration, damit sie zur
Bewältigung ihres Lebens befähigt werden, ihre Eigenkräfte entfalten sowie zu einem
erfüllten Leben gelangen.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden, soweit möglich, in der
Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder in zu den
Abschlüssen der berufsbildenden Schulen führenden Schularten unterrichtet
(gemeinsamer Unterricht). Können sie dort auch mit Unterstützung durch die Mobilen
Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht ausreichend gefördert werden, sind sie
in Förderschulen zu unterrichten, damit sie ihren Fähigkeiten und Neigungen
entsprechende Schulabschlüsse erreichen können.
(3) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen die für die Person
des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Personen, denen die Erziehung
minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise
übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich. Volljährige Schüler nehmen die den
Eltern zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten selbst oder, soweit
Betreuung angeordnet ist, durch ihren Betreuer wahr.
(4) Dieses Gesetz gilt für die Förderschulen sowie für die Unterrichtung von Kindern
und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht
an den anderen allgemein bildenden und den berufsbildenden Schulen in Thüringen.
Soweit dieses Gesetz keine spezielle Regelung enthält, gilt das Thüringer Schulgesetz.
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(1) Förderschulen sind sonderpädagogische Zentren für Unterricht, Förderung,
Kooperation und Beratung. Die pädagogische Arbeit an der Förderschule hat die
Integration der Schüler während und nach der Schulzeit zum Ziel. Förderschulen
pflegen eine enge pädagogische Zusammenarbeit mit den anderen Schulen der Region.
Kooperative und integrative Formen der Erziehung und des Unterrichts ermöglichen die
gegenseitige Akzeptanz aller Schüler und fördern den Umgang miteinander.
Förderschulen sind Ganztagsfördereinrichtungen, für die eine Gesamtstundentafel
ausgewiesen wird. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für das Schulwesen
zuständigen Ministeriums.
(2) Förderschulen sind:
1. überregionale und regionale Förderzentren als allgemein bildende Schulen,
2. berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf oder Förderberufsschulen als berufsbildende Schulen.
(3) Überregionale Förderzentren gibt es mit den Förderschwerpunkten
1. Hören,
2. Sehen.
(4) Regionale Förderzentren gibt es mit den Förderschwerpunkten
1. Hören,
2. Sehen,
3. körperliche und motorische Entwicklung,
4. Lernen,
5. Sprache,
6. emotionale und soziale Entwicklung sowie
7. geistige Entwicklung.
Regionale Förderzentren können einen oder mehrere der unter Satz 1 Nr. 1 bis 6
genannten Förderschwerpunkte beinhalten. Die Verbindung des Förderschwerpunkts
nach Satz 1 Nr. 7 mit anderen Förderschwerpunkten in einem regionalen
Förderzentrum ist nur im Ausnahmefall möglich und bedarf der Zustimmung des für das
Schulwesen zuständigen Ministeriums. Regionale Förderzentren können auch
überregionalen Charakter haben.
(5) Regionale Förderzentren nehmen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
den Förderschwerpunkten Hören und Sehen auf, sofern aufgrund der Schwere der
Behinderung deren sonderpädagogischer Förderbedarf nicht ausschließlich in einem
überregionalen Förderzentrum erfüllt werden kann.
(6) An Förderzentren können schulvorbereitende Einrichtungen als Teil des
Förderzentrums geführt werden.
(7) Die regional bestehenden berufsbildenden Schulteile/Klassen für Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf sind organisatorisch mit berufsbildenden Schulen
verbunden. Berufsschüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in diesen
oder in Förderberufsschulen zur Facharbeiter- oder Gesellenprüfung hingeführt werden
oder Abschlüsse nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42b der
Handwerksordnung erreichen. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
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(1) Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sind Bestandteil der Förderschulen. Sie
dienen der sonderpädagogischen Förderung und Beratung in vorschulischen, allgemein
bildenden und in berufsbildenden Einrichtungen.
(2) Die sonderpädagogische Förderung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste
trägt in besonderem Maße den individuellen Entwicklungs- und Lernvoraussetzungen
der einzelnen Kinder und Jugendlichen in der Schule und in schulvorbereitenden
Einrichtungen Rechnung. Vorrangige Aufgabe der Mobilen Sonderpädagogischen
Dienste ist es, durch Beratung und Förderung ein weiteres Verbleiben der Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf am angestammten Lernort zu ermöglichen.
(3) Das Nähere zu Organisation und Inhalt der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste
wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums
geregelt.
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§ 4
(aufgehoben)
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Förderschulen gemäß § 2 Abs. 2 sind mit einem Wohnheim für Behinderte verbunden,
wenn die besondere Aufgabe der Förderschulen die Heimunterbringung der Schüler
erfordert oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist. Das Wohnheim ist
eine Einrichtung im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes; es ist nicht Bestandteil der
Förderschule. Im Wohnheim erhalten die Schüler Unterkunft, Verpflegung und
behindertengerechte Betreuung. Träger des Wohnheims ist der jeweilige Schulträger
oder ein freier Träger.
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(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die auch mit Unterstützung durch
die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Grundschule sowie in den zum Hauptund
Realschulabschluss und zum Abitur führenden Schularten nicht oder nicht
ausreichend gefördert werden können, erfüllen ihre Schulpflicht in einem ihrem
Förderschwerpunkt entsprechenden Förderzentrum.
(2) Die Pflicht zum Schulbesuch kann auf Antrag der Eltern ruhen, wenn zwingende
Gründe dies rechtfertigen; die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt für jeweils
bis zu einem Schuljahr. Entfallen die Voraussetzungen für das Ruhen, besteht erneut
die Pflicht zum Schulbesuch.
(3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten
körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören, emotionale und soziale
Entwicklung, Sprache sowie Lernen endet die Schullaufbahn in der jeweiligen
Förderschule in der Regel mit dem Haupt- oder Realschulabschluss oder dem Abschluss
im Bildungsgang zur Lernförderung nach neun beziehungsweise zehn Schuljahren. Im
Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung endet die Schulpflicht einschließlich
der Berufsschulpflicht nach zwölf Schuljahren; ein freiwilliger weiterer Schulbesuch von
bis zu drei Jahren ist auf Antrag der Eltern nach Genehmigung durch das zuständige
Schulamt zulässig. Der Schulbesuch endet in jedem Fall in dem Schuljahr, in dem der
Schüler das 24. Lebensjahr vollendet.
(4) Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den
erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang zur Lernförderung, den Hauptschulabschlusss
oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, bei dem aber zu
erwarten ist, dass einer dieser Abschlüsse nach der gewährten Schulzeitverlängerung
erreicht werden kann, darf im unmittelbaren Anschluss an das letzte Schulbesuchsjahr
auf Antrag seiner Eltern in einem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr das
Förderzentrum besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige
Schulamt auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen. Satz 1
gilt nicht für Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung. Die
Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheit
des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung
des Bildungsziels der Schule erheblich gefährdet ist.
(5) In besonders begründeten Einzelfällen kann ein Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in der geistigen Entwicklung nach zehn Schulbesuchsjahren und ein
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich der emotionalen und
sozialen Entwicklung nach acht Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der
Schulpflicht befreit werden, wenn die Förderung des Schülers in einer Einrichtung
außerhalb der Schule für seine Entwicklung geeigneter erscheint. Die Eltern sind
eingehend durch die Schule zu beraten. Die Entscheidung trifft das zuständige
Schulamt nach Anhörung der Schule.
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(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den berufsbildenden Schulen
nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, erfüllen die Berufsschulpflicht
an berufsbildenden Schulteilen/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf oder Förderberufsschulen. Diese bieten für die Schüler, die sich nicht in
einem Berufsausbildungsverhältnis befinden und keinen nach den Richtlinien der
Bundesanstalt für Arbeit organisierten Förderlehrgang besuchen,
Berufsvorbereitungsjahre an, die als Vollzeitschuljahre mit unterschiedlichen
Leistungsstufen ausgestaltet sind. Die Berufsschulpflicht beginnt am 1. August des
Jahres, in dem die allgemein bildende Vollzeitschulpflicht im Rahmen der Förderzentren
endet. In den Fällen des freiwilligen Schulbesuchs nach § 6 Abs. 4 ruht die
Berufsschulpflicht bis zu dessen Beendigung. Ausbildende und Arbeitgeber, die
Berufsschulpflichtige beschäftigen, sowie die von ihnen Beauftragten haben die
Erfüllung der Berufsschulpflicht sowohl hinsichtlich minderjähriger wie volljähriger
Berufsschulpflichtiger zu überwachen.
(2) Die Berufsschulpflicht endet in der Regel nach drei Schuljahren, spätestens jedoch
mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet.
(3) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht mehr berufsschulpflichtig
sind, sich aber in Berufsausbildung befinden, sind zum Besuch der berufsbildenden
Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder der
Förderberufsschule berechtigt. Die Ausbildenden haben den Besuch an diesen
Berufsschulen zu gestatten.
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(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können durch die
Eltern direkt bei staatlichen Förderschulen oder bei entsprechenden Förderschulen in
freier Trägerschaft angemeldet werden. Bei der Anmeldung entscheidet der Schulleiter
auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens über die Notwendigkeit und
die Form einer sonderpädagogischen Förderung. Näheres wird durch Rechtsverordnung
des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können auf begründeten Antrag des
Leiters der bisher besuchten Schule in staatliche Förderschulen überwiesen werden,
soweit sie nicht von den Eltern bei einer entsprechenden Förderschule in freier
Trägerschaft angemeldet werden. Für das Übertrittsverfahren gilt Absatz 3.
(3) Ergeben sich bei einem Schüler, der eine Grundschule oder eine zum Haupt- und
Realschulabschluss, zum Abitur oder zu den Abschlüssen der berufsbildenden Schulen
führende Schulart besucht oder bei ihr angemeldet ist, Anhaltspunkte dafür, dass er
infolge eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs in diesen Schularten auch
mit Unterstützung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht
ausreichend gefördert werden kann, fordert der Schulleiter nach Rücksprache mit den
Eltern ein sonderpädagogisches Gutachten von der voraussichtlich zuständigen
Förderschule oder den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten an. Dieses Gutachten
wird den Eltern ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Über den Antrag des
Schulleiters auf Überweisung in die Förderschule entscheidet der Schulleiter der
aufnehmenden Förderschule auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens.
(4) Belegen die vorliegenden Gutachten nicht eindeutig einen sonderpädagogischen
Förderbedarf oder stimmen die Eltern einer Aufnahme in die Förderschule nicht zu,
erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in eine
entsprechende Förderschule unter Beteiligung einer Aufnahmekommission.
(5) Die Aufnahmekommission besteht in der Regel aus dem begutachtenden Pädagogen
des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes oder der Förderschule, Pädagogen der
abgebenden Einrichtung oder Schule und der voraussichtlich aufnehmenden
Förderschule, dem Schularzt und dem Schulpsychologen. Die Aufnahmekommission
hört die Eltern an. Sie berät und entscheidet unter Einbeziehung der Stellungnahme
der Eltern und des sonderpädagogischen Gutachtens sowie der gegebenenfalls
eingeholten schulmedizinischen, fachärztlichen oder schulpsychologischen Gutachten
über die Notwendigkeit und die Form einer sonderpädagogischen Förderung. Die
Entscheidung der Aufnahmekommission wird mit den Eltern besprochen. Erklären sich
die Eltern mit der Entscheidung der Aufnahmekommission nicht einverstanden,
entscheidet das zuständige Schulamt. Näheres zum Aufnahmeverfahren wird durch
Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(6) Vor Aufnahme in eine Förderschule kann dort eine zeitweise Beschulung bis zu
sechs Wochen erfolgen. Der Schüler bleibt während dieser Zeit Schüler der
ursprünglichen Schule.
(7) Alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten mit Verlassen der
allgemein bildenden Schulen ein sonderpädagogisches Gutachten, in dem Hinweise zum
gegenwärtigen Entwicklungsstand, zu Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sich auf die
Anforderungen der Arbeitswelt beziehen, und zur möglichen weiteren
sonderpädagogischen Förderung gegeben werden. Dieses Gutachten ist im Benehmen
mit der Arbeitsverwaltung zu erstellen; es wird mit den Eltern besprochen.
(8) Für die Rücküberweisung von Schülern, bei denen erwartet werden kann, dass sie
am Unterricht der zum Haupt- und Realschulabschluss, zur allgemeinen Hochschulreife
sowie zum Abschluss der Berufsschule führenden Schularten mit Erfolg teilnehmen
können, gilt Absatz 6 entsprechend.
(9) Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können im
Ausnahmefall auf Antrag der Eltern nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen und
personellen Voraussetzungen zur Beschulung in einer Förderschule zugelassen werden.
Die Entscheidung darüber trifft das zuständige Schulamt.
(10) Die Überweisung aus einem Bildungsgang in einen anderen Bildungsgang
innerhalb des Förderzentrums ist durch ein sonderpädagogisches Gutachten zu
begründen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
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(1) Bei entsprechendem Bedarf sind an Förderzentren schulvorbereitende
Einrichtungen anzubieten. Die schulvorbereitenden Einrichtungen können für Kinder
mit sonderpädagogischem Förderbedarf vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum
Schulbeginn eingerichtet werden. Das Angebot an schulvorbereitenden Einrichtungen,
an sonderpädagogischen und integrativen Tageseinrichtungen für Kinder sowie an
Frühförderstellen und anderen bestehenden und familienentlastenden Diensten ist in
Zusammenarbeit des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums mit dem für
Gesundheit zuständigen Ministerium aufeinander abzustimmen. Im Benehmen mit dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das zuständige Schulamt auf Antrag
der Eltern im Einzelfall die Aufnahme von Kindern genehmigen, die das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Für die Aufnahme in die schulvorbereitende Einrichtung gilt § 8 Abs. 1 bis 4
entsprechend.
(3) Die schulvorbereitende Einrichtung wird in Gruppen geführt. Die schulvorbereitende
Einrichtung und der Schulbereich haben eine gemeinsame Leitung.
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(1) Die überregionalen Förderzentren können bei Bedarf folgende Bildungsgänge
führen:
1. Bildungsgang der Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4,
2. Bildungsgang der Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 oder 10,
3.Bildungsgang zur Lernförderung mit den Klassenstufen 3 bis 9, eine zehnte Klassenstufe ist möglich,
4. Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung mit den Klassenstufen 1 bis 12;
je drei Klassenstufen werden in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe sowie
Werkstufe zusammengefasst.
Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen
Ministeriums geregelt.
(2) Die regionalen Förderzentren können bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen:
1. Bildungsgang der Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4,
2. Bildungsgang der Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 oder 10,
3. Bildungsgang zur Lernförderung mit den Klassenstufen 3 bis 9, eine zehnte
Klassenstufe ist möglich,
4.Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung mit den Klassenstufen 1 bis
12; je drei Klassenstufen werden in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe sowie
Werkstufe zusammengefasst.
Das Führen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung neben anderen
Bildungsgängen an einem regionalen Förderzentrum bedarf der Zustimmung des für
das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Näheres wird durch Rechtsverordnung des
für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(3) An Förderzentren mit dem Bildungsgang der Grund- und Regelschule können
eigene Klassen oder Gruppen für Kinder mit besonderen Lernschwierigkeiten
eingerichtet werden, soweit entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
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§ 11
(aufgehoben)
Nach oben
(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich sechs Wochen und länger
in medizinischen Einrichtungen aufhalten und deshalb nicht am Unterricht in der
Schule teilnehmen können, erhalten Grundlagenunterricht.
(2) Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung und
im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung können bei der Erteilung von
Unterricht im Krankheitsfall Unterrichtsinhalte mit unmittelbarer lebenspraktischer
oder verhaltensregulierender Bedeutung vermittelt werden.
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Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen
Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Bildungsganges, der
betreffenden Klassenstufen, der einzelnen Fächer sowie unter Berücksichtigung ihres
individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs schriftliche, mündliche und praktische
Leistungen. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als
Beratungsgrundlage. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen
zuständigen Ministeriums sowie in den Lehrplänen bestimmt.
Nach oben
Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden nach
Schuljahresende in die nächsthöhere Klassenstufe und in der Regel nach drei Jahren in
die nächsthöhere Schulstufe versetzt.
Nach oben
(1) Die Förderschulen vermitteln den gleichen oder einen gleichwertigen Abschluss wie
die zum Haupt- und Realschulabschluss oder zum Abschluss der Berufsschule führenden
Schularten.
(2) Schüler im Bildungsgang zur Lernförderung beenden in der Regel nach dem Besuch
der 9. Klassenstufe ihre allgemein bildende Vollzeitschulpflicht. Der erfolgreiche
Abschluss ist erreicht, wenn sie die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und
dabei den Anforderungen dieses Bildungsgangs genügt haben. Schüler an
Förderzentren, die im Bildungsgang zur Lernförderung nicht die Klassenstufe 9
erreichen und die nicht in den Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung
überwiesen werden, beenden nach dem Besuch von neun Schuljahren ihre allgemein
bildende Vollzeitschulpflicht. Nach dem Ende der allgemein bildenden
Vollzeitschulpflicht bieten die berufsbildenden Schulteile/Klassen für Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf oder die Förderberufsschulen für Schüler, die sich
nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden und keinen nach den Richtlinien
der Bundesanstalt für Arbeit organisierten Förderlehrgang besuchen,
Berufsvorbereitungsjahre an, die mit unterschiedlichen Leistungsstufen ausgestaltet
sind. Bei erfolgreichem Abschluss der 10. Klassenstufe des Bildungsgangs zur
Lernförderung ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen
Abschlusses möglich; Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen
zuständigen Ministeriums geregelt. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung beenden ihre
Schulpflicht nach zwölf Schuljahren oder nach der gewährten Schulzeitverlängerung.
Sie erhalten ein Abschlusszeugnis, das die individuelle Entwicklung der Persönlichkeit
beschreibt.
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§ 16
(aufgehoben)
Nach oben
§ 17
(aufgehoben)
Nach oben
(1) Sonderpädagogische Fachkräfte sind für die Planung, Durchführung und Auswertung
sonderpädagogischer Fördermaßnahmen verantwortlich. Sie unterstützen die
Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit des Lehrers und wirken im Ganztagsförderbereich
eigenständig mit. Die Sonderpädagogischen Fachkräfte erbringen in Erfüllung ihres
pädagogischen Auftrags Teile der Grundpflege.
(2) Eigenständiger Unterricht innerhalb der Pflichtstunden wird durch
Sonderpädagogische Fachkräfte nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. Er kann auf
Antrag des Schulleiters vom zuständigen Schulamt für die Dauer eines Schuljahres
befristet genehmigt werden.
(3) Sonderpädagogische Fachkräfte sind Erzieher, Heilpädagogen und
Heilerziehungspfleger mit jeweils einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung in zwei
sonderpädagogischen Fachrichtungen. Über die Zulassung von Personen mit geeigneter
anderweitiger Berufsausbildung sowie die jeweils erforderliche Zusatzausbildung
entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(4) Näheres, insbesondere zur Ausbildung der Sonderpädagogischen Fachkräfte sowie
zur Prüfungsordnung und zu den Abschlüssen, wird durch Rechtsverordnung des für das
Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
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(1) Der Schulträger stellt die notwendigen medizinisch-therapeutischen und
pflegerischen Leistungen an den Förderschulen sicher. Im Rahmen dieses
Sicherstellungsauftrags hat der Schulträger die Räumlichkeiten und die sächliche
Ausstattung zur Durchführung der notwendigen medizinisch-therapeutischen und
pflegerischen Leistungen an der Schule vorzuhalten, die zur Gewährleistung des
Unterrichts erforderlich sind. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im
gemeinsamen Unterricht gelten die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe der gegebenen
Finanzierungsmöglichkeiten des Schulträgers entsprechend. Der Schulträger ermittelt
die zur Berechnung des Pflegebudgets notwendigen Grundlagen und organisiert die
Erbringung der erforderlichen Leistungen durch entsprechendes Fachpersonal.
(2) Die erforderlichen Leistungen nach Absatz 1 sind an der Schule zu erbringen. § 5
bleibt unberührt.
(3) Zivildienstleistende können zusätzlich als Betreuungspersonal für Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf tätig sein. Die Bestimmungen über die
Beschäftigung von Zivildienstleistenden bleiben unberührt.
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(1) An jeder Förderschule besteht eine Lehrerkonferenz. Mitglieder der
Lehrerkonferenz sind alle Lehrer, die an der Schule eigenverantwortlich Unterricht
erteilen, sowie die Sonderpädagogischen Fachkräfte.
(2) Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrern und den Sonderpädagogischen
Fachkräften, die in der Klasse, in den Lerngruppen oder in den Kursen unterrichten
oder die Kinder fördern; medizinisches, therapeutisches und pflegerisches Fachpersonal
kann beratend hinzugezogen werden. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der
Klassenlehrer.
(3) An den Förderschulen setzt sich die Schulkonferenz aus Eltern, Lehrern,
Sonderpädagogischen Fachkräften und, nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens, auch
Schülern zusammen. Medizinisches, therapeutisches und pflegerisches Fachpersonal
kann zu Beratungen der Schulkonferenz hinzugezogen werden.
Nach oben
§§ 20 - 25
(aufgehoben)
nach oben
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit dem für das
Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss die Rechtsverordnungen, die erforderlich
sind, um:
1. die Beschreibung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
2. Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte, Mobile Sonderpädagogische Dienste,
sonderpädagogische Förderung, sonderpädagogische Ferienbetreuung,
3. das Aufnahmeverfahren in Förderschulen, Schulverhältnisse, Schulwechsel,
4. die Rechte und Pflichten der Schüler sowie die Schülervertretung,
5. Leistungen, Zeugnisse, Versetzung sowie
6. Abschlüsse und Prüfungen
zu regeln.
Nach oben
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.
nach oben
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
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