Bayern
Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung
Unterbringungsgesetz - UnterbrG - Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl 1992, 60)
Erster Abschnitt Zulässigkeit und Zweck der Unterbringung
Art. 1 Voraussetzungen der Unterbringung
Art. 2 Unterbringungszweck
Art. 3 Hilfen
Art. 4 Fürsorgegrundsatz
Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 5 Antrag
Art. 6 Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde
Art. 7 Vorbereitendes Verfahren
Art. 8 Zuständigkeit zur Ausführung der Unterbringung
Dritter Abschnitt Besondere Unterbringungsarten
Art. 9 Vorläufige Unterbringung
Art. 10 Sofortige vorläufige Unterbringung
Vierter Abschnitt Aufnahme und Betreuung während der Unterbringung
Art. 11 Aufnahmepflicht
Art. 12 Unterbringung und Betreuung
Art. 13 Heilbehandlung
Art. 14 Persönliche Ausstattung des Unterbringungsraums und persönlicher Besitz
Art. 15 Recht auf Besuch
Art. 16 Recht auf Schriftwechsel
Art. 17 Verwertung von Kenntnissen
Art. 18 Telefongespräche, Telegramme und andere Arten der Nachrichtenübermittlung
Art. 19 Unmittelbarer Zwang
Art. 20 Regelungen durch die Hausordnung
Art. 21 Besuchskommissionen
Art. 22 Beurlaubung
Art. 23 Ausgang in Begleitung und Beschäftigung außerhalb der Einrichtung
Fünfter Abschnitt Beendigung der Unterbringung
Art. 24 Aussetzung des Vollzugs, Entlassung
Sechster Abschnitt Kosten
Art. 25 Kosten während der Unterbringung
Art. 26 Übernahme der Kosten durch den Bezirk
Art. 27 Kosten der Besuchskommissionen
Siebter Abschnitt Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung
Art. 28 Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
Art. 29 Einschränkung von Grundrechten
Art. 30 Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen
Art. 31 Inkrafttreten
Erster Abschnitt Zulässigkeit und Zweck der Unterbringung
(1) 1Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
sonst in geeigneter Weise untergebracht werden. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Unterbringung insbesondere
auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. 3Die Unterbringung darf nur
angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel, insbesondere durch Hilfen nach Art. 3,
abgewendet werden kann.
(2) 1Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach §§ 81, 126a der Strafprozeßordnung (StPO) oder
nach §§ 63 , 64 und 67a des Strafgesetzbuchs (StGB) getroffen sind. 2Ist jemand auf Grund des Unterbringungsgesetzes
untergebracht und werden Maßnahmen auf Grund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, so ist die Unterbringungsanordnung
nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen; sie kann aufgehoben werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, daß
die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen werden muß.
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Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen; zugleich ist der
Untergebrachte nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen seiner psychischen Erkrankung oder Störung zu behandeln, um ihm ein
eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
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(1) Um eine Unterbringung nach diesem Gesetz zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verkürzen oder dem Betroffenen nach
Beendigung der Unterbringung eine erforderliche Hilfestellung mit dem Ziel seiner gesundheitlichen Wiederherstellung und
sozialer Eingliederung zu gewähren, sind die vorhandenen vorsorgenden, begleitenden und nachsorgenden Hilfen auszuschöpfen.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 aufgezeigten Zwecks haben die Gesundheitsämter mit den Ärzten, den psychiatrischen
Krankenhäusern, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und allen anderen
öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende
und nachsorgende Hilfen gewähren, eng zusammenzuarbeiten.
(3) Die Hilfen ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs.
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1Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf den Zustand des Betroffenen besonders Rücksicht zu nehmen und sein
Persönlichkeitsrecht zu wahren. 2Maßnahmen haben zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, daß sie den Zustand des Betroffenen
nachteilig beeinflussen, es sei denn, daß sie unumgänglich sind.
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Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Die Unterbringung wird auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörde angeordnet.
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(1) 1Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung hervortritt.
2Die Kreisverwaltungsbehörde teilt die getroffene Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde mit, in deren Bezirk der Betroffene
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bezirk sich der Sitz des
für die Unterbringungsmaßnahmen zuständigen Gerichts befindet.
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(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde führt die Ermittlungen von Amts wegen durch. 2Ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für das
Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1, so hat sie ein schriftliches Gutachten eines Arztes am Gesundheitsamt
darüber einzuholen, ob die Unterbringung aus medizinischer Sicht geboten ist oder ob und durch welche Hilfen nach Art. 3
die Unterbringung vermieden werden kann. 3Das nötigenfalls unter Beiziehung eines Arztes für Psychiatrie zu erstellende
Gutachten muß auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Betroffenen abstellen und auf einer höchstens 14 Tage
zurückliegenden persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruhen. 4Zu diesem Zweck kann die Kreisverwaltungsbehörde den
Betroffenen zu dem Arzt vorladen und, soweit erforderlich, durch die Polizei vorführen lassen; wird durch die Vorführung
dem Betroffenen die Freiheit entzogen, hat die Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen; § 70 Abs. 5 Satz 1 und § 70m des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gelten entsprechend. 5Aus dem Gutachten muß auch hervorgehen, ob der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist,
seinen Willen kundzutun und ob von seiner persönlichen Anhörung erhebliche Nachteile für seine Gesundheit oder eine Gefährdung
Dritter zu besorgen sind. 6Das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt soll gehört werden.
(2) 1Der Betroffene ist verpflichtet, die Untersuchung nach Absatz 1 zu dulden. 2Der Arzt kann, soweit es erforderlich ist
und keine Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind, auch ohne dessen Einwilligung Blutproben entnehmen
und andere einfache diagnostische Eingriffe vornehmen.
(3) 1Kommt die Kreisverwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 vorliegen, beantragt sie
bei dem nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gericht,
die Unterbringung anzuordnen. 2Dem Antrag, der zu begründen ist, sind die Ermittlungsergebnisse nach Absatz 1 beizufügen.
(4) Liegen nach Auffassung der Kreisverwaltungsbehörde die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 nicht vor, so teilt sie das dem
Betroffenen mit, wenn eine Begutachtung nach Absatz 1 erfolgt ist, oder der Betroffene im Rahmen des Verfahrens schriftlich
von der Einleitung Mitteilung erhalten hat.
(5) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Rahmen der Vorbereitung der Unterbringung kann der
Betroffene auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
2Über den Antrag entscheidet das nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zuständige Gericht. 3§ 701 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
4Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.
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(1) Die Ausführung der vom Gericht angeordneten Unterbringung obliegt der Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 der Mitwirkung der Polizei bedienen.
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Dritter Abschnitt Besondere Unterbringungsarten
(1) Vor einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach § 70h Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gibt das Gericht dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
Gelegenheit zur Äußerung, sofern nicht Gefahr im Verzug ist; in diesem Fall ist dem Gesundheitsamt alsbald nach Anordnung
der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) 1Nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer der vorläufigen Unterbringung nach § 70h des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Betroffene vom Leiter der Einrichtung zu entlassen, sofern das
Gericht nicht inzwischen die Unterbringung durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert oder nach §§ 70 , 70f des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeordnet hat. 2Die Möglichkeit einer Anordnung nach
Art. 10 bleibt unberührt.
(3) 1Ist die weitere Unterbringung des Betroffenen, dessen vorläufige Unterbringung nach § 70h des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder bei fehlendem Gutachten nach § 70e Abs. 2 in Verbindung mit § 68b
Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeordnet wurde, nach Auffassung des Leiters
der Einrichtung aus medizinischen Gründen nicht erforderlich, so kann er den Betroffenen entlassen. 2Hiervon sind das
Gericht, die Kreisverwaltungsbehörde sowie bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, derjenige,
dem die Sorge für die Person obliegt, unverzüglich zu benachrichtigen.
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(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 1 Abs. 1
vorliegen und kann auch eine gerichtliche Entscheidung nach § 70h oder nach § 70e Abs. 2 in Verbindung mit § 68b Abs. 4
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr rechtzeitig ergehen, um einen für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohenden Schaden zu verhindern, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige
vorläufige Unterbringung anordnen und nach Maßgabe des Art. 8 vollziehen. 2Die Kreisverwaltungsbehörde hat das nach § 70 Abs.
5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht unverzüglich, spätestens
bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen.
(2) 1In unaufschiebbaren Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei den Betroffenen ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde
in eine Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 einliefern. 2Die Polizei hat das nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht und die nach Art. 6 zuständige Kreisverwaltungsbehörde
unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen. 3Satz 1
gilt auch in den Fällen, in denen sich ein Betroffener entgegen der Entscheidung des Gerichts der Obhut der Einrichtung entzieht.
(3) 1Bei einer Unterbringung nach Absatz 1 hat die Kreisverwaltungsbehörde der unterzubringenden Person die Gelegenheit zu
geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Unterbringungszweck dadurch nicht
gestört wird. 2Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Benachrichtigung selbst zu übernehmen, wenn die unterzubringende Person
nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichem Willen nicht
widerspricht. 3Ist die unterzubringende Person minderjährig, oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall
unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. 4Die Pflicht nach den Sätzen 1 bis 3 gilt
bei einer Einlieferung nach Absatz 2 für die Polizei entsprechend. 5Eine Benachrichtigung nach den Sätzen 1 bis 3 soll auch
durch die Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht wurde, erfolgen, sofern die Benachrichtigung durch die
Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei unterblieben ist.
(4) 1Befindet sich jemand in einer Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 1, ohne auf Grund dieses Gesetzes eingewiesen worden
zu sein, so kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, aber eine Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde nicht
mehr rechtzeitig veranlaßt werden kann, der Betroffene gegen seinen Willen festgehalten werden. 2Die Entscheidung trifft der
Leiter der Einrichtung. 3Er hat das nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zuständige Gericht und die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich,
spätestens bis zwölf Uhr des auf den Beginn des Festhaltens folgenden Tages zu verständigen.
(5) 1Der Leiter der Einrichtung hat in den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 die sofortige Untersuchung des Betroffenen zu
veranlassen. 2Ergibt diese, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 nicht vorliegen, so darf der Betroffene nicht gegen
seinen Willen festgehalten werden; von der Entlassung sind das nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht und die nach Art. 6 zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu
verständigen. 3Bestehen auf Grund der Untersuchung begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 1
Abs. 1, so teilt das der Leiter der Einrichtung dem nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gericht und der nach Art. 6 zuständigen Kreisverwaltungsbehörde spätestens bis zwölf
Uhr des Tages mit, der dem Beginn des zwangsweisen Aufenthalts des Betroffenen folgt; wurde die Anordnung nach Absatz 1 von
einer anderen Kreisverwaltungsbehörde erlassen, so ist auch dieser Mitteilung zu machen. 4Der Betroffene ist unverzüglich,
spätestens am Tag nach dem Ergreifen oder dem Beginn des Festhaltens, dem Richter vorzustellen.
(6) 1Ergeht bis zum Ablauf des auf das Ergreifen oder den Beginn des Festhaltens des Betroffenen folgenden Tages keine
Entscheidung des Gerichts, so ist der Betroffene zu entlassen. 2Hiervon sind das Gericht und die Kreisverwaltungsbehörde
sowie bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, derjenige, dem die Sorge für die Person obliegt,
unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung kann der Betroffene auch schon
vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2 Über den Antrag entscheidet
das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. 3§ 70l des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. 4Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.
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Vierter Abschnitt Aufnahme und Betreuung während der Unterbringung
1Krankenhäuser, in denen psychisch Kranke oder psychisch Gestörte behandelt werden oder behandelt werden können, sind
verpflichtet, denjenigen aufzunehmen, der nach Art. 10 oder nach §§ 70f , 70h oder § 70e Abs. 2 in Verbindung mit
§ 68b Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit untergebracht werden muß, soweit sie über
die nötigen Sicherungseinrichtungen verfügen. 2Krankenhäuser, die nicht die nötigen Sicherungseinrichtungen besitzen oder
in denen der psychisch Kranke oder psychisch Gestörte nicht behandelt werden kann, sind zur vorübergehenden Aufnahme
verpflichtet, wenn aus zwingenden Gründen eine Unterbringung nach Satz 1 nicht rechtzeitig möglich ist. 3Die Pflicht
nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn der Unterzubringende auch an einer anderen, ihn erheblich gefährdenden Krankheit
leidet, die der alsbaldigen Behandlung bedarf, in der Einrichtung aber nicht behandelt werden kann, oder wenn durch eine
andere Krankheit Dritte durch den Betroffenen gefährdet werden. 4Die Pflicht nach Satz 2 besteht ferner nicht, wenn bei
Fehlen der nötigen Sicherungseinrichtungen eine Selbstgefährdung besteht oder Dritte durch den Betroffenen gefährdet werden
und die Gefährdung auch nicht durch geeignete, zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann.
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(1) 1Die nach diesem Gesetz Untergebrachten haben Anspruch, als Kranke behandelt zu werden. 2Sie werden so untergebracht,
behandelt und betreut, daß der Unterbringungszweck bei geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.
(2) Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich entsprechend dem Ausmaß ihrer Störung und ihrem Entwicklungsstand gesondert
unterzubringen und zu betreuen.
(3) 1Den Untergebrachten soll unter Beachtung medizinischer, sozialtherapeutischer und sicherheitsrechtlicher Erkenntnisse
und Möglichkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Beschäftigung und Arbeit gegeben werden. 2Für geleistete Arbeit ist ein
angemessenes Entgelt zu gewähren. 3Daneben sind mögliche weitere Hilfen nach Art. 3 zu gewähren oder zu veranlassen.
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(1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 untergebracht ist, hat Anspruch auf notwendige
Heilbehandlung. 2Die Heilbehandlung umfaßt auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Kranken nach seiner Entlassung
ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) 1Der in der Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 Untergebrachte hat unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen, die nach den Regeln
der ärztlichen Kunst geboten sind, zu dulden, soweit sie sich auf die psychische Erkrankung oder Störung des Untergebrachten
beziehen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung notwendig sind. 2In diesem Rahmen kann
unmittelbarer Zwang angewandt werden.
(3) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren nach Absatz 2, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit
verbunden sind oder die Persönlichkeit in ihrem Kernbereich verändern können, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung
des Untergebrachten oder, falls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen kann,
desjenigen, dem die Sorge für die Person obliegt, vorgenommen werden.
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Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen und persönliche Gegenstände in seinem Zimmer zu haben,
soweit hierdurch keine gesundheitlichen Nachteile für ihn zu befürchten sind oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
nicht erheblich gestört wird.
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(1) 1Der Untergebrachte darf im Rahmen der allgemeinen Besuchsregelung Besuche empfangen. 2Die Besuchszeit beträgt
mindestens eine Stunde in der Woche.
(2) Der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn
1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde oder
2. durch den Besuch gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten wären.
(3) 1Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der
Besucher durchsuchen läßt. 2Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
überwacht werden. 3Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis des Leiters der Einrichtung abhängig
gemacht werden.
(4) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde
oder gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten wären.
(5) 1Auf Besuche von Rechtsanwälten, Verteidigern oder Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache finden
Absatz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Anwendung. 2Ein Besuch dieser Personen darf aus Gründen der Behandlung überwacht werden;
er darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten wären.
3Absatz 3 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß eine inhaltliche Überprüfung der vom Rechtsanwalt, Verteidiger oder
Notar mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist und daß sie auch übergeben werden dürfen.
4 Hinsichtlich der Besuche von Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a StPO unberührt.
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(1) Der Untergebrachte hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen, soweit sich nicht aus Absatz 3
Einschränkungen ergeben.
(2) 1Der Schriftwechsel des Untergebrachten mit Gerichten und seinem Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar wird nicht
überwacht. 2Dies gilt auch für Schreiben des Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an
deren Mitglieder, an die Europäische Kommission für Menschenrechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen an die
konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatlandes.
(3) 1Der übrige Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung des Untergebrachten oder der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung von dem Leiter der Einrichtung eingesehen werden. 2Schreiben können angehalten werden, wenn sie für den
Untergebrachten gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erheblich zu gefährden. 3Von den Befugnissen der Sätze 1 und 2 kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Sicherheit
oder Ordnung der Einrichtung dazu Anlaß gibt bzw. erheblich gefährdet werden kann. 4Angehaltene Schreiben werden an den
Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus Gründen des Satzes 2 untunlich ist, aufbewahrt. 5Von der
Aufbewahrung ist dem Untergebrachten Mitteilung zu machen, sofern nicht dadurch für ihn gesundheitliche Nachteile zu
befürchten sind. 6Die Gründe für die Nichtweiterleitung sind aktenkundig zu machen.
(4) § 148 Abs. 2 und § 148a StPO bleiben unberührt.
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Kenntnisse aus der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels dürfen nur verwertet werden, soweit dies
1. aus Gründen der Behandlung des Untergebrachten geboten ist oder
2. notwendig ist, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die der Einrichtung zu wahren.
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(1) 1Der Untergebrachte hat das Recht, Telefongespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben sowie Päckchen, Pakete und
bildliche Darstellungen abzusenden und zu empfangen. 2Im übrigen gelten für Telefongespräche die Vorschriften über den
Besuch ( Art. 15), für Telegramme, Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen die Vorschriften über den Schriftwechsel
( Art. 16) entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für andere Arten der Nachrichtenübermittlung sinngemäß.
(3) Art. 17 findet entsprechende Anwendung.
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(1) 1Bedienstete der Einrichtung dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dies zur Durchführung des
Art. 12 Abs. 1 und 2, des Art. 13 oder von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung
erforderlich ist. 2Bei Behandlungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der Betroffene zu deren
Duldung verpflichtet ist.
(2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien
oder in den Bereich der Einrichtung widerrechtlich einzudringen.
(3) 1Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen
und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. 2Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn
zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(4) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
(5) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
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Das Nähere über die Ausstattung der Räume mit Gegenständen des Untergebrachten, über die Art der Durchführung des Besuchs
und des Schriftwechsels und deren Überwachung sowie über die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann durch eine Hausordnung
unter Beachtung der Art. 14 bis 19 geregelt werden.
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(1) 1Unabhängige Besuchskommissionen haben Einrichtungen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 daraufhin zu überprüfen, ob die Rechte
der nach diesem Gesetz Untergebrachten gewahrt werden. 2Dabei ist diesen Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden
vorzutragen. 3 Die Einrichtungen sollen mindestens alle zwei Jahre einmal, in der Regel unangemeldet, besucht werden.
(2) Das Staatsministerium des Innern errichtet die notwendige Anzahl von Besuchskommissionen.
(3) 1Jede Besuchskommission setzt sich zusammen aus
1. einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst, der die Geschäfte der Kommission führt,
2. einem Arzt für Nervenheilkunde oder Psychiatrie, der auch Medizinalbeamter sein kann,
3. einem Richter, der mit Unterbringungssachen befasst ist oder befasst war und
4. einem in der Betreuung psychisch Kranker erfahrenen Sozialarbeiter.
2Die genannten Personen dürfen weder in der zu besichtigenden Einrichtung tätig sein noch mit der Bearbeitung von
Unterbringungssachen im Einzugsbereich der zu besichtigenden Einrichtung unmittelbar befaßt sein.
3Die Kommissionsmitglieder und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern werden vom Staatsministerium des Innern,
das richterliche Mitglied im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
4Das Staatsministerium des Innern kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Kommissionen, bestellen.
(4) 1Jede Besuchskommission legt alsbald nach einem Besuch dem Staatsministerium des Innern einen Bericht mit dem Ergebnis
der Überprüfung vor. 2Dabei sind auch Wünsche und Beschwerden der Untergebrachten zu behandeln und zweckdienliche
Abhilfevorschläge zu machen. 3Im übrigen unterliegen die Mitglieder der Besuchskommission hinsichtlich der erlangten
Kenntnisse der Schweigepflicht.
(5) Das Petitionsrecht, die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde sowie die Schweigepflicht der mit der
Behandlung der Untergebrachten betrauten Personen der besuchten Einrichtungen bleiben unberührt.
Nach oben
(1) 1Auf Antrag wird einem Untergebrachten von dem Leiter der Einrichtung bis zu zwei Wochen Urlaub gewährt, wenn es für die
Therapie oder Rehabilitation unbedenklich oder geboten ist und dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet
wird. 2Antragsberechtigt sind der Untergebrachte, sein Ehegatte, gesetzlicher Vertreter in persönlichen Angelegenheiten oder
beauftragter Rechtsanwalt. 3Hat der Untergebrachte den Antrag nicht selbst gestellt, so ist die Gewährung von Urlaub nur mit
seinem Einverständnis zulässig.
(2) 1Vor der Beurlaubung ist die Kreisverwaltungsbehörde zu hören. 2Die Beurlaubung ist dem zuständigen Gericht, der
Kreisverwaltungsbehörde, dem Untergebrachten sowie allen übrigen nach Absatz 1 Antragsberechtigten mitzuteilen. 3Wird
einem Untergebrachten nur für einen Zeitraum bis zu 24 Stunden Urlaub gewährt, so ist die Beurlaubung lediglich der
Kreisverwaltungsbehörde, dem Untergebrachten und, wenn der Untergebrachte den Antrag nicht selbst gestellt hat, dem
Antragsteller mitzuteilen. 4In dringenden Eilfällen kann die Anhörung nach Satz 1 unterbleiben; in diesem Fall ist
die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Die Beurlaubung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden, die im Interesse der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung oder des Gesundheitszustands des Untergebrachten erforderlich sind. 2Sie ist jederzeit widerruflich,
insbesondere wenn die gestellten Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden. 3Im Fall des Widerrufs der Beurlaubung
gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) 1Wird ein Antrag auf Beurlaubung abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller, dem zuständigen Gericht und der
Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen. 2War der Untergebrachte Antragsteller und hat er einen gesetzlichen Vertreter in den
persönlichen Angelegenheiten, so ist die Ablehnung auch diesem mitzuteilen.
Nach oben
(1) 1Auf Antrag kann einem Untergebrachten von dem Leiter der Einrichtung Ausgang gewährt werden, wenn es für die Therapie
oder Rehabilitation unbedenklich oder geboten ist. 2Der Ausgang kann nur gewährt werden, wenn der Untergebrachte von
geeigneten Bediensteten der Einrichtung begleitet wird (Ausgang in Begleitung) und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen werden kann. 3Art. 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Für die Beschäftigung eines Untergebrachten im Rahmen der Arbeitstherapie in einem Betrieb außerhalb der Einrichtung
gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend; ein Antrag ist nicht erforderlich, jedoch darf die Maßnahme nicht gegen den
Willen des Untergebrachten erfolgen. 2Ist nach der Organisation des Betriebs gewährleistet, daß der Untergebrachte nicht
unbemerkt entweichen kann oder der Unterbringungszweck nicht auf sonstige Weise gefährdet wird, kann der Untergebrachte
auch ohne Beaufsichtigung durch einen Bediensteten der Einrichtung in dem Betrieb tätig sein. 3Vor dem Erlaß der Maßnahme
ist die Kreisverwaltungsbehörde zu hören. 4Der Erlaß der Maßnahme ist dem zuständigen Gericht und der Kreisverwaltungsbehörde
mitzuteilen. 5Art. 22 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, ebenso Art. 22 Abs. 4, wenn einer der in Art. 22 Abs. 1 Satz 2
Genannten den Antrag gestellt hat.
Nach oben
Fünfter Abschnitt Beendigung der Unterbringung
(1) Der Leiter der Einrichtung und die Kreisverwaltungsbehörde haben unverzüglich das Gericht zu verständigen, wenn nach ihrer
Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 1 Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(2) 1Die Überwachung der Einhaltung etwaiger Auflagen im Sinn des § 70k Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegt der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. 2Hat der Betroffene keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren
Bezirk sich der Sitz des zuständigen Gerichts befindet. 3Sie kann sich der Mitwirkung des Gesundheitsamts bedienen.
4Art. 8 Abs. 2 gilt entsprechend. 5Die Gewährung von Hilfen durch die zuständigen Stellen nach Art. 3 mit dem Ziel
einer gesundheitlichen Wiederherstellung und sozialen Eingliederung des Betroffenen bleibt unberührt.
(3) 1Unmittelbar vor Eintritt des nach § 70f Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bestimmten Zeitpunkts stellt der Leiter der Einrichtung durch Rückfrage bei Gericht fest, ob eine
Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ergangen ist. 2Ist das nicht der Fall, so ist der Betroffene vom Leiter der
Einrichtung mit Eintritt des nach § 70f Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bestimmten Zeitpunkts zu entlassen.
Nach oben
Sechster Abschnitt Kosten
(1) 1Die Kosten der Einlieferung und der Unterbringung nach diesem Gesetz in einer Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 1
(Unterbringungskosten) und die dabei entstehenden Kosten für ärztliche Heilbehandlung und Rehabilitation (Heilbehandlungskosten)
hat der Betroffene zu tragen. 2Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere eines
Unterhaltspflichtigen oder eines Trägers der Sozialversicherung zur Kostentragung, bleiben unberührt.
(2) 1Wird eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen der Unterbringung
nicht gegeben waren, so erlegt das Gericht die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten dem Staat auf; die
Heilbehandlungskosten trägt der Staat jedoch nur, soweit nicht ein Träger der Sozialversicherung leistungsverpflichtet ist
oder soweit der Betroffene nicht Kostenersatz von einer privaten Krankenversicherung erlangen kann. 2Hat die
Kreisverwaltungsbehörde die sofortige Unterbringung angeordnet oder die Polizei den Betroffenen ohne Anordnung der
Kreisverwaltungsbehörde in eine Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 eingeliefert, ohne daß die Voraussetzungen dafür
vorlagen, so fallen die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten der Körperschaft der Anordnungsbehörde oder dem Freistaat
Bayern als Träger der Polizei zur Last; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Nach oben
(1) 1Der Bezirk, in dessen Bereich der Betroffene untergebracht ist, übernimmt die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten,
soweit und solange sie der Untergebrachte oder andere nicht unmittelbar tragen. 2Der Bezirk kann von dem Untergebrachten oder
anderen Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen, deren Aufbringung ihnen zuzumuten wäre, wenn der Untergebrachte
Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes erhielte. 3Die
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes , insbesondere § 21 Abs. 3 , § 27 Abs. 3 und die Abschnitte 4, 5, 6 und 10,
sowie das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Für die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten, die den Bezirken nicht ersetzt oder erstattet werden, gewährt der Staat
einen Ausgleich nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.
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1Die Mitglieder der Besuchskommissionen nach Art. 21 erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in
der jeweils geltenden Fassung. 2Soweit es sich nicht um Richter, Beamte oder Angestellte des Freistaates Bayern oder der
Bezirke handelt, wird eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gewährt.
Siebter Abschnitt Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung
(1) 1Für die Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt (§§ 63 , 64 StGB, §§ 136 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG) gelten die Art. 12 bis 21
entsprechend. 2In den Fällen des Art. 15 Abs. 5 Satz 4 sowie des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3
StVollzG sinngemäße Anwendung.
(2) Art. 22 und 23 gelten entsprechend mit folgender Maßgabe:
1. vor der Gewährung von Urlaub nach Art. 22 Abs. 1 und vor Erlaß einer Maßnahme nach Art. 23 Abs. 2 ist an Stelle der
Kreisverwaltungsbehörde die Vollstreckungsbehörde zu hören; Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung;
2. die Gewährung von Urlaub ist neben den nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Antragsberechtigten der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen;
3. die nach Art. 23 Abs. 2 getroffene Maßnahme ist nur der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen;
4. wurde ein Antrag auf Beurlaubung abgelehnt, so ist an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde der Vollstreckungsbehörde
Mitteilung zu machen.
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Achter Abschnitt Schlußvorschriften
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person, Unverletzlichkeit
des Briefgeheimnisses, Freizügigkeit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 , Art. 10 , 11 ,
13 des Grundgesetzes, Art. 102 , 106 , 109 , 112 der Verfassung).
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1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen über das Verfahren bei der Unterbringung und Betreuung ( Art. 12), den
Schriftwechsel ( Art. 16), die sonstigen Arten der Nachrichtenübermittlung ( Art. 18), die Mindestanforderungen an die
ärztlichen Gutachten, die Beurlaubung ( Art. 22) und den Ausgang in Begleitung ( Art. 23) zu treffen; dasselbe gilt für
die Festlegung von Benachrichtigungspflichten, die zur Sicherstellung des Unterbringungszwecks erforderlich sind. 2Bei
Regelungen über das Verfahren bei der Unterbringung und Betreuung ( Art. 12) ist außerdem das Benehmen mit dem
Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung herzustellen.
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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
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