Unterbringungsgesetz - UBG - Baden-Württemberg
in der Fassung vom 2. Dezember 1991 (GBl. 1991, 794)
1. ABSCHNITT Allgemeines
§ 1Voraussetzungen der Unterbringung
§ 2 Anerkannte Einrichtungen
2. ABSCHNITT Unterbringungsverfahren
§ 3 Unterbringungsantrag
§ 4 Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung
§ 5 Ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt
3. ABSCHNITT Die Unterbringung und ihre Durchführung
§ 6 Zuständigkeit zur Ausführung der Unterbringung
§ 7 Unterbringung und Betreuung
§ 8 Heilbehandlung
§ 9 Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefonverkehr
§ 10 Schrift- und Paketverkehr
§ 11 Urlaub
§ 12 Unmittelbarer Zwang
§ 13 Entlassung
§ 14 Fortdauer der Unterbringung
4. ABSCHNITT Maßregelvollzug
§ 15
5. ABSCHNITT Kosten, Schlußbestimmungen, Grundrechte
§ 16 Kosten des Verfahrens
§ 17 Kosten der Unterbringung
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
$ 19 Übergangsvorschrift
§ 20 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 21 Inkrafttreten
1. ABSCHNITT Allgemeines
(1) Psychisch Kranke können gegen ihren Willen in einer nach § 2 anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie
unterbringungsbedürftig sind.
(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische
1. Krankheit,
2. Behinderung oder
3. Störung von erheblichem Ausmaß
einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten vorliegt (Krankheit).
(3) Steht der psychisch Kranke unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft oder ist für ihn ein Pfleger oder Betreuer
bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, so ist der Wille desjenigen maßgeblich, dem das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Bei Bestellung eines Betreuers gilt dies nur, wenn der psychisch Kranke geschäftsunfähig
ist oder für ihn ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung angeordnet ist. Im übrigen ist Absatz 1
auch anwendbar, wenn der Sorgeberechtigte, Vormund, Pfleger oder Betreuer mit der Unterbringung einverstanden ist, eine
Unterbringung nach §§ 1631b , 1705 , 1800 , 1906 , 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber unterbleibt.
(4) Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich
gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht
auf andere Weise abgewendet werden kann.
Nach oben
(1) Anerkannte Einrichtungen sind
1. die Zentren für Psychiatrie,
2. Universitätskliniken des Landes und das psychiatrische Krankenhaus des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in
Mannheim,
3. sonstige durch die Regierungspräsidien nach Absatz 2 zugelassene Einrichtungen.
(2) Die Zulassung sonstiger Einrichtungen zur Unterbringung psychisch Kranker darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung
insbesondere im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche
Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet ist. Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung
auf bestimmte Krankengruppen beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.
Nach oben
2. ABSCHNITT Unterbringungsverfahren
(1) Die Unterbringung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG), eine vorläufige Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung
(§ 70 h FGG) oder eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens (§§ 70 e Abs. 2 , 68 b Abs. 4 FGG)
werden nur auf schriftlichen Antrag angeordnet. Antragsberechtigt ist die untere Verwaltungsbehörde; befindet sich der
Betroffene bereits in einer anerkannten Einrichtung, so ist auch diese antragsberechtigt.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Sachverhaltes und das ärztliche Zeugnis eines Gesundheitsamtes beizufügen, aus dem
der derzeitige Krankheitszustand des Betroffenen und die Unterbringungsbedürftigkeit ersichtlich sind. Das Zeugnis des
Gesundheitsamtes kann durch das Zeugnis eines Arztes einer anerkannten Einrichtung ersetzt werden; das Zeugnis muß von
einem Arzt mit psychiatrischer Gebietsbezeichnung unterschrieben sein. Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen.
(3) Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, ob der Betroffene ohne erhebliche Nachteile für seinen Gesundheitszustand durch das
Gericht mündlich angehört werden kann; aus ihm soll ferner die voraussichtliche Behandlungsdauer ersichtlich sein.
Nach oben
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und erscheint
eine sofortige Unterbringung erforderlich, so kann eine anerkannte Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor
die Unterbringung beantragt oder angeordnet ist.
(2) Die dringenden Gründe für die Annahme einer Krankheit und der Unterbringungsbedürftigkeit müssen durch das Zeugnis eines
Arztes, der nicht Arzt der anerkannten Einrichtung ist, belegt werden, wenn der Einholung eines solchen Zeugnisses keine
besonderen Gründe entgegenstehen.
(3) Die aufgenommene oder zurückgehaltene Person ist unverzüglich von einem Arzt der anerkannten Einrichtung zu untersuchen.
Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht, so ist die Person sofort zu entlassen.
(4) Die anerkannte Einrichtung hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des
dritten Tages nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen
erforderlich erscheint.
(5) Verbleibt der Betroffene freiwillig in der anerkannten Einrichtung, so ist die Aufnahme einer vom Betroffenen genannten
Person seines Vertrauens mitzuteilen, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich widerspricht. Ein Antrag nach Absatz 4 ist
zurückzunehmen. Der Antragsrücknahme ist die Einwilligungserklärung des Betroffene beizufügen.
Nach oben
Die untere Verwaltungsbehörde kann die ärztliche Untersuchung einer Person durch das Gesundheitsamt anordnen, wenn dringende
Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß bei dieser die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. § 16 Abs. 3 und
§ 70l FGG gelten entsprechend. Örtlich zuständig ist das Gericht, das für ein gleichzeitig beantragtes Unterbringungsverfahren
zuständig wäre.
Nach oben
3. ABSCHNITT Die Unterbringung und ihre Durchführung
(1) Die Ausführung der vom Gericht angeordneten Unterbringung, insbesondere die Auswahl einer geeigneten anerkannten
Einrichtung, obliegt der unteren Verwaltungsbehörde. Bei der Auswahl der anerkannten Einrichtung sollen die Wünsche des
Betroffenen und therapeutische Gesichtspunkte und der Grundsatz der Gemeindenähe angemessen berücksichtigt werden.
(2) Innerhalb einer anerkannten Einrichtung obliegt dieser die Ausführung der vom Gericht angeordneten Unterbringung. Die
anerkannte Einrichtung unterliegt insoweit der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums, wenn keine andere Regelung über die
Aufsicht des Landes getroffen ist.
(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, daß eine Anordnung nach
§ 6 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durch das Amtsgericht erfolgt, das die Unterbringung angeordnet hat
oder an das das Unterbringungsverfahren abgegeben wurde.
(4) Die anerkannte Einrichtung ist verpflichtet, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde auf Verlangen diejenigen Angaben
über den Betroffenen zu übermitteln, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
Sie ist hierzu berechtigt, wenn nach Auffassung der anerkannten Einrichtung Maßnahmen der Verwaltungsbehörde erforderlich werden.
Nach oben
(1) Die nach diesem Gesetz Untergebrachten werden so untergebracht, behandelt und betreut, daß der Unterbringungszweck bei
geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.
(2) Die Untergebrachten haben diejenigen Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um Sicherheit oder Ordnung in der
anerkannten Einrichtung zu gewährleisten oder sie selbst zu schützen.
(3) Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und ihrem Entwicklungsstand gesondert
untergebracht und betreut werden.
(4) Den Untergebrachten soll Gelegenheit zu sinnvoller therapeutischer Beschäftigung und Arbeit gegeben werden.
(5) Die Untergebrachten sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten der anerkannten Einrichtung die für die
verwaltungsmäßige Abwicklung und die Behandlung notwendigen Angaben, insbesondere zur Person, zum Kostenträger und bisherigen
Krankheitsverlauf zu machen.
Nach oben
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf notwendige
Heilbehandlung. Die Heilbehandlung umfaßt auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach seiner
Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Der Untergebrachte ist über die beabsichtigte Untersuchung oder Behandlung angemessen aufzuklären. Er hat diejenigen
Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die
Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt.
(3) Erfordert die Untersuchung oder Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben
oder Gesundheit verbunden, darf sie nur mit der Einwilligung des Untergebrachten vorgenommen werden.
(4) Ist der Untergebrachte in den Fällen des Absatzes 3 nicht fähig, Grund, Bedeutung oder Tragweite der Untersuchung oder
Behandlung einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters maßgeblich. Besitzt der Untergebrachte die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist er aber geschäftsunfähig oder
beschränkt geschäftsfähig, so ist neben der Einwilligung des Untergebrachten die des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Nach oben
Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer zu haben und
Besuch zu empfangen, soweit es sein Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung
nicht gestört wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist er berechtigt, auf seine Kosten Telefongespräche zu führen.
Nach oben
(1) Schriftliche Mitteilungen und Telegramme des Untergebrachten an seinen gesetzlichen Vertreter, an den mit seiner
Vertretung beauftragten Rechtsanwalt, an Behörden, Gerichte oder an eine Volksvertretung und ihre Ausschüsse in der
Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden. Dies gilt entsprechend für schriftliche
Mitteilungen und Telegramme der in Satz 1 genannten Personen und Stellen an den Untergebrachten. Satz 1 gilt entsprechend
für schriftliche Mitteilungen und Telegramme des Untergebrachten an Mitglieder einer Volksvertretung in der Bundesrepublik
Deutschland, soweit sie an die Anschrift der Volksvertretung gerichtet sind.
(2) Im übrigen dürfen schriftliche Mitteilungen, Telegramme und Pakete des Untergebrachten und an den Untergebrachten nur
eingesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um seinen Gesundheitszustand ärztlich zu beurteilen oder wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, daß eine Weiterleitung dem Untergebrachten gesundheitlichen Schaden oder sonst erhebliche Nachteile zufügen
oder den Zweck der Unterbringung gefährden könnte, oder daß durch die Weiterleitung an den Untergebrachten die Sicherheit
oder Ordnung der anerkannten Einrichtung gefährdet werden könnte.
(3) Schriftliche Mitteilungen, Telegramme und Pakete des Untergebrachten, die nach Absatz 2 eingesehen werden dürfen, können
zurückgegeben werden, wenn sich aus der Weiterleitung für den Untergebrachten erhebliche Nachteile ergäben oder der Zweck der
Unterbringung gefährdet würde. Soweit der Untergebrachte unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht,
sind diese Sendungen den Eltern, dem Vormund oder dem Pfleger zu übergeben.
(4) Schriftliche Mitteilungen, Telegramme und Pakete an den Untergebrachten, die nach Absatz 2 eingesehen werden dürfen,
können zurückgehalten werden, wenn sie geeignet sind, dem Untergebrachten gesundheitlichen Schaden zuzufügen, den Zweck
der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung zu gefährden. Im Falle der Zurückhaltung
ist der Absender zu verständigen oder die Sendung zurückzusenden.
Nach oben
(1) Die anerkannte Einrichtung kann den Untergebrachten bis zu vier Wochen beurlauben.
(2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung,
verbunden werden.
(3) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden.
Nach oben
§ 12 Unmittelbarer Zwang
(1) Bedienstete der anerkannten Einrichtungen dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn der
Untergebrachte zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist. Unmittelbarer Zwang zur Untersuchung und Behandlung ist nur auf
ärztliche Anordnung zulässig.
(2) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht
zulassen.
Nach oben
§ 13 Entlassung
(1) Der Untergebrachte ist zu entlassen, wenn
1. die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung angeordnet wurde,
2. die Anordnung der Unterbringung aufgehoben ist oder
3. im Falle der Unterbringung nach § 4 nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrags bei Gericht die
Unterbringung angeordnet ist.
(2) Der Untergebrachte ist zu entlassen, wenn der Grund für die Unterbringung weggefallen ist. Mit der Entlassung endet die
Wirksamkeit des Gerichtsbeschlusses, der die Unterbringung angeordnet hat.
(3) Im Falle der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 hat die anerkannte Einrichtung das Gericht und die in
§ 70d FGG genannten Beteiligten zu benachrichtigen.
Nach oben
§ 14 Fortdauer der Unterbringung
Die anerkannte Einrichtung hat bei Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung zu stellen, wenn dies
nach Ablauf der bisherigen Unterbringungsdauer erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung ist durch
das Zeugnis nach § 3 zu belegen.
Nach oben
4. ABSCHNITT Maßregelvollzug
(1) Für den Vollzug der durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung angeordneten Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gelten die §§ 7 bis 10 und 12 entsprechend.
(2) Urlaub und Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist,
können von der Einrichtung des Maßregelvollzugs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen den
Untergebrachten geführt hat, gewährt werden.
(3) Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug kann bis zu einer jährlichen Höchstdauer von einer Woche gewährt werden. Die
jährliche Höchstdauer für Urlaub aus dem offenen Vollzug beträgt sechs Wochen.
(4) Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung, sofern danach eine Aussetzung der Vollstreckung des
Maßregelvollzugs zur Bewährung zu erwarten ist (extramurale Belastungserprobung), sind in der Regel bis zu sechs
Monaten möglich. In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der extramuralen Belastungserprobung um weitere
sechs Monate möglich.
(5) Bei erstmaliger Gewährung von Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug und bei Vollzugslockerungen nach Absatz 4 kann die
Staatsanwaltschaft bei Untergebrachten, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines
schweren Gewaltdelikts untergebracht sind, in der Regel die Vorlage eines unabhängigen Zweitgutachtens verlangen.
(6) Urlaub und Vollzugslockerungen dürfen nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, daß der Untergebrachte sich dem
Vollzug der Maßregel entziehen oder den Urlaub oder die Vollzugslockerungen mißbrauchen wird, oder wenn sonst der Zweck
der Maßregel gefährdet würde. § 11 Abs. 2 und 3 findet auf die Bewilligung von Urlaub und Vollzugslockerung Anwendung.
Nach oben
5. ABSCHNITT Kosten, Schlußbestimmungen, Grundrechte
Für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden werden keine Kosten erhoben.
Nach oben
Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung fallen dem Untergebrachten, seinem Kostenträger oder den
Unterhaltspflichtigen zur Last.
Nach oben
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person Artikel 2 Abs. 2 des
Grundgesetzes), Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes), Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Nach oben
Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, die gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und
Suchtkranken vom 16. Mai 1955 (GBl. S. 87) zugelassen wurden, gelten als zugelassen.
Nach oben
Es treten außer Kraft
1. das Gesetz über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken (Unterbringungsgesetz - UnterbrG) vom
16. Mai 1955 (GBl. S. 87), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien
vom 25. Juli 1972 (GBl. S. 400),
2. die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und
Suchtkranken (UnterbrGDVO) vom 8. November 1955 (GBl. S. 248).
Nach oben
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1983 in Kraft
Nach oben
Zurück zum Inhaltsverzeichnis