Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)

Vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. 1997, 272)

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Grundsätze
§ 3 Zuständigkeit

Zweiter Teil Hilfen

§ 4 Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
§ 5 Verpflichtung zu Hilfen
§ 6 Zweck und Art der Hilfen
§ 7 Sozialpsychiatrischer Dienst
§ 8 Sozialpsychiatrischer Verbund
§ 9 Sozialpsychiatrischer Plan
§ 10 Zusammenarbeit, Übertragung von Aufgaben
§ 11 Mitteilung von Feststellungen, Behandlungsermächtigung

Dritter Teil Schutzmaßnahmen

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Untersuchung

§ 13 Untersuchung

Dritter Abschnitt Unterbringung

§ 14 Begriff der Unterbringung
§ 15 Eignung von Krankenhäusern
§ 16 Voraussetzung der Unterbringung
§ 17 Antragserfordernis
§ 18 Vorläufige Einweisung

Vierter Abschnitt Betreuung während der Unterbringung

§ 19 Grundsätze
§ 20 Untersuchung
§ 21 Ärztliche Behandlung
§ 22 Freiheitsbeschränkungen
§ 23 Persönliche Habe, Besuchsrecht
§ 24 Ausübung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse
§ 25 Post- und Fernmeldeverkehr
§ 26 Form der Unterbringung, Beurlaubung

Fünfter Abschnitt Beendigung der Unterbringung

§ 27 Entlassung
§ 28 Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringungsmaßnahme
§ 29 Weiterer Krankenhausaufenthalt

Vierter Teil Ausschuß für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissionen

§ 30 Berufung und Aufgaben
§ 31 Verordnungsermächtigung

Fünfter Teil Datenschutz

§ 32 Datenverarbeitung
§ 33 Besonders schutzwürdige Daten
§ 34 Unterrichtung in besonderen Fällen
§ 35 Datenspeicherung § 36 Auskunft und Löschung

Sechster Teil Kosten

§ 37 Kosten der Unterbringung

Siebenter Teil Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte

§ 38 Deckung der Kosten

Achter Teil Schlußvorschriften

§ 39 Einschränkung der Grundrechte
§ 40 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt
1. Hilfen für Personen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind oder gewesen sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen,
2. die Unterbringung von Personen, die im Sinne der Nummer 1 krank oder behindert sind.


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§ 2 Grundsätze

(1) Bei allen Hilfen und Schutzmaßnahmen ist auf den Zustand der betroffenen Person besondere Rücksicht zu nehmen. Ihre Würde ist zu achten.

(2) Hilfen sollen insbesondere der Anordnung von Schutzmaßnahmen vorbeugen. Eine Hilfe durch stationäre Behandlung soll nur dann erfolgen, wenn andere Hilfen keinen Erfolg versprechen.

(3) Diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die nicht unumgänglich sind, haben zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, daß sie den Zustand der betroffenen Person nachteilig beeinflussen.

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§ 3 Zuständigkeit

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr.

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Zweiter Teil Hilfen

§ 4 Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften

Werden Hilfen nach diesem Gesetz geleistet, so werden sie ergänzend zu den Leistungen erbracht, die die betroffene Person nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen kann.

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§ 5 Verpflichtung zu Hilfen

(1) Werden einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Umstände bekannt, nach denen eine Person der Hilfen im Sinne des § 6 oder 11 Abs. 2 Satz 1 bedarf, so sind dieser Person Hilfen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst (§ 7) anzubieten oder zu vermitteln.

(2) Der Sozialpsychiatrische Dienst soll regelmäßige Sprechstunden einrichten und Personen, die auf Grund ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 nicht in der Lage sind, sich selbst um Hilfe zu bemühen, zu diesem Zweck aufsuchen.

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§ 6 Zweck und Art der Hilfen

(1) Hilfen sind insbesondere die medizinische, psychologische oder pädagogische Beratung, Behandlung und Betreuung der betroffenen Person.

(2) Die Hilfen sollen dazu beitragen, daß Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 1 Nr. 1 rechtzeitig erkannt und ärztlich behandelt werden.

(3) Die Hilfen sollen das Ziel verfolgen, der betroffenen Person eine möglichst selbständige, bei Bedarf beschützte Lebensführung in einer ihr zuträglichen oder gewohnten Gemeinschaft zu erhalten oder wieder zu ermöglichen.

(4) Durch die Hilfen soll die Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft nach einer stationären psychiatrischen Behandlung oder einer Unterbringung vorbereitet und erleichtert werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst hat in Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus und der weiterbehandelnden Ärztin oder dem weiterbehandelnden Arzt sicherzustellen, daß eine weiterhin erforderliche ambulante Betreuung der betroffenen Person rechtzeitig eingeleitet wird.

(5) Befindet sich eine Person wegen ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 in der Behandlung einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes, so können die Hilfen zur Ergänzung der Behandlung geleistet werden.

(6) Die Hilfen sollen auch darauf gerichtet sein, bei denjenigen, die mit der betroffenen Person in näherer Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der betroffenen Person zu wecken und die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung ihrer Schwierigkeiten zu fördern und zu erhalten. Die Hilfen sollen die nahestehenden Personen auch in ihrer Fürsorge für die betroffene Person entlasten und unterstützen.

(7) Die Hilfen sind gemeindenah zu leisten, so daß die betroffene Person soweit wie möglich in ihrem gewohnten Lebensbereich verbleiben kann. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben darauf hinzuwirken, daß Einrichtungen der nichtklinisch-stationären, der teilstationären und der ambulanten Versorgung und Rehabilitation sowie soziale und pädagogische Dienste in Anspruch genommen werden können.

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§ 7 Sozialpsychiatrischer Dienst

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte richten Sozialpsychiatrische Dienste ein.

(2) Der Sozialpsychiatrische Dienst steht unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes mit abgeschlossener psychiatrischer oder kinder- und jugendpsychiatrischer Weiterbildung.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen, soweit erforderlich, Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste einrichten.

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§ 8 Sozialpsychiatrischer Verbund

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden Sozialpsychiatrische Verbünde. Im Sozialpsychiatrischen Verbund sollen alle Anbieter von Hilfen im Sinne des § 6 Abs. 1 vertreten sein. Der Sozialpsychiatrische Dienst führt dessen laufende Geschäfte.

(2) Der Sozialpsychiatrische Verbund sorgt für die Zusammenarbeit der Anbieter von Hilfen und für die Abstimmung der Hilfen, um die Versorgung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 sicherzustellen. Die Sozialpsychiatrischen Verbünde in benachbarten Versorgungsgebieten sollen zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

(3) Plant ein Anbieter von Hilfen oder dessen Träger eine wesentliche Änderung des Angebots an Hilfen, so hat er den Sozialpsychiatrischen Verbund hierüber unverzüglich zu unterrichten.

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§ 9 Sozialpsychiatrischer Plan

Der Sozialpsychiatrische Dienst erstellt im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Verbund einen Sozialpsychiatrischen Plan über den Bedarf an Hilfen und das vorhandene Angebot. Der Sozialpsychiatrische Plan ist laufend fortzuschreiben.

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§ 10 Zusammenarbeit, Übertragung von Aufgaben

(1) Der Sozialpsychiatrische Dienst arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit den Anbietern von Hilfen, insbesondere mit den Trägern der Sozialversicherung, der Sozial- und Jugendhilfe, den psychiatrischen Krankenhäusern und Fachabteilungen, den Sozialstationen, den ambulanten Pflegediensten, den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen sowie ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen und ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 zusammen.

(2) Die Hilfen sollen mit dem Angebot anderer Beratungs- und Behandlungseinrichtungen abgestimmt werden, die Aufgaben wahrnehmen, die denen des Sozialpsychiatrischen Dienstes vergleichbar sind oder diese ergänzen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen den Sozialpsychiatrischen Dienst und andere Beratungs- und Behandlungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1, die sie unterhalten, nach Möglichkeit räumlich zusammenfassen.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Organisationen, Einrichtungen und Personen, die Hilfen anbieten, die Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes ganz oder teilweise übertragen, wenn diese bereit und in der Lage sind, auf Dauer die zu übertragenden Aufgaben entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

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§ 11 Mitteilung von Feststellungen, Behandlungsermächtigung

(1) Werden bei der Leistung der Hilfen Feststellungen getroffen, die für die Belange der betroffenen Person bedeutsam sein können, so sind ihr diese mitzuteilen, soweit es ärztlich zu verantworten ist. Ist nach den getroffenen Feststellungen die Aufnahme einer Behandlung angezeigt, so soll der betroffenen Person empfohlen werden, die behandelnde Person oder Einrichtung zu ermächtigen, den Sozialpsychiatrischen Dienst von der Aufnahme der Behandlung zu benachrichtigen. Auf eine solche Nachricht teilt der Sozialpsychiatrische Dienst der behandelnden Person oder Einrichtung die getroffenen Feststellungen nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2 mit.

(2) Ist es der betroffenen Person durch innere oder äußere Umstände nicht möglich, eine Behandlung ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 durch eine niedergelassene Fachärztin oder einen niedergelassenen Facharzt aufzunehmen oder fortzusetzen, so hat der Sozialpsychiatrische Dienst eine solche Behandlung nach Möglichkeit zu vermitteln und zu fördern. Ist dies nicht zu erreichen, so hat der Sozialpsychiatrische Dienst nach Maßgabe des Absatzes 3 die Behandlung durch eigene fachärztliche Kräfte so lange zu gewährleisten, bis sich die weitere ambulante Behandlung im Sinne des Satzes 1 anschließen kann.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat darauf hinzuwirken, daß die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 2 im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt.

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Dritter Teil Schutzmaßnahmen

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt setzt zur Beurteilung von Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 1 Nr. 1 nur solche ärztliche Bedienstete ein, die die entsprechende Befähigung durch das Recht zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder zumindest durch längere Erfahrung in der Beurteilung psychischer Krankheiten nachweisen können. Stehen hierfür nicht genügend ärztliche Bedienstete zur Verfügung, so darf der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nur solche Ärztinnen oder Ärzte außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dieser Aufgabe beauftragen, die berechtigt sind, eine entsprechende Gebietsbezeichnung zu führen.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für Schutzmaßnahmen das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) .

(3) Die Ärztinnen und Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes sind, soweit es die Durchführung der Schutzmaßnahmen gebietet, befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Im übrigen können, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, Bedienstete von Verwaltungsbehörden, von Krankenhäusern und Krankentransportunternehmen entsprechend den Vorschriften des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden.

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Zweiter Abschnitt Untersuchung

§ 13 Untersuchung

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß eine Unterbringung durch Leistung von Hilfen nicht abgewendet werden kann, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person
1. auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen und diese Ärztin oder diesen Arzt zu ermächtigen, das Ergebnis der Untersuchung dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen, oder
2. zu einer Untersuchung aufsuchen oder laden.

(2) Bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, so hat die betroffene Person die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu dulden. Die betroffene Person kann vorgeführt werden. Die Wohnung darf nach Maßgabe des § 24 Nds. SOG zum Zwecke der Untersuchung und der Vorführung betreten und durchsucht werden.

(3) Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchung der betroffenen Person mit, soweit dies ärztlich zu verantworten ist. Ist die betroffene Person zuvor regelmäßig von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt behandelt worden, so ist auch dieser oder diesem der Untersuchungsbefund nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2 mitzuteilen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.

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Dritter Abschnitt Unterbringung

§ 14 Begriff der Unterbringung

(1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn jemand gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in den abgeschlossenen Teil eines geeigneten Krankenhauses nach § 15 eingewiesen wird oder dort verbleiben soll.

(2) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Einweisung oder der Verbleib ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten oder ohne Zustimmung derjenigen Person erfolgt, die zur Betreuung oder Pflege bestellt ist und deren Aufgabenkreis das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfaßt.

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§ 15 Eignung von Krankenhäusern

(1) Die Unterbringung wird in Krankenhäusern als Einrichtungen des Landes vollzogen. Das Fachministerium kann den Vollzug der Unterbringung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Wege der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Kommanditgesellschaft als Träger einer entsprechenden Einrichtung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Recht zur Kündigung übertragen. Von der Übertragung auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Kommanditgesellschaft sind Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen.

(2) Die Einrichtungen des Landes und die Träger der übrigen Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. Im Rahmen der Fachaufsicht ist dem Fachministerium insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, Weisungen des Fachministeriums Folge zu leisten sowie dem Fachministerium und insbesondere den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 30) jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren.

(3) Im Fall der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kann das Fachministerium anstelle und auf Kosten des Trägers der Einrichtung tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der Träger eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt. Das Fachministerium kann das Selbsteintrittsrecht nach Satz 1 auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Trägers in der Einrichtung ausüben.

(4) Die Krankenhäuser nach Absatz 1 müssen personell und sächlich so ausgestattet sein, daß eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung und Betreuung der untergebrachten Personen ermöglicht werden und deren Wiedereingliederung in die Gemeinschaft gefördert wird. Die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, sowie für eine offene Unterbringung müssen vorliegen.

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§ 16 Voraussetzung der Unterbringung

Die Unterbringung einer Person ist nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ( § 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

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§ 17 Antragserfordernis

(1) Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die Unterbringung nach diesem Gesetz auf Antrag der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die betroffene Person zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren Gesundheitszustand untergebracht werden soll, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 16 erfüllt sind. Dem Antrag ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der das ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 Satz 3 erstellt hat, soll in dem weiteren Verfahren nicht für die Verwaltung tätig werden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Person, die nach diesem Gesetz untergebracht werden soll oder bereits untergebracht ist, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit zusätzlich beschränkt werden soll. In diesen Fällen ist auch die Leitung des Krankenhauses antragsberechtigt.

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§ 18 Vorläufige Einweisung

(1) Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in ein geeignetes Krankenhaus (§ 15) einweisen, wenn die Voraussetzungen des § 16 durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie dargelegt werden, dem ein frühestens am Vortage erhobener Befund zugrunde liegt.

(2) § 19 Nds. SOG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das Vormundschaftsgericht über die vorläufige Einweisung entscheidet. Die vorläufig eingewiesene Person ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren. Ihr ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Nds. SOG unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihrer Wahl zu benachrichtigen.

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Vierter Abschnitt Betreuung während der Unterbringung

§ 19 Grundsätze

(1) Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte nach Möglichkeit den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit dies der Zweck der Unterbringung zuläßt, eine Gefahr im Sinne des § 16 abzuwenden und die Behandlung nach Maßgabe des § 21 sicherzustellen. Wünschen der untergebrachten Person zur Gestaltung der Unterbringung ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

(2) Die Behandlung der untergebrachten Person ist darauf auszurichten, ihre Bereitschaft zu wecken, selbst am Erreichen des Behandlungsziels mitzuwirken. Die Behandlung soll die untergebrachte Person befähigen, soweit und sobald wie möglich in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zurückzukehren. Zu diesem Zweck fördert das Krankenhaus während der Unterbringung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte, wenn gesundheitliche Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(3) Das Krankenhaus hat mit den Behörden, Stellen und Personen zusammenzuarbeiten, die das Ziel der Unterbringung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 fördern können. In Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung und Lehre sollen insbesondere die Behandlungsmethoden wissenschaftlich fortentwickelt und die Ergebnisse für die Zwecke einer verbesserten Gestaltung der Unterbringung nutzbar gemacht werden.

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§ 20 Untersuchung

Wird eine Person auf Grund dieses Gesetzes eingewiesen oder untergebracht, so ist sie unverzüglich nach ihrer Aufnahme ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung dient insbesondere dazu, die Heilbehandlung (§ 21) zu bestimmen und einen Behandlungsplan zu entwickeln. Die betroffene Person hat die Untersuchung zu dulden.

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§ 21 Ärztliche Behandlung

(1) Eine untergebrachte Person erhält während der Unterbringung die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Heilbehandlung. Diese kann die Förderung durch heilpädagogische und psychotherapeutische sowie durch beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Maßnahmen einschließen.

(2) Die Heilbehandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Ist die untergebrachte Person nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten oder die Einwilligung der Person einzuholen, die zur Betreuung oder Pflege bestellt ist und deren Aufgabenkreis diese Einwilligung umfaßt. § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

(3) Ist eine Einwilligung im Sinne des Absatzes 2 nicht erteilt, so hat die untergebrachte Person eine Heilbehandlung zu dulden, wenn diese notwendig ist, um
1. diejenige Krankheit oder Behinderung zu heilen oder zu lindern, wegen derer sie untergebracht ist, oder
2. die Gesundheit anderer zu schützen.
Satz 1 ist im Falle der Nummer 1 nicht anzuwenden, wenn die nach § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erteilt worden ist.

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§ 22 Freiheitsbeschränkungen

Die untergebrachte Person unterliegt nur denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die sich aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen eines geordneten Zusammenlebens in dem Krankenhaus ergeben, in dem sie untergebracht ist. Maßnahmen, welche die Freiheit der untergebrachten Person beschränken, sind im Verlauf der Behandlung ständig zu überprüfen und der Entwicklung der betroffenen Person anzupassen.

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§ 23 Persönliche Habe, Besuchsrecht

Das Recht der untergebrachten Person, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihren Zimmern aufzubewahren und Besuch zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, wenn dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder ein geordnetes Zusammenleben in dem Krankenhaus abzuwehren.

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§ 24 Ausübung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse

(1) Der untergebrachten Person ist die seelsorgerische Betreuung durch eine Religionsgemeinschaft und die ungestörte Religionsausübung im Krankenhaus zu gewährleisten. Aus zwingenden Gründen der Sicherheit in dem Krankenhaus kann die Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen religiösen Veranstaltungen eingeschränkt oder untersagt werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll hierzu vorher gehört werden.

(2) Absatz 1 gilt für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse entsprechend.

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§ 25 Post- und Fernmeldeverkehr

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, briefliche Sendungen, Telegramme oder Pakete frei abzusenden und zu empfangen sowie Telefongespräche frei zu führen, soweit dieses Recht nicht nach Absatz 2 beschränkt ist. Der Schriftverkehr mit
1. Gerichten,
2. Staatsanwaltschaften,
3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
4. Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern nach § 70 b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5. Aufsichtsbehörden,
6. der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz,
7. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
8. der Europäischen Kommission für Menschenrechte,
9. dem Ausschuß für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung einschließlich der Besuchskommissionen (§ 30) und
10. der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes ausländischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
darf weder eingeschränkt noch überwacht werden.

(2) Mit Ausnahme des Schriftverkehrs nach Absatz 1 Satz 2 darf der Post- und Fernmeldeverkehr der untergebrachten Person nur überwacht und beschränkt werden, wenn
1. die Weiterleitung in Kenntnis des Inhalts einen Straftatbestand verwirklichen würde,
2. die Weiterleitung die Eingliederung einer untergebrachten Person nach deren Entlassung gefährden würde oder
3. der begründete Verdacht vorliegt, daß Suchtstoffe oder Waffen befördert oder Straftaten verabredet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Schriftverkehr und sonstige Sendungen, die innerhalb des Krankenhauses gewechselt werden, entsprechende Anwendung.

(4) Maßnahmen der Überwachung oder der Beschränkung im Sinne der Absätze 2 und 3 ordnet die Leitung des Krankenhauses an. Über die Anordnung ist die untergebrachte Person zu unterrichten. Angehaltene Sendungen sind der Absenderin oder dem Absender unter Angabe des Grundes zurückzugeben. Soweit dies unmöglich oder aus besonderen medizinischen Gründen nachteilig ist, sind die Sendungen vom Krankenhaus zu verwahren.

(5) Kenntnisse, die bei Maßnahmen der Überwachung oder der Beschränkung im Sinne der Absätze 2 und 3 gewonnen werden, dürfen nur weitergegeben oder übermittelt werden, wenn
1. die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind oder
2.dies zur Wahrung der Sicherheit in dem Krankenhaus oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen die Kenntnisse nur an die für die Sicherheit der Einrichtung zuständigen Personen weitergegeben oder an die für die Strafverfolgung zuständigen Gerichte und Behörden übermittelt werden.

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§ 26 Form der Unterbringung, Beurlaubung

(1) Die Unterbringung soll nach Möglichkeit in gelockerter Form durchgeführt werden, wenn dies der Behandlung der untergebrachten Person dient, sie den damit verbundenen Anforderungen genügt und ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist.

(2) Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zu einer Dauer von jeweils zwei Wochen beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist der zuständigen Behörde und dem Sozialpsychiatrischen Dienst vorab mitzuteilen.

(3) Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für den Zweck der Unterbringung erforderlich ist. Der untergebrachten Person kann insbesondere die Auflage erteilt werden, ärztliche Anweisungen zu befolgen.

(4) Die Beurlaubung kann jederzeit und insbesondere dann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht befolgt werden.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 werden durch die ärztliche Leitung des Krankenhauses getroffen und sollen im Einvernehmen mit der untergebrachten Person erfolgen.

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Fünfter Abschnitt Beendigung der Unterbringung

§ 27 Entlassung

(1) Hält es die ärztliche Leitung des Krankenhauses für geboten, die untergebrachte Person zu entlassen, so ist das Gericht hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die untergebrachte Person kann auf ihren Antrag bis zur Entscheidung des Gerichts beurlaubt werden. § 26 Abs. 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch dem Gericht die Beurlaubung vorab mitzuteilen ist.

(2) Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
1. das Gericht die Unterbringungsmaßnahme aufhebt oder die Vollziehung der Unterbringung aussetzt,
2. die Unterbringungsfrist abgelaufen ist, ohne daß das Gericht zuvor die Verlängerung der Unterbringung angeordnet hat,
3. im Falle der vorläufigen Einweisung gemäß § 18 nicht bis zum Ablauf des auf die Einweisung folgenden Tages ein gerichtlicher Unterbringungsbeschluß vorliegt.


(3) Das Krankenhaus benachrichtigt rechtzeitig das Gericht, die zuständige Behörde und den Sozialpsychiatrischen Dienst von der bevorstehenden Entlassung. Die zuständige Behörde unterrichtet die in § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen. Das Krankenhaus benachrichtigt ferner die Ärztin oder den Arzt, von der oder von dem sich die betroffene Person behandeln lassen will, es sei denn, daß die betroffene Person widerspricht.

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§ 28 Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringungsmaßnahme

Hat das Gericht die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung für die betroffene Person mit der Auflage verbunden, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, so hat sie unverzüglich den Namen und die Anschrift der Ärztin oder des Arztes dem Krankenhaus, in dem sie untergebracht war, und dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen. Das Krankenhaus übersendet unverzüglich dem Sozialpsychiatrischen Dienst und der Ärztin oder dem Arzt einen Bericht über die bisherige Behandlung.

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§ 29 Weiterer Krankenhausaufenthalt

Verbleibt die aus der Unterbringung entlassene Person weiter in dem Krankenhaus, so teilt das Krankenhaus dies dem Gericht und der zuständigen Behörde mit. Diese unterrichtet die in § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen.

Vierter Teil Ausschuß für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissionen

§ 30 Berufung und Aufgaben

(1) Das für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium beruft einen Ausschuß für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung.

(2) Der Ausschuß prüft, ob die in § 1 Nr. 1 genannten Personen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betreut und behandelt werden. Er soll für die Belange dieses Personenkreises eintreten und in der Bevölkerung Verständnis für dessen Lage wecken.

(3) Der Ausschuss bildet Besuchskommissionen für die mit den in § 1 Nr. 1 genannten Personen befassten Krankenhäuser und Einrichtungen. Die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses soll in den Besuchskommissionen vertreten sein.

(4) Die Besuchskommissionen haben die Krankenhäuser und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 in dem ihnen vom Ausschuß zugewiesenen Bereich in der Regel einmal jährlich zu besuchen. Sie können, wenn es ihnen angezeigt erscheint, von einer vorherigen Anmeldung ihres Besuches absehen. Die Besuchskommissionen berichten dem Ausschuß über festgestellte Mängel sowie über Möglichkeiten, die Behandlung und Betreuung des betroffenen Personenkreises zu verbessern. Feststellungen, die zu Beanstandungen oder Anregungen Anlaß geben, sind mit der Leitung des betroffenen Krankenhauses oder der Einrichtung im Sinne des Absatzes 3 zu erörtern.

(5) Die Krankenhäuser und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre Träger sind verpflichtet, den Ausschuß und die Besuchskommissionen bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Sie haben ihnen, soweit es zur Erfüllung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist, Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Gespräche mit untergebrachten oder betreuten Personen sowie den Bediensteten zu ermöglichen. Krankenunterlagen dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder, soweit vorhanden, der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten oder der Betreuerin oder des Betreuers zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

(6) Die Mitglieder des Ausschusses und der Besuchskommissionen sowie die stellvertretenden Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Entschädigung richtet sich nach Abschnitt 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416).

(7) Der Ausschuß berichtet einmal jährlich dem Landtag und dem für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständigen Ministerium über seine Tätigkeit, insbesondere über die Feststellungen und Anregungen der Besuchskommissionen.

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§ 31 Verordnungsermächtigung

Das für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. die Zusammensetzung des Ausschusses und der Besuchskommissionen,
2. das Verfahren der Berufung des Ausschusses und der Bildung der Besuchskommissionen,
3. die Aufgaben des Ausschusses und der Besuchskommissionen sowie deren Wahrnehmung,
4. die Amtszeit, die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder und
5. die Anzahl und regionale Zuständigkeit der Besuchskommissionen.


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Fünfter Teil Datenschutz

§ 32 Datenverarbeitung

(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) Anwendung.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen verarbeitet werden, wenn dies nach der Beurteilung der öffentlichen Stelle, die eine solche Befugnis wahrnimmt, erforderlich ist, weil sie ihre Aufgabe sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, erfüllen kann.

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§ 33 Besonders schutzwürdige Daten

(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen der Sozialpsychiatrische Dienst oder die an Schutzmaßnahmen beteiligten Stellen für andere Zwecke als die, für die die Daten erhoben oder erstmals nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NDSG gespeichert worden sind, nur speichern, verändern, übermitteln oder sonst nutzen, wenn
1. die betroffene Person eingewilligt hat,
2. ein Gesetz dies vorschreibt oder
3. eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht anders abgewendet werden kann.

Eine Übermittlung an das Vormundschaftsgericht, an die Betreuungsbehörde oder eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt ist, ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für eine Unterbringung oder vorläufige Einweisung nach diesem Gesetz oder für die Betreuung erforderlich ist.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Daten übermittelt, so hat der Empfänger diese Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern. Hierauf ist der Empfänger hinzuweisen.

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§ 34 Unterrichtung in besonderen Fällen

Ist anzunehmen, daß eine Person infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 sich oder andere durch das Führen von Kraftfahrzeugen oder durch den Umgang mit Waffen gefährdet, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst oder das Krankenhaus, in dem die Person untergebracht ist, die zuständige Behörde über die getroffenen Feststellungen unterrichten. Der betroffenen Person ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern.

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§ 35 Datenspeicherung

(1) Besonders schutzwürdige Daten (§ 33 Abs. 1 Satz 1) dürfen nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben oder für die Dokumentation von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich ist. Sie sind in Akten aufzunehmen. Eine Speicherung auf sonstigen Datenträgern ist nur zulässig, wenn
1. die Daten nur vorübergehend gespeichert werden, um einen Vorgang zu bearbeiten, oder
2. die Aufnahme der Daten in Akten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht.


(2) Untersuchungs- oder Behandlungsergebnisse sind gesondert aufzubewahren.

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§ 36 Auskunft und Löschung

Der Antrag, Auskunft über die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, darf nicht nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 NDSG abgelehnt werden. Der Anspruch auf Auskunft kann durch die mündliche Auskunft einer Ärztin oder eines Arztes erfüllt oder der Antrag über § 16 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 NDSG hinaus abgelehnt werden, soweit andernfalls Schutzmaßnahmen wesentlich gefährdet oder Hilfen wesentlich erschwert werden.

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Sechster Teil Kosten

§ 37 Kosten der Unterbringung

(1) Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung trägt die betroffene Person, soweit sie nicht einer Unterhaltspflichtigen oder einem Unterhaltspflichtigen, einem Träger von Sozialleistungen oder einer anderen Person zur Last fallen.

(2) Die Kosten einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme sind vom Land zu tragen, wenn
1. der Antrag auf Anordnung einer Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet oder
2. die Anordnung einer Unterbringung vom Beschwerdegericht aufgehoben wird

und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben.

(3) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 2 in der von ihm in der Hauptsache getroffenen Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme zu tragen hat. Über die Kosten ist auch zu entscheiden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, und zwar unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen.

(4) Die gerichtliche Entscheidung über die Kosten der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme ist mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar.

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Siebenter Teil Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte

§ 38 Deckung der Kosten

Die aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehen-den Kosten werden im Rahmen ihrer Finanzausstattung durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

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Achter Teil Schlußvorschriften

§ 39 Einschränkung der Grundrechte

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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§ 40 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), außer Kraft.

(3) Auf Sozialpsychiatrische Dienste, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hauptberuflich von einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt im Sinne des § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), geleitet werden, ist § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden, solange diese Ärztin oder dieser Arzt die Leitungsfunktion wahrnimmt.

(4) Die Landkreise oder kreisfreien Städte haben den Sozialpsychiatrischen Plan (§ 9) erstmals innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen.

(5) Diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, die einen Sozialpsychiatrischen Verbund (§ 8) gebildet haben, erhalten eine Finanzzuweisung des Landes. Der Antrag auf Finanzzuweisung ist bis zum 1. November 1998 zu stellen. Der für Finanzzuweisungen insgesamt zur Verfügung stehende Betrag von 5250000 Deutsche Mark ist auf die Landkreise und kreisfreien Städte nach der Einwohnerzahl aufzuteilen. § 38 bleibt unberührt.

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