Vom 11. November 1992 (Amtsbl. 1992, 1271)
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393).
§ 1 Personenkreis
§ 2 Subsidiarität der Unterbringung
§ 3 Wahrung der Persönlichkeitsrechte
§ 4 Voraussetzungen der Unterbringung
§ 5 Anordnung der Unterbringung
§ 6 Einstweilige Unterbringung in Eilfällen
§ 7 Anwendung der Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 8 Zuständige Verwaltungsbehörden
§ 9 Durchführung der Unterbringung
§ 10 Einrichtungen zur Unterbringung
§ 11 Untersuchung und Behandlung in besonderen Fällen
§ 12 Betreuung und Heilbehandlung
§ 13 Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen
§ 14 Beendigung der Unterbringung
§ 15 Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefon- und Postverkehr, Religionsausübung
§ 16 Kosten der Unterbringung
§ 17 Einschränkung von Grundrechten
§ 18 Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit oder Störung von
erheblichem Ausmaß vorliegt oder die an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen
leiden.
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Um eine Unterbringung nach diesem Gesetz zu vermeiden, so weit wie möglich zu verkürzen oder einer untergebrachten Person nach
Beendigung der Unterbringung die notwendige Hilfestellung mit dem Ziel ihrer gesundheitlichen Wiederherstellung und
sozialen Eingliederung zu gewähren, sind alle vorhandenen vorsorgenden, begleitenden und nachsorgenden Hilfen auszuschöpfen.
Nach oben
Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf den Zustand der betroffenen Personen besondere Rücksicht zu nehmen;
ihre Persönlichkeitsrechte sind zu wahren. Sie sind so unterzubringen, zu behandeln und zu betreuen, dass der
Unterbringungszweck mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.
Nach oben
(1) Eine psychisch kranke Person darf nach diesem Gesetz gegen oder ohne ihren Willen in einem Krankenhaus im Sinne des § 10
stationär nur untergebracht werden, wenn und solange die betroffene Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben,
ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht
anders als durch stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus abgewendet werden kann.
(2) Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Unterbringung psychisch Kranker nach den §§ 1631b, 1800, 1906 und 1915 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch ihre gesetzlichen Vertreter/innen, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, unterbleibt
oder der/die gesetzliche Vertreter/in, dem/der das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, der Unterbringung widerspricht.
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(1) Die Unterbringung wird auf schriftlichen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das Vormundschaftsgericht angeordnet.
(2) Der Antrag der Verwaltungsbehörde ist zu begründen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, inwieweit die betroffene Person durch
ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in
erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders als durch die Unterbringung abgewendet werden kann. Er soll die
betreffende Person bezeichnen, ihren gewöhnlichen oder derzeitigen Aufenthaltsort angeben und die Personen, die nach § 70d des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu hören sind, nach Namen und Anschrift benennen.
(3) Dem Antrag ist das Gutachten eines(r) Sachverständigen beizufügen, aus dem sich ergeben muss, dass die Voraussetzungen
der Unterbringung nach § 4 Abs. 1 vorliegen. Der/Die Sachverständige soll in der Regel Arzt/Ärztin für Psychiatrie sein;
in jedem Fall muss er/sie Arzt/Ärztin mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Das Gutachten muss auf den
gegenwärtigen Gesundheitszustand der betroffenen Person abstellen und auf einer höchstens drei Tage zurückliegenden
persönlichen Untersuchung beruhen.
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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 4 Abs. 1 vorliegen
und kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 70h oder nach § 70e Abs. 2 in Verbindung mit § 68b Abs. 4 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht rechtzeitig ergehen, um einen unmittelbar drohenden Schaden zu
verhindern, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde die einstweilige Unterbringung anordnen. Die zuständige
Verwaltungsbehörde hat das nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zuständige Gericht unverzüglich zu verständigen und spätestens bis zum Ablauf des auf die Einweisung folgenden Tages auf eine
Entscheidung über die Unterbringung hinzuwirken.
(2) In unaufschiebbaren Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei die/den Betroffene/n ohne Anordnung der zuständigen
Verwaltungsbehörde in einer Einrichtung im Sinne des § 10 unterbringen. Die Polizei hat das nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht, die nach § 8 zuständige Verwaltungsbehörde
sowie die nächsten Angehörigen bzw. den/die zuständige/n Betreuer/in unverzüglich von der Unterbringung zu verständigen;
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen sich eine psychisch kranke Person entgegen der
Entscheidung des Gerichts der Obhut der Einrichtung entzieht.
(3) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung kann der/die Betroffene auch schon
vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet
das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht ( § 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit). Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vor der Anordnung der Einweisung durch die Verwaltungsbehörde oder der Unterbringung
durch die Polizei eine Begutachtung des/der Betroffenen gemäß § 5 Abs. 3 einzuholen; das Gutachten kann in diesen Fällen auch
durch eine(n) approbierte(n) Ärztin/Arzt erstattet werden.
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Hinsichtlich der vorläufigen und endgültigen Unterbringung durch das Gericht sowie für das gerichtliche Verfahren wird auf die
Vorschriften der §§ 70 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) verwiesen.
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(1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die
Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gilt § 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend.
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(1) Die Ausführung einer vom Gericht angeordneten Unterbringung obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde. Innerhalb einer
Einrichtung im Sinne des § 10 obliegt dieser die Durchführung einer vom Gericht angeordneten Unterbringung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde der Vollzugshilfe der Polizei
( §§ 41 bis 43 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 - Amtsbl. S. 1750) und der Mitwirkung des
Rettungsdienstes (Saarländisches Rettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 - Amtsbl. S. 170)
bedienen.
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(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern oder psychiatrischen Krankenhausabteilungen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen müssen besondere Vorkehrungen gegen Entweichungen vorhalten.
(3) Für die Aufsicht über die Einrichtungen gilt § 15 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290).
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(1) Unmittelbarer Zwang zur medizinischen Untersuchung und Behandlung einer Person darf nur angewendet werden, wenn dadurch
eine akute Gefährdung ihres Lebens oder eine erhebliche Gefährdung ihrer Gesundheit oder Rechtsgüter Dritter abgewendet werden
kann. Solche Zwangsmaßnahmen sind nur durch eine(n) Ärztin/Arzt oder auf deren Anordnung zulässig. Mitarbeiter/innen einer
Einrichtung im Sinne des § 10 dürfen gegenüber untergebrachten Personen unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit innerhalb der Einrichtung erforderlich ist; die Fortdauer solcher Zwangsmaßnahmen bedarf
ärztlicher Anordnung.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind der untergebrachten Person vorher anzudrohen; die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn
die Umstände sie nicht zulassen.
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(1) Die nach diesem Gesetz untergebrachten Personen haben Anspruch darauf, als Kranke behandelt zu werden.
(2) Die nach diesem Gesetz untergebrachten Personen haben Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung; diese umfasst alle
Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die Behandlung im Krankenhaus notwendig sind,
insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung,
und die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person nach Möglichkeit zu erläutern.
(3) Aus therapeutischen oder anderen wichtigen Gründen kann einer untergebrachten Person durch den/die Leiter/in der
Einrichtung eine kurzzeitige Abwesenheit aus der Einrichtung mit oder ohne Begleitung gestattet werden. Das
Vormundschaftsgericht und die für die Unterbringung zuständige Verwaltungsbehörde sind vorher hiervon in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 3 ist zu prüfen, ob eine Aussetzung der Unterbringung nach § 70k des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angezeigt ist.
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(1) Medizinische Eingriffe oder Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 2 dürfen nur mit Einwilligung der untergebrachten
Person oder, falls diese die Behandlung und Tragweite der Maßnahme oder der Einwilligung nicht beurteilen kann, mit
Einwilligung ihres(r) gesetzlichen Vertreters/in vorgenommen werden.
(2) Ohne Einwilligung darf eine Maßnahme nach Absatz 1 nur vorgenommen werden, wenn mit einem Aufschub eine akute Gefahr für
das Leben oder eine schwerwiegende und dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden wäre.
(3) Für die Fälle, in denen die untergebrachte Person unter Betreuung steht, wird auf § 1904 Abs. 1 BGB verwiesen,
(4) Medizinische Experimente dürfen an untergebrachten Personen nicht vorgenommen werden.
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(1) Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
1. die Unterbringungsfrist des § 70f Abs. 1 Nr. 3 des FGG abgelaufen ist und die Fortdauer der Unterbringung nicht zuvor
angeordnet wurde,
2. die Anordnung der Unterbringung vom zuständigen Gericht aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder
3. im Fall einer einstweiligen Unterbringung im Sinne des § 6 eine vorläufige oder endgültige Unterbringung im Sinne der
§§ 70 ff. FGG nicht spätestens bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages gerichtlich angeordnet worden ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 3 sind das zuständige Gericht und die in § 70d des FGG genannten Beteiligten unverzüglich von
der Entlassung in Kenntnis zu setzen.
(2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, ist von allen
Beteiligten unverzüglich auf die gerichtliche Aufhebung der Unterbringung hinzuwirken.
(3) Nach jeweils sechs Monaten Unterbringungsdauer ist eine Begutachtung durch eine/n Sachverständige/n im Sinne des
§ 5 Abs. 3 herbeizuführen, der den/die Betroffene/n bisher weder behandelt noch begutachtet hat, noch der Einrichtung
angehört, in der der/die Betroffene untergebracht ist.
Nach oben
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer zu
haben und Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der
Unterbringungseinrichtung dadurch nicht gestört wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die untergebrachte Person
berechtigt, Telefongespräche zu empfangen und auf ihre Kosten zu führen sowie mit Personen und Stellen außerhalb der
Unterbringungseinrichtung auf dem Postweg zu verkehren.
(2) Der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrem/r gesetzlichen Vertreter/in, Rechtsanwalt/in, Verteidiger/in,
Notar/in, mit Gerichten, Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, mit der Europäischen Kommission
für Menschenrechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit der diplomatischen Vertretung des Heimatlandes wird nicht
überwacht.
(3) Die Religionsausübung ist zu gewährleisten.
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(1) Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung trägt der/die Kranke, soweit nicht wegen der Behandlung
im Sinne des § 12 nach anderen Vorschriften sonstige Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen haben. Die Pflicht zur
Erstattung der Kosten durch Dritte bleibt hiervon unberührt.
(2) Soweit der/die Kranke kostenpflichtig bleibt, kann in besonderen Härtefällen das Land die Kosten übernehmen.
(3) Die Kosten des nach § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 erforderlichen Gutachtens trägt die Verwaltungsbehörde.
Nach oben
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des
Grundgesetzes), Schutz von Ehe und Familie ( Artikel 6 des Grundgesetzes), Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes) und auf
Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Nach oben
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über die Unterbringung von psychisch
Kranken und Süchtigen (Unterbringungsgesetz) vom 10. Dezember 1969 (Amtsbl. 1970 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (AG-BtG) und zur
Änderung landesrechtlicher Vorschriften vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), außer Kraft.
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