vom 27. November 2000
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Artikel 1 Zweck
Artikel 2 Der Begriff "Diskriminierung"
Artikel 3 Geltungsbereich
Artikel 4 Berufliche Anforderungen
Artikel 5 Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung
Artikel 6 Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
Artikel 7 Positive und spezifische Maßnahmen
Artikel 8 Mindestanforderungen
Artikel 9 Rechtsschutz
Artikel 10 Beweislast
Artikel 11 Viktimisierung
Artikel 12 Unterrichtung
Artikel 13 Sozialer Dialog
Artikel 14 Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Artikel 15 Nordirland
Artikel 16 Einhaltung
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Umsetzung der Richtlinie
Artikel 19 Bericht
Artikel 20 Inkrafttreten
Artikel 21 Adressaten
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen
Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im
Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
in den Mitgliedstaaten.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz",
dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe
geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine
Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in
einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige
Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren
hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem
Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder
Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder
Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines
bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen
Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer
Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch
ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die
Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich, oder
ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf
die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von
Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund
des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete
Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen
Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese
Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden
Nachteile zu beseitigen.
(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der
Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwekken
oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person
verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes
Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als
Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem
Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung"
im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten definieren.
(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen
eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im
Sinne des Absatzes 1.
(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen
Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit,
die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig sind.
Nach oben
(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen
Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen
und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher
Stellen, in Bezug auf
a) die Bedingungen — einschließlich Auswahlkriterien und
Einstellungsbedingungen — für den Zugang zu unselbständiger
und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von
Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des
beruflichen Aufstiegs;
b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung
und der Umschulung, einschließlich der praktischen
Berufserfahrung;
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich
der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmeroder
Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren
Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören,
einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher
Organisationen.
(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen
aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht
die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen
dritter Länder oder staatenlosen Personen in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in
diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der
Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen
Personen ergibt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens
der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme
einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit
oder des sozialen Schutzes.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie
hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung
und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.
Nach oben
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können die
Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen
eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in
Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine
Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal
aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder
der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und
entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich
um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung
handelt.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche
Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen
oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen
Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in
ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden
Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften
Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der
Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten
widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung
wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine
Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung
dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder
der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige
und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des
Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung
muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und
Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze
des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine
Diskriminierung aus einem anderen Grund.
Sofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im übrigen eingehalten
werden, können die Kirchen und anderen öffentlichen
oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen
Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit
den einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen
und Rechtsvorschriften von den für sie arbeitenden Personen
verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos
der Organisation verhalten.
Nach oben
Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf
Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene
Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber
die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen
Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den
Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den
beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
zu ermöglichen, es sei denn, diese
Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig
belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie
durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik
des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird.
Nach oben
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten
vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters
keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein
legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus
den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche
Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die
Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere
Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur
Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich
der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um
die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren
Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu
fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die
Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur
Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung
verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung
aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines
bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit
einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in
den Ruhestand.
(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten
vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der
sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als
Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von
Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich
der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen
dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw.
Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen
dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische
Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters
darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des
Geschlechts führt.
Nach oben
(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten
nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung
im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten
oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in
Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder
ausgeglichen werden.
(2) Im Falle von Menschen mit Behinderung steht der
Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedstaaten
entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit
und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu
erlassen, noch steht er Maßnahmen entgegen, mit denen
Bestimmungen oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten
werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit
Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung
fördern.
Nach oben
(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder
beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
günstiger als die in dieser Richtlinie
vorgesehenen Vorschriften sind.
(2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als
Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten
bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus in Bezug auf
Diskriminierungen in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen
benutzt werden.
Nach oben
KAPITEL II RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die
sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus
dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg
sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in
Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das
Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen
sein soll, bereits beendet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen
oder andere juristische Personen, die gemäß den in
ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges
Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen
dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen
der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit
deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung
der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren
beteiligen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen
über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz
unberührt.
Nach oben
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem
nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um
zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich
durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen
zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das
Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung
vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen,
dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
vorgelegen hat.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für den
Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Verfahren gemäß
Artikel 9 Absatz 2.
(5) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf
Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts
dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.
Nach oben
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung
die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer
vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den
Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde
innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung
eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
erfolgen.
Nach oben
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß dieser
Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden
einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter
Form, zum Beispiel am Arbeitsplatz, in ihrem Hoheitsgebiet
bekannt gemacht werden.
Nach oben
(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen
Gepflogenheiten und Verfahren geeignete
Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Ziel, die Verwirklichung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Überwachung
der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge, Verhaltenskodizes,
Forschungsarbeiten oder durch einen Austausch von Erfahrungen
und bewährten Verfahren, voranzubringen.
(2) Soweit vereinbar mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten
und Verfahren, fordern die Mitgliedstaaten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer ohne Eingriff in deren Autonomie auf, auf
geeigneter Ebene Antidiskriminierungsvereinbarungen zu
schließen, die die in Artikel 3 genannten Bereiche betreffen,
soweit diese in den Verantwortungsbereich der Tarifparteien
fallen. Die Vereinbarungen müssen den in dieser Richtlinie
sowie den in den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen
festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
Nach oben
Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen
Nichtregierungsorganisationen, die gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges
Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung
wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe zu
beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
zu fördern.
Nach oben
KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN
(1) Angesichts des Problems, dass eine der wichtigsten Religionsgemeinschaften
Nordirlands im dortigen Polizeidienst
unterrepräsentiert ist, gilt die unterschiedliche Behandlung bei
der Einstellung der Bediensteten dieses Dienstes — auch von
Hilfspersonal — nicht als Diskriminierung, sofern diese unterschiedliche
Behandlung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
ausdrücklich gestattet ist.
(2) Um eine Ausgewogenheit der Beschäftigungsmöglichkeiten
für Lehrkräfte in Nordirland zu gewährleisten und
zugleich einen Beitrag zur Überwindung der historischen
Gegensätze zwischen den wichtigsten Religionsgemeinschaften
Nordirlands zu leisten, finden die Bestimmungen dieser Richtlinie
über Religion oder Weltanschauung keine Anwendung auf
die Einstellung von Lehrkräften in Schulen Nordirlands, sofern
dies gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich
gestattet ist.
Nach oben
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass
a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz
zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden
Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen,
Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig
erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert
werden.
Nach oben
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem
Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung
dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten.
Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an
die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen
der Kommission spätestens am 2. Dezember 2003 mit
und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich.
Nach oben
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum
2. Dezember 2003 nachzukommen, oder können den Sozialpartnern
auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung der
Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich
von Tarifverträgen fallen. In diesem Fall gewährleisten
die Mitgliedstaaten, dass die Sozialpartner spätestens
zum 2. Dezember 2003 im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen
Maßnahmen getroffen haben; dabei haben die
Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie
vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Um besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, können die
Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine Zusatzfrist von drei
Jahren ab dem 2. Dezember 2003, d. h. insgesamt sechs Jahre,
in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie
über die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung
umzusetzen. In diesem Fall setzen sie die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis. Ein Mitgliedstaat, der die Inanspruchnahme
dieser Zusatzfrist beschließt, erstattet der
Kommission jährlich Bericht über die von ihm ergriffenen
Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen des
Alters und einer Behinderung und über die Fortschritte, die bei
der Umsetzung der Richtlinie erzielt werden konnten. Die
Kommission erstattet dem Rat jährlich Bericht.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen,
nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Nach oben
(1) Bis zum 2. Dezember 2005 und in der Folge alle fünf
Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche
Informationen, die diese für die Erstellung eines dem
Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts
über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.
(2) Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener
Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der
einschlägigen Nichtregierungsorganisationen. Im Einklang mit
dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer
Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung
der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter
Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der
Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung
und Aktualisierung dieser Richtlinie.
Nach oben
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Nach oben
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Nach oben
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