vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897)
§ 67
(1) 1Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und
Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer
ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer
Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. 2Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen
in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. 3Der Leiter der Dienststelle und die
Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-,
Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in
der Dienststelle nicht beschränkt.
(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
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