Einleitung zum Öffentlichen Recht (Felix Welti)

Das Öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem hoheitlich auftretenden Staat und den Bürgerinnen und Bürgern. Die meisten Regelungen des Behindertengleichstellungsrechts gehören dem öffentlichen Recht an und sind insofern Rechte, die behinderte Menschen und ihre Verbände gegenüber Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten geltend machen können.

Im Bund und allen Ländern bestehen Behindertengleichstellungsgesetze (A.), die übergreifende Regelungen wie Begriffsbestimmungen oder Verbandsklagerechte sowie einzelne Rechte, etwa zur Gebärdensprache, enthalten. Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen sind in viele Gesetze des öffentlichen Rechts aufgenommen worden, so in die Rechtsgrundlagen des Wahlrechts (B.), des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens (C.) und auch in die bereits seit längerem bestehenden Gleichberechtigungsgesetze für Frauen im öffentlichen Dienst (D.).

In erheblichem Umfang regelt der Staat die Infrastruktur öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen (E.). Dabei stellt der Staat diese Einrichtungen und Dienste nur zum Teil selbst oder durch öffentliche Unternehmen zur Verfügung. Überwiegend reguliert er die Tätigkeit privater oder gemeinnütziger Träger. In vielen dieser Regelungsbereiche ist die Gleichstellung behinderter Menschen, namentlich durch Barrierefreiheit, angesprochen. Insbesondere sind dies das Recht des öffentlichen Verkehrsraums und der öffentlichen Verkehrsmittel (E.1.), das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (E.2.), das gaststättenrecht (E.3.), das Telekommunikations- und Medienrecht (E.4.) sowie das Gewerberecht, zu dem spezifisch das öffentliche Heimrecht gehört (E.5.).

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