Einleitung zum Öffentlichen Recht (Felix Welti)
Das Öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem hoheitlich auftretenden Staat und den Bürgerinnen und Bürgern.
Die meisten Regelungen des Behindertengleichstellungsrechts gehören dem öffentlichen Recht an und sind insofern Rechte, die
behinderte Menschen und ihre Verbände gegenüber Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten geltend machen können.
Im Bund und allen Ländern bestehen Behindertengleichstellungsgesetze (A.), die übergreifende Regelungen wie
Begriffsbestimmungen oder Verbandsklagerechte sowie einzelne Rechte, etwa zur Gebärdensprache, enthalten. Regelungen zur
Gleichstellung behinderter Menschen sind in viele Gesetze des öffentlichen Rechts aufgenommen worden, so in die
Rechtsgrundlagen des Wahlrechts (B.), des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens (C.) und auch in die bereits seit längerem
bestehenden Gleichberechtigungsgesetze für Frauen im öffentlichen Dienst (D.).
In erheblichem Umfang regelt der Staat die Infrastruktur öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen (E.). Dabei stellt
der Staat diese Einrichtungen und Dienste nur zum Teil selbst oder durch öffentliche Unternehmen zur Verfügung. Überwiegend
reguliert er die Tätigkeit privater oder gemeinnütziger Träger. In vielen dieser Regelungsbereiche ist die Gleichstellung
behinderter Menschen, namentlich durch Barrierefreiheit, angesprochen. Insbesondere sind dies das Recht des öffentlichen
Verkehrsraums und der öffentlichen Verkehrsmittel (E.1.), das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (E.2.), das gaststättenrecht
(E.3.), das Telekommunikations- und Medienrecht (E.4.) sowie das Gewerberecht, zu dem spezifisch das öffentliche Heimrecht
gehört (E.5.).
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