in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970),
zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.2407)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zweck des Gesetzes
§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen
§ 4 Beratung
§ 5 Heimvertrag
§ 6 Anpassungspflicht
§ 7 Erhöhung des Entgelts
§ 8 Vertragsdauer
§ 9 Abweichende Vereinbarungen
§ 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige
aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung
zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der
Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf
andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden,
begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die
Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste
oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen
und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung
ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind,
Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.
(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden
Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden
die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen
die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der
Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten
anzusehen.
(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit
Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung
in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass
ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser im Sinne des § 2
Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt
dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses
Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.
Nach oben
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von
Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der
Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und
Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende
Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.
(2) Die Selbständigkeit der Träger der Heime in Zielsetzung und Durchführung ihrer
Aufgaben bleibt unberührt.
Nach oben
(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten
Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen
(Mindestanforderungen) erlassen
1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume
sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
2. für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und der Beschäftigten.
Nach oben
Die zuständigen Behörden informieren und beraten
1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre
Rechte und Pflichten,
2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über
die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime
und
3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1
anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.
Nach oben
(1) Zwischen dem Träger und der künftigen Bewohnerin oder dem künftigen Bewohner ist
ein Heimvertrag abzuschließen. Der Inhalt des Heimvertrags ist der Bewohnerin oder dem
Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Träger hat die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner vor Abschluss des
Heimvertrags schriftlich über den Vertragsinhalt zu informieren und sie auf die
Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen hinzuweisen.
(3) Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des Trägers und der Bewohnerin oder
des Bewohners, insbesondere die Leistungen des Trägers und das von der Bewohnerin
oder dem Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln. Der Heimvertrag
muss eine allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbesondere der Ausstattung,
enthalten. Im Heimvertrag müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt
und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Außerdem
müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen
Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden.
(4) Wird die Bewohnerin oder der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen, so umfasst
die Leistungspflicht des Trägers alle Betreuungsmaßnahmen, die während des Aufenthalts
erforderlich sind.
(5) In Verträgen mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 und 43 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen (Leistungsempfänger der Pflegeversicherung),
müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen
Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel oder den aufgrund des Siebten und Achten
Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen (Regelungen der
Pflegeversicherung) entsprechen sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten
(§ 82 Abs. 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gesondert ausgewiesen werden.
Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen
der Pflegeversicherung, haben sowohl der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung als
auch der Träger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrags.
(6) In Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch gewährt wird, müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten
Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölfen
Buches Sozialhilfegesetzbuch getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Absatz 5 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
(7) Das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile müssen im Verhältnis zu den Leistungen
angemessen sein. Sie sind für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims nach
einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine
öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen
Teil eines Heims erfolgt ist. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
Abweichend von Satz 4 ist eine Differenzierung der Entgelte insofern zulässig, als
Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
über Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden
sind.
(8) Im Heimvertrag ist für Zeiten der Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners
eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter
Aufwendungen erfolgt. Die Absätze 5 und 6 finden Anwendung.
(9) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines gesetzlichen Leistungsträgers
erbracht, ist die Bewohnerin oder der Bewohner unverzüglich schriftlich unter
Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(10) Der Träger hat die künftige Bewohnerin oder den künftigen Bewohner bei Abschluss
des Heimvertrags schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, sich beim Träger, bei der
zuständigen Behörde oder der Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Abs. 5 beraten zu lassen
sowie sich über Mängel bei der Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu
beschweren. Zugleich hat er die entsprechenden Anschriften mitzuteilen.
(11) Erbringt der Träger die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht
oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder der Bewohner
unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend
eine angemessene Kürzung des vereinbarten Heimentgelts verlangen. Dies gilt
nicht, soweit nach § 115 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wegen desselben
Sachverhaltes ein Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei Personen,
denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird,
steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger
der Sozialhilfe zu. Versicherten der Pflegeversicherung steht der Kürzungsbetrag bis
zur Höhe ihres Eigenentgelts am Heimentgelt zu; ein überschießender Betrag ist an die
Pflegekasse auszuzahlen.
(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner zu dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim
geschäftsunfähig, so gilt der von ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag in Ansehung
einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
Nach oben
(1) Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies möglich ist, einem erhöhten
oder verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners anzupassen und
die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrags anzubieten. Sowohl der Träger
als auch die Bewohnerin oder der Bewohner können die erforderlichen Änderungen des
Heimvertrags verlangen. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Träger das
Entgelt durch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend den angepassten
Leistungen zu senken verpflichtet ist und erhöhen darf.
(2) Der Träger hat die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen
sowie gegebenenfalls der Vergütung darzustellen. § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 findet
entsprechende Anwendung.
(3) Auf die Absätze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7 und § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1 entsprechende Anwendung.
Nach oben
(1) Der Träger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige
Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt
angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des Heims sind
nur zulässig, soweit sie nach der Art des Heims betriebsnotwendig sind und nicht durch
öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf außerdem der Zustimmung der Bewohnerin oder des
Bewohners. In dem Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Träger berechtigt ist,
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 das Entgelt durch einseitige Erklärung
zu erhöhen.
(3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie vom Träger der Bewohnerin
oder dem Bewohner gegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie
wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht wurde und die Begründung anhand der
Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Heimvertrags unter Angabe des
Umlagemaßstabs die Positionen beschreibt, für die sich nach Abschluss des Heimvertrags
Kostensteigerungen ergeben. Die Begründung muss die vorgesehenen Änderungen darstellen
und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen
Entgeltbestandteile enthalten. § 5 Abs. 3 und 5 bis 9 gilt entsprechend. Die Bewohnerin
oder der Bewohner sowie der Heimbeirat müssen Gelegenheit erhalten, die Angaben des
Trägers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(4) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung wird eine Erhöhung des Entgelts
außerdem nur wirksam, soweit das erhöhte Entgelt den Regelungen der Pflegeversicherung
entspricht. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Der Träger ist verpflichtet,
Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder den Heimfürsprecher rechtzeitig
vor der Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie
über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen anzuhören und ihnen unter Vorlage
nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der
geplanten Erhöhung zu erläutern. Außerdem ist der Träger verpflichtet, Vertreterinnen
und Vertretern des Heimbeirats oder dem Heimfürsprecher Gelegenheit zu einer
schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme gehört zu den Unterlagen, die
der Träger rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen den als Kostenträgern betroffenen
Vertragsparteien vorzulegen hat. Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder der
Heimfürsprecher sollen auf Verlangen vom Träger zu den Verhandlungen über Leistungsund
Qualitätsvereinbarungen sowie über Vergütungsvereinbarungen hinzugezogen werden.
Sie sind über den Inhalt der Verhandlungen, soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen
Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Absatz 3
findet Anwendung.
(5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
gewährt wird, wird eine Erhöhung des Entgelts nur wirksam, soweit das erhöhte Entgelt
den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
entspricht. Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder der Heimfürsprecher
sollen auf Verlangen vom Träger an den Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und
Prüfungsvereinbarungen hinzugezogen werden. Im Übrigen findet Absatz 4 entsprechende
Anwendung.
(6) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist
ausgeschlossen.
Nach oben
(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Einzelfall
eine befristete Aufnahme der Bewohnerin oder des Bewohners beabsichtigt ist oder eine
vorübergehende Aufnahme nach § 1 Abs. 3 vereinbart wird.
(2) Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.
Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit
für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Der Heimvertrag
kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
der Bewohnerin oder dem Bewohner die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des Satzes 3 der Träger den
Kündigungsgrund zu vertreten, hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner eine angemessene
anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist
zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes
3 kann die Bewohnerin oder der Bewohner den Nachweis einer angemessenen anderweitigen
Unterkunft und Betreuung auch dann verlangen, wenn sie oder er noch nicht gekündigt
hat. § 115 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Der Träger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art
verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine unzumutbare
Härte bedeuten würde,
2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners sich so verändert hat, dass
ihre oder seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist,
3. die Bewohnerin ihre oder der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so
gröblich verletzt, dass dem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet
werden kann, oder
4. die Bewohnerin oder der Bewohner
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines
Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das
Entgelt für zwei Monate erreicht.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Träger vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen
Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung
verpflichtet.
(5) Die Kündigung durch den Träger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der Träger den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In den Übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kündigung
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats
zulässig.
(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekündigt, so hat er der Bewohnerin oder
dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren
Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger die Kosten
des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
(8) Mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners endet das Vertragsverhältnis.
Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile
für Wohnraum und Investitionskosten sind zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen
nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das Entgelt
um den Wert der von dem Träger ersparten Aufwendungen. Bestimmungen des Heimvertrags
über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch
den Träger bleiben wirksam.
(9) Wenn die Bewohnerin oder der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen wird, kann der
Heimvertrag von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die
Absätze 2 bis 8 sind mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes
8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Sie
bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.
(10) War die Bewohnerin oder der Bewohner bei Abschluss des Heimvertrages
geschäftsunfähig, so kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur aus wichtigem
Grund für gelöst erklären. Absatz 3 Satz 2, Absätze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9
Satz 1 bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung.
Nach oben
Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners von den §§ 5 bis 8
abweichen, sind unwirksam.
Nach oben
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten
des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung,
Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die
Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung im Heim und auf die Leistungs-,
Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 und 5. Sie ist auf
die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu erstrecken,
wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind. Der Heimbeirat
kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen
seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die
Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Heimbeiräten über
die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Heimbeirats, die Interessen der
Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen.
(3) Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner
zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eine
Vertrauensperson beiziehen kann. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 5
geregelt werden.
(4) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine
Aufgaben durch einen Heimfürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgeltlich
und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im Benehmen mit der Heimleitung von der
zuständigen Behörde bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims oder deren
gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl des
Heimfürsprechers unterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung eines
Heimfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere
Weise gewährleistet ist.
(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung
des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung. In der
Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen
der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen
sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen
Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt werden
können.
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