Satzung
Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Netzwerk Artikel 3 - Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.". Als Kurzform kann der Name "NETZWERK ARTIKEL 3 e.V." verwendet werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist es, Menschenrechte und Gleichstellung behinderter Menschen durchzusetzen.
- Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch
- Information der Öffentlichkeit über die Situation Behinderter in Bezug auf Menschenrechte
- die aktive Förderung der Gleichstellung behinderter Menschen beispielsweise durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit
- Initiierung gesetzgeberischer Maßnahmen zur Gleichstellung auf kommunaler, Landes-, Bundes- und Europaebene unter besonderer Berücksichtigung der Belange behinderter Frauen
- Entwicklung von Strategien gegen Menschenrechtsverletzungen an Behinderten
- Anstöße zur Vermeidung von Nachteilen, die Behinderte im Alltag haben
- die Wahrnehmung der Interessen, die Behinderte als Verbraucher haben
- die Unterstützung von Mitgliedern, die die Voraussetzungen von § 53 Abs. 1 AO erfüllen
- die bundesweite Vernetzung von Einzelpersonen, Projekten und Organisationen, die Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter durchsetzen wollen, um die vorgenannten Ziele zu erreichen
- die aktive Förderung der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), eines zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes, von Landesgleichstellungsgesetzen sowie von kommunalen oder internationalen Gleichstellungsregelungen. Dies soll geschehen durch Information und Schulung der direkt und indirekt Betroffenen sowie durch geeignete Maßnahmen und Projekte in allen Bereichen der Gesellschaft, wie zum Beispiel Arbeit, Bildung, Kultur, Natur, Reisen, Sport.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein besteht aus Voll- und Fördermitgliedern.
- Nur natürliche Personen als Vollmitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen als Vollmitglieder haben nur das aktive Wahlrecht.
- Fördermitglieder nehmen an allen Aktivitäten des Vereins sowie an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
- Der Antrag auf Voll- oder Fördermitgliedschaft wird schriftlich (eigenhändig oder zur Niederschrift) gestellt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende.
- Bei Verstoß gegen die Satzung und Verletzung des Vereinszwecks kann der Ausschluss von Mitgliedern kann nur durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auszuschließende ist vorher anzuhören.
- Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mehr als zwei Jahresbeiträge im Rückstand, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie legt eine Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- - die Mitgliederversammlung
- - Koordinatorinnen und Koordinatoren
- - der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von 21 Tagen einberufen.
- Die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Die Mitgliedersammlung beschließt insbesondere über:
- - Ausschluss von Mitgliedern
- - Änderung der Satzung
- - Auflösung des Vereins
- - Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
- - Wahl und Abberufung der Koordinatorinnen und Koordinatoren
- - Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Verlustabdeckung
- - Mitgliedschaft in Organisationen
- - Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Dies sind insbesondere Fragen, die die Vereinszwecke und finanziellen Grundlagen berühren
- Anträge zur Änderung der Satzung und/oder zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgebenen Stimmen erforderlich.
- Auf Antrag eines Mitglieds mit körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung stimmen die anwesenden Mitglieder mit körperlicher, geistiger und seelischer Beeinträchtigung über einen Antrag an die Mitgliederversammlung ab. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann in diesem Falle nicht gegen die bei dieser Abstimmung erzielte Mehrheit gefasst werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der protokollierenden und der versammlungsleitenden Person unterzeichnet wird.
- Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer/innen bestellen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.
§ 10 Koordinatorinnen und Koordinatoren
- Für verschiedene inhaltliche Schwerpunkte werden Koordinatorinnen und Koordinatoren jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind für die Wahrnehmung der in diesem Bereich anstehenden Aufgaben eigenverantwortlich tätig. Hierzu gehört auch das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit für diesen Bereich.
- Der Vorstand ist über die Aktivitäten der Koordinatorinnen und Koordinatoren zu informieren. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren sind gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand berichts- und rechenschaftspflichtig.
- Notwendige Auslagen für die Koordinationsarbeit können erstattet werden. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand.
- Personen beiderlei Geschlechts sollten etwa paritätisch vertreten sein.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Zur Wahl dürfen sich nur Mitglieder mit Beeinträchtigung stellen. Im Vorstand sollen Personen beiderlei Geschlechts vertreten sein. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen einzeln berechtigt. Bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und solchen über 5.000,- Mark (oder der entsprechenden Summe einer anderen Währung) sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können ihnen erstattet werden.
- Beschlüsse der Vorstandssitzung sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten.
- Der Vorstand wird ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Mildtätigkeit und der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Verwirklichung der Menschenrechte behinderter Frauen und Männer. Diese Organisation wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Festgestellt und beschlossen, Kassel, den 19. September 1998
geändert, Berlin, den 7. Juni 1999
geändert, Kassel, den 30. Oktober 2004