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InfozeichenBerlin, 25. September 2025: Das Landgericht Berlin sprach mit Urteil vom 30.09.2024 (Az. 66 S 24/24) einem Mieter eine Entschädigung in Höhe von 11.000 € gemäß § 21 AGG wegen unterlassener Zustimmung des Vermieters zum Bau einer Rampe zu. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit – der ebenfalls vom Landgericht Berlin endgültig entschieden wurde (Urteil vom 21.10.2022, Az. 66 S 75/22) – über die Verpflichtung des Vermieters zur Zustimmung zum Bau der Rampe gemäß § 554 BGB. Auf diese nach Ansicht des NETZWERK ARTIKEL 3 gute Nachricht zur Inklusion macht der Landesbehindertenbeauftragte von Thüringen in seinem aktuellen Newsletter aufmerksam, in dem ein weiterer Fall geschildert wird.

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Unterlassen als Diskriminierung

„Das zuletzt entschiedene Verfahren ist ein seltenes Beispiel dafür, wie auch schlichtes Nichtstun (rechtstechnisch Unterlassen genannt) ein diskriminierendes Verhalten im Sinne von § 3 Absatz 1 AGG (unmittelbare Benachteiligung) darstellen kann, das eine Entschädigungspflicht nach sich zieht. Das Gericht führt unmissverständlich aus: ‚Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen.‘ Durch das vorangegangene Gerichtsverfahren war geklärt worden, dass der Vermieter den Mieter beziehungsweise dessen Ehepartner durch die rechtswidrige Verweigerung der Zustimmung zu einem Rampenanbau unmittelbar benachteiligt hatte“, heißt es weiter im Newsletter des Behindertenbeauftragten von Thüringen, der auf ein weiteres Urteil aus Thüringen hinweist.

Diskriminierung im Beherbergungsgewerbe

„Das Landgericht Meiningen wiederum entschied mit Urteil vom 15.01.2025 (Az. 4 S 72/24) zugunsten eines blinden Beherbergungsgastes, dem die Vermietung eines Pensionszimmers mit der Begründung verweigert wurde, die zu dem im Dachgeschoss gelegenen Zimmer führende Treppe sei für ihn als Blinden mit einer Fußverletzung zu gefährlich. Der Gast hatte das Zimmer zunächst telefonisch gebucht, ohne auf seine Blindheit und eine Fußverletzung hinzuweisen. Nach Ankunft im Beherbergungsbetrieb und Bekanntwerden von Blindheit und Verletzung weigerte sich der Betreiber der Unterkunft mit Blick auf mögliche Stolpergefahren bei Benutzung der Treppe, den Angereisten aufzunehmen.

Ablehnung fremdnützigen Schutzes

Trotz des Einverständnisses des potenziellen Übernachtungsgastes, der zudem mit einer Begleitperson angereist war, mit dem Risiko der Treppenbenutzung, blieb der Gastwirt bei seiner ablehnenden Haltung. Das Gericht stellte relativ eindeutig klar, dass es einen fremdnützigen, also aufgezwungenen Schutz von Menschen mit Behinderungen vor sich selbst nicht bereit sei zu akzeptieren: ‚Behinderten Personen darf der Zugang zu Restaurants, Hotels, Bars, Diskotheken, Schwimmbädern und Saunen grundsätzlich nicht mehr versagt werden.‘ Es sprach dem Abgewiesenen eine Entschädigung von 1.200 € nebst Zinsen zu“, wie es im Newsletter heißt.