Augsburg, 9. April 2026: Seit Jahren bemühen sich behinderte Menschen und ihre Angehörigen darum, dass eine Persönliche Zukunftsplanung als Leistung der Eingliederungshilfe anerkannt und dementsprechend auch finanziert wird. Zum Teil ist dies gelungen, oft wird diese Maßnahmen, die einen entscheidenden Beitrag für mehr Selbstbestimmung und Inklusion leisten kann, jedoch von den Kostenträgern abgelehnt. So erging es auch einer Familie in Bayern, die gegen den negativen Bescheid aber geklagt und nun immerhin vor dem Sozialgericht Augsburg nach einigen Jahren Recht bekommen hat, auch wenn der Kostenträger dort das Urteil anfechten dürfte. Für das NETZWERK ARTIKEL 3 stellt dieser Zwischenerfolg eine gute Nachricht zur Inklusion und für Persönliche Zukunftsplanung dar.
„I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2024 verurteilt der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen einer Assistenzleistung für die persönliche Zukunftsplanung im Umfang von 15 Stunden zu 64,00 € durch den Leistungserbringer B zu gewähren beziehungsweise angefallene Kosten in diesem Umfang zu erstatten.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.“
So heißt es zur Entscheidung des Sozialgericht Augsburg vom 27. Januar 2026 auf der Internetseite Bayern.Recht der Bayerischen Staatskanzlei. Zu den Entscheidungsgründen heißt es dort:
„Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen in Form einer externen Leistungserbringung von Leistungen der Persönlichen Zukunftsperspektive im beantragten Umfang bei den Leistungserbringern B. Gem. § 99 SGB IX haben Personen, die mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann.“
Und weiter heißt es zu der Entscheidung: „Nach § 113 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen der Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, sofern die Leistungen nicht schon nach den Kapiteln 3-5 des SGB IX erbracht werden. Hierzu gehört auch, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum, sowie in ihrem Sozialraum, zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX unterfallen den Teilhabeleistungen insbesondere auch Assistenzleistungen. Der Anspruch konkretisiert sich über § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, welcher konkret als Assistenzleistung auch Leistungen der persönlichen Lebensplanung umfasst.“
Link zu Informationen über das Urteil des Sozialgericht Augsburg
Da es bei der Leistung für die behinderte Person „um den stolzen Betrag von 960 Euro für die Persönliche Zukunftsplanung“ handelt und die Betroffenen schon fast zwei Jahre für diese Leistung kämpfen müssen, ist nach Ansicht der LIGA Selbstvertretung zu erwarten, dass der Kostenträger sich weiterhin weigern dürfte, diesen Betrag zu zahlen, sondern den Rechtsstreit weiter führt. So dürfte die Zukunft der Betroffenen, die eigentlich die Zukunft im Sinne der Inklusion und einer besseren Teilhabe planen wollte, vorerst weiterhin auf die Auseinandersetzung vor Gericht konzentrieren, heißt es ironisch vonseiten der LIGA Selbstvertretung.






