Karlsruhe / Kiel, 10. August 2026: Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von behinderten Menschen gestärkt, die ihre Assistenz über ein Persönliches Budget selbst organisieren. Mit Beschluss vom 20. Juli 2026 gab es der Verfassungsbeschwerde einer jungen Frau statt (Az. 1 BvR 1302/26). Die Frau beschäftigt ihre Assistenzkräfte selbst im Arbeitgebermodell. Ihr bewilligtes Budget reichte für den tatsächlichen Bedarf nicht aus. Deshalb beantragte sie im Eilverfahren ein höheres Persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein sprach ihr nur einen Teil zu. Den weitergehenden Bedarf sah es als nicht glaubhaft gemacht an, berichtet Heiner Popken, der die Frau vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hat. Für das NETZWERK ARTIKEL 3 ist dies eine gute Nachricht zur Inklusion, das zeigt, dass es sich lohnt, seine Rechte einzuklagen.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung auf. Sie verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Karlsruher Richterinnen und Richter stellen klar: Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Bedarfs dürfen nicht überspannt werden. Je schwerer die drohende Grundrechtsverletzung wiegt, desto gründlicher muss das Gericht den Sachverhalt schon im Eilverfahren aufklären. Auch im einstweiligen Rechtsschutz gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Landessozialgericht muss nun neu entscheiden.
"Wer auf Assistenz angewiesen ist, kann nicht jahrelang auf ein Hauptsacheverfahren warten", sagt Rechtsanwalt Heiner Popken aus Lübeck, der die Frau vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hat. "Karlsruhe hat klargestellt, dass die Sozialgerichte den Bedarf ernsthaft ermitteln müssen, statt hohe Hürden bei der Glaubhaftmachung aufzubauen. Das hilft allen Budgetnehmerinnen und Budgetnehmern."
Die Entscheidung ist im amtlichen Portal rechtsprechung-im-internet.de veröffentlicht.






