Berlin, 5. März 2026: Prof. Dr. Sigrid Arnade vom Vorstand des NETZWERK ARTIKEL 3 hat eine Reihe von Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und SPD angeschrieben und deutlich gemacht, dass es keine Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geben darf, durch die behinderte Menschen benachteiligt werden. Und dabei hat sie den Abgeordneten vor allem erklärt, was es mit den "angemessenen Vorkehrungen" auf sich hat und warum der von der Bundesregierung in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf für die BGG Reform in dieser Form keinen Sinn macht. Denn Ausnahmeregelungen und Überforderungsregelungen seien bereits inhärenter Bestandteil des Konzepts der "angemessenen Vorkehrungen", so dass die im Gesetzentwurf zusätzlich und pauschal formulierten umfassenden Ausnahmen für Unternehmen kontraproduktiv seien und gestrichen werden müssten.
Im Folgenden dokumentieren die kobinet-nachrichten den Appell von Prof. Dr. Sigrid Arnade vom NETZWERK ARTIKEL 3 an Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und SPD:
Hiermit appellieren wir an Sie, einen gemeinsamen Änderungsantrag von Union und SPD in den parlamentarischen Beratungen zur Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu erarbeiten und einzubringen.
Worum geht es uns? Die derzeitige Fassung des Kabinettsentwurfs enthält in § 7 Absatz 3 einen Halbsatz, der die Absicht des Gesetzes, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, in das genaue Gegenteil verkehrt.
Zur Verhinderung von Benachteiligung regelt die Novelle die sogenannten „angemessenen Vorkehrungen“. Dies ist ein Konzept, das mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) 2009 in Deutschland als geltendes Recht eingeführt wurde, aber oftmals nicht richtig verstanden wird. Das Konzept bedeutet die Herstellung von Gleichberechtigung für Menschen mit Behinderungen in einem Einzelfall und ist in Artikel 2 der UN-BRK definiert. Dort heißt es wie folgt: „angemessene Vorkehrungen“ sind „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen“. Die BGG-Novelle regelt dieses Konzept sowohl für Träger öffentlicher Gewalt als auch für Unternehmen, die der „Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen“ anbieten. Ausnahmeregelungen und Überforderungsregelungen sind also bereits inhärenter Bestandteil des Konzepts der „angemessenen Vorkehrungen“.
Nun kommt das Problem: In § 7 Absatz 3 wird eine pauschale Ausnahmeregelung für Unternehmen, „die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen“ anbieten, eingeführt: „Alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen“ gelten dort als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“. Dieser Halbsatz ist in dreierlei Hinsicht problematisch:
Erstens-juristisch: Eine pauschale Ausnahmeregelung steht im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ sowie zu den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in Sachen Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung, die seit 2009 geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes in Deutschland ist.
Zweitens-sachlogisch: Da das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“ sowieso Überforderungen ausschließt, ist es widersinnig und kontraproduktiv, dies nochmals im Gesetzestext zu betonen.
Drittens-ökonomisch: Mit dem Ende der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden sie auch zunehmend als Kundenpotenzial auf dem Markt erscheinen. Eine pauschale Ausnahmeregelung verhindert bei Unternehmen deshalb auch die Erzielung von Gewinnen.
Deshalb rufen wir Sie nochmals dringend auf, einen gemeinsamen Änderungsantrag von Union und SPD zur BGG-Novelle einzubringen und vor allem den zweiten Halbsatz in § 7 Absatz 3 ersatzlos zu streichen! Neben der Vorschrift in § 7 Absatz 3 gibt es noch weiteren Änderungsbedarf zur BGG-Novelle, wozu wir auf die beiliegende Anlage und die dortigen Ausführungen verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Arnade
Link zum Appell des NETZWERK ARTIKEL 3
Link zur Petition bzw. Unterschriftensammlung zur BGG-Reform






