Schutz 0811

Berlin, 27. März 2026: "Der Bundesrat begrüßt die geplante Aufnahme von privaten und öffentlichen Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen für Endkundinnen und Endkunden anbieten, in den Kreis der Normadressaten des Benachteiligungsverbotes nach dem Behindertengleichstellungsgesetzes. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in seiner geltenden Fassung enthält nur einen begrenzten Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Darüber hinaus findet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nur auf die in diesem Gesetz abschließend aufgezählten Produkte und Dienstleistungen Anwendung. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Zugänglichkeit von Gütern und Dienstleistungen privater Anbieter für eine wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sind daher Verbesserungen der geltenden Bestimmungen über die Barrierefreiheit im privaten Bereich zwingend erforderlich." So heißt es u.a. in der Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), die heute am 27. März 2026 im Bundesrat beschlossen wurde. Der Bundesrat hat dabei allerdings verpasst zu empfehlen, die massiven Ausnahmen für Unternehmen zu streichen.

Weiter heißt es im allgemeinen Teil der Stellungnahme des Bundesrats: „Vor dem Hintergrund der tatsächlichen und rechtlichen Grenzen des Konzepts der angemessenen Vorkehrungen fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Wirksamkeit der geplanten Einbeziehung privater Unternehmen in den persönlichen Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbotes hinsichtlich der Verbesserung der Barrierefreiheit innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen zu evaluieren.“

Mit diesen Formulierungen stellt sich der Bundesrat zwar generell hinter die Verpflichtung privater Anbieter von Dienstleistungen und Produkten zur Barrierefreiheit und verweist an einer anderen Stelle auch auf die Umsetzung der UN-Behidnertenrechtskonvention als Ziel des Gesetzes. Die Vertretung der Bundesländer hat mit ihrer Ablehnung eines Vorschlags zur Streichung der massiven Ausnahmen für Unternehmen als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ allerdings die Chance verpasst, sich eindeutig für mehr Barrierefreiheit und vor allem für angemessene Vorkehrungen im privaten Sektor auszusprechen. Gerade im Lichte der Diskussion über die Kosten der Eingliederungshilfe ist dieser Rückzieher des Bundesratsplenums gegenüber dem Entwurf der Ausschussempfehlungen für die LIGA Selbstvertretung nicht nachvollziehbar. Denn oft sind es die vielfältigen Barrieren, die behinderten Menschen die Teilhabe verwehren, die sie abhängig von Assistenz machen. Wenn Unternehmen so geschont werden, Teilhabemöglichkeiten zu schaffen, müsse man sich auch nicht über hohe Kosten der Eingliedungshilfe wundern.

In den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats vom 13. März 2026 war noch unter drittens vorgeschlagen worden:

In Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „;für Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung.“ durch ein Komma zu ersetzen.“

Von diesem Ansinnen ist nun lediglich die Empfehlung zu einer Evaluation nach fünf Jahren übriggeblieben. Eine Vorgehensweise, die behinderte Menschen bereits zu Genüge kennen. Wenn sich Regierungen scheuen, etwas konkret zu regeln und abgeschwächte Regelungen vorlegen, dann wird auf die Evaluation verwiesen, was dann meist die Grundlage dafür ist, dass in den nächsten fünf Jahren keine Verbesserungen erfolgen, so der Kommentar der LIGA Selbstvertretung zur Stellungnahme des Bundesrats.

Link zur Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. März 2026

Link zu den ursprünglichen Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats vom 13. März 2026, die nur zum Teil angenommen bzw. abgeschwächte wurden

Link zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2026