Schutz 0811

Kassel, 4. April 2026: Die Vorteile von Barrierefreiheit wurden schon vielfach beschworen und zeigen sich in der Praxis in vielen Bereichen. So auch an Arbeitsstätten, bei denen behinderten Menschen eine gleichberechtigte Beschäftigung geboten wird. Bei der Durchsicht des vom Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossenen und in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs für Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) stellt sich kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul die Frage, warum die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden nur für Bereiche, die dem Publikumsverkehr dienen, vorgesehen ist und nicht für alle Bereiche, in denen Menschen beschäftigt werden. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Frist für eine verbindliche Barrierefreiheit im öffentlich zugänglichen Bereich bis 2045 gestreckt werden soll.

In § 8 des Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2026 heißt es zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr:

„(1) Bauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen von Bauaufgaben des Bundes barrierefrei gestaltet werden.

(2) Der Bund, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soll bauliche Barrieren in den Gebäudeteilen seiner Bestandsbauten, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und sie unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten, vorzugsweise anlässlich der Durchführung investiver Baumaßnahmen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045 sind die baulichen Barrieren unter den Voraussetzungen des Satzes 1 festzustellen und abzubauen.“

Da die Bundesregierung gerade im Hinblick auf die Beschäftigung und die Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen eine Vorbildrolle einnehmen sollte, stellt sich die Frage, warum in §8 Absatz 2 nur Bereiche der Gebäude aufgeführt werden, „soweit sie dem Publikumsverkehr dienen“? Der Bundesregierung müsste doch bekannt sein, wie schwierig bzw. hinderlich ist, wenn sich behinderte Menschen auf Jobs bewerben und die Arbeitsstätte hierfür nicht barrierefrei ist. Da dies auch bei herkömmlichen Arbeitgebern ein großes Problem darstellt, müsste man also meinen, dass die Bundesregierung hier ein Zeichen für barrierefreie Beschäftigungsmöglichkeiten setzt. Das ist nach Ansicht vieler Akteur*innen im Gesetzentwurf zur BGG-Reform allerdings nicht vorgesehen.

Link zum Gesetzentwurf für Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetz