Schutz 0811

Berlin, 22. Mai 2026: "'Kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) für eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist.' So hat der Bundesgerichtshof heute entschieden", heißt es in einem Facebook-Post des Deutschen Blinden- und Sehbehidnertenverband (DBSV) in Bezug auf die am 21. Mai 2026 verkündete Entscheidung des Gerichts. Und weiter heißt es vonseiten des DBSV: "Renate S. hatte gegen eine Reha-Klinik geklagt, die sie nicht aufnehmen wollte, weil sie blind ist. Wir haben Renate S. in dem Verfahren unterstützt. Sie sagte uns: 'Ich bin von dem Urteil zutiefst enttäuscht und frage mich, wie es sein kann, dass behinderte Menschen kein bisschen geschützt werden, obwohl wir doch im Grundgesetz ein Benachteiligungsverbot haben.' Ihr Anwalt Dr. Michael Richter, der sie in den beiden ersten Instanzen vertreten hat, prüft deshalb, mit dem Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen."

Link zum Facebook-Post des DBSV mit dem Zitat von Renate S.

Link zur Presseinformation zur Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 21. Mai 2026

Für Anwalt Dr. Michael Richter, der die Klägerin in den beiden ersten Instanzen vertreten hat, ist das Urteil nicht nachvollziehbar: „Beantragt hatten wir eine Entschädigung und Schadensersatz wegen der grundsätzlichen Verweigerung der Aufnahme einer blinden Patientin durch eine Rehaklinik. Bekommen haben wir ein Urteil, das klarstellt, dass blinde Menschen keinen Anspruch gegenüber einer Rehaklinik auf eine besondere Pflege haben, also eine völlig andere Frage. Ungeklärt bleibt die Kernfrage, ob das AGG auf Behandlungsverträge im Gesundheitswesen überhaupt anwendbar ist. Und dass der BGH hier formuliert, dass ein blinder Mensch wohl immer einen Mehraufwand für z. B. eine Rehaklinik bedeutet, erscheint mir diskriminierend“, wird der Jurist im Newsletter des DBSV dbsv-direkt zitiert.

In einer Presseinformation des DBSV hatte der Verband bereits auf die Thematik und die Diskriminierungen hingewiesen: Dort heißt es beispielsweise: „Es passiert in der Arztpraxis, im Krankenhaus, in der Rehaklinik – dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) sind zahlreiche Fälle von Diskriminierung im Gesundheitswesen bekannt. Schutz vor Diskriminierung bietet eigentlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aber oft ist strittig, ob es zur Anwendung kommt. Grund ist § 19 Abs. 1 AGG, nach dem eine Diskriminierung nur geahndet werden kann, wenn es sich um ein sogenanntes ‚Massengeschäft‘ handelt.“

Weiter führte der DBSV zum Sachverhalt der Klage an: „Einer blinden Frau wurde nach einer Knie-OP die notwendige und im Vorfeld abgeklärte Rehamaßnahme mit Verweis auf ihre Behinderung verweigert. ‚Pat. in meiner Einrichtung nicht Rehabilitationsfähig. – Pat. BLIND –‘ notierte die Leiterin der Rehaklinik auf dem Transportzettel für den Krankenwagen, mit dem sie die Patientin zurück ins Krankenhaus schickte. Der Streitwert ist gering, es geht um gerade mal 4.098,– Euro. Brisant an dem Verfahren ist vielmehr, dass die Klage in den Vorinstanzen mit Verweis auf § 19 Abs. 1 AGG abgewiesen wurde.“

Link zur Presseinformation des DBSV vom 5. Mai 2026