Schutz 0811

Karlsruhe, 28. Mai 2026: Die für die blinde Klägerin negative Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 21. Mai 2026 zur Frage, ob ärztliche Behandlungsverträge und Reha-Maßnahmen für behinderte Menschen unter den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fallen, hat eine breite Diskussion über die Wirksamkeit und den dringenden Reformbedarf des AGG ausgelöst. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Nun hat der Bundesgerichtshof den vollständigen Text des Urteils auf seiner Internetseite eingestellt, wobei vom Bundesgerichtshof darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um eine nicht barrierefreie PDF-Datei handelt.

„Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet indessen im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu erläutert, für Menschen mit Behinderungen setze zwar § 19 AGG das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründe aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX)“, heißt es u.a. in der Urteilsbegründung.

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