Kassel, 23.5.2024: Über 45 Jahre hat es gedauert bis der Satz "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" ins Grundgesetz aufgenommen wurde. Und dies nur unter massivem Druck behinderter Menschen und ihrer Verbände und der Tatsache, dass andere Gruppen wieder nicht berücksichtigt wurden. 30 Jahre nach Aufnahme des Benachteiligungsverbots behinderter Menschen im Grundgesetz ist es nach Ansicht von Ottmar Miles-Paul vom NETZWERK ARTIKEL 3 nun allerdings an der Zeit, dass das im Grundgesetz verankerte Versprechen der Nichtbenachteiligung behinderter Menschen endlich ernsthaft angepackt und umgesetzt wird. Anlässlich des heutigen 75. Geburtstags des Grundgesetzes am 23. Mai 2024 hat sich Ottmar Miles-Paul dazu ein paar Gedanken gemacht.
Kommentar von Ottmar Miles-Paul
Vor allem angesichts der Bedrohung unserer demokratischen Grundwerte durch extreme Gruppen hat das Grundgesetz in den letzten Monaten mehr Bekanntheit und viele Menschen gefunden, die bereit sind, sich schützend vor unser Grundgesetz zu stellen. Und das ist auch gut so! Wenn heute also das 75. Bestehen des Grundgesetzes gefeiert wird, dann sind die vielen guten Worte über unsere Verfassung wichtig und richtig. Bedenken sollte man dabei jedoch auch, dass so manche im Grundgestz formulierten Rechte heute immer noch nicht umgesetzt werden.
Bereits ein Blick in den meines Erachtens sehr gut formulieren Satz 1 in Artikel 1 des Grundgesetzes zeigt auf, wie viel wir noch zu tun haben, damit das Grundgesetz umfassend umgesetzt wird. Dort heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Ein Blick in den Alltag vieler behinderter Menschen, vor allem derjenigen, die hinter den Türen der Sondereinrichtungen leben, lernen oder arbeiten, lässt erahnen, dass es noch sehr viel Luft nach oben gibt, um die Würde aller Menschen zu achten. Dies findet sich auch in vielen anderen Bereichen des Lebens von benachteiligten Gruppen in Deutschland.
Ein Blick auf Artikel 2 ist in diesem Zusammenhang ebenfalls interessant. In Artikel 2 Absatz 1 heißt es: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Hier darf nachgefragt werden, wie frei die Entfaltung der Persönlichkeit in Sonderwelten wirklich geht? Geht sie soweit, wie viel Personal da ist? Geht sie soweit, dass zugestanden und dies auch unterstützt wird, die Einrichtung auch verlassen zu können? Und wo sind die vielbeschworenen personenzentrierten Hilfen für behinderte Menschen denn bisher angekommen, die den Gegensatz zu den einrichtungsbezogenen Hilfen bieten sollen?
In Absatz 2 von Artikel 2 heißt es weiter: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Reicht es dabei aus, wenn die Einrichtungen der Behindertenhilfe nur Gewaltschutzkonzepte erstellen müssen? Wer hilft konkret, wenn behinderte und auch ältere Menschen Gewalt hinter den weitgehend verschlossenen Türen ausgesetzt sind? Und was wird da alles vertuscht, nur um dem Ruf der Einrichtungen nicht zu schaden?
Beim Absatz 2 des Artikel 3 wird sicherlich vielen deutlich, dass auch hier noch viel Luft nach oben ist. Dort heißt es vor allem aufgrund der Intervention von Elisabeth Selbert: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Allein schon die Lohnunterschiede von Frauen und Männern sprechen hier 75 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes Bände.
Und damit sind wir beim Benachteiligungsverbot in Artikel 3. Dort hieß es nunmehr seit 30 Jahren nachdem auch behinderte Menschen mit aufgenommen wurden: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Nicht nur, dass hier immer noch wichtige Gruppen fehlen, die massiv benachteiligt werden, auch fragt man sich, ob die gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen ausreichen? Das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz kam beispielsweise erst 2002. Es ist dringend reformbedürftig, so dass auch die Barrierefreiheit von privaten Anbietern von Dienstleistungen und Produkten eingefordert wird. Erst 2006 wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verabschiedet. Und auch hier besteht dringender Reformbedarf.
Wenn wir heute also über 75 Jahre Grundgesetz reden, dann darf diesem sicherlich gehuldigt werden, dass es für so lange Zeit eine gute Grundlage für einen demokratischen Staat geboten hat. Man sollte dabei aber auch noch einmal genau auf den Wortlaut des Grundgesetzes schauen und sich dazu verpflichten, dieses ernst zu nehmen. Denn wenn wir die Demokratie schützen wollen, dann müssen wir vor allem auch die Angehörigen von benachteiligten Gruppen besser vor Diskriminierungen schützen – und dies nicht nur halbherzig. Also raus mit den Gesetzesinitiativen zum besseren Schutz vor Diskriminierungen, die schon längst hätten angepackt werden müssen.